Aktenzeichen: 4 Ws 78/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Beschwerde nach Entscheidung in Berufungsinstanz, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, dringende Gründe aufgrund Entziehung der Fahrerlaubnis in 2. Instanz, Struktur des Revisionsverfahrens
Normen: StPO 111 a
Beschluss: Strafsache gegen D.P.,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
(hier: vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §111 a StPO).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 29.1. 1999 gegen den Beschluß der XIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) vom 28.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe: I. Das Schöffengericht Ahaus verurteilte den Angeklagten am 09.10.1998 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung aus. Am Schluß der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hob es seinen Beschluß vom 22.08.1998 auf, mit dem es dem damals Angeschuldigten gemäß § 111 a Abs.1 StPO i.V.m. §§ 69,69 b StGB die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen vorläufig entzogen hatte.
Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat die XIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Münster (Westf.) in der Sitzung vom 28.01.1999 das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, diesem vor Ablauf von noch vier Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Zugleich hat das Gericht beschlossen, dem Angeklagten gemäß § 111 a Abs.1 StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Mit Schriftsatz vom 29.01.1999 hat der Verteidiger des Angeklagten gegen das Urteil vom Vortage Revision eingelegt; die Revisionsbegründungsfrist läuft noch. Zugleich hat er gegen den Beschluß Beschwerde erhoben, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.
II. Die Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Mit dem Erlaß des Berufungsurteils, mit dem letztmalig eine Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Einsicht stattgefunden hat, sind dringende Gründe im Sinne des § 111 a Abs.1 StPO für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Die endgültige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hat, um die Struktur des Revisionsverfahrens nicht zu unterlaufen, allein nach revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann aber keine Vorabentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, um widersprechende Ergebnisse zu vermeiden (vgl. OLG Hamm MDR 1996, 954 f.; Beschluß v. 23. 4 1996 - 3 Ws 166/96 OLG Hamm; OLG Düsseldorf MDR 1991, 665; VRS 80, 214; 90, 45 f.; OLG Köln VRS 93, 348 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. (1997), § 111 a StPO Rdnr.19 m.w.N.).
Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 473 Abs.1 StPO zu verwerfen.
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