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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 77/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit

Normen: StGB 57 Abs. 1 Nr. 2

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen K.H.,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern,
hier: Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Strafhaft.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 22.01.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 19.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe: Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluß vom 19.01.1999 die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17.07.1997 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr - 38 Ds 41 Js 530/97 (IV 176/97) - abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem zulässigen Rechtsmittel.
Die Generalstaatsanwaltschaft, die beantragt hat, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, hat wie folgt Stellung genommen:
"Die gem. § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Gem. § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Strafe nur dann in Betracht, wenn die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann zu erproben. Bei dieser Prognoseentscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Unter Zugrundelegung dieser von Gesetzeswegen zu berücksichtigenden Kriterien und des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Anhörung hat die Strafvollstreckungskammer zu Recht eine positive Prognoseentscheidung nicht getroffen. Die in dem Beschwerdevorbringen angeführten Gründe vermögen diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt Münster beschriebene Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten lässt nicht erwarten, dass dieser künftig ein straffreies Leben führen wird. Aufgrund der bestehenden Alkoholproblematik, die bereits zur Verwahrlosung des Verurteilten geführt hatte, konnten Vollzugslockerungen noch nicht eingeräumt werden. Der Verurteilte, der bereits - wenn auch nicht einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat sich weder mit der Tat noch mit seiner Alkoholabhängigkeit hinreichend auseinandergesetzt. Eine positive Sozialprognose unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann daher derzeit nicht gestellt werden."
Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Inhalt der eigenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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