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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 63 und 64/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Einholung einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, JVA, zeitnah

Normen: StPO 454 Abs. 1 Satz 2 StPO

Beschluss: Strafvollstreckungssache gegen E.C.,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain u.a.,
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung in zwei Verfahren.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25.01.1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 12.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zurückgegeben.

Gründe: I. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 02.02.1998 bis zum 01.08.1998 zwei Drittel der gegen ihn erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 28.01.1997 - 214 Ds 141 Js 44828/96 (421/96) - verbüßt. Es hat sich die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 03.03.1995 - 10 Ls 36 Js 1346/91 (C 12/92) - angeschlossen. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 10.01.1999 verbüßt, das Strafende ist in dieser Sache auf den 1. 4 1999 notiert. Anschließend ist die Vollstreckung des letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 28.01.1997 bis zum 01.07.1999 notiert. In beiden Verfahren ist bereits eine Entscheidung gemäß § 456 a StPO herbeigeführt worden. Dem Absehen von der weiteren Vollstreckung und der Ausweisung steht nach telefonischer Auskunft der Stadt Bielefeld derzeit entgegen, daß die erforderlichen Paß-Ersatzpapiere noch nicht beschafft werden konnten.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen abgelehnt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Das Landgerichts Münster hat es unterlassen, zeitnah zu der angefochtenen Entscheidung eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Münster zur Frage der bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB einzuholen. In den Akten befinden sich lediglich zwei Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Münster, nämlich vom 27.05.1998 und vom 18.09.1998, wobei die letztgenannte sich dem Wortlaut nach ausschließlich zur Frage des Absehens von der Vollstreckung gemäß § 456 a StPO verhält. Damit beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der vom Gesetz (§ 454 Abs. 1 Satz 2 StPO) verlangten Tatsachengrundlage und ist deshalb fehlerhaft zustandegekommen.
Der Senat hat den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster zurückgegeben, um dem Verurteilten nicht eine Instanz zu nehmen.


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