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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 47/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftbefehl in Hauptverhandlung, Haftbeschwerde, Tatverdacht aufgrund Verurteilung, Fluchtgefahr, hohe Strafe

Normen: StPO 268 b, StPO 112

Beschluss: Strafsache gegen S. H. u.a.
hier: S. M.,
wegen schweren Raubes u.a.
(hier: Haftbeschwerde).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 12.01.1999 gegen den Beschluß der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster (Westf.) vom 08.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe: I. Dem Angeklagten, der sich in vorliegender Sache seit dem 22.05.1998 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom selben Tage (Az: 23 Gs 1348/98) zur Last gelegt, am 21.05.1998 gegen 2.20 Uhr zusammen mit dem Heranwachsenden St.H. und dem weiteren Mitbeschuldigten M. A. in Senden, Dorfbauerschaft nahe der K 4,die Eheleute D. und S. P. in ihrem PKW überfallen und diese unter Vorhalt von zwei Schreckschußpistolen zum Verlassen und zur Herausgabe des Fahrzeugs, das später in Brand gesetzt worden ist, gezwungen zu haben.
Wegen dieser und weiterer Taten, die Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft Münster vom 01.07.1998 sind, sprach die III. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster (Westf.) am 23.11.1998 den Angeklagten des schweren Raubes in zwei Fällen, des versuchten schweren Raubes in zwei weiteren Fällen und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, entzog.ihm die Fahrerlaubnis,zog seinen Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
In der Hauptverhandlung vom 23.11.1998 beschloß das Gericht zugleich gemäß § 268 b StPO, daß der Haftbefehl des Amtsgerichts Münster vom 22.05.1998 "aus den Gründen seiner Anordnung nach Maßgabe des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten (bleibt) ".
Mit Schreiben vom 20.12.1998 hat der Angeklagte beantragt, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 597 f. DA verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 08.01.1999 hat die III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster (Westf.) den Antrag aus den fortgeltenden Gründen ihrer Entscheidung vom 23.11.1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 12.01.1999 begründete Beschwerde des Angeklagten, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, wie erkannt.
II. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer zu Recht die beantragte Außervollzugsetzung des gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehls vom 22.05.1998 in der Fassung der Haftanordnung vom 23.11.1998 abgelehnt. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (vgl. § 112 StPO) sind weiterhin gegeben.
1. Der Angeklagte ist der Taten, deretwegen er verurteilt worden ist, dringend verdächtig. Das ergibt sich schon daraus, daß er durch das Landgericht Münster (Westf.) insoweit für schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Daß dieses Urteil nicht rechtskräftig ist, steht der Annahme dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Allein der Umstand, daß das Gericht nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Regelungen unterworfenen Erkenntnisverfahrens zu der Überzeugung der Täterschaft und Schuld des Angeklagten gelangt ist, spricht für eine hohe Wahrscheinlichkeit seines strafbaren Handelns in der festgestellten Weise. Für eine andere Beurteilung gibt es keinen Anlaß.
2. Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. § 112 Abs.2 Nr.2 StPO). Der Angeklagte muß damit rechnen, daß die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig und in absehbarer Zeit vollstreckt werden wird. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er zum ersten Mal Strafvollzug erleben wird und auf eine vorzeitige Haftentlassung hinarbeiten will, ist der Anreiz, sich der Strafvollstreckung durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen, weiterhin gegeben.
Diese wird durch die vom Angeklagten angeführten persönlichen Bindungen an seine Mutter und seine Großeltern jedenfalls nicht so herabgesetzt, daß Auflagen und/oder Weisungen ausreichten, um den Haftzweck zu sichern. In die Betrachtung einzubeziehen ist nämlich auch seine soziale Lage im übrigen, die dadurch geprägt ist, daß der Angeklagte wegen der Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, als Zeitsoldat aus der Bundeswehr fristlos entlassen worden ist, und alles dafür spricht, daß sein Berufsziel, als Rechtsberater im Range eines Majors bei der Bundeswehr tätig zu werden, zunichte gemacht ist. Die Lebenssituation des Angeklagten ist danach als so wenig gefestigt anzusehen, daß die bestehende Fluchtgefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs.1 StPO nicht ausgeräumt werden kann. Das gilt auch bei Würdigung der vom Angeklagten angebotenen Sicherheitsleistung durch seine Großeltern und die Überwachung durch seine Mutter.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht überdies nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu der im Falle des Rechtskrafteintritts zu verbüßenden Strafe. Schließlich erfordert auch der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Art.3 GG) keine andere Entscheidung.
Die nach allem erfolglose Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs.1 StPO zu verwerfen.


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