Aktenzeichen: 4 Ws 47/99 OLG Hamm
Senat: 4
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Haftbefehl in Hauptverhandlung,
Haftbeschwerde, Tatverdacht aufgrund Verurteilung, Fluchtgefahr, hohe Strafe
Normen: StPO 268 b, StPO 112
Beschluss: Strafsache gegen S. H. u.a.
hier: S. M.,
wegen schweren Raubes u.a.
(hier: Haftbeschwerde).
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 12.01.1999 gegen den Beschluß der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster (Westf.) vom 08.01.1999 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe: I. Dem Angeklagten, der sich in vorliegender Sache
seit dem 22.05.1998 in Untersuchungshaft befindet, wird mit dem Haftbefehl des
Amtsgerichts Münster vom selben Tage (Az: 23 Gs 1348/98) zur Last gelegt,
am 21.05.1998 gegen 2.20 Uhr zusammen mit dem Heranwachsenden St.H. und dem
weiteren Mitbeschuldigten M. A. in Senden, Dorfbauerschaft nahe der K 4,die
Eheleute D. und S. P. in ihrem PKW überfallen und diese unter Vorhalt von
zwei Schreckschußpistolen zum Verlassen und zur Herausgabe des Fahrzeugs,
das später in Brand gesetzt worden ist, gezwungen zu haben.
Wegen
dieser und weiterer Taten, die Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft
Münster vom 01.07.1998 sind, sprach die III. große Strafkammer -
Jugendkammer - des Landgerichts Münster (Westf.) am 23.11.1998 den
Angeklagten des schweren Raubes in zwei Fällen, des versuchten schweren
Raubes in zwei weiteren Fällen und der versuchten Nötigung schuldig
und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, entzog.ihm
die Fahrerlaubnis,zog seinen Führerschein ein und wies die
Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte
rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
In der
Hauptverhandlung vom 23.11.1998 beschloß das Gericht zugleich
gemäß § 268 b StPO, daß der Haftbefehl des Amtsgerichts
Münster vom 22.05.1998 "aus den Gründen seiner Anordnung nach
Maßgabe des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten (bleibt) ".
Mit Schreiben vom 20.12.1998 hat der Angeklagte beantragt, den Vollzug des
Haftbefehls auszusetzen; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf
Bl. 597 f. DA verwiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 08.01.1999
hat die III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Münster
(Westf.) den Antrag aus den fortgeltenden Gründen ihrer Entscheidung vom
23.11.1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom
12.01.1999 begründete Beschwerde des Angeklagten, der die Strafkammer
nicht abgeholfen hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, wie erkannt.
II. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Strafkammer zu Recht die
beantragte Außervollzugsetzung des gegen den Angeklagten erlassenen
Haftbefehls vom 22.05.1998 in der Fassung der Haftanordnung vom 23.11.1998
abgelehnt. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (vgl. § 112 StPO)
sind weiterhin gegeben.
1. Der Angeklagte ist der Taten, deretwegen er
verurteilt worden ist, dringend verdächtig. Das ergibt sich schon daraus,
daß er durch das Landgericht Münster (Westf.) insoweit für
schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Daß
dieses Urteil nicht rechtskräftig ist, steht der Annahme dringenden
Tatverdachts nicht entgegen. Allein der Umstand, daß das Gericht nach
Durchführung eines rechtsstaatlichen Regelungen unterworfenen
Erkenntnisverfahrens zu der Überzeugung der Täterschaft und Schuld
des Angeklagten gelangt ist, spricht für eine hohe Wahrscheinlichkeit
seines strafbaren Handelns in der festgestellten Weise. Für eine andere
Beurteilung gibt es keinen Anlaß.
2. Es besteht auch der Haftgrund
der Fluchtgefahr (vgl. § 112 Abs.2 Nr.2 StPO). Der Angeklagte muß
damit rechnen, daß die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren rechtskräftig und in absehbarer Zeit vollstreckt werden wird.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er zum ersten Mal
Strafvollzug erleben wird und auf eine vorzeitige Haftentlassung hinarbeiten
will, ist der Anreiz, sich der Strafvollstreckung durch Flucht oder
Untertauchen zu entziehen, weiterhin gegeben.
Diese wird durch die vom
Angeklagten angeführten persönlichen Bindungen an seine Mutter und
seine Großeltern jedenfalls nicht so herabgesetzt, daß Auflagen
und/oder Weisungen ausreichten, um den Haftzweck zu sichern. In die Betrachtung
einzubeziehen ist nämlich auch seine soziale Lage im übrigen, die
dadurch geprägt ist, daß der Angeklagte wegen der Straftaten, die
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, als Zeitsoldat aus der Bundeswehr
fristlos entlassen worden ist, und alles dafür spricht, daß sein
Berufsziel, als Rechtsberater im Range eines Majors bei der Bundeswehr
tätig zu werden, zunichte gemacht ist. Die Lebenssituation des Angeklagten
ist danach als so wenig gefestigt anzusehen, daß die bestehende
Fluchtgefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des §
116 Abs.1 StPO nicht ausgeräumt werden kann. Das gilt auch bei
Würdigung der vom Angeklagten angebotenen Sicherheitsleistung durch seine
Großeltern und die Überwachung durch seine Mutter.
Die Fortdauer
der Untersuchungshaft steht überdies nicht außer Verhältnis zu
der Bedeutung der Sache und zu der im Falle des Rechtskrafteintritts zu
verbüßenden Strafe. Schließlich erfordert auch der Grundsatz
der Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Art.3 GG) keine andere Entscheidung.
Die nach allem erfolglose Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus
§ 473 Abs.1 StPO zu verwerfen.
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