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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 3 Ws 60/99 OLG Hamm

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Briefkontrolle, keine Briefmarke, Postlaufzeit, unfreie Postsendung, Sicherungsverwahrung, Weihnachtsfeiertage, Weitergabevermerk der JVA auf Umschlag fehlt, Widerruf, Wiedereinsetzung

Normen: StPO 44, StGB 67 g Abs. 1 Nr. 1

Beschluss: Strafsache gegen W.H.,
wegen räuberischer Erpressung,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24.12.1998 gegen den Beschluß der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 09.12.1998 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.02.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe: I. Das Landgericht Essen hat den Beschwerdeführer am 22.01.1988 wegen schwerer räuberischer Erpressung in 12 Fällen, davon in einem versuchten Fall, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und darüber hinaus seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hatte er in der Zeit vom 20.02.1985 bis zum 06.05.1986 insgesamt 12 Banküberfälle unter Einsatz einer Schußwaffe begangen, wobei er in einem Fall aufgrund des Widerstandes des Bankangestellten ohne Beute blieb. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hatte die Strafkammer auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. B. und Dr. T., Arzt für Psychiatrie, angeordnet. Sie war so beraten zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Beschwerdeführer ein schweres dissoziales Syndrom in Verbindung mit Energie, Dynamik und Vitalität vorliege, so daß er für weitere kriminelle Handlungen extrem gefährdet sei.
In der Folgezeit verbüßte der Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollständig. Mit Beschluß vom 26.09.1996 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld sodann an, daß der Beschwerdeführer am 10.10.1996 aus der Unterbringung bedingt zu entlassen sei und setzte die Unterbringung zur Bewährung aus. Der Beschluß ist seit dem 12.10.1996 rechtskräftig. Die Strafvollstreckungskammer hatte zuvor ein Gutachten der bereits vom Landgericht Essen hinzugezogenen Sachverständigen Dr. T. und Dipl.-Psych. B. zu der Frage eingeholt, ob der Zweck der Sicherungsverwahrung die weitere Unterbringung noch erfordere. Die Sachverständigen waren in ihrem im 8. 1996 vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer einen sozialen Reifestand erreicht habe, der seine Legalprognose zweifelhaft, aber eher positiv erscheinen lasse. Die Strafvollstreckungskammer hatte aufgrund der Umstände, daß der Beschwerdeführer über eine eigene Unterkunft sowie über eine Arbeitsstelle in Freiheit verfügte, eine stabile Entlassungssituation als gegeben angesehen.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr glaubhaft geständig, am 21.04.1998 in Bielefeld sowie am 03.08.1998 in Hamm jeweils einen Raubüberfall auf eine Tankstelle begangen zu haben. Er befindet sich aufgrund dieser Taten nach seiner vorläufigen Festnahme am 03.08.1998 seit dem 04.08.1998 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - hat insoweit gegen ihn unter dem 02.10.1998 Anklage erhoben, über die derzeit vor dem Landgericht in Dortmund verhandelt wird. In dem neuerlichen Strafverfahren haben wiederum die Sachverständigen Dr. T. und Dipl.-Psych. Binder ein psychiatrisch-psychologisches Gutachten zu der Frage erstellt, ob bei dem Beschwerdeführer zur Tatzeit die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben und ob eine Maßnahme gemäß § 66 StGB in Betracht zu ziehen sei. In ihrem schriftlichen Gutachten kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weder die Eingangsvoraussetzung einer geistig-seelischen Erkrankung noch einer anderen schweren seelischen Abartigkeit erfülle. Der Beschwerdeführer sei bei Begehung der Taten einsichts- und steuerungsfähig gewesen. Aus gegenwärtiger Sicht sei ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Die unter den Bedingungen des freien Lebens eingetretenen Konflikte und Probleme habe der Beschwerdeführer mit kriminellen Techniken zu lösen versucht. Es fänden sich bei ihm keine Anzeichen einer neuen Lebensgestaltung. Er lebe in Dissonanz von Kognition und Verhalten, was bedeute, daß er sich anders darstelle, als er sich tatsächlich verhalte. Der Beschwerdeführer sei eine Persönlichkeit, von der auch zukünftig in Freiheit kriminelle Gefahr ausgehe.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung widerrufen. Zur Begründung hat sie sich auf die erneute Begehung einschlägiger Raubtaten durch den Beschwerdeführer bezogen, die verdeutliche, daß er ein gefährlicher Straftäter sei, der durch sein strafbares Verhalten das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit in besonders nachhaltiger Weise beeinträchtige.
Gegen den ihm am 24.12.1998 zugestellten Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 06.01.1999 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 24.12.1998. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, daß er sich - offenbar in dem neuerlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Dortmund - einen neuen Verteidiger gewählt habe, mit dem er sich zunächst besprechen möchte.
II. 1. Dem Beschwerdeführer war von Amts wegen auf seine Kosten, § 473 Abs. 7 StPO, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren. Den Beschwerdeführer trifft nämlich an der eingetretenen Fristversäumnis - die Beschwerdefrist lief am 31.12.1998 ab, Eingang der Beschwerdeschrift war am 06.01.1999 - kein Verschulden, § 44 StPO.
Der angefochtene Beschluß war dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten am 24.12.1998 zugestellt worden. Er hat dann noch am selben Tage seine Beschwerdeschrift verfaßt. Zum weiteren Verfahrensablauf haben die Ermittlungen des Senates folgendes ergeben:
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift noch am 24.12.1998 oder jedenfalls am Folgetage innerhalb der JVA zur Beförderung im Rahmen der Briefkontrolle weitergegeben hatte. Nach Auskunft der Wachtmeisterei des Landgerichts Dortmund war nämlich auf der zur Weiterleitung der Beschwerdeschrift verwendeten Umschlaghülle der dort vorgesehene Vermerk "Erhalten und weitergegeben am" durch den mit der Weiterleitung befaßten Beamten der Justizvollzugsanstalt Dortmund nicht ausgefüllt worden. Der sich aus diesem Versäumnis der Justiz ergebende Aufklärungsmangel kann aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, so daß hier von dem für ihn günstigsten Zeitpunkt, zu dem er die Beschwerdeschrift in den Postgang gegeben haben kann, auszugehen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 45 Rdnr. 9 m.w.N.).
Infolge der Weihnachtsfeiertage ist die Beschwerdeschrift dann erst vier Tage später, nämlich am 28.12.1998, beim Landgericht Dortmund zur Vorlage im Rahmen der Briefkontrolle eingegangen. Am 29.12.1998 hat der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund sodann die Weiterbeförderung genehmigt und die Beschwerdeschrift ist am 30.12.1998 vom Landgericht der Post zur Weiterbeförderung übergeben worden. Dem entspricht auch das Datum des Poststempels auf dem Umschlag, in dem die Beschwerdeschrift beim Landgericht in Bielefeld schließlich eingegangen ist. Über dieses Datum hat die Wachtmeisterei des Landgerichts Bielefeld einen entsprechenden Vermerk aufgenommen, der sich bei der Akte befindet.
Die gewöhnliche Postlaufzeit für eine Briefsendung von Dortmund nach Bielefeld beträgt nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Briefzentrums der Deutschen Post in Dortmund mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich über 90 % einen Tag. Zwar war der Brief mit der Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer nicht freigemacht worden. Das Briefzentrum Dortmund hat aber auf die Anfrage des Senats angegeben, daß die Postlaufzeit unfreier Sendungen nicht länger sei als die entsprechend freigemachter Briefsendungen. Dem entspricht auch die Bestimmung zu Ziffer 105 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG vom 01.07.1995, wonach gewöhnliche Briefe von der Freimachungspflicht bei der Einlieferung ausgenommen sind. Es ist daher davon auszugehen, daß der Brief mit der Beschwerdeschrift noch am 31.12.1998 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist von Dortmund nach Bielefeld befördert worden ist. Wäre er dort noch am selben Tage in das von den Bielefelder Justizbehörden unterhaltene Postfach eingelegt worden, wäre er dem Landgericht Bielefeld auch noch fristgerecht zugegangen (vgl. BGH NJW 1986, 2646). Tatsächlich erfolgte der Zugang der Beschwerde aber erst am 06.01.1999 mit der Abholung der unfreien Sendung durch den zuständigen Bediensteten des Landgerichts bei der Post in Bielefeld. Die hierfür maßgeblichen Gründe waren für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar und sind daher von ihm nicht zu vertreten. Unfreie Sendungen werden nämlich nach Auskunft des Briefzentrums in Dortmund aufgrund der Notwendigkeit, von dem Empfänger Nachporto zu erheben, nicht in dessen Postfach eingelegt. Vielmehr verbleiben solche Sendungen zunächst im Gewahrsam der Post und können gegen Zahlung des Nachportos bei dem zuständigen Schalterbeamten abgeholt werden. In das Postfach wird dann nur eine entsprechende Benachrichtigung darüber gelegt, daß eine unfreie Sendung zur Abholung beim Schalterbeamten lagert. Ein Zugang dieser Sendung ist damit nicht verbunden, da die Post sich der Verfügungsgewalt über die Sendung noch nicht begeben hat.
Die Abholung der Beschwerdeschrift gegen Zahlung des Nachportos erfolgte dann erst am 06.01.1999, wobei im Nachhinein nicht mehr geklärt werden kann, ab welchem Zeitpunkt sich der entsprechende Benachrichtigungszettel bereits im Postfach des Landgerichts Bielefeld befand. Nach Auskunft der dortigen Wachtmeisterei ist nämlich am 31.12.1998 keine Post aus dem fraglichen Postfach abgeholt worden, da das Landgericht an jenem Tage dienstfrei hatte. Es besteht auch keine Übung, unfreie Sendungen noch an dem Tag, an dem der entsprechende Benachrichtigungsschein vorgefunden wird, bei dem Schalterbeamten der Post einzulösen. Insbesondere komme es häufiger vor, daß der abholende Bedienstete des Landgerichts nicht über genügend Geldmittel verfüge, um unfreie Sendungen sogleich einzulösen.
Diese technischen Abläufe bei der Weiterleitung unfreier Briefsendungen an das Landgericht waren für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar. Da in Nordrhein-Westfalen eine Dienstanweisung des Justizministers besteht, auch unfreie Sendungen entgegenzunehmen, und die Beförderung solcher Sendungen durch die Post ebenso zügig geschieht wie die freigemachter Briefsendungen, konnte er vielmehr darauf vertrauen, daß auch die unfreie Beschwerdeschrift mit der üblichen Postlaufzeit - und damit hier noch fristwahrend - nach Bielefeld befördert und dort sogleich vom Landgericht entgegengenommen würde. Es würde angesichts der erheblichen Bedeutung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs eine Überspannung der an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen darstellen, wollte man von ihm verlangen, in seine Überlegungen mit einzubeziehen, daß sich das Landgericht Bielefeld möglicherweise zur Entgegennahme von Briefsendungen eines Postfaches bedienen würde und daß sich gerade aus diesem Umstand die vom Senat festgestellten Verzögerungen bei der Beförderung unfreier Briefsendungen ergeben könnten. Hinzu kommt, daß hier bereits sechs Tage der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO durch die Weihnachtsfeiertage und das Erfordernis der Briefkontrolle verbraucht waren, ohne daß der Beschwerdeführer dies zu vertreten hätte. Ob allein dies zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichen würde, mußte der Senat allerdings nicht entscheiden, da dem Beschwerdeführer aus den oben dargelegten Gründen ohnehin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO zu gewähren war.
2. Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zu Recht gemäß § 67 g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Der Beschwerdeführer hat während der Dauer der Führungsaufsicht erneut zwei erhebliche, einschlägige Raubstraftaten begangen. Dies steht aufgrund seines Geständnisses im Ermittlungsverfahren sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber den Sachverständigen fest. Zweck der Sicherungsverwahrung ist es, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, die einen Hang zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen haben, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. War die Legalprognose des Beschwerdeführers insoweit zum Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwar zweifelhaft, unter gefestigten Entlassungsbedingungen aber eher positiv (Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Binder aus 8. 1996), so steht aufgrund der im 4 und im 8. 1998 von ihm begangenen Raubüberfälle auf Tankstellen nunmehr fest, daß der Beschwerdeführer es nicht verstanden hat, seine Persönlichkeit unter den Bedingungen der Freiheit ausreichend zu festigen. Die neuerlichen Straftaten sind nach dem Gutachten der Sachverständigen vom 12.11.1998 darauf zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer die sich in Freiheit einstellenden Konflikte und Probleme mit kriminellen Techniken zu lösen versucht, ohne daß Anzeichen einer neuen Lebensgestaltung bei ihm festzustellen sind. Selbstdarstellung und tatsächliches Verhalten des Beschwerdeführers fallen auseinander; aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur sind in Freiheit auch künftig weitere Straftaten von ihm zu erwarten. Welcher Art diese Straftaten sind, belegen die neuerlichen Raubüberfälle. Zwar haben diese Taten nur zu einer vergleichsweise geringen Beute von insgesamt rund 1.500,- DM geführt, was aber - auch nach der Einschätzung des Beschwerdeführers selbst im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung - allein auf der Zufälligkeit beruhte, daß sich in den Tankstellen keine größeren Geldsummen befanden. Bei der Tatausführung hat der Beschwerdeführer die Tankstellenangestellten - bei der Tat vom 21.04.1998 gleich mehrere Personen massiv, wenn auch mit einer Scheinwaffe, bedroht und bei der Tat vom 21.04.1998 zur Sicherung seiner Flucht in einen Nebenraum gedrängt. Derartige, unter massiver Bedrohung der Opfer durchgeführte Überfallstaten sind ohne weiteres geeignet, die Opfer insbesondere seelisch schwer zu schädigen, wobei auch insoweit der konkret eingetretene Schaden eher von Zufälligkeit, insbesondere von der Persönlichkeitsstruktur der Opfer, abhängt. Der Beschwerdeführer hat die im Anschluß an die bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung eingetretene Führungsaufsicht nicht einmal zwei Jahre lang durchgehalten und nun bereits insgesamt 14 Raubüberfälle begangen, wobei der Senat nicht verkennt, daß der Unrechtsgehalt der dem Urteil des Landgerichts Essen vom 22.01.1988 zugrundeliegenden Taten insoweit höher ist als der der nunmehr erfolgten Rückfalltaten, als daß der Beschwerdeführer seinerzeit mit erheblich höherer Beuteerwartung und unter Einsatz einer Schußwaffe Geldinstitute überfallen und dabei eine Beute von mehreren hunderttausend DM erzielt hatte. Im Hinblick auf die mögliche schwere seelische Schädigung der Opfer sind die nunmehr von ihm begangenen Taten aber ohne weiteres mit den früheren Raubüberfällen vergleichbar. Würde der Beschwerdeführer in Freiheit bleiben, wäre nach der Überzeugung des Senats alsbald mit der Begehung weiterer Raubüberfälle durch den Beschwerdeführer zu rechnen. Der Schutz der Allgemeinheit vor derartigen Straftaten gebietet daher den erneuten Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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