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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 19/99 OLG Hamm

Leitsatz: Hat der Verurteilte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe vollständig verbüßt, ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung gegenstandslos.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Ablehnung der bedingten Entlassung, Endstrafe, gegenstandslos, Vollverbüßung

Beschluss: Strafsache gegen F.G.,
wegen Diebstahls,
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Aussetzung eines Strafrestes.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 21.12.1998 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 15.12.1998 hat der 4.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

Gründe: Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat mit Beschluß vom 15.12.1998 die bedingte Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der 3-monatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster vom 4.11. 1998 - 20 Ds 38 Js 751/98 (702/98) - abgelehnt. Der Verurteilte hat gegen diesen ihm am 21.12.1998 zugestellten Beschluß mit Schreiben vom 21.12.1998, eingegangen beim Landgericht Münster am 23.12.1998, rechtzeitig das gemäß §454 Abs. 2 StPO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, nachdem der Verurteilte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zum 11.01.1999 vollständig verbüßt hat (st. Rspr., vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluß vom 28.03.1995 - 4 Ws 127 - 129/95 -; OLG Hamm, Beschluß vom 15.01.1998 - 3 Ws
11/98 -). Damit ist für die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes kein Raum mehr.


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