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Rechtsprechung


Aktenzeichen: 4 Ws 25/99 OLG Hamm

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Empfangsbekenntnis, Unzulässigkeit, Zustellung an den Verteidiger, Zustellungsvollmacht

Beschluss: Strafsache gegen E.B.,
wegen Betruges,
hier: Antrag des Verletzten R.L. vertreten durch Rechtsanwalt H. in Potsdam, auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO.

Auf die sofortige Beschwerde des Verletzten vom 20.11.1998 gegen den Beschluß der 12.Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Münster vom 02.11.1998 hat der 4.Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 26.01.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe: Mit der am 20.11.1998 bei dem Landgericht Münster eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 02.11.1998, durch den sein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung vom 16.10.1998 zurückgewiesen worden ist.
Die sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat wie folgt Stellung genommen:
"Die gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist von einer Woche eingelegt worden ist (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Beschluss des Landgerichts Münster vom 02.11.1998 ist dem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt H. in Potsdam, am 12.11.1998 zugestellt worden (Bl. 1241 Bd. VII d.A.).
Die sofortige Beschwerde, die mithin bis zum 19.11.1998 hätte eingelegt werden müssen, ist bei dem Landgericht Münster jedoch erst am 20.11.1998 eingegangen (Bl. 1173 Bd. VII d.A.).
Obwohl Rechtsanwalt Haker in seiner Beschwerdeschrift vom 20.11.1998 geltend macht, der Beschluss des Landgerichts Münster vom 02.11.1998 sei ihm infolge Krankheit erst am 16.11.1998 zugegangen, ist hier von einer wirksamen Zustellung des Beschlusses am 12.11.1998 aufgrund des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses auszugehen. Das datierte und ordnungsgemäß unterschriebene Empfangsbekenntnis nach § 212 a ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des in dem Empfangsbekenntnis bezeichneten Schriftstückes sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme (BGH NJW 1980, 1846, 1847 m.w.N.). Zwar ist auch der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig (zu vgl. BGH a.a.O.). Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch mit der von Rechtsanwalt Haker abgegebenen Erklärung nicht erbracht worden. Durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses hat Rechtsanwalt H. den Willen geäußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen. Das Verfahrensrecht verlangt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dass sich der Zustellungsempfänger an dem durch seine Erklärungen geschaffenen äußeren Tatbestand festhalten lassen muss und sich nicht in Widerspruch zu diesem Verhalten darauf berufen kann, er habe in Wahrheit das Schriftstück nicht als zugestellt annehmen wollen (BGH NJW 1974, 1469, 1470).
Somit wurde hier die Frist zur Einlegung der Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, dass der Bevollmächtigte des Geschädigten L. das Empfangsbekenntnis unterschrieb und damit den Erhalt des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 02.11.1998 bescheinigte."
Diese zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft macht der Senat zum Inhalt der eigenen Entscheidung.
Ergänzend ist anzuführen, daß dem Bevollmächtigten des Verletzten der angefochtene Beschluß deshalb wirksam zugestellt worden ist, weil ihm der Verletzte durch Unterzeichnung der Einheitsvollmacht am 14.08.1998 eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Sonderbände "Geschädigte" ist diese Vollmacht zwar erst am 07.01.1999 zu den Akten gelangt. Das berührt die Wirksamkeit der am 12.11.1998 erfolgten Zustellung an den Bevollmächtigten Rechtsanwalt H. indes nicht, da das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht auch nach erfolgter Zustellung nachgewiesen werden kann (BGH, NStZ 1997, 293).
Im übrigen hätte der Bevollmächtigte des Verletzten auch nach Kenntnisnahme des Schriftstückes am 16.11.1998 noch rechtzeitig sofortige Beschwerde einlegen können. Anlaß, dem Verletzten bei dieser Sachlage von Amts wegen Gelegenheit zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu geben, bestand nicht, da sich der Verletzte im vorliegenden Verfahren das Verschulden seines Verteidigers zurechnen lassen müßte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, § 44 Rdnr. 19).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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