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Rechtsprechung

Pauschvergütung ( 99 BRAGO)

Inhaltsverzeichnis: Pauschvergütung

1. Allgemeines

1. 1. Antrag

1. 2. Zu berücksichtigende Tätigkeiten

2. Anspruchsvoraussetzungen

2. 1. Allgemeine Beurteilung

2. 2. Besondere Schwierigkeit

2. 2. 1. Allgemeine Voraussetzungen/Einschätzung

2. 2. 2. Besonders schwierige Verfahren

2.3. Besonderer Umfang

2. 3. 1. Allgemeine Kriterien, insbesondere Fahrtzeiten

2. 3. 2. Inhaftierter Mandant

2. 3. 3. Besonders umfangreiche Verfahren

2. 4. Verjährung des Anspruchs

3. Pauschvergütungshöhe

3. 1. Allgemeine Bemessungskriterien

3. 2. Wahlverteidigerhöchstgebühr

3. 3. Im Strafvollstreckungsverfahren

4. Vorschuss

4. 1. Zeitpunkt

4. 2. Sachliche Voraussetzungen

4. 3. Formelle Voraussetzungen/Antrag

4. 4. Höhe des Vorschusses

4. 5. Weiterer Vorschuss

Inhaltsverzeichnis


1. Allgemeines

2 (s) Sbd. 6-202/2000
28.11.2000
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Es ist grds. nicht Aufgabe des OLG nachträglich im Verfahren über die Gewährung einer Pauschvergütung die Berechtigung vom vom Pflichtverteidiger während des Verfahrens als notwendig und erforderlich angesehener Besuche in der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn ersichtlich von einem Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist(wegen der Berücksichtigung der für einen inhaftierten Mandanten erbrachten Tätigkeiten s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd. 6-213/2000; (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). ZAP EN-Nr. 63/2001
JurBüro 2001, 194
StV 2002, 93
NStZ-RR 2002, 95
2 (s) Sbd. 6-235/2000
11.01.2001
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Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, dem Pflichtverteidiger eine höhere Pauschvergütung als beantragt, zu gewähren. wistra 2001, 239
NStZ-RR 2001, 256
JurBüro 2001, 413
AGS 2002, 229
2 (s) Sbd. 6-57, 58 u. 59/01
25.06.2001
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Ist ein Strafverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht betrieben worden bzw. war ausgesetzt, kann, wenn sich zwischenzeitlich die Höhe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geändert hat, auch im Pauschvergütungsverfahren der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 3 BRAGO berücksichtigt werden. ZAP EN-Nr. 555/01
JurBüro 2002, 78
2 (s) Sbd. 6-46/01
06.09.2001
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Eine Änderung der ständigen Rechtsprechjung führt nicht zu einer Abänderung eines auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erlassenen Beschlusses aufgrund von Gegenvorstellungen. Rpfleger 2002, 45
2 (s) Sbd. 6-161/01
29.11.2001
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Eine für den Pflichtverteidiger nachteilige Sachbehandlung im Gebührenfestsetzungsverfahren kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung ausgeglichen werden. ZAP EN-Nr. 137/2002
NStZ-RR 2002, 158
AGS 2002, 108 m. zust. Anm. Madert AGS 2002, 109
JurBüro 2002, 302
Rpfleger 2002, 379 StraFo 2002, 307
StV 2003, 178
2 (s) Sbd. 6-126/01
01.10.2001
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Im Pauschvergütungsverfahren ist ein Antrag auf Feststellung, dass die Bewilligung einer bestimmten Gebühr/Hauptverhandlungstag berechtigt ist, unzulässig. JurBüro 2002, 142
2 (s) Sbd. VII-95 u. 96/02
09,07.2002
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Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nach §§ 97, 91 Abs. 1 Nr. BRAGO nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nachrechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem. ZAP EN-Nr. 760/2002
JurBüro 2003, 21
AGS 2003, 505
2 (s) Sbd. VIII -39 u. 57/04
04. 03. 2004
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1. In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann.

2. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann.

StraFo 2004, 254
AGS 2004, 344
2 (2) Sbd. VIII-50/04
26. 04. 2004
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Die Anwendung von § 97 Abs. 3 BRAGO kommt im Berufungsverfahren nicht in Betracht. Rpfleger 2004, 519
JurBüro 2004, 427
2 (s) Sbd. VIII-181/05
22. 09. 2005
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Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen. RVGreport 2005, 419

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1. 1. Antrag

2 (s) Sbd. 6-205/2000
22.12.2000
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siehe jetzt aber Beschl. v. 17.05.2001 in 2 (s) Sbd. 6-72/01
Grundsätzlich obliegt es dem Pflichtverteidiger seinen Pauschvergütungsantrag zu begründen. Das gilt besonders dann, wenn er für die Bewilligung einer Pauschvergütung für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten geltend macht, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). ZAP EN-Nr. 160/2001
NStZ-RR 2001, 158
AGS 2001, 154
StV 2004, 92 [Ls.]
2 (s) Sbd. 6-100/01
28.06.2001
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Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt. ZAP EN-Nr. 520/01
AGS 2001, 202 StraFo 2001, 362
NStZ-RR 2001, 352
JurBüro 2001, 589
2 (s) Sbd. 6-149/01
22.10.2001
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Zum erforderlichen Umfang der Begründung des Pauschvergütungsantrags, der u.a. auch auf Erörterungen mit dem Mandanten und der Polizei gestützt wird. JurBüro 2002, 195

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1. 2. Zu berücksichtigende Tätigkeiten

2 (s) Sbd 5 - 109-113/97

12.08.1997

Es ist daran festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger für den Angeklagten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Gewährung einer Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen sind (so schon Beschl. v. 14. 8. 1995 - 2 (s) Sbd.4-28/95 = ZAP EN-Nr. 999/95 = AnwBl. 1995, 562 = StraFo 1996, 93 = JurBüro 1996, 359).

ZAP EN-Nr. 806/97
AGS 1997, 138
AnwBl. 1998, 219

2 (s) Sbd 5 - 110/98

15.06.1998

Hat ein Pflichtverteidiger auch noch nach einer gem. § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens in Zusammenhang mit Fragen der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für seinen Mandanten Tätigkeiten erbracht, sind diese im Rahmen der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO grds. nicht zu berücksichtigen. Die Pflichtverteidigerbestellung endet mit der Rechtskraft des Strafverfahrens.

AGS 1998, 139
AnwBl. 1998, 614

2 (s) Sbd 5 - 241/96

24.01.1997

Wird der Pflichtverteidiger nicht im Anschluss an seinen Beiordnungsantrag, sondern erst später beigeordnet, sind vor der Beiordnung vom Verteidiger für den Angeklagten erbrachte Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen.

ZAP EN-Nr. 392/97 StraFo 1997, 159
NStZ-RR 1997, 223
JurBüro 1997, 362
StV 1997, 426
AGS 1999, 28, 105

2 (s) Sbd 4 - 136/95

16.10.1995

Ein Pauschvergütung wird grds. erst nach Abschluss des Verfahrens gewährt; ggf. kann aber vorher, wenn die Strafsache den Verteidiger ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, ein Vorschuss in Betracht kommen.

ZAP EN-Nr. 49/96 StraFo 1996, 158

2 (s) Sbd. 6-6 u. 7/2000
06.04.2000
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siehe jetzt aber Beschl. v. 17.05.2001 in 2 (s) Sbd. 6-72/01
Es ist daran festzuhalten, dass bei der Frage, ob einem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, nur die von dem Antragsteller nach seiner Beiordnung für seinen Mandaten erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. AnwBl. 1998, 219; a.A. OLG Jena StV 2000, 94). ZAP EN-Nr. 524/2000
AGS 2000, 131
2 (s) Sbd. 6-40/2000
19.05.2000
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Die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren sind bei der Gewährung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen. StraFo 2000, 286
ZAP EN-Nr. 557/2000
AnwBl. 2001, 246
2 (s) Sbd. 6-70/2000
07.06.2000
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Zur Beurteilung des besonderen Umfangs des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BRAGO sind ggf. auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts zwischen Antragstellung und Beiordnung zu berücksichtigen. BRAGO-prof. 2000, 127
StV 2002, 90
2 (s) Sbd. 6-164/00
28.09.2000
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Zur Berücksichtigung von nach dem 1. Dezember 1998 erbrachten Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung für einen Nebenklägervertreter, der ein Opfer einer Katalogtat des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StPO vertritt. AGS 2001, 14
Rpfleger 2001, 97
JurBüro 2001, 141
2 (s) Sbd 6-8 u. 9/01
22.03.2001
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Zur Gewährung und zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren. AGS 2001, 182
2 (s) Sbd. 6-72/01
17.05.2001
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Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung sind auch die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vor seiner Bestellung als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner bisher anders lautenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt u.a. Senatsbeschluss vom 06.04.2001 in 2 (s) Sbd. 6-6 u. 7/2000 - AGS 2000, 131 = ZAP EN-Nr. 524/2000) hält der Senat nicht mehr fest. ZAP EN-Nr. 487/01
Rpfleger 2001, 450
NStZ 2001, 498
AGS 2001, 199
JurBüro 2001, 526
StV 2002 (Ls.), 93
StV 2004, 92 [Ls.]
2 (s) Sbd. 6-87/01
31.05.2001
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Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten. Einer zusätzlichen Bestellung bedarf es insoweit nicht. Die im Adhäsionsverfahren erbrachten Tätigkeiten sind daher bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen. ZAP EN-Nr. 453/2001
Rpfleger 2001, 513
JurBüro 2001, 531
StraFo 2001, 361
StV 2002, 89 (Ls.)
AGS 2002, 110
2 (s) Sbd. 6 - 78/01
18.06.2001
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Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 6-87/01 [vorstehend]). ZAP EN-Nr. 454/2001
JurBüro 2001, 530
Rpfleger 2001, 565
NStZ-RR 2001, 351
AGS 2002, 252
2 (s) Sbd. 6-157/01
19.11.2001
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Der vom Verteidiger durch die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung beim BGH erbrachte Zeitaufwand ist bei der Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO durch das OLG nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der BGH zuständig. ZAP EN-Nr. 795/01
AGS 2002, 36 m. Anm. Madert
JurBüro 2003, 24

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2. Anspruchsvoraussetzungen

2. 1. Allgemeine Beurteilung

2 (s) Sbd 5 - 241 - 242/98
01.12.1998
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Ist ein Verfahren an ein höheres Gericht verwiesen worden, findet im Rahmen der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO hinsichtlich des "Vergleichsmaßstabs" die Vorschrift des § 14 BRAGO grds. sinngemäß Anwendung mit der Folge, dass dann auf die bei dem höheren Gericht übliche tätig abzustellen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist. Ist das nicht der Fall. sind trotz der Verweisung die für das verweisende Gericht geltenden Maßstäbe anzulegen. JurBüro 1999, 194
Rpfleger 1999, 235
AGS 1999, 74
2 (s) Sbd. 6-100/2000
27.06.2000
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Ist das Verfahren gegen den Mandanten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im derzeitigen Stadium schon als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). ZAP EN-Nr. 587/2000 StraFo 2002, 70
Beschl. v. 18. 01. 2002
2 (s) Sbd. 6-189 u. 214/01
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Die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren hat nur dann für die Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung Bedeutung, wenn sich darauf für den zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen ergeben. JurBüro 2002, 419
AnwBl. 214, 665
2 (s) Sbd. VII 11/03
07. 02. 2003
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Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen. ZAP EN-Nr. 208/2003
NStZ-RR 2003, 139
StraFo 2003, 219
StV 2004, 96

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2. 2. Besondere Schwierigkeit

2. 2. 1. Allgemeine Voraussetzungen/Einschätzung

2 (s) Sbd 5 - 265/97
15.01.1998
Zur Beurteilung eines Verfahrens als "besonders schwierig" i.S. v. § 99 Abs. 1 BRAGO (in der Regel Anschluss an die Beurteilung des Vorsitzenden, Beiordnung des Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein gewisses Indiz für die Schwierigkeit, zu berücksichtigen ist auch, wenn der Angeklagte sich freiwillig in stationärer Behandlung befunden hat). AnwBl. 1998, 416
ZAP EN-Nr. 609/98
AGS 1998, 104
2 (s) Sbd 5 - 245/98
10.12.1998
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Es wird nur in der Regel geboten sein, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein "besonders schwieriges" im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat, anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluss nicht in Betracht. JurBüro 1999, 194
AGS 1999, 104
AnwBl. 2000, 56
2 (s) Sbd 5 - 122/98
18.06.1998
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Allein der Umstand, dass der Wahlverteidiger, "neben" dem der Pflichtverteidiger verteidigt hat, "federführend" die Verteidigung bearbeitet hat, führt nicht zur Verneinung des Merkmals "besondere Schwierigkeit" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht alltäglich auftretende, tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen den Verfahrensgegenstand bilden (vorliegend: Fragen des Außenwirtschaftsgesetzes). AGS 1998, 138
StV 1998, 618
AnwBl. 1998, 612

2 (s) Sbd. VII-221/02
18.11.2002
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Die "besondere Schwierigkeit" i.S. des § 99 BRAGO lässt sich nicht generell damit verneinen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern besetzt gewesen sei.

ZAP EN-Nr. 32/2003
AGS 2003, 113
StV 2004, 92 [Ls. ]

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2. 2. 2. Besonders schwierige Verfahren

2 (s) Sbd 6-200/99
21.10.1999
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Wenn tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung zu behandeln sind, handelt es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO, StraFo 2000, 35
AGS 2000, 26
JurBüro 2000, 250
AnwBl. 2000, 378
StV 2000, 442
2 (s) Sbd. 6-40/2000
19.05.2000
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Zur besonderen Schwierigkeit in Schwurgerichtsverfahren (in Schwurgerichtsverfahren wird dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad bereits durch die erhebliche höheren gesetzlichen Gebühren als in sonstigen Strafkammersachen Rechnung getragen). StraFo 2000, 286
ZAP EN-Nr. 557/2000
AnwBl. 2001, 246
2 (s) Sbd. 6-135/00
28.09.2000
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Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig geworden ist(schwierige Persönlichkeit des Zeugen, ständige Bedrohungssituation, Teilnahme an neun Hauptverhandlungstagen). StraFo 2001, 107
JurBüro 2001, 134
AGS 2001, 81
2 (s) Sbd. VII-173/02
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Zum Einschätzung des Verfahrens als "besonders schwierig" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO (amtsgerichtliches Verfahren, das aus fünf verbundenen Verfahren entstanden ist, ist auch bei Vernehmung von 13 Zeugen nicht "besonderschwierig"). StraFo 2002, 414

2 (s) Sbd. VII 188/02
07. 02. 2003
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Zur Einordnung eines Schwurgerichtsverfahrens als "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO

JurBüro 2003, 81

2 (s) Sbd. VII 13. u. 18/03
11. 02. 2003
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Zur besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren. AGS 2003, 257
2 (s) Sbd. VII - 43/03
17. 03. 2003
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Hat im Verfahren eines sog. "Aussage-gegen-Aussage-Problematik" vorgelegen, kann das die besondere Schwierigkeit im Sinne von § 99 BRAGO begründen. AGS 2003, 453
JurBüro 2003, 365
2 (s) Sbd. VII - 210/03
10. 10. 2003
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Zur Beurteilung eines Schwurgerichtsverfahrens als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich". BRAGOreport 2003, 238
NJW 2003, 3790
NStZ-RR 2004, 95
JurBüro 2004, 137
AGS 2004, 200

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2. 3. Besonderer Umfang

2 (s) Sbd. VIII -113/04
03. 06. 2004
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Zum besonderen Umfang bei einem Schwurgerichtsverfahren AGS 2004, 288
2 (s) Sbd. VIII 186/04
23. 09. 2004
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Zum besonderen Umfang des Verfahrens, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und zur Berücksichtigung von Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Verfahrensabkürzung beigetragen haben. JurBüro 2005, 142

2. 3. 1. Allgemeine Kriterien, insbesondere Fahrtzeiten

2 (s) Sbd 5 - 163/96
20.09.1996
Allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse des Verteidigers die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Vorverfahren entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten eingespart werden konnten, ist kein taugliches Kriterium im Rahmen des § 99 BRAGO. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich ein Pflichtverteidiger, der für die Korrespondenz mit seinem ausländischen Mandanten dank eigener Sprachkenntnisse auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet, darauf zeit- und arbeitsintensiv, etwa unter Verwendung von Fachlexika, vorbereitet hat. Das muß der Pflichtverteidiger dann jedoch im einzelnen vortragen und belegen. ZAP EN-Nr. 939/96
JurBüro 1997, 195
NStZ-RR 1997, 188
2 (s) Sbd 4 - 50/95
30.05.1995
Keine Pauschvergütung allein deshalb, weil der Angeklagte der deutschen Sprache unkundig und eine Verständigung mit ihm nur über einen Dolmetscher möglich war. ZAP EN-Nr. 600/95
JurBüro 1995, 531
2 (s) Sbd 5 - 156/97
02.09.1997
Zur Pauschvergütung bei gerichtlich bestelltem Opferbeistand im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs (besonderer Umfang im Hinblick auf Anzahl und Dauer der Mandantengespräche bejaht) StraFo 1998, 175
2 (s) Sbd.. 6 - 225/99
14.12.1999
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Der "besondere Umfang" des Verfahrens i.S. von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass der Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist und er sich daher kurzfristig in umfangreiches Akten- und Beiaktenmaterial hat einarbeiten müssen. JurBüro 2000, 250
ZAP EN-Nr. 431/2000 StraFo 2000, 251
AGS 2000, 110
2 (s) Sbd. 6-271/99
04.02.2000
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Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt . StraFo 2000, 214
StV 2000, 442
2 (s) Sbd. 6-40/2000
19.05.2000
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Zur Zuerkennung und Bemessung einer Pauschvergütung bei erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers im Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren. StraFo 2000, 286
ZAP EN-Nr. 557/2000
AnwBl. 2001, 246
2 (s) Sbd. 6-96/2000
27.06.2000
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Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung sind alle Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei ist die Zahl der Hauptverhandlungstage ein Kriterium. Es kann grds. nicht allein mit der Zahl der Hauptverhandlungstage der "besondere Umfang" des Verfahrens begründet werden (a.A. insoweit offenbar OLG Brandenburg StV 1998, 92, wonach schon fünf Hauptverhandlungstage den "besonderen Umfang" des Verfahrens begründen sollen; (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). ZAP EN-Nr. 588/2000
BRAGO-prof. 2000, 128
AGS 2001, 153
2 (s) Sbd. 6-6 u. 7/2000
06.04.2000
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Zur Frage, wann ein Verfahren für den Pflichtverteidiger "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ("besonderer Umfang bejaht: 5 dicht terminierte Hauptverhandlungstage mit einer durchschnittlichen Dauer von 5 Stunden 19 Minuten, Teilnahme an einer richterlichen und an einer polizeilichen Vernehmung, sowie sechs Besprechungen mit dem unter Zeugenschutz stehenden Mandanten). ZAP EN-Nr. 524/2000
AGS 2000, 131
JurBüro 2000, 585
2 (s) Sbd. 6-135/00
28.09.2000
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Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig geworden ist(schwierige Persönlichkeit des Zeugen, ständige Bedrohungssituation, Teilnahme an neun Hauptverhandlungstagen). StraFo 2001, 107
2 (s) Sbd. 6 -231, 232 u. 233/2000
09.01.2001
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Der "besondere Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass Hauptverhandlungstermine vornehmlich zu einer Zeit stattgefunden haben, in der Hauptverhandlungen sonst i.d.R. nicht terminiert werden. ZAP EN-Nr. 222/2001
AGS 2001, 154
StV 2002, 90
2 (s) Sbd. 6-57, 58 u. 59/01
25.06.2001
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Ist ein Strafverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht betrieben worden bzw. war ausgesetzt, kann, wenn sich zwischenzeitlich die Höhe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geändert hat, auch im Pauschvergütungsverfahren der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 3 BRAGO berücksichtigt werden. ZAP EN-Nr. 555/01
2 (s) Sbd. 6-151/01
06.11.2001
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Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "besonders umfangreiches Verfahren" im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat, ist hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung nicht allein auf die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, sondern vielmehr auch darauf, wie lange die einzelnen Hauptverhandlungstermine gedauert haben. ZAP EN-Nr. 34/2002
AGS 2002, 37
AnwBl. 2002, 433
2 (s) Sbd. 6-126/01
01.10.2001
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Zur Berücksichtigung einer Auslandsreise im Rahmen des Pauschvergütungsverfahrens. JurBüro 2002, 142
2 (s) Sbd. 6-185/01
07.01.2002
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Der besondere Umfang des Verfahrens kann sich auch daraus ergeben, dass die nur durchschnittlich langen Hauptverhandlungstermine fast alle zu einer Zeit stattgefunden haben, in denen sonst Hauptverhandlungen in der Regel nicht terminiert werden. AGS 2002, 128
BRAGOreport 2003, 52
2 (s) Sbd. 6-197, 198 u. 199-201/01
04.03.2002
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Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO kann ausnahmsweise die allgemeine Aufmerksamkeit, die das Verfahren verursacht hat, berücksichtigt werden (betreffend das sog. Nivel-Verfahren). ZAP EN-Nr. 393/2002
Rpfleger 2002, 480
AGS 2002, 230
AnwBl. 2002, 664
JurBüro 2002,419
2 (s) Sbd. 6-70/2000
07.06.2000
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Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO (Besprechungen mit dem Mandanten zu berücksichtigen). StV 2002, 90

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Fahrtzeiten

2 (s) Sbd 5 - 183/98
19.10.1998
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Bei der Bewilligung einer einem auswärtigen Pflichtverteidiger ggf. nach § 99 BRAGO zustehenden Pauschvergütung sind von dem Pflichtverteidiger ggf. aufgewendete lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort bei der Beantwortung der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen. NStZ-RR 1999, 31
Rpfleger 1999, 95
AGS 1999, 168
2 (s) Sbd 5 - 125/98
u.a.
14.01.1999
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Der Senat hält daran fest, dass bei der Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung die Fahrtzeiten auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen sind (Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95). StraFo 1999, 143
wistra 1999, 156
AGS 1999, 72
StV 2000, 441
2 (s) Sbd. VII - 210/03
10. 10. 2003
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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die vom Pflichtverteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten, um vom Sitz seiner Kanzlei zum Gerichtsort zu gelangen, zwar nicht bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zugebilligt werden soll, aber bei der Bemessung einer aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschvergütung zu berücksichtigen ist. BRAGOreport 2003, 238
2 (s) Sbd. VII 278/04 05. 01. 2005
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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden. RVGreport 2005, 104
2 (s) Sbd. VIII 278/04
05. 01. 2005
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Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden. ZAP EN-Nr. 235/2005
RVGreport 2005, 104
AGS 2005, 116
NStZ-RR 2005, 160
JurBüro 2005, 261 (Ls.)

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2. 3. 2. Inhaftierter Mandant

2 (s) Sbd 5 - 98/98
15.05.1998Volltext
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Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren schon als "besonders umfangreich" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist, kann gegenüber der Berücksichtigung des zeitlichen Mehraufwands, der dem Verteidiger des inhaftierten Mandanten dadurch entstanden ist, dass er an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und an zwei Haftprüfungen, von denen die eine mehr als 5 Stunden gedauert hat, nicht auf die üblichen Aufgaben des Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten und die wegen der Inhaftierung gem. § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren verwiesen werden. Denn durch die der Gewährung einer Pauschvergütung zugrunde zu legende gesetzliche Gebühr werden nur die üblichen Tätigkeiten abgegolten. Soweit der Zeitaufwand darüber hinausgeht, kann und darf dieser Aufwand zur Begründung des Merkmals "besonders umfangreich" (mit-) herangezogen werden. Vorliegend hat der Senat insbesondere wegen der langen Dauer der einen Haftprüfung dieses Merkmal bejaht. Es handelte sich im übrigen um ein Verfahren vor dem Jugendschöffengericht/Amtsgericht; Aktenumfang rund 500 Blatt, Hauptverhandlungsdauer 2 Stunden 5 Minuten; der Verteidiger hatte außerdem zur Vorbereitung der Einlassung des Angeklagten und der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Angehörigen seiner Roma-Sippe Gespräche geführt. NStZ-RR 1998, 254 StraFo 1998, 321, 356
AGS 1998, 140
StV 1998, 619
2 (s) Sbd 6-206/99
05.11.1999
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Durch eine wegen Inhaftierung des Mandanten gem. § 97 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 100 DM erhöhte Gebühr werden nicht zwei jeweils drei Stunden dauernde Besuche des Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt und die Tätigkeit in einer 4 Stunden 15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht abgegolten, so dass die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht kommen kann StraFo 2000, 35
StV 2000, 93, 440
AGS 2000, 26
AnwBl. 2000, 378
ZAP EN-Nr. 558/2000
2 (s) Sbd.. 6 - 13/2000
17.02.2000

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Besuche des Verteidigers eines inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt gehören grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers, und sind soweit dadurch der übliche Aufwand nicht erheblich überschritten wird, durch die gem. §§ 97 Abs.1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO um 25% erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten. Dem insoweit resultierenden zeitlichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger wird in aller Regel aber durch die gesetzlichen Gebühren nur dann noch ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten denkbar erscheinen. Anderenfalls kann die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht kommen.

Tipp: Der Pflichtverteidiger muss bei der Begründung seines Pauschvergütungsantrags unbedingt zur zeitlichen Beanspruchung durch die Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt vortragen (eingehend zu Pauschvergütungsfragen Burhoff ZAP F. 24, S. 315 ff und in StraFo 1999, 261 ff., jeweils m.zahlr.w.N. aus der Rspr.).

ZAP EN-Nr. 327/2000
Rpfleger 2000, 295
JurBüro 2000, 301
StV 2000, 439
AGS 2000, 90
NStZ-RR 2000, 318
2 (s) Sbd. 6-213/00
14.11.2000
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Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für den Pflichtverteidiger eines inhaftierten Beschuldigten sind die von dem Verteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf zu prüfen, ob der dadurch entstandene zeitliche Mehraufwand durch die wegen der Inhaftierung des Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Eine schematische Abgeltung zusätzlicher Tätigkeiten durch die erhöhten Gebühren (etwa: eine erhöhte Gebühr = z.B. ein Besuch in der JVA) scheidet aus (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). ZAP EN-Nr. 806/2000
Rpfleger 2001, 146
NStZ-RR 2001, 95
StV 2002, 94
2 (s) Sbd. 6-202/2000
28.11.2000
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Es ist grds. nicht Aufgabe des OLG nachträglich im Verfahren über die Gewährung einer Pauschvergütung die Berechtigung vom vom Pflichtverteidiger während des Verfahrens als notwendig und erforderlich angesehener Besuche in der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn ersichtlich von einem Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist(wegen der Berücksichtigung der für einen inhaftierten Mandanten erbrachten Tätigkeiten s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd. 6-213/2000;(zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). ZAP EN-Nr. 63/2001
JurBüro 2001, 194
StV 2002, 93
NStZ-RR 2002, 95

2 (s) Sbd. VII 11/03
07. 02. 2003
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Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

ZAP EN-Nr. 208/2003
NStZ-RR 2003, 139
StraFo 2003, 219
2 (2) Sbd. VIII-50/04
26. 04. 2004
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Zur Berücksichtigung von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung einer Pauschvergütung. Rpfleger 2004, 519
JurBüro 2004, 427

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2. 3. 3. Besonders umfangreiche Verfahren

2 (s) Sbd 5-58, 59, 60/99

10.05.1999
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Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO(umfangreiches Aktenmaterial, 75 HV-Tage allein nicht, aber umfangreiche Beweisaufnahme mit 113 Zeugen, was erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich machte).

JurBüro 1999, 639
AGS 2000, 9

2 (s) Sbd.. 6 - 248 u. 249/99
06.01.2000

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Zum "besonderen Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO (24 unterschiedliche lange Hauptverhandlungstermine, davon sieben weniger als drei Stunden, drei mehr als sieben und sechs mehr als sechs Stunden, durchschnittliche Dauer 4 Stunden 45 Minuten, außerdem ausländischer Mandant, der die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich machte; lockere Terminierung, Pauschvergütung im Bereich der Mittelgebühr).

JurBüro 2000, 249
AGS 2000, 110

2 (s) Sbd. 6- 52/2000
07.06.2000
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Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO (Hauptverhandlungsdauer zwar nur durchschnittlich 3 Stunden, Hauptverhandlungstermine locker terminiert, aber Einarbeitung in rund 10.000 Seiten Akten in nur 9 Wochen und zahlreiche Besprechungen mit dem Mandanten).

AGS 2000, 248

2 (s) Sbd. 6 -208/2000
10.11.2000
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Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 BRAGO bei umfangreichen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung (viertägige Hauptverhandlung mit einer durchschnittlichen Dauer von fünfeinviertel Stunden/Tag, Teilnahme an zwei längeren Vernehmungsterminen und einem Termin zur Verkündung des Haftbefehls; Fahrt von Dortmund nach Bochum).

JurBüro 2001, 248

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2. 4. Verjährung des Anspruchs

2 (s) Sbd 4 - 52/96

28.06.1996

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Ziffer 15 BGB.
Auf die Unterbrechung der Verjährung ist § 193 BGB anzuwenden.




a.A. noch Beschl. v. 18. 3. 96, der auf Gegenvorstellung durch den o.a. Beschluss geändert worden ist.

ZAP EN-Nr. 331/96
AnwBl. 1996, 478 StraFo 1996, 189
JurBüro 1996, 642
NStZ 1997, 41
m. Anm. Madert zfs 1997, 32
ZAP EN-Nr. 687/96
StraFo 1996, 94

2 (s) Sbd 5 - 129/97
14.08.1997
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Der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Gewährung einer Pauschvergütung ist nicht während des Festsetzungsverfahrens der allgemeinen Pflichtverteidigergebühren gehemmt. Rpfleger 1998, 38 StraFo 1998, 35
ZAP EN-Nr. 224/98
AnwBl. 1998, 220
2 (s) Sbd. 6 -249/2000
28.12.2000
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Die Verjährungsfrist des Pauschvergütungsanspruchs beginnt im Fall der Entpflichtung des Pflichtverteidigers am Ende des Jahres, in dem der Pflichtverteidiger entpflichtet worden ist. ZAP EN-Nr. 253/2001
NStZ-RR 2001, 190
JurBüro 2001, 309
AGS 2002, 251

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3. Pauschvergütungshöhe

3. 1. Allgemeine Bemessungskriterien

2 (s) Sbd 4 - 138 u. 139/96
03.09.1996

Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist eine intensive Verfahrensvorbereitung durch den Verteidiger, die zu einer zügigen Erledigung des Verfahrens führt, mitzuberücksichtigen.

StraFo 1997, 30
JurBüro 1997, 85

2 (s) Sbd 5 - 125/98 u.a.
14.01.1999

Der Senat hält daran fest, dass bei der Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung die Fahrtzeiten auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen sind (Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95).

StraFo 1999, 143
wistra 1999, 156
AGS 1999, 72
StV 2000, 441

2 (s) Sbd. 6-271/99
04.02.2000
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Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt).

StraFo 2000, 214
AGS 2000, 90

2 (s) Sbd. 6 -231, 232 u. 233/2000
09.01.2001
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Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist als verfahrensbezogener Umstand ggf. auch zu berücksichtigen, wenn das Bewilligungsverfahren lange, d.h. i.d.R. mehr als ein Jahr, gedauert hat.

ZAP EN-Nr. 222/2001
AGS 2001, 154

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3. 2. Wahlverteidigerhöchstgebühr

2 (s) Sbd 4 - 95 u. 96/96

16.09.1996

Grds. kann die einem Pflichtverteidiger nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung auch die Höchstgebühren eines Wahlanwalts erreichen. Das kommt aber nur in Betracht, wenn das Verfahren in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn sich 120 Hauptverhandlungstage auf rund 1 ½ Jahre verteilen, also die Hauptverhandlungstage mit etwa 1 bis 2 Hauptverhandlungen in der Woche nicht sehr dicht terminiert waren. Zu berücksichtigen ist zudem auch, wenn die durchschnittliche Terminsdauer mit rund 3 Stunden nur unterdurchschnittlich lang war.

JurBüro 1997, 84 StraFo 1997, 63

2 (s) Sbd 5 - 140/97

20.10.1997

Zur Höhe der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren (Wahlverteidigerhöchstgebühr aufgrund der enormen Fülle des Aktenmaterials, das einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich machte; an der Hauptverhandlung hat der Pflichtverteidiger aber nur teilweise teilgenommen).

StraFo 1998, 215
AGS 1998, 87
JurBüro 1998, 413

2 (s) Sbd 5-113, 114 u. 115/98
03.09.1998

Zur Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nahezu in der Nähe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers.

StraFo 1998, 431
JurBüro 1999, 134
AGS 1999, 104

2 (s) Sbd 6-161 u. 162/99

02.09.1999

Zur Festsetzung einer Pauschvergütung in der Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr.

StraFo 1999, 431

2 (s) Sbd 6-150/99

05.08.1999

Die Gewährung der Wahlverteidigerhöchstgebühr kommt als Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ihre Zubilligung ist aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um ein außergewöhnlich schwieriges und umfangreiches Verfahren handelt (hier: sog. Balsam-Verfahren), und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich gelegentlich noch anderen Verfahren widmen konnte.

ZAP EN-Nr. 142/2000
AGS 2000, 7

2 (s) Sbd. 6-48/2000
19.05.2000
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Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung in Höhe über der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dessen äußerst umfangreichen Verfahrensstoff (Beiakten von rund 600.000 Seiten) der Pflichtverteidiger sich innerhalb kurzer Zeit hat einarbeiten müssen und in dem neben der Hauptverhandlung zahlreiche zeitintensive Besprechungen geführt worden sind.

ZAP EN-Nr. 461/2000
StV 2000, 443 (Ls.) StraFo 2000, 285
NStZ 2000, 555
wistra 2000, 398
AGS 2001, 13

2 (s) Sbd. 6 -53, 54 u. 55/2000
16.06.2000
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Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung nahezu in Höhe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in einem außerordentlich umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren (sog. Balsam-Verfahren).

AGS 2000, 249

2 (s) Sbd. 6 -157 u. 158/00
28.09.2000
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Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung in einem außerordentlich umfangreichen Verfahren. JurBüro 2001, 140
2 (s) Sbd 6-265 -268/2000
19.03.2001
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Zur Gewährung einer Pauschvergütung fast in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren. AGS 2001, 156
JurBüro 2001, 475
2 (s) Sbd 6-8 u. 9/01
22.03.2001
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Zur Gewährung und zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren; Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr bewilligt.. AGS 2001, 182
JurBüro 2001, 476 StraFo 2002, 70
2 (s) Sbd. 6-109/01
13.08.2001
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Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren. StraFo 2002, 34
JurBüro 2002, 78
2 (s) Sbd. 6-163/01
09.11.2001
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Zur Zuerkennung einer erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung, wenn dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten nur unzulängliche gesetzliche Gebühren zustehen. ZAP EN-Nr. 99/2002
AGS 2002, 34 m. Anm. Madert
Rpfleger 2002, 171
JurBüro 2002, 141
StV 2004, 92
2 (s) Sbd. 6-126/01
01.10.2001
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Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung.
JurBüro 2002, 142
2 (s) Sbd. 6- 139 u.a./00
26.10.2001
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Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung in einem Wirtschaftsstrafverfahren JurBüro 2002, 250
2 (s) Sbd. 6-197, 198 u. 199-201/01
04.03.2002
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Zur Bewilligung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung nach § 99 BRAGO (Wahlverteidigerhöchstgebühr um 10 % überschritten. ZAP EN-Nr. 393/2002
Rpfleger 2002, 480
AGS 2002, 230
AnwBl. 2002, 664
JurBüro 2002,419
2 (s) Sbd. VII 242/02
10. 12. 2002
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Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren unter Berücksichtigung der so genannten "Geldwäscheentscheidung" des Bundesgerichtshofs. StraFo 2003, 66
Rpfleger 2003, 210
JurBüro 2003, 138
StV 2004, 89 m. Anm. Hoffmann
2 (s) Sbd. VII 219/02
11. 11. 2002
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Zur Zuerkennung einer die Wahlverteidigerhöchstgebühr überschreitenden Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger, der den Angeklagten nur im Revisionsverfahren vertreten und dort eine umfangreiche Revisionsbegründung erstellt hat. StraFo 2003, 66
JurBüro 2003, 139
StV 2004, 94
2 (s) Sbd. VII 252/02
18. 12. 2002
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Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in einem Wirtschaftstrafverfahren etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr unter Berücksichtigung der sog. Geldwäscheentscheidung des BGH. NStZ 2003, 322
2 (s) Sbd. VII 201/03
11. 11. 2003
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Zur Zuerkennung einer wegen intensiver Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Vorverfahren erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung. RVG-Letter 2004, 7
StraFo 2004, 74

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3. 3. Im Strafvollstreckungsverfahren

2 (s) Sbd 4 - 90/96
20.06.1996
Zur Bemessung der Pauschvergütung des bestellten Verteidigers, der erstmals im Strafvollstreckungsverfahren bestellt wird, ist auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen. StV 1996, 618
JurBüro 1996, 641
Rpfleger 1997, 40
ZAP EN-Nr. 268/97
2 (s) Sbd-248/00
27.04.2001
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Bei der Bewilligung und Bemessung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des erstmals im Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen. Wegen der völlig unzulänglichen und unbillig niedrigen gesetzlichen Gebühren kann in diesen Fällen eine deutlich über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegende Pauschvergütung bewilligt werden. ZAP EN-Nr. 417/2001
AGS 2001, 201
JurBüro 2001, 641
StV 2004, 96

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4. Vorschuss

4. 1. Zeitpunkt

2 (s) Sbd 4 - 136/95

16.10.1995

Ein Pauschvergütung wird erst grds. erst nach Abschluss des Verfahrens gewährt; ggf. kann aber vorher, wenn die Strafsache den Verteidiger ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, ein Vorschuss in Betracht kommen.

ZAP EN-Nr. 49/96 StraFo 1996, 158

2 (s) Sbd 4 - 137/95

09.10.1995

Auch ein Vorschuss auf eine zu bewilligende Pauschvergütung wird grds. erst nach Abschluss des Verfahrens gewährt; daran hat sich auch durch das KostRÄndG 1994 nichts geändert.

ZAP EN-Nr. 88/96

2 (s) Sbd 5 - 240/96
17.03.1997

Es kann erst bei rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer Gesamtschau ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gegeben sind und wenn ja, in welchem Umfang.

ZAP EN-Nr. 563/97 StraFo 1997, 286
AnwBl. 1998, 220
AGS 1999, 106

2 (s) Sbd 5 - 64 - 70/98

10.06.1998

1. Bei der Gewährung eines - ausnahmsweise - zu bewilligenden Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung ist zu berücksichtigen, dass das nach der Rspr. des BVerfG dem Pflichtverteidiger zugunsten des Gemeinwohls auferlegte Sonderopfer nicht so groß werden darf, dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig werden. Demgemäss ist eine Tageseinnahme von rund 115 bzw. 120 DM in einem Verfahren, in dem die Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr dauert und der Pflichtverteidiger i.d.R. an drei Tagen/Woche zur Verfügung stehen musste, als unzumutbar angesehen worden.

2. Ist das Verfahren gegen den Mandanten endgültig erledigt, wird aber gegen andere Angeklagte noch fortgeführt, kann einem Pauschvergütungsanspruch des Verteidigers, der Pflichtverteidiger des ausgeschiedenen Angeklagten ist, nicht entgegengehalten werden, die Akten seien wegen der Fortführung des Verfahrens nicht entbehrlich. Zumindest ist diesem Pflichtverteidiger dann ein Vorschuss auf einem demnächst zu gewährende Pauschvergütung zu bewilligen.

AGS 1998, 142
Rpfleger 1998, 487
StV 1998, 616
AnwBl. 1998, 613

2 (s) Sbd 5- 243/98 u. 1/99
08.03.1999
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Zur Bewilligung eines Vorschusse auf einem demnächst zu bewilligende Pauschvergütung nach Abschluss des Revisionsverfahrens (Revisionsverfahren bereits beim BGH beendet).

JurBüro 1999, 639
AGS 2000, 9

2 (s) Sbd.. 6 - 178, 265 u. 266/99
17.12.1999

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Die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, da erst dann in einer Gesamtschau ermittelt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung gegeben sind. Ggf. kann aber vor Rechtskraft ein Vorschuss bewilligt werden, wenn die Versagung einer Teilzahlung auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte für den Pflichtverteidiger erscheinen müsste.

ZAP EN-Nr. 330/2000

2 (s) Sbd. 6-100/2000
27.06.2000
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Ist das Verfahren gegen den Mandanten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im derzeitigen Stadium schon als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (zur Pauschvergütung allgemein Burhoff ZAP F. 24, S. 315; ders. StraFo 1999, 261 ff., m.w.N.).

ZAP EN-Nr. 587/2000
AGS 2000, 178

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4. 2. Sachliche Voraussetzungen

2 (s) Sbd 4 - 49/96

25.04.1996

Grds. kommt die Gewährung eines Vorschusses auf eine ggf. nach § 99 Abs. 1 BRAGO später zu bewilligende Pauschvergütung nur in sog. "Monsterverfahren" in Betracht: Gewährt wurde hier in einem ungewöhnlich umfangreichen und besonders schwierigen Großverfahren (9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten), Pflichtverteidiger bereits seit 11 Monaten tätig, für nicht absehbare Zeit 2 Hauptverhandlungstage in der Woche) ein Vorschuss von 15.000 DM.

ZAP EN-Nr. 474/96
AGS 1996, 125 m. Anm. Madert

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4. 3. Formelle Voraussetzungen/Antrag

2 (s) Sbd 5 - 184/96
19.12.1996

Verlangt der Verteidiger einen Vorschuss, muß er in seinem Antrag im einzelnen darlegen, welche konkrete zeitliche Beanspruchung das Verfahren bislang für ihn erfordert hat.

ZAP EN-Nr. 309/97
NStZ-RR 1997, 223
StV 1997, 427 StraFo 1997, 254

2 (s) Sbd 5 - 240/96
17.03.1997

Die BRAGO kennt keinen Feststellungsantrag dahin, dass schon während des noch laufenden Verfahrens eine Zusage der Bewilligung von Mindestbeträgen im Rahmen einer demnächst zu bewilligen Pauschvergütung (hier: pro Sitzungstag eine die gesetzliche Gebühr um 800 DM übersteigende Pauschvergütung) begehrt wird.

ZAP EN-Nr. 563/97 StraFo 1997, 286
AnwBl. 1998, 220
AGS 1999, 106

2 (s) Sbd. 6-80/2000
19.05.2000
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Die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO setzt voraus, dass der Pflichtverteidiger in hinreichender Weise darlegt, dass die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte erscheinen müsste, die sogar bis zu existentiellen Konsequenzen führen kann.

AGS 2000, 202

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4. 4. Höhe des Vorschusses

2 (s) Sbd 5 - 220/96

10.01.1997

Zur Höhe eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung in einem Umfangsverfahren.

StraFo 1997, 95

2 (s) Sbd 5 - 146/97

20.08.1997

Zur Gewährung eines Vorschusses auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger.

AnwBl. 1998, 219

2 (s) Sbd 5-17/97

27.03.1997

Zur Bewilligung eines Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu bewilligende Pauschvergütung.

AGS 1999, 107

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4. 5. Weiterer Vorschuss

2 (s) Sbd 5-248/97

08.01.1998

Zur Gewährung eines weiteren Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu bewilligende Pauschvergütung (nach Bewilligung eines Vorschusses Teilnahme an weiteren 41 HV-Terminen; Zugrundelegung eines weiteren Arbeitstags pro Sitzungswoche).

AnwBl. 1998, 613

2 (s) Sbd 5 - 73/98

27.04.1998

Zur Bewilligung eines (weiteren) Vorschusses auf eine demnächst zu bewilligen Pauschvergütung.

AGS 1998, 141

2 (s) Sbd 5-212/98
9. 11 1998

Zur Gewährung eines weiteren Vorschusses in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren (weiterer Vorschuss nach etwa 50-60 HV-Tagen möglich).

AGS 1999, 73

2 (s) Sbd. 6-46/2000
04.04.2000
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Ein weiterer Vorschuss auf eine demnächst zu gewährende Pauschvergütung ist einem Pflichtverteidiger jedenfalls dann zu bewilligen, wenn er nach Gewährung eines Vorschusses an weiteren 52 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat und das Verfahren zwischenzeitlich erstinstanzlich beendet ist, der Abschluss des Revisionsverfahrens beim BGH aber nicht absehbar ist (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.).

wistra 2000, 319
BRAGO-prof. 2000, 129
ZAP EN-Nr. 686/2000
JurBüro 2000, 586
AGS 2001, 65

AnwBl. 2001, 244

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