Inhaltsverzeichnis: Pauschvergütung
1. Allgemeines
1. 1. Antrag
1. 2. Zu berücksichtigende Tätigkeiten
2. 1. Allgemeine Beurteilung
2. 2. Besondere Schwierigkeit
2. 2. 1. Allgemeine Voraussetzungen/Einschätzung
2. 2. 2. Besonders schwierige Verfahren
2.3. Besonderer Umfang
2. 3. 1. Allgemeine Kriterien, insbesondere Fahrtzeiten
2. 3. 2. Inhaftierter Mandant
2. 3. 3. Besonders umfangreiche Verfahren
2. 4. Verjährung des Anspruchs
3. 1. Allgemeine Bemessungskriterien
3. 2. Wahlverteidigerhöchstgebühr
3. 3. Im Strafvollstreckungsverfahren
4. Vorschuss
4. 1. Zeitpunkt
4. 2. Sachliche Voraussetzungen
4. 3. Formelle Voraussetzungen/Antrag
4. 4. Höhe des Vorschusses
4. 5. Weiterer Vorschuss
2 (s) Sbd. 6-202/2000 28.11.2000 Volltext |
Es ist grds. nicht Aufgabe des OLG nachträglich im Verfahren über die Gewährung einer Pauschvergütung die Berechtigung vom vom Pflichtverteidiger während des Verfahrens als notwendig und erforderlich angesehener Besuche in der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn ersichtlich von einem Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist(wegen der Berücksichtigung der für einen inhaftierten Mandanten erbrachten Tätigkeiten s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd. 6-213/2000; (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). |
ZAP EN-Nr. 63/2001 JurBüro 2001, 194 StV 2002, 93 NStZ-RR 2002, 95 |
2 (s) Sbd. 6-235/2000 11.01.2001 Volltext |
Das Oberlandesgericht ist nicht gehindert, dem Pflichtverteidiger eine höhere Pauschvergütung als beantragt, zu gewähren. | wistra 2001, 239 NStZ-RR 2001, 256 JurBüro 2001, 413 AGS 2002, 229 |
2 (s) Sbd. 6-57, 58 u. 59/01 25.06.2001 Volltext |
Ist ein Strafverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht betrieben worden bzw. war ausgesetzt, kann, wenn sich zwischenzeitlich die Höhe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geändert hat, auch im Pauschvergütungsverfahren der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 3 BRAGO berücksichtigt werden. | ZAP EN-Nr. 555/01 JurBüro 2002, 78 |
2 (s) Sbd. 6-46/01 06.09.2001 Volltext |
Eine Änderung der ständigen Rechtsprechjung führt nicht zu einer Abänderung eines auf der Grundlage dieser Rechtsprechung erlassenen Beschlusses aufgrund von Gegenvorstellungen. | Rpfleger 2002, 45 |
2 (s) Sbd. 6-161/01 29.11.2001 Volltext |
Eine für den Pflichtverteidiger nachteilige Sachbehandlung im Gebührenfestsetzungsverfahren kann ggf. durch die Gewährung einer Pauschvergütung ausgeglichen werden. | ZAP EN-Nr. 137/2002 NStZ-RR 2002, 158 AGS 2002, 108 m. zust. Anm. Madert AGS 2002, 109 JurBüro 2002, 302 Rpfleger 2002, 379 StraFo 2002, 307 StV 2003, 178 |
2 (s) Sbd. 6-126/01 01.10.2001 Volltext |
Im Pauschvergütungsverfahren ist ein Antrag auf Feststellung, dass die Bewilligung einer bestimmten Gebühr/Hauptverhandlungstag berechtigt ist, unzulässig. | JurBüro 2002, 142 |
2 (s) Sbd. VII-95 u. 96/02 09,07.2002 Volltext |
Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nach §§ 97, 91 Abs. 1 Nr. BRAGO nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nachrechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem. | ZAP EN-Nr.
760/2002 JurBüro 2003, 21 AGS 2003, 505 |
2 (s) Sbd. VIII -39 u. 57/04 04. 03. 2004 Volltext |
1. In jedem Überprüfungsverfahren entsteht eine neue Gebühr, für die eine die Wahlverteidigerhöchstgebühr übersteigende Pauschgebühr festgesetzt werden kann. 2. Der Pauschantrag enthält hinsichtlich des Betrages nur eine Anregung, von der das OLG nach oben abweichen kann. |
StraFo 2004, 254 AGS 2004, 344 |
2 (2) Sbd. VIII-50/04 26. 04. 2004 Volltext |
Die Anwendung von § 97 Abs. 3 BRAGO kommt im Berufungsverfahren nicht in Betracht. | Rpfleger 2004, 519 JurBüro 2004, 427 |
2 (s) Sbd. VIII-181/05 22. 09. 2005 Volltext |
Sind in einem Verfahren mehrere Pflichtverteidiger tätig, von denen der eine seine gesetzlichen Gebühren nach der BRAGO erhält, der andere aber schon nach RVG, lässt sich eine höhere als die nach der BRAGO angemessene Pauschgebühr für den Rechtsanwalt, der nach BRAGO abrechnet, nicht damit begründen, dass sein Mitverteidiger insgesamt nach dem RVG abrechnet und ihm damit für die gleiche Tätigkeit höhere Gebühren zustehen. | RVGreport 2005, 419 |
2 (s) Sbd. 6-205/2000 22.12.2000 Volltext siehe jetzt aber Beschl. v. 17.05.2001 in 2 (s) Sbd. 6-72/01 |
Grundsätzlich obliegt es dem Pflichtverteidiger seinen Pauschvergütungsantrag zu begründen. Das gilt besonders dann, wenn er für die Bewilligung einer Pauschvergütung für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten geltend macht, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). |
ZAP EN-Nr.
160/2001 NStZ-RR 2001, 158 AGS 2001, 154 StV 2004, 92 [Ls.] |
2 (s) Sbd. 6-100/01 28.06.2001 Volltext |
Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt. | ZAP EN-Nr. 520/01 AGS 2001, 202 StraFo 2001, 362 NStZ-RR 2001, 352 JurBüro 2001, 589 |
2 (s) Sbd. 6-149/01 22.10.2001 Volltext |
Zum erforderlichen Umfang der Begründung des Pauschvergütungsantrags, der u.a. auch auf Erörterungen mit dem Mandanten und der Polizei gestützt wird. | JurBüro 2002, 195 |
1. 2. Zu berücksichtigende Tätigkeiten
2 (s) Sbd 5 - 109-113/97 12.08.1997 |
Es ist daran festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt vor seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger für den Angeklagten erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der Gewährung einer Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen sind (so schon Beschl. v. 14. 8. 1995 - 2 (s) Sbd.4-28/95 = ZAP EN-Nr. 999/95 = AnwBl. 1995, 562 = StraFo 1996, 93 = JurBüro 1996, 359). |
ZAP EN-Nr.
806/97 |
15.06.1998 |
Hat ein Pflichtverteidiger auch noch nach einer gem. § 153 Abs. 2 StPO erfolgten Einstellung des Verfahrens in Zusammenhang mit Fragen der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen für seinen Mandanten Tätigkeiten erbracht, sind diese im Rahmen der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO grds. nicht zu berücksichtigen. Die Pflichtverteidigerbestellung endet mit der Rechtskraft des Strafverfahrens. |
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24.01.1997 |
Wird der Pflichtverteidiger nicht im Anschluss an seinen Beiordnungsantrag, sondern erst später beigeordnet, sind vor der Beiordnung vom Verteidiger für den Angeklagten erbrachte Tätigkeiten bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen. |
ZAP EN-Nr.
392/97 StraFo 1997,
159 |
2 (s) Sbd 4 - 136/95 16.10.1995 |
Ein Pauschvergütung wird grds. erst nach Abschluss des Verfahrens gewährt; ggf. kann aber vorher, wenn die Strafsache den Verteidiger ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, ein Vorschuss in Betracht kommen. |
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2 (s) Sbd. 6-6 u.
7/2000 06.04.2000 Volltext siehe jetzt aber Beschl. v. 17.05.2001 in 2 (s) Sbd. 6-72/01 |
Es ist daran festzuhalten, dass bei der Frage, ob einem Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, nur die von dem Antragsteller nach seiner Beiordnung für seinen Mandaten erbrachten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a. AnwBl. 1998, 219; a.A. OLG Jena StV 2000, 94). |
ZAP EN-Nr. 524/2000 AGS 2000, 131 |
2 (s) Sbd. 6-40/2000 19.05.2000 Volltext |
Die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren sind bei der Gewährung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen. |
StraFo 2000,
286 ZAP EN-Nr. 557/2000 AnwBl. 2001, 246 |
2 (s) Sbd. 6-70/2000 07.06.2000 Volltext |
Zur Beurteilung des besonderen Umfangs des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BRAGO sind ggf. auch die Tätigkeiten des Rechtsanwalts zwischen Antragstellung und Beiordnung zu berücksichtigen. |
BRAGO-prof.
2000, 127 StV 2002, 90 |
2 (s) Sbd. 6-164/00 28.09.2000 Volltext |
Zur Berücksichtigung von nach dem 1. Dezember 1998 erbrachten Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung für einen Nebenklägervertreter, der ein Opfer einer Katalogtat des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StPO vertritt. | AGS 2001, 14 Rpfleger 2001, 97 JurBüro 2001, 141 |
2 (s) Sbd 6-8 u.
9/01 22.03.2001 Volltext |
Zur Gewährung und zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren. | AGS 2001, 182 |
2 (s) Sbd. 6-72/01 17.05.2001 Volltext |
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung sind auch die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vor seiner Bestellung als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner bisher anders lautenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt u.a. Senatsbeschluss vom 06.04.2001 in 2 (s) Sbd. 6-6 u. 7/2000 - AGS 2000, 131 = ZAP EN-Nr. 524/2000) hält der Senat nicht mehr fest. |
ZAP EN-Nr.
487/01 Rpfleger 2001, 450 NStZ 2001, 498 AGS 2001, 199 JurBüro 2001, 526 StV 2002 (Ls.), 93 StV 2004, 92 [Ls.] |
2 (s) Sbd. 6-87/01 31.05.2001 Volltext |
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger umfasst auch die Befugnis zur Vertretung bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Verletzten. Einer zusätzlichen Bestellung bedarf es insoweit nicht. Die im Adhäsionsverfahren erbrachten Tätigkeiten sind daher bei der Bewilligung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen. |
ZAP EN-Nr.
453/2001 Rpfleger 2001, 513 JurBüro 2001, 531 StraFo 2001, 361 StV 2002, 89 (Ls.) AGS 2002, 110 |
2 (s) Sbd. 6 - 78/01 18.06.2001 Volltext |
Der Rechtsanwalt ist nur dann befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, wenn er dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet worden ist (Anschluss an BGH Rpfleger 2001, 370; Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 6-87/01 [vorstehend]). |
ZAP EN-Nr.
454/2001 JurBüro 2001, 530 Rpfleger 2001, 565 NStZ-RR 2001, 351 AGS 2002, 252 |
2 (s) Sbd.
6-157/01 19.11.2001 Volltext |
Der vom Verteidiger durch die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung beim BGH erbrachte Zeitaufwand ist bei der Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO durch das OLG nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der BGH zuständig. | ZAP EN-Nr. 795/01 AGS 2002, 36 m. Anm. Madert JurBüro 2003, 24 |
2. 1. Allgemeine Beurteilung
2 (s) Sbd 5 - 241 -
242/98 01.12.1998 Volltext |
Ist ein Verfahren an ein höheres Gericht verwiesen worden, findet im Rahmen der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO hinsichtlich des "Vergleichsmaßstabs" die Vorschrift des § 14 BRAGO grds. sinngemäß Anwendung mit der Folge, dass dann auf die bei dem höheren Gericht übliche tätig abzustellen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Pflichtverteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt in dem Verfahren vor dem übernehmenden Gericht tätig geworden ist. Ist das nicht der Fall. sind trotz der Verweisung die für das verweisende Gericht geltenden Maßstäbe anzulegen. | JurBüro 1999,
194 Rpfleger 1999, 235 AGS 1999, 74 |
2 (s) Sbd.
6-100/2000 27.06.2000 Volltext |
Ist das Verfahren gegen den Mandanten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im derzeitigen Stadium schon als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). | ZAP EN-Nr. 587/2000 StraFo 2002, 70 |
Beschl. v. 18. 01. 2002 2 (s) Sbd. 6-189 u. 214/01 Volltext |
Die besondere Bedeutung der Angelegenheit für den Angeklagten bzw. den Nebenkläger oder das in der Öffentlichkeit hervorgerufene große Interesse an dem Verfahren hat nur dann für die Frage der Bewilligung einer Pauschvergütung Bedeutung, wenn sich darauf für den zeitlichen Arbeitsaufwand direkte Konsequenzen ergeben. | JurBüro 2002,
419 AnwBl. 214, 665 |
2 (s) Sbd. VII 11/03 07. 02. 2003 Volltext |
Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen. | ZAP EN-Nr. 208/2003 NStZ-RR 2003, 139 StraFo 2003, 219 StV 2004, 96 |
2. 2. Besondere Schwierigkeit
2. 2. 1. Allgemeine Voraussetzungen/Einschätzung
2 (s) Sbd 5 - 265/97 15.01.1998 |
Zur Beurteilung eines Verfahrens als "besonders schwierig" i.S. v. § 99 Abs. 1 BRAGO (in der Regel Anschluss an die Beurteilung des Vorsitzenden, Beiordnung des Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein gewisses Indiz für die Schwierigkeit, zu berücksichtigen ist auch, wenn der Angeklagte sich freiwillig in stationärer Behandlung befunden hat). | AnwBl. 1998, 416 ZAP EN-Nr. 609/98 AGS 1998, 104 |
2 (s) Sbd 5 - 245/98 10.12.1998 Volltext |
Es wird nur in der Regel geboten sein, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein "besonders schwieriges" im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat, anzuschließen; ist die Einschätzung des Vorsitzenden nach Aktenlage nicht nachvollziehbar, kommt ein Anschluss nicht in Betracht. | JurBüro 1999, 194 AGS 1999, 104 AnwBl. 2000, 56 |
2 (s) Sbd 5 - 122/98 18.06.1998 Volltext |
Allein der Umstand, dass der Wahlverteidiger, "neben" dem der Pflichtverteidiger verteidigt hat, "federführend" die Verteidigung bearbeitet hat, führt nicht zur Verneinung des Merkmals "besondere Schwierigkeit" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO. Das gilt insbesondere dann, wenn nicht alltäglich auftretende, tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen den Verfahrensgegenstand bilden (vorliegend: Fragen des Außenwirtschaftsgesetzes). | AGS 1998, 138 StV 1998, 618 AnwBl. 1998, 612 |
2 (s) Sbd. VII-221/02 |
Die "besondere Schwierigkeit" i.S. des § 99 BRAGO lässt sich nicht generell damit verneinen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung nur mit zwei Berufsrichtern besetzt gewesen sei. |
ZAP EN-Nr. 32/2003 AGS 2003, 113 StV 2004, 92 [Ls. ] |
2. 2. 2. Besonders schwierige Verfahren
2 (s) Sbd 6-200/99 21.10.1999 Volltext |
Wenn tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen der Abfallbeseitigung zu behandeln sind, handelt es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO, |
StraFo 2000, 35
AGS 2000, 26 JurBüro 2000, 250 AnwBl. 2000, 378 StV 2000, 442 |
2 (s) Sbd.
6-40/2000 19.05.2000 Volltext |
Zur besonderen Schwierigkeit in Schwurgerichtsverfahren (in Schwurgerichtsverfahren wird dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad bereits durch die erhebliche höheren gesetzlichen Gebühren als in sonstigen Strafkammersachen Rechnung getragen). |
StraFo 2000,
286 ZAP EN-Nr. 557/2000 AnwBl. 2001, 246 |
2 (s) Sbd.
6-135/00 28.09.2000 Volltext |
Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig geworden ist(schwierige Persönlichkeit des Zeugen, ständige Bedrohungssituation, Teilnahme an neun Hauptverhandlungstagen). |
StraFo 2001,
107 JurBüro 2001, 134 AGS 2001, 81 |
2 (s) Sbd. VII-173/02 Volltext |
Zum Einschätzung des Verfahrens als "besonders schwierig" im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO (amtsgerichtliches Verfahren, das aus fünf verbundenen Verfahren entstanden ist, ist auch bei Vernehmung von 13 Zeugen nicht "besonderschwierig"). | StraFo 2002, 414 |
2 (s) Sbd. VII 188/02 |
Zur Einordnung eines Schwurgerichtsverfahrens als "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO |
JurBüro 2003, 81 |
2 (s) Sbd. VII 13. u. 18/03 11. 02. 2003 Volltext |
Zur besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren. | AGS 2003, 257 |
2 (s) Sbd. VII - 43/03 17. 03. 2003 Volltext |
Hat im Verfahren eines sog. "Aussage-gegen-Aussage-Problematik" vorgelegen, kann das die besondere Schwierigkeit im Sinne von § 99 BRAGO begründen. | AGS 2003, 453 JurBüro 2003, 365 |
2 (s) Sbd. VII - 210/03 10. 10. 2003 Volltext |
Zur Beurteilung eines Schwurgerichtsverfahrens als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich". | BRAGOreport 2003, 238 NJW 2003, 3790 NStZ-RR 2004, 95 JurBüro 2004, 137 AGS 2004, 200 |
2. 3. Besonderer Umfang
2 (s) Sbd. VIII -113/04 03. 06. 2004 Volltext |
Zum besonderen Umfang bei einem Schwurgerichtsverfahren | AGS 2004, 288 |
2 (s) Sbd. VIII 186/04 23. 09. 2004 Volltext |
Zum besonderen Umfang des Verfahrens, wenn der Angeklagte ein Geständnis abgelegt hat und zur Berücksichtigung von Tätigkeiten des Verteidigers, die zur Verfahrensabkürzung beigetragen haben. | JurBüro 2005, 142 |
2. 3. 1. Allgemeine Kriterien, insbesondere Fahrtzeiten
2 (s) Sbd 5 - 163/96 20.09.1996 |
Allein der Umstand, dass die Sprachkenntnisse des Verteidigers die Hinzuziehung eines Dolmetschers im Vorverfahren entbehrlich gemacht haben und entsprechende Kosten eingespart werden konnten, ist kein taugliches Kriterium im Rahmen des § 99 BRAGO. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich ein Pflichtverteidiger, der für die Korrespondenz mit seinem ausländischen Mandanten dank eigener Sprachkenntnisse auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet, darauf zeit- und arbeitsintensiv, etwa unter Verwendung von Fachlexika, vorbereitet hat. Das muß der Pflichtverteidiger dann jedoch im einzelnen vortragen und belegen. |
ZAP EN-Nr.
939/96 JurBüro 1997, 195 NStZ-RR 1997, 188 |
2 (s) Sbd 4 - 50/95 30.05.1995 |
Keine Pauschvergütung allein deshalb, weil der Angeklagte der deutschen Sprache unkundig und eine Verständigung mit ihm nur über einen Dolmetscher möglich war. |
ZAP EN-Nr.
600/95 JurBüro 1995, 531 |
2 (s) Sbd 5 -
156/97 02.09.1997 |
Zur Pauschvergütung bei gerichtlich bestelltem Opferbeistand im Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs (besonderer Umfang im Hinblick auf Anzahl und Dauer der Mandantengespräche bejaht) | StraFo 1998, 175 |
2 (s) Sbd.. 6 -
225/99 14.12.1999 Volltext |
Der "besondere Umfang" des Verfahrens i.S. von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass der Pflichtverteidiger erst kurz vor der Hauptverhandlung beigeordnet worden ist und er sich daher kurzfristig in umfangreiches Akten- und Beiaktenmaterial hat einarbeiten müssen. | JurBüro 2000, 250 ZAP EN-Nr. 431/2000 StraFo 2000, 251 AGS 2000, 110 |
2 (s) Sbd.
6-271/99 04.02.2000 Volltext |
Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt . |
StraFo 2000,
214 StV 2000, 442 |
2 (s) Sbd. 6-40/2000 19.05.2000 Volltext |
Zur Zuerkennung und Bemessung einer Pauschvergütung bei erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers im Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren. |
StraFo 2000,
286 ZAP EN-Nr. 557/2000 AnwBl. 2001, 246 |
2 (s) Sbd. 6-96/2000 27.06.2000 Volltext |
Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung sind alle Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei ist die Zahl der Hauptverhandlungstage ein Kriterium. Es kann grds. nicht allein mit der Zahl der Hauptverhandlungstage der "besondere Umfang" des Verfahrens begründet werden (a.A. insoweit offenbar OLG Brandenburg StV 1998, 92, wonach schon fünf Hauptverhandlungstage den "besonderen Umfang" des Verfahrens begründen sollen; (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). |
ZAP EN-Nr.
588/2000 BRAGO-prof. 2000, 128 AGS 2001, 153 |
2 (s) Sbd. 6-6 u.
7/2000 06.04.2000 Volltext |
Zur Frage, wann ein Verfahren für den Pflichtverteidiger "besonders umfangreich" im Sinn des § 99 Abs. 1 BRAGO ist ("besonderer Umfang bejaht: 5 dicht terminierte Hauptverhandlungstage mit einer durchschnittlichen Dauer von 5 Stunden 19 Minuten, Teilnahme an einer richterlichen und an einer polizeilichen Vernehmung, sowie sechs Besprechungen mit dem unter Zeugenschutz stehenden Mandanten). |
ZAP EN-Nr. 524/2000
AGS 2000, 131 JurBüro 2000, 585 |
2 (s) Sbd. 6-135/00 28.09.2000 Volltext |
Zur besonderen Schwierigkeit und zum besonderen Umfang eines Verfahrens, in dem der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand für einen Zeugen tätig geworden ist(schwierige Persönlichkeit des Zeugen, ständige Bedrohungssituation, Teilnahme an neun Hauptverhandlungstagen). | StraFo 2001, 107 |
2 (s) Sbd. 6 -231, 232 u.
233/2000 09.01.2001 Volltext |
Der "besondere Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass Hauptverhandlungstermine vornehmlich zu einer Zeit stattgefunden haben, in der Hauptverhandlungen sonst i.d.R. nicht terminiert werden. |
ZAP EN-Nr.
222/2001 AGS 2001, 154 StV 2002, 90 |
2 (s) Sbd. 6-57, 58 u.
59/01 25.06.2001 Volltext |
Ist ein Strafverfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht betrieben worden bzw. war ausgesetzt, kann, wenn sich zwischenzeitlich die Höhe der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren geändert hat, auch im Pauschvergütungsverfahren der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 3 BRAGO berücksichtigt werden. | ZAP EN-Nr. 555/01 |
2 (s) Sbd. 6-151/01 06.11.2001 Volltext |
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "besonders umfangreiches Verfahren" im Sinn von § 99 BRAGO gehandelt hat, ist hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung nicht allein auf die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine, sondern vielmehr auch darauf, wie lange die einzelnen Hauptverhandlungstermine gedauert haben. | ZAP EN-Nr. 34/2002 AGS 2002, 37 AnwBl. 2002, 433 |
2 (s) Sbd. 6-126/01 01.10.2001 Volltext |
Zur Berücksichtigung einer Auslandsreise im Rahmen des Pauschvergütungsverfahrens. | JurBüro 2002, 142 |
2 (s) Sbd. 6-185/01 07.01.2002 Volltext |
Der besondere Umfang des Verfahrens kann sich auch daraus ergeben, dass die nur durchschnittlich langen Hauptverhandlungstermine fast alle zu einer Zeit stattgefunden haben, in denen sonst Hauptverhandlungen in der Regel nicht terminiert werden. | AGS 2002, 128 BRAGOreport 2003, 52 |
2 (s) Sbd. 6-197, 198 u.
199-201/01 04.03.2002 Volltext |
Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO kann ausnahmsweise die allgemeine Aufmerksamkeit, die das Verfahren verursacht hat, berücksichtigt werden (betreffend das sog. Nivel-Verfahren). | ZAP EN-Nr. 393/2002 Rpfleger 2002, 480 AGS 2002, 230 AnwBl. 2002, 664 JurBüro 2002,419 |
2 (s) Sbd. 6-70/2000 07.06.2000 Volltext |
Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinne von § 99 Abs. 1 BRAGO (Besprechungen mit dem Mandanten zu berücksichtigen). | StV 2002, 90 |
2 (s) Sbd 5 - 183/98
19.10.1998 Volltext |
Bei der Bewilligung einer einem auswärtigen Pflichtverteidiger ggf. nach § 99 BRAGO zustehenden Pauschvergütung sind von dem Pflichtverteidiger ggf. aufgewendete lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort bei der Beantwortung der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen. | NStZ-RR 1999, 31 Rpfleger 1999, 95 AGS 1999, 168 |
2 (s) Sbd 5 -
125/98 u.a. 14.01.1999 Volltext |
Der Senat hält daran fest, dass bei der Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung die Fahrtzeiten auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen sind (Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95). |
StraFo 1999,
143 wistra 1999, 156 AGS 1999, 72 StV 2000, 441 |
2 (s) Sbd. VII - 210/03 10. 10. 2003 Volltext |
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die vom Pflichtverteidiger aufgewendeten Fahrtzeiten, um vom Sitz seiner Kanzlei zum Gerichtsort zu gelangen, zwar nicht bei der Frage, ob dem Pflichtverteidiger überhaupt eine Pauschvergütung zugebilligt werden soll, aber bei der Bemessung einer aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschvergütung zu berücksichtigen ist. | BRAGOreport 2003, 238 |
2 (s) Sbd. VII 278/04 05. 01.
2005 Volltext |
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden. | RVGreport 2005, 104 |
2 (s) Sbd. VIII 278/04 05. 01. 2005 Volltext |
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die Fahrtzeiten, die der Rechtsanwalt aufwendet, um von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort zu gelangen, bei der Frage, ob das Verfahren "besonders umfangreich" war, nicht berücksichtigt werden. | ZAP EN-Nr. 235/2005 RVGreport 2005, 104 AGS 2005, 116 NStZ-RR 2005, 160 JurBüro 2005, 261 (Ls.) |
2. 3. 2. Inhaftierter Mandant
2 (s) Sbd 5 - 98/98 15.05.1998 Volltext |
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren schon als "besonders umfangreich" i.S. von § 99 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist, kann gegenüber der Berücksichtigung des zeitlichen Mehraufwands, der dem Verteidiger des inhaftierten Mandanten dadurch entstanden ist, dass er an einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und an zwei Haftprüfungen, von denen die eine mehr als 5 Stunden gedauert hat, nicht auf die üblichen Aufgaben des Verteidigers eines inhaftierten Angeklagten und die wegen der Inhaftierung gem. § 97 Abs. 1 S. 3 BRAGO erhöhten gesetzlichen Gebühren verwiesen werden. Denn durch die der Gewährung einer Pauschvergütung zugrunde zu legende gesetzliche Gebühr werden nur die üblichen Tätigkeiten abgegolten. Soweit der Zeitaufwand darüber hinausgeht, kann und darf dieser Aufwand zur Begründung des Merkmals "besonders umfangreich" (mit-) herangezogen werden. Vorliegend hat der Senat insbesondere wegen der langen Dauer der einen Haftprüfung dieses Merkmal bejaht. Es handelte sich im übrigen um ein Verfahren vor dem Jugendschöffengericht/Amtsgericht; Aktenumfang rund 500 Blatt, Hauptverhandlungsdauer 2 Stunden 5 Minuten; der Verteidiger hatte außerdem zur Vorbereitung der Einlassung des Angeklagten und der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten und den Angehörigen seiner Roma-Sippe Gespräche geführt. | NStZ-RR 1998, 254
StraFo 1998, 321,
356 AGS 1998, 140 StV 1998, 619 |
2 (s) Sbd 6-206/99 05.11.1999 Volltext |
Durch eine wegen Inhaftierung des Mandanten gem. § 97 Abs. 1 S. 2 BRAGO um 100 DM erhöhte Gebühr werden nicht zwei jeweils drei Stunden dauernde Besuche des Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt und die Tätigkeit in einer 4 Stunden 15 Minuten dauernden Hauptverhandlung beim Jugendschöffengericht abgegolten, so dass die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht kommen kann |
StraFo 2000,
35 StV 2000, 93, 440 AGS 2000, 26 AnwBl. 2000, 378 ZAP EN-Nr. 558/2000 |
2 (s) Sbd.. 6 -
13/2000 17.02.2000 Volltext |
Besuche des Verteidigers eines
inhaftierten Mandanten in der Justizvollzugsanstalt gehören
grundsätzlich zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers, und sind soweit
dadurch der übliche Aufwand nicht erheblich überschritten wird, durch
die gem. §§ 97 Abs.1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO um 25%
erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten. Dem insoweit
resultierenden zeitlichen Mehraufwand für den Pflichtverteidiger
wird in aller Regel aber durch die gesetzlichen Gebühren nur dann noch
ausreichend Rechnung getragen, wenn auf jeweils eine erhöhte
Gebühr nicht mehr als ein Anstaltsbesuch
entfällt, wobei je nach den Umständen des Einzelfalles, die der
Pflichtverteidiger ggf. vorzutragen hat, Abweichungen nach oben oder unten
denkbar erscheinen. Anderenfalls kann die Gewährung einer
Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Betracht kommen.
Tipp: Der Pflichtverteidiger muss bei der Begründung seines Pauschvergütungsantrags unbedingt zur zeitlichen Beanspruchung durch die Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt vortragen (eingehend zu Pauschvergütungsfragen Burhoff ZAP F. 24, S. 315 ff und in StraFo 1999, 261 ff., jeweils m.zahlr.w.N. aus der Rspr.). |
ZAP EN-Nr. 327/2000
Rpfleger 2000, 295 JurBüro 2000, 301 StV 2000, 439 AGS 2000, 90 NStZ-RR 2000, 318 |
2 (s) Sbd.
6-213/00 14.11.2000 Volltext |
Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO für den Pflichtverteidiger eines inhaftierten Beschuldigten sind die von dem Verteidiger erbrachten zusätzlichen Tätigkeiten, wie Besuche des Mandanten in der Justizvollzugsanstalt, Teilnahme an Haftprüfungsterminen, an polizeilichen und/oder richterlichen Vernehmungen sorgfältig darauf zu prüfen, ob der dadurch entstandene zeitliche Mehraufwand durch die wegen der Inhaftierung des Mandanten erhöhten gesetzlichen Gebühren abgegolten ist. Eine schematische Abgeltung zusätzlicher Tätigkeiten durch die erhöhten Gebühren (etwa: eine erhöhte Gebühr = z.B. ein Besuch in der JVA) scheidet aus (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). |
ZAP EN-Nr.
806/2000 Rpfleger 2001, 146 NStZ-RR 2001, 95 StV 2002, 94 |
2 (s) Sbd.
6-202/2000 28.11.2000 Volltext |
Es ist grds. nicht Aufgabe des OLG nachträglich im Verfahren über die Gewährung einer Pauschvergütung die Berechtigung vom vom Pflichtverteidiger während des Verfahrens als notwendig und erforderlich angesehener Besuche in der Justizvollzugsanstalt zu überprüfen. Etwas anderes kann ggf. dann gelten, wenn ersichtlich von einem Missbrauch der Verteidigerrechte auszugehen ist(wegen der Berücksichtigung der für einen inhaftierten Mandanten erbrachten Tätigkeiten s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 14. 11. 2000, 2 (s) Sbd. 6-213/2000;(zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). |
ZAP EN-Nr. 63/2001 JurBüro 2001, 194 StV 2002, 93 NStZ-RR 2002, 95 |
2 (s) Sbd. VII 11/03 |
Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen. |
ZAP EN-Nr. 208/2003 NStZ-RR 2003, 139 StraFo 2003, 219 |
2 (2) Sbd. VIII-50/04 26. 04. 2004 Volltext |
Zur Berücksichtigung von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt bei der Bewilligung einer Pauschvergütung. | Rpfleger 2004, 519 JurBüro 2004, 427 |
2. 3. 3. Besonders umfangreiche Verfahren
2 (s) Sbd 5-58, 59, 60/99 10.05.1999 |
Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO(umfangreiches Aktenmaterial, 75 HV-Tage allein nicht, aber umfangreiche Beweisaufnahme mit 113 Zeugen, was erhebliche Vor- und Nachbereitungszeit erforderlich machte). |
JurBüro 1999, 639 |
2 (s) Sbd.. 6 - 248 u. 249/99 |
Zum "besonderen Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO (24 unterschiedliche lange Hauptverhandlungstermine, davon sieben weniger als drei Stunden, drei mehr als sieben und sechs mehr als sechs Stunden, durchschnittliche Dauer 4 Stunden 45 Minuten, außerdem ausländischer Mandant, der die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich machte; lockere Terminierung, Pauschvergütung im Bereich der Mittelgebühr). |
JurBüro 2000, 249 |
2 (s) Sbd. 6- 52/2000 |
Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO (Hauptverhandlungsdauer zwar nur durchschnittlich 3 Stunden, Hauptverhandlungstermine locker terminiert, aber Einarbeitung in rund 10.000 Seiten Akten in nur 9 Wochen und zahlreiche Besprechungen mit dem Mandanten). |
AGS 2000, 248 |
2 (s) Sbd. 6 -208/2000 |
Zur Beurteilung eines Verfahrens als besonders umfangreich im Sinn von § 99 BRAGO bei umfangreichen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers außerhalb der Hauptverhandlung (viertägige Hauptverhandlung mit einer durchschnittlichen Dauer von fünfeinviertel Stunden/Tag, Teilnahme an zwei längeren Vernehmungsterminen und einem Termin zur Verkündung des Haftbefehls; Fahrt von Dortmund nach Bochum). |
JurBüro 2001, 248 |
2. 4. Verjährung des Anspruchs
28.06.1996 |
Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach
§ 99 BRAGO unterliegt der kurzen Verjährung des §
196 Abs. 1 Ziffer 15 BGB. |
ZAP EN-Nr.
331/96 |
2 (s) Sbd 5 - 129/97
14.08.1997 Volltext |
Der Lauf der Verjährungsfrist für den Anspruch auf Gewährung einer Pauschvergütung ist nicht während des Festsetzungsverfahrens der allgemeinen Pflichtverteidigergebühren gehemmt. | Rpfleger 1998, 38
StraFo 1998, 35 ZAP EN-Nr. 224/98 AnwBl. 1998, 220 |
2 (s) Sbd. 6
-249/2000 28.12.2000 Volltext |
Die Verjährungsfrist des Pauschvergütungsanspruchs beginnt im Fall der Entpflichtung des Pflichtverteidigers am Ende des Jahres, in dem der Pflichtverteidiger entpflichtet worden ist. |
ZAP EN-Nr.
253/2001 NStZ-RR 2001, 190 JurBüro 2001, 309 AGS 2002, 251 |
3. 1. Allgemeine Bemessungskriterien
2 (s) Sbd 4 - 138 u. 139/96 |
Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist eine intensive Verfahrensvorbereitung durch den Verteidiger, die zu einer zügigen Erledigung des Verfahrens führt, mitzuberücksichtigen. |
StraFo
1997, 30 |
2 (s) Sbd 5 - 125/98 u.a. |
Der Senat hält daran fest, dass bei der Bemessung einer bereits aus anderen Gründen zu bewilligenden Pauschvergütung die Fahrtzeiten auswärtiger Verteidiger zu berücksichtigen sind (Ergänzung/Abgrenzung zu Senat in 2 (s) Sbd. 5-183/98, NStZ-RR 1999, 31 = Rpfleger 1999, 95). |
|
2 (s) Sbd. 6-271/99 |
Zur Bewilligung einer Pauschvergütung, wenn der Pflichtverteidiger durch seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung das Verfahren erheblich abkürzt). |
StraFo
2000, 214 |
2 (s) Sbd. 6 -231, 232 u. 233/2000 |
Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist als verfahrensbezogener Umstand ggf. auch zu berücksichtigen, wenn das Bewilligungsverfahren lange, d.h. i.d.R. mehr als ein Jahr, gedauert hat. |
ZAP EN-Nr.
222/2001 |
3. 2. Wahlverteidigerhöchstgebühr
2 (s) Sbd 4 - 95 u. 96/96 16.09.1996 |
Grds. kann die einem Pflichtverteidiger nach § 99 Abs. 1 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung auch die Höchstgebühren eines Wahlanwalts erreichen. Das kommt aber nur in Betracht, wenn das Verfahren in dem der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, die Arbeitskraft des Rechtsanwalts über eine sehr lange Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat. Das ist nicht der Fall, wenn sich 120 Hauptverhandlungstage auf rund 1 ½ Jahre verteilen, also die Hauptverhandlungstage mit etwa 1 bis 2 Hauptverhandlungen in der Woche nicht sehr dicht terminiert waren. Zu berücksichtigen ist zudem auch, wenn die durchschnittliche Terminsdauer mit rund 3 Stunden nur unterdurchschnittlich lang war. |
JurBüro 1997, 84 StraFo 1997, 63 |
2 (s) Sbd 5 - 140/97 20.10.1997 |
Zur Höhe der Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren (Wahlverteidigerhöchstgebühr aufgrund der enormen Fülle des Aktenmaterials, das einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlich machte; an der Hauptverhandlung hat der Pflichtverteidiger aber nur teilweise teilgenommen). |
StraFo
1998, 215 |
2 (s) Sbd 5-113, 114 u. 115/98 |
Zur Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO nahezu in der Nähe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers. |
StraFo
1998, 431 |
2 (s) Sbd 6-161 u. 162/99 02.09.1999 |
Zur Festsetzung einer Pauschvergütung in der Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr. |
StraFo 1999, 431 |
2 (s) Sbd 6-150/99 05.08.1999 |
Die Gewährung der Wahlverteidigerhöchstgebühr kommt als Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ihre Zubilligung ist aber dann gerechtfertigt, wenn es sich um ein außergewöhnlich schwieriges und umfangreiches Verfahren handelt (hier: sog. Balsam-Verfahren), und zwar auch dann, wenn der Rechtsanwalt sich gelegentlich noch anderen Verfahren widmen konnte. |
ZAP EN-Nr.
142/2000 |
2 (s) Sbd. 6-48/2000 |
Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung in Höhe über der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dessen äußerst umfangreichen Verfahrensstoff (Beiakten von rund 600.000 Seiten) der Pflichtverteidiger sich innerhalb kurzer Zeit hat einarbeiten müssen und in dem neben der Hauptverhandlung zahlreiche zeitintensive Besprechungen geführt worden sind. |
ZAP EN-Nr.
461/2000 |
2 (s) Sbd. 6 -53, 54 u. 55/2000 |
Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung nahezu in Höhe der Höchstgebühren eines Wahlverteidigers in einem außerordentlich umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren (sog. Balsam-Verfahren). |
AGS 2000, 249 |
2 (s) Sbd. 6 -157 u.
158/00 28.09.2000 Volltext |
Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung in einem außerordentlich umfangreichen Verfahren. | JurBüro 2001, 140 |
2 (s) Sbd 6-265
-268/2000 19.03.2001 Volltext |
Zur Gewährung einer Pauschvergütung fast in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren. | AGS 2001, 156 JurBüro 2001, 475 |
2 (s) Sbd 6-8 u.
9/01 22.03.2001 Volltext |
Zur Gewährung und zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren; Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr bewilligt.. | AGS 2001,
182 JurBüro 2001, 476 StraFo 2002, 70 |
2 (s) Sbd. 6-109/01 13.08.2001 Volltext |
Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren. | StraFo 2002, 34 JurBüro 2002, 78 |
2 (s) Sbd. 6-163/01 09.11.2001 Volltext |
Zur Zuerkennung einer erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung, wenn dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten nur unzulängliche gesetzliche Gebühren zustehen. | ZAP EN-Nr. 99/2002 AGS 2002, 34 m. Anm. Madert Rpfleger 2002, 171 JurBüro 2002, 141 StV 2004, 92 |
2 (s) Sbd. 6-126/01 01.10.2001 Volltext |
Zur Gewährung einer
über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden
Pauschvergütung. |
JurBüro 2002, 142 |
2 (s) Sbd. 6- 139
u.a./00 26.10.2001 Volltext |
Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung in einem Wirtschaftsstrafverfahren | JurBüro 2002, 250 |
2 (s) Sbd. 6-197, 198 u.
199-201/01 04.03.2002 Volltext |
Zur Bewilligung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung nach § 99 BRAGO (Wahlverteidigerhöchstgebühr um 10 % überschritten. | ZAP EN-Nr. 393/2002 Rpfleger 2002, 480 AGS 2002, 230 AnwBl. 2002, 664 JurBüro 2002,419 |
2 (s) Sbd. VII 242/02 10. 12. 2002 Volltext |
Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren unter Berücksichtigung der so genannten "Geldwäscheentscheidung" des Bundesgerichtshofs. | StraFo 2003, 66 Rpfleger 2003, 210 JurBüro 2003, 138 StV 2004, 89 m. Anm. Hoffmann |
2 (s) Sbd. VII 219/02 11. 11. 2002 Volltext |
Zur Zuerkennung einer die Wahlverteidigerhöchstgebühr überschreitenden Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger, der den Angeklagten nur im Revisionsverfahren vertreten und dort eine umfangreiche Revisionsbegründung erstellt hat. | StraFo 2003, 66 JurBüro 2003, 139 StV 2004, 94 |
2 (s) Sbd. VII 252/02 18. 12. 2002 Volltext |
Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in einem Wirtschaftstrafverfahren etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr unter Berücksichtigung der sog. Geldwäscheentscheidung des BGH. | NStZ 2003, 322 |
2 (s) Sbd. VII 201/03 11. 11. 2003 Volltext |
Zur Zuerkennung einer wegen intensiver Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Vorverfahren erheblich über die Wahlverteidigerhöchstgebühr hinausgehenden Pauschvergütung. | RVG-Letter 2004, 7 StraFo 2004, 74 |
3. 3. Im Strafvollstreckungsverfahren
2 (s) Sbd 4 - 90/96 20.06.1996 |
Zur Bemessung der Pauschvergütung des bestellten Verteidigers, der erstmals im Strafvollstreckungsverfahren bestellt wird, ist auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen. | StV 1996, 618 JurBüro 1996, 641 Rpfleger 1997, 40 ZAP EN-Nr. 268/97 |
2 (s) Sbd-248/00 27.04.2001 Volltext |
Bei der Bewilligung und Bemessung einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des erstmals im Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist auf die Vorschrift des § 91 BRAGO zurückzugreifen. Wegen der völlig unzulänglichen und unbillig niedrigen gesetzlichen Gebühren kann in diesen Fällen eine deutlich über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegende Pauschvergütung bewilligt werden. |
ZAP EN-Nr.
417/2001 AGS 2001, 201 JurBüro 2001, 641 StV 2004, 96 |
4. Vorschuss
4. 1. Zeitpunkt
2 (s) Sbd 4 - 136/95 16.10.1995 |
Ein Pauschvergütung wird erst grds. erst nach Abschluss des Verfahrens gewährt; ggf. kann aber vorher, wenn die Strafsache den Verteidiger ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat, ein Vorschuss in Betracht kommen. |
|
09.10.1995 |
Auch ein Vorschuss auf eine zu bewilligende Pauschvergütung wird grds. erst nach Abschluss des Verfahrens gewährt; daran hat sich auch durch das KostRÄndG 1994 nichts geändert. |
ZAP EN-Nr. 88/96 |
2 (s) Sbd 5 - 240/96 |
Es kann erst bei rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer Gesamtschau ermittelt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO gegeben sind und wenn ja, in welchem Umfang. |
ZAP EN-Nr.
563/97 StraFo 1997,
286 |
2 (s) Sbd 5 - 64 - 70/98 10.06.1998 |
1. Bei der Gewährung eines - ausnahmsweise - zu bewilligenden Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu gewährende Pauschvergütung ist zu berücksichtigen, dass das nach der Rspr. des BVerfG dem Pflichtverteidiger zugunsten des Gemeinwohls auferlegte Sonderopfer nicht so groß werden darf, dass die finanziellen Einbußen des Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der von ihm erbrachten Tätigkeiten unverhältnismäßig werden. Demgemäss ist eine Tageseinnahme von rund 115 bzw. 120 DM in einem Verfahren, in dem die Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr dauert und der Pflichtverteidiger i.d.R. an drei Tagen/Woche zur Verfügung stehen musste, als unzumutbar angesehen worden. 2. Ist das Verfahren gegen den Mandanten endgültig erledigt, wird aber gegen andere Angeklagte noch fortgeführt, kann einem Pauschvergütungsanspruch des Verteidigers, der Pflichtverteidiger des ausgeschiedenen Angeklagten ist, nicht entgegengehalten werden, die Akten seien wegen der Fortführung des Verfahrens nicht entbehrlich. Zumindest ist diesem Pflichtverteidiger dann ein Vorschuss auf einem demnächst zu gewährende Pauschvergütung zu bewilligen. |
AGS 1998, 142 |
2 (s) Sbd 5- 243/98 u. 1/99 |
Zur Bewilligung eines Vorschusse auf einem demnächst zu bewilligende Pauschvergütung nach Abschluss des Revisionsverfahrens (Revisionsverfahren bereits beim BGH beendet). |
JurBüro 1999, 639 |
2 (s) Sbd.. 6 - 178, 265 u. 266/99 |
Die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erfolgen, da erst dann in einer Gesamtschau ermittelt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung gegeben sind. Ggf. kann aber vor Rechtskraft ein Vorschuss bewilligt werden, wenn die Versagung einer Teilzahlung auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte für den Pflichtverteidiger erscheinen müsste. |
ZAP EN-Nr. 330/2000 |
2 (s) Sbd. 6-100/2000 |
Ist das Verfahren gegen den Mandanten gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, kommt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO - wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn das Verfahren im derzeitigen Stadium schon als "besonders schwierig" und/oder "besonders umfangreich" anzusehen ist (zur Pauschvergütung allgemein Burhoff ZAP F. 24, S. 315; ders. StraFo 1999, 261 ff., m.w.N.). |
ZAP EN-Nr.
587/2000 |
4. 2. Sachliche Voraussetzungen
25.04.1996 |
Grds. kommt die Gewährung eines Vorschusses auf eine ggf. nach § 99 Abs. 1 BRAGO später zu bewilligende Pauschvergütung nur in sog. "Monsterverfahren" in Betracht: Gewährt wurde hier in einem ungewöhnlich umfangreichen und besonders schwierigen Großverfahren (9.000 Seiten Ermittlungsakten, Anklage 860 Seiten), Pflichtverteidiger bereits seit 11 Monaten tätig, für nicht absehbare Zeit 2 Hauptverhandlungstage in der Woche) ein Vorschuss von 15.000 DM. |
ZAP EN-Nr.
474/96 |
4. 3. Formelle Voraussetzungen/Antrag
2 (s) Sbd 5 - 184/96 |
Verlangt der Verteidiger einen Vorschuss, muß er in seinem Antrag im einzelnen darlegen, welche konkrete zeitliche Beanspruchung das Verfahren bislang für ihn erfordert hat. |
ZAP EN-Nr.
309/97 |
2 (s) Sbd 5 - 240/96 |
Die BRAGO kennt keinen Feststellungsantrag dahin, dass schon während des noch laufenden Verfahrens eine Zusage der Bewilligung von Mindestbeträgen im Rahmen einer demnächst zu bewilligen Pauschvergütung (hier: pro Sitzungstag eine die gesetzliche Gebühr um 800 DM übersteigende Pauschvergütung) begehrt wird. |
ZAP EN-Nr.
563/97 StraFo 1997,
286 |
2 (s) Sbd. 6-80/2000 |
Die Gewährung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung gem. § 99 BRAGO setzt voraus, dass der Pflichtverteidiger in hinreichender Weise darlegt, dass die Versagung von Teilzahlungen auf eine voraussichtliche spätere Pauschvergütung als eine unzumutbare Härte erscheinen müsste, die sogar bis zu existentiellen Konsequenzen führen kann. |
4. 4. Höhe des Vorschusses
10.01.1997 |
Zur Höhe eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung in einem Umfangsverfahren. |
StraFo 1997, 95 |
20.08.1997 |
Zur Gewährung eines Vorschusses auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger. |
|
27.03.1997 |
Zur Bewilligung eines Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu bewilligende Pauschvergütung. |
AGS 1999, 107 |
4. 5. Weiterer Vorschuss
08.01.1998 |
Zur Gewährung eines weiteren Vorschusses auf eine demnächst gem. § 99 BRAGO zu bewilligende Pauschvergütung (nach Bewilligung eines Vorschusses Teilnahme an weiteren 41 HV-Terminen; Zugrundelegung eines weiteren Arbeitstags pro Sitzungswoche). |
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27.04.1998 |
Zur Bewilligung eines (weiteren) Vorschusses auf eine demnächst zu bewilligen Pauschvergütung. |
AGS 1998, 141 |
2 (s) Sbd 5-212/98 |
Zur Gewährung eines weiteren Vorschusses in einem umfangreichen Wirtschaftsverfahren (weiterer Vorschuss nach etwa 50-60 HV-Tagen möglich). |
AGS 1999, 73 |
2 (s) Sbd. 6-46/2000 |
Ein weiterer Vorschuss auf eine demnächst zu gewährende Pauschvergütung ist einem Pflichtverteidiger jedenfalls dann zu bewilligen, wenn er nach Gewährung eines Vorschusses an weiteren 52 Hauptverhandlungstagen teilgenommen hat und das Verfahren zwischenzeitlich erstinstanzlich beendet ist, der Abschluss des Revisionsverfahrens beim BGH aber nicht absehbar ist (zur Pauschvergütung allgemein siehe Burhoff StraFo 1999, 261 oder Burhoff StraFo 2001, 119 oder Burhoff ZAP F. 24, S. 625 ff.). |
wistra 2000, 319 |
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