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Rechtsprechung

Auslieferungsverfahren (IRG)

Inhaltsverzeichnis : Auslieferungsverfahren

1. Allgemeines zum Auslieferungsverfahren

2. Auslieferungshaftbefehl (§§ 14 ff. IRG)

3. Zulässigkeitsentscheidung

4. Haftprüfung/Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

5. Annexentscheidungen, Zuständigkeit

6. Auslieferungshaftbefehl nach § 34 IRG

7. Unzulässigkeit der Auslieferung (§ 73 IRG)

7. 1. Allgemeines

7. 2. Abwesenheitsurteil

7. 3. Familiäre Belange

8. Antragsberechtigung bei Herausgabeverlangen nach § 61 IRG

9. Entschädigung nach dem StrEG

10. Ersuchen um Vollstreckung (§ 71 IRG)

11. Festhalteanordnung

12. Spezialitätsbindung

13. Vollstreckung aus einem ausländischen Erkenntnis (§§ 48 ff. IRG)

14. Kosten im Auslieferungsverfahren

15. Bewilligungshindernisse

Inhaltsverzeichnis


1. Allgemeines zum Auslieferungsverfahren

(2) 4 Ausl. 124/2000
06.04.2000
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Zur Annahme von "besonderen Umständen" im Sinn von § 10 Abs. 2 IRG. wistra 2000, 397 (insoweit nur Ls.)
StV 2001, 44
(2) 4 Ausl. 67/02 (39/02)
12.04.2002
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Gehen die Auslieferungsunterlagen erst am letzten Tag der 40 Tagesfrist des Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk bei Gericht ein, so dass eine gründliche sachliche Bearbeitung ohne zumutbaren Zeitdruck kaum möglich ist, kann eine Umwandlung der vorläufigen Auslieferungshaft in eine fortdauernde Haftanordnung entfallen.. NStZ 2002, 665
StV 2003, 93
(2) 4 Ausl. A 31/04 (197 u. 198/04)
29. 07. 2004
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Zum Ablauf des Auslieferungsverfahrens und zum Sinn und Zweck der Vernehmung nach § 28 IRG. StraFo 2004, 357

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2. Auslieferungshaftbefehl (§§ 14 ff. IRG)

4 Ausl. 506/98 (61/98)

03.11.1998
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Ein einmal nach § 14 IRG begründeter zuständiger Gerichtsstand ändert sich nicht durch erneute Ermittlung des Verfolgten in einem anderen OLG-Bezirk.

StraFo 1999, 50

(2) 4 Ausl. 124/2000
06.04.2000
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Zur Annahme von Fluchtgefahr im Auslieferungsverfahren (bei einem seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland lebenden, verheirateten Türken verneint).

wistra 2000, 397
StV 2001, 44

(2) 4 Ausl. 629/97 (10/01)
08.02.2001
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Zur Fluchtgefahr im Sinn von § 15 IRG StraFo 2001, 240
(2) 4 Ausl. 629/97 (10/01)
08.02.2001
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Zur Zulässigkeit des Auslieferungshaftbefehls bei lange zurückliegender Tat (Fluchtgefahr verneint, da der Verfolgte sich längere Zeit in Kenntnis des gegen ihn betriebenen Auslieferungsverfahrens zur Verfügung gehalten hat). StV 2001, 526
(2) 4 Ausl. 3/2001 (46/01)
21.06.2001
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Zur Fluchtgefahr als Voraussetzung für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls bei einem schon lange in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verfolgten. StV 2001, 527
StraFo 2001, 359
4 Ausl. 218/01 (98/01)
13.12.2001
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Zur Fluchtgefahr bei einem inhaftierten Verfolgten, der noch längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Strafe zu verbüßen hat. StraFo 2002, 139
StV 2003, 91
(2) 4 Ausl. 251/02 (101/02)
25.09.2002
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Zur Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, der seit 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt. StV 2003, 92
2 Ausl. A 8/04 (114/05)
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Zur Fluchtgefahr bei einem schon länger in Deutschland lebenden Verfolgten. StV 2005, 672

(2) 4 Ausl A 21/09
03.03.2009
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1. Nach §§ 16 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann gegen den Verfolgten schon vor dem Eingehen des Auslieferungsersuchens die Auslieferungshaft angeordnet werden.
2. Zur Fluchtgefahr im Auslieferungsverfahren.

NStZ-RR 2009, 177 (Ls.)

(2) 4 Ausl A 22/08 (53/09)
24.02.2009
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Das OLG ist gemäß § 14 Abs. 1 IRG örtlich und gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. § 163f Abs. 3 S. 1 StPO in der auf Grund des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. 12. 2007 (BGBl I, 3198) seit dem 1. 1. 2008 geltenden Fassung für die Anordnung der längerfristigen Observation und die Anordnung des Einsatzes technischer Mittel sachlich zuständig.

NStZ 2009, 347

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3. Zulässigkeitsentscheidung

4 Ausl. 289/97
07.10.1997
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Auch bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung reicht es aus, wenn statt der Urschrift des Auslieferungsersuchens eine von der deutschen Eingangsbehörde beglaubigte Abschrift übersandt wird oder aus sonstigen Umständen auf Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift und Echtheit der Urkunde geschlossen werden kann. StraFo 1997, 342
(2) 4 Ausl. A 19/06 (235 u. 236/06)
13. 09. 2006
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Wird nach einer negativen Bewilligungsentscheidung die Auslieferung des Verfolgten vom ersuchenden Staat weiter betrieben, ist ein erneutes förmliches, den Anforderungen des IRG entsprechendes Ersuchen des ersuchenden Staates erforderlich ist, das auf neuen Tatsachen beruht. wistra 2007, 39

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4. Haftprüfung/Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

4 Ausl. 174/97
28.04.1997
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Eine Verhaftung im Sinn des Art. 16 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EuAlÜbk liegt bereits mit der Festnahme vor, wenn dieser ein Urteil, ein Haftgrund oder ein Festnahmeersuchen des ersuchenden Staates zugrunde liegt; ab diesem Zeitpunkt berechnet sich also die 40-Tages-Frist. StraFo 1997, 151
StV 1997, 372
ZAP EN-Nr. 524/97
4 Ausl. 20/97
28.08.1997
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bei (2) 4 Ausl. 419/97
Auslieferungshaft von vier Monaten allein wegen eines Vorwurfs der Urkundenfälschung ist unverhältnismäßig und führt zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. StV 1997, 652
StraFo 1997, 342
4 Ausl. 506/98
21.10.1999
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Ein außer Vollzug gesetzter Auslieferungshaftbefehl ist – ebenso wie ein Untersuchungshaftbefehl – ständig darauf zu prüfen, ob die weitere Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips noch gerechtfertigt ist. StraFo 2000, 29
NStZ-RR 2000, 63
StV 2000, 88

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5. Annexentscheidungen, Zuständigkeit

4 Ausl. 419/97
22.06.1998
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Ist im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten die Überwachung des Telefonverkehrs des Verfolgten erforderlich, ist das Oberlandesgericht für die Anordnung der Telefonüberwachung sachlich zuständig, da es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren handelt. Insoweit bedarf es auch keines darauf besonders gerichteten Rechtshilfeersuchens des ersuchenden ausländischen Staates. NStZ-RR 1998, 350
wistra 1999, 37
4 Ausl 67/2000 (7/2000)
11.02.2000
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Ist im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten der Einsatz technischer Mittel erforderlich, ist das Oberlandesgericht für die Anordnung des Einsatzes sachlich zuständig (für Anordnung einer TÜ; Fortführung von Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37). StV 2000, 352 [Ls.]
wistra 2000, 278
NStZ 2000, 666
4 Ausl. A 32/03
(157-158/03)
15. 12. 2003
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Im Auslieferungsverfahren ist für die Anordnung einer längerfristigen Observation nach § 163 f StPO nicht das Oberlandesgericht sondern die Staatsanwaltschaft zuständig. NStZ-RR 2004, 145
StraFo 2004, 175

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6. Auslieferungshaftbefehl nach § 34 IRG

4 Ausl. 89/94
14.02.1997
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Für die Anordnung der Haft zur Durchführung der Auslieferung nach § 34 IRG ist als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich, dass die bewilligte Auslieferung alsbald und unmittelbar bevorsteht. StraFo 1997, 125
StV 1997, 369, 651
NStZ-RR 1997, 286
(2) 4 Ausl. 21/99 (57/00)
29.06.2000
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Die Anordnung des Vollzugs eines Auslieferungshaftbefehls ist aufzuheben, wenn davon auszugehen ist, dass die Auslieferung nicht mehr unmittelbar bevorsteht. Im Übrigen kann auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Aufhebung geboten sein, wenn der ersuchende Staat zwei Monate auf die Bitte um Vereinbarung eines Übergabetermins nicht reagiert. StraFo 2000, 393
wistra 2000, 480
StV 2001, 45

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7. Unzulässigkeit der Auslieferung

(2) 4 Ausl A 170/07 (88/09)
26.03.2009
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Zur verneintDen Zulässigkeit der Auslieferung eines psychisch erkrankten Verfolgten, der auf Grund seiner Erkrankung suizidgefährdet ist, an die Türkei insbesondere in Fällen, in denen die Suizidgefahr gerade auf die – drohende – Auslieferung zurückzuführen ist.

NStZ 2010, 707
2 Ausl 65/10
11.05.2010
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Zur Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Fahnenflucht NStZ 2007, 708

7. 1. Allgemeines

4 Ausl. 563/96 (75/97)
16.06.1998
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Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren in angemessener Frist abgeschlossen ist, gilt auch im Auslieferungsverfahren (§ 73 IRG). Eine Gesamtverfahrensdauer von mehr als 22 Jahre macht daher die Auslieferung unzulässig.

NStZ-RR 1998, 351
(2) 4 Ausl. 124/00 (108/2000)
19.12.2000
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Die Auslieferung im Wege der Rechtshilfe ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Das ist z.B. dann der Fall, wenn im ersuchenden Staat eine Verurteilung zu einer unerträglich schweren Strafe zu erwarten ist, etwa wenn der Verfolgte wegen eines geringen Zollvergehens (hinterzogene Steuer nach deutschem Recht 828 DM) eine Freiheitsstrafe von mindestens acht Jahren zu erwarten hat. ZAP EN-Nr. 119/2001
wistra 2001, 157 StraFo 2001, 239
StV 2001, 527
(2) 4 Ausl. 629/97 (33/01)
15.05.2001
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Zur Zulässigkeit der Auslieferung bei einer lange zurückliegenden Tat (Zulässigkeit bejaht, obwohl die Tat 23 Jahre zurücklag und Verurteilte inzwischen mehr als 17 Jahre mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist; da vorsätzlich begangene schwere Straftat zum Nachteil eines damals 12 Jahre alten Kindes und lange Verfahrensdauer auf Flucht des Verfolgten zurückzuführen ist). StraFo 2001, 326
(2) 4 Ausl. 59/01 (35/01)
15.05.2001
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Die gerichtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens dient nicht dem Zweck, im internationalen Rechtsverkehr den inländischen Strafrechtsnormen Geltung zu verschaffen. NStZ-RR 2001, 315
(2) 4 Ausl. A 29/03
12.07, 2004
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Zur Zulässigkeit der Auslieferung nach Weißrussland und zur Prüfungspflicht des OLG hinsichtlich der Frage der Haftbedingungen im ersuchenden Staat. StV 2005, 286
(2) 4 Ausl. A 34/05 17 u. 18/06)
19. 01. 2006
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Im Fall einer Erkrankung, die im Falle einer Auslieferung oder Haft eine Lebensgefahr nach sich zieht, kann die Auslieferung wegen einer dann vorliegenden Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzulässig sein, wenn der Verfolgte dauerhaft haft- und transportunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen. wistra 2006, 237
NStZ-RR 2006, 216
(2) 4 Ausl. A 173/08 (404/09)
05.11.2009
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Eine Auslieferung ist nicht zulässig, wenn für eine im EU-Ausland verfolgte Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig und die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt ist. Ist wegen der deutschen Staatsangehörigkeit eines Verfolgten die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet, steht eine nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung der Auslieferung des Verfolgten auf Grund des vorbezeichneten Europäischen Haftbefehls an Spanien auch dann entgegen, wenn nach spanischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist (§ 9 Nr. 2 IRG). wistra  2010, 117

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7. 2. Abwesenheitsurteil

4 Ausl. 140/94
03.12.1996
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Ist gegen den Verfolgten ein Abwesenheitsurteil ergangen und hatte er von den im Verfahren anstehenden Hauptverhandlungsterminen keine Kenntnis, ist eine Auslieferung aufgrund des Abwesenheitsurteils unzulässig (hier: Auslieferung nach Italien) (§ 73 IRG).

NStZ 1997, 194
StV 1997, 364 StraFo 1997, 211

4 Ausl. 92/97

17.04.1997

Zu den Mindeststandards verfassungsrechtlicher Garantien, deren Beachtung gem. § 72 IRG, Art. 25 GG bei der aufgrund eines Abwesenheitsurteils beantragten Auslieferung zu prüfen ist, gehört, dass dem Verfolgten in dem Abwesenheitsverfahren, das zu seiner Bestrafung geführt hat, die Möglichkeit sich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen, tatsächlich wirksam eingeräumt war. Der Verfolgte muß nachweislich von dem gegen ihn konkret geführten Strafverfahren und von anstehenden und zu erwartenden Hauptverhandlungsterminen Kenntnis erhalten haben, auf welchem Weg auch immer. Ist das der Fall, ist es ohne Belang, wenn der Verfolgte während des Laufs eines Berufungsverfahrens geflohen ist und danach zu einer höheren Strafe als in 1. Instanz verurteilt wurde. Eine entsprechende Regelung kennt nämlich das deutsche Gesetz in § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO auch.

StV 1997, 365
NStZ-RR 1997, 241

(2) 4 Ausl. 119/2000 (76/00)
22.08.2000
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Zur Frage der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Mindeststandards bei einem in Italien gegen den Verfolgten ergangenen Abwesenheitsurteil, wenn der Verfolgte vor seinem Untertauchen noch einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat ( Zulässigkeit der Auslieferung bejaht).

StraFo 2000, 422
NStZ-RR 2001, 61

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7. 3. Familiäre Belange

4 Ausl. 21/99 (95/99)
21.11.1999
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Familiäre Belange, wie die Ehe einer Ausländern mit einem deutschen Staatsangehörigen und im Inland zu versorgende Kinder stehen einer Auslieferung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG nicht entgegen. NStZ-RR 2000, 158
– (2) Ausl A 163/08 – 89/09
25.02.2010
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Wenn die Auslieferung der Verfolgten eine dauerhafte Trennung von einem Kleinkind (hier: 1 Jahr alt) zur Folge hat, kann dies als Auslieferungshindernis der Auslieferung entgegenstehen NStZ-RR 2011, 209 (Ls.)

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8. Antragsberechtigung bei Herausgabeverlangen nach § 61 IRG

4 Ausl. 352/93
30.03.1995
Zur Antragsberechtigung bei internationaler Rechtshilfe zur Herausgabe (§ 61 IRG). NStZ 1995, 455
MDR 1995, 950

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9. Entschädigung nach dem StrEG

4 Ausl. 30/91
17.01.1997
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Für die ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des StrEG mögliche Entschädigung für den Vollzug eines zu Unrecht in Auslieferungshaft genommenen Verfolgten ist es nicht ausreichend, wenn die deutschen Behörden zu dem Vollzug der Auslieferungshaft lediglich einen Beitrag im Sinn eines Mitverursachens und nicht im Sinn eines schuldhaften Vertretens geleistet haben. StraFo 1997, 93
NStZ 1997, 246

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10. Ersuchen um Vollstreckung (§ 71 IRG)

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1. Bei der der Vollstreckungsbehörde obliegenden Ermessensentscheidung, ob ein Überstellungsersuchen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG anzuregen ist, ist das Resozializierungsinteresse des Betroffenen gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung aller Strafzwecke abzuwägen. Die Entscheidung muß dabei nachprüfbar erkennen lassen, dass die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und alle zu berücksichtigenden Belange des Betroffenen in die Abwägung einbezogen hat. Eines näheren Eingehens auf diese Belange bedarf es nur dann nicht, wenn der Betroffene selbst keine seiner Resozialisierung dienenden Umstände vorgetragen hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Fundstelle StV 2000, 379
1 VAs 1/99
16.03.1999
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Überstellung eines Verurteilten in die Türkei zur weiteren Strafvollstreckung in Betracht kommt, die dort übliche Vollstreckungsdauer mit berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch, wenn die bei der Bemessung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur berücksichtigende "besondere Schwere der Schuld" (§ 57 a I Nr. 2 StGB) nach der türkischen Vollstreckungspraxis ohne Belang ist und der Verurteilte schon aus diesem Grund im Vergleich mit deutschen Straftätern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt würde. NStZ-RR 2000, 62 [Ls.]

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11. Festhalteanordnung

4 Ausl. 156/95
28.04.1998
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1. Wird der Erlass einer Festhalteanordnung nach den §§ 4, 5 ÜAG abgelehnt, kann dagegen gem. § 77 IRG i.V.m. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden.
2. Zur Frage, wonach sich die sog. Mindestverbüßungszeit richtet.
3. Bei dem Erlass einer (vorsorglichen) Festhalteanordnung gem. §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1 ÜAH hat das Gericht sowohl bei der Entscheidung über den Erlass als auch bei der Frage, ob eine Festhalteanordnung ggf. schon vor der Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat getroffen werden soll, einen Ermessensspielraum.
4. Bei der pflichtgemäßen Ausübung dieses Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
StraFo 1998, 240
NStZ 1998, 416

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12. Spezialitätsbindung

2 Ws 142 u. 151/99
10.05.1999

Hat ein Verfolgter den ersuchenden Staat verlassen und kehrt er - auch schon vor Ablauf der sog. Schonfrist aus Art. 14 EuAlÜbK - dorthin freiwillig zurück, entfällt eine ggf. bestehende Spezialitätsbindung, die ggf. einer Strafvollstreckung in dem ersuchenden Staat entgegenstehen könnte.

StraFo 1999, 284
wistra 1999, 359

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13. Vollstreckung aus einem ausländischen Erkenntnis (§§ 48 ff. IRG)

2 Ws 82/2000
20.03.2000
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Soll die Vollstreckung aus einem ausländischen Erkenntnis für zulässig erklärt werden, ist bei einer ggf. für vollstreckbar zu erklärenden Ersatzfreiheitsstrafe eine verhängte Geldstrafe zu berücksichtigen (§§ 51, 54 IRG). Rpfleger 2000, 351
2 Ws 139/00
30.08.2000
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Auf den Widerruf des Einverständnisses mit der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland ist die zum Widerruf der Einwilligung zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft ergangene Rechtsprechung entsprechend anzuwenden. NStZ 2001, 56
StV 2001, 525
2 Ws 327/02
02.10.2002
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Auch für die Übernahme der Rechtshilfe zur Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses ist es Voraussetzung, dass der im Ausland Verurteilte dort Gelegenheit gehabt haben muss, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. ZAP EN-Nr.826/2002

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14. Kosten im Auslieferungsverfahren

4 Ausl. 141/2000 (95/01)
10.12.2001
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Eine Erstattung der Kosten der Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat kommt nur dann in Betracht, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Verfolgten ist im Gesetz nicht vorgesehen. NStZ-RR 2002, 159
BRAGOreport 2002, 91
StV 2003, 96
(2) 4 Ausl. 275/02
22. 01. 2003
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Der unberechtigt Verfolgte erhält auch dann in analoger Anwendung der §§ 467 ff. StPO Ersatz für seine notwendigen Auslagen, wenn noch kein Antrag nach § 29 IRG gestellt worden ist (Abkehr von BGHSt 30, 152, 157 ff.; 32, 221, 228). StraFo , 2003, 325

15. Bewilligungshindernisse

(2) 4 Ausl. A 12/07
07.05.2009
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Für die Beurteilung, ob bei den einem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten ein maßgeblicher Auslandsbezug vorliegt, kommt es nicht allein auf den Ort an, an welchem der Verfolgte seinen Tatbeitrag geleistet hat. Vielmehr muss er sich auch das Handeln seines Mittäters im Ausland zurechnen lassen. Ist der Verfolgte zudem noch täglich selbst ins Ausland gefahren, um zumindest auch dort und von dort aus zu agieren, geht es insoweit jedenfalls um Taten mit maßgeblichem Auslandsbezug. NStZ-RR 2010, 209
16.04.2014
2 Ausl 54/14
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Die Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen jetzt 16 Jahre alten und zur Tatzeit 15-jährigen Jugendlichen wegen eines Ersuchens der Slowenischen Behörden um dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Urteil, durch das der Jugendliche wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und Beleidigung zum Nachteil seiner Eltern, mit denen er inzwischen in Deutschland zusammenlebt, zu einer Freiheitsstrafe von 1 - 3 Jahren verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die wahrscheinliche Zulässigkeit der Auslieferung und das Fehlen eines Haftgrundes abzulehnen. NStZ-RR 2013, 228

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