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RVG Entscheidungen

Allgemeine Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Kostenentscheidung, freisprechendes Urteil, notwendige Auslagen des Angeklagten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 01.03.2011 - 2010 Js 80110/07 33 Ds

Leitsatz: Ohne eine ausdrückliche Entscheidung im Urteilstenor eines freisprechenden Urteils zu notwendigen Auslagen kann eine Kostenfestsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht erfolgen.


In der Strafsache pp.
wird der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 21.02.2011, womit dieser die Festsetzung der notwendigen Auslagen der Angeklagten in Höhe von 1.113,45 EUR begehrte, zurückgewiesen.
Gründe
Die mit Antrag vom 21.02.2011 in Ansatz gebrachte Vergütung in Höhe von 1.113,45 EUR ist nicht erstattungsfähig, da es für das Verfahren an einer Kostengrundentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 StPO fehlt.
Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist ausdrücklich auch über die notwendigen Auslagen zu entscheiden, weil sich ein Ausspruch über die Kosten des Verfahrens, welche nur Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen umfassen, nicht auch auf die notwendigen Auslagen des Beschuldigten erstreckt. Eine ausdehnende Auslegung des Kostenausspruchs dahingehend, dass damit auch eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Betroffenen vorgenommen werden soll, ist nicht zulässig (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 467 Rdnr. 20; BeckOK , Rd. Nr. 15 zu § 467 StPO). Der ausdrückliche Auslagenausspruch kann auch nicht nachgeholt werden, gewöhnlich auch nicht im Wege der Berichtigung.
Die Nachholung eines unterbliebenen Auslagenausspruchs kann allein durch Erhebung der sofortigen Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) erfolgen, in zulässiger Weise allerdings nur, soweit nicht bereits die Rechtsmittelfrist verstrichen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO bzw. befristete Erinnerung (§ 304 Abs. 3 StPO, § 11 Abs. 2 RpflG) zulässig. Beschwerdefrist: 1 Woche ab Zustellung des Beschlusses.


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