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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinabrung, Angemessenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, urt. v. 12.01.2011 - 4 U 3/08

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Angemessenheit einer Vergütungsvereinbarung, die - noch unter Geltung der BRAGO - für eine Vertretung in einem Verfahren und einer umfangreichen Hauptverhandlung wegen Subventionsbetruges kann auch in einer Größenordnung von rund 800.000,- € noch angemessen sein, wobei auch Stundensätze der Verteidiger zwischen 300,- € und 500,- € rechtlich nicht zu beanstanden sind, soweit eine transparente Vereinbarung vorgelegen hat und der Mandant
hinreichend über etwaige Kostenrisiken aufgeklärt worden ist.


In pp.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 7.6.2004 (Az. 2/10 O 22/04) wird aufgehoben soweit die Beklagte zu 1) zur Zahlung von mehr als 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 Euroseit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 177.147,33 Euro seit dem 5.3.2004 verurteilt worden ist.
Der Beklagte zu 2) wird neben der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin verurteilt, an die Klägerin 246.382,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.614,57 Euroseit dem 23.1.2003, aus weiteren 62.620,75 Euro seit dem 31. 5. 2003 und aus weiteren 177.147,33 Euro seit dem 5.3.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 125.069,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird, soweit sie nicht bereits verworfen ist, zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 28 % und haben die Beklagten 72 % zu tragen. Von den im Berufungsverfahren bis zum 17.10.2008 entstandenen Kosten sowie von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 31 % und haben die Beklagten 69 % zu tragen. Von den ab dem 4.2.2010 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 24 % und haben die Beklagten 76 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und ebenso die Klägerin können die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Gründe
A. Die Klägerin verlangt aufgrund zweier Gebührenvereinbarungen mit den Beklagten das restliche Honorar in Höhe von 328.947,19 Euro für die von der Klägerin durch deren Sozietätsmitglieder RA1 und Dr. RA'in2 übernommene Strafverteidigung der Beklagten im Ermittlungs- und Hauptverfahren betreffend eine Anklage wegen Subventionsbetruges.
Der Honoraranspruch wird von der Klägerin in Höhe von 811.543,38 Euro beziffert. Dieser Restbetrag setzt sich zusammen aus
73.014,51 € Restbetrag Honorar Ermittlungsverfahren aufgrund Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 und
255.932,68 € Honorar Hauptverfahren aufgrund Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002.
Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Rückzahlung eines Teils des schon an die Klägerin bezahlten Honorars für das Ermittlungsverfahren in Höhe von 482.596,19 Euro.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Wegen der Entscheidung des Landgerichts und des Vortrags des Parteien bis zum Urteil des Senats vom 17.12.2008 wird auf die Gründe unter A. jenes Senatsurteils verwiesen.
Der Senat hat mit Urteil vom 17.12.2008 der Klage in Höhe von 179.145,57 Euro, davon 5.109,05 € entfallend auf die erste Forderung (Ermittlungsverfahren) und 174.036,52 € auf die zweite Forderung (Hauptverfahren), und der Widerklage in Höhe von 248.183,21 € stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 4.2.2010 - IX ZR 18/09 (veröffentlicht in NJW 2010, 1364) auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen im Umfang von 67.905,46 € und von weiteren 5.109,05 € als unzulässig verworfen und im Übrigen das Senatsurteil vom 17.12.2008 aufgehoben zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Der Senat hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 7.5.2010 darauf hingewiesen, welcher ergänzende Vortrag nach seinem Verständnis des Revisionsurteils zur Rechtfertigung der Anträge der Parteien geboten erscheint.
Die Klägerin trägt betreffend die Angemessenheit ihrer Honorarforderung aufgrund der Vereinbarung vom 20./27.8.2002 vor, dass es sich bei dem Hauptverfahren gegen die Beklagten um ein langwieriges und kompliziertes Strafverfahren gehandelt habe. Es habe 30 Verhandlungstage bis zum Verfahrensabschluss in Anspruch genommen, von denen Rechtsanwalt RA1 an 27 und Rechtsanwältin Dr. RA'in2 an 28 teilgenommen hätten. Diese seien mit dem Flugzeug nach Stadt1 und von dort mit einem Mietwagen nach Stadt2 gefahren. Teilweise hätten sie übernachten müssen, so dass sich insgesamt 33 bzw. 34 Tage an Aufwand ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Tabelle (Bl. 1134 d.A.) verwiesen. Darüber hinaus habe es im Anschluss an Hauptverhandlungen auch Besprechungen mit dem Notgeschäftsführer der X ... GmbH, Herrn Y, gegeben.
Hinsichtlich der Vergütung für das Ermittlungsverfahren (Rechnungen zwischen dem 29.5.2001 und dem 30.8.2001), welche teilweise Gegenstand der Klage und Gegenstand der Widerklage sind, erläutert die Klägerin nunmehr, die in den Rechnungen zu den vereinbarten Stundensätzen abgerechneten Stunden näher, in dem sie die Stundennachweise zu den Rechnungen, die schon bisher vorlagen, weiter aufgliedern und die Tätigkeit anhand von Vermerken und gefertigten Schriftsätzen darstellen (Beweis: Zeugnis der Rechtsanwälte Dr. RA'in2 und RA1) . Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf S. 5 bis 53 des Schriftsatzes vom 9.7.2010 (Bl. 1092 - 1130 der Akte) nebst den jeweiligen Anlagen verwiesen.
Im Übrigen trägt die Klägerin vor, die Beklagten hätten damals in jeweils zeitlicher Nähe Kopien aller Schreiben und sonstiger Korrespondenz erhalten und daraus mit den monatlich erstellten Abrechnungen die Berechtigung der Zeiteinträge prüfen können. Sie vertritt die Auffassung, dass die Beklagten dies auch während des Mandats hätten tun müssen.
Die Beklagten vertreten betreffend sowohl Vergütungsforderung für das Ermittlungsverfahren als auch die für das Hauptverfahren die Auffassung, dass die ab Mitte 2001 von Rechtsanwalt RA1 und Rechtsanwältin Dr. RA'in2 erbrachten Leistung insgesamt nicht "notwendig" gewesen seien, weil bei pflichtgemäßer und sachgerechter Bearbeitung des Mandats zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber zum 1.9.2001 das Strafverfahren eingestellt worden wäre. Die Beklagten hätten sich nämlich keiner Straftat schuldig gemacht. Sie begründen dies, teilweise unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrages, im Wesentlichen mit zwei Gesichtspunkten:
Zum einen sei selbst dann, wenn die Beklagte bei der Beantragung der Subvention von 7,9 Mio DM am 25.3.1995 (Antrag, Anl. OLG 23) und am 10.7.1995 (Antragsergänzung, Anl. OLG 24) unrichtige Angaben gemacht hätten, dies zum damaligen Zeitpunkt nicht nach § 264 StGB strafbar gewesen. Denn nach § 264 Abs. 8 StGB setze eine subventionserhebliche Tatsache voraus, dass die Tatsache durch oder aufgrund eines Gesetzes als subventionserheblich bezeichnet worden ist oder die Bewilligung kraft Gesetzes von diesem Umstand abhängt. Eine solche gesetzliche Grundlage könne sich, weil es sich um eine Subvention des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehandelt habe, allein aus einem Landessubventionsgesetz ergeben. Das entsprechende Gesetz für Mecklenburg-Vorpommern sei aber erst am 29.7.1995 in Kraft getreten. Die Begründung für dieses Gesetz weise ausdrücklich auf die bestehende Strafbarkeitslücke hin. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 1209 f., 1215 f., 1223 - 1225 verwiesen. Für die beiden Verteidiger sei diese Rechtslage schon im Frühjahr 2001 erkennbar gewesen. Rechtsanwältin Dr.2 habe am 29.3.2001 den Zuwendungsbescheid geprüft und beide Verteidiger hätten in den Folgemonaten bis Juni 2001 sämtliche Akten erhalten. Jedenfalls habe nach den Abrechnungen Referendar Ref.1 geprüft, ob die Erlangung der Subvention vor Inkrafttreten des Landessubventionsgesetzes strafbar sei. Die beiden Verteidiger hätten jedoch auch in der Folgezeit nichts in diese Richtung unternommen.
Zum anderen tragen die Beklagten vor, auch aus tatsächlichen Gründen sei der Vorwurf der Staatsanwaltschaft nicht begründet gewesen. Sie hätten keine unrichtigen Angaben bei der Beantragung der Subvention gemacht. Die Beklagten legen das im Prozess des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegen sie, in dem sie auf Rückzahlung der Subvention in Anspruch genommen werden, inzwischen ergangene erstinstanzliche Urteil (LG Schwerin, Urteil vom 5.2.2010 - 4 O 234/02) vor. Mit dem Urteil ist die Klage abgewiesen worden, weil das Land nicht habe beweisen können, dass die Beklagten vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gemacht haben.
In diesem Zusammenhang legen die Beklagten zum Teil unter Bezug auf das Urteil dar, dass die von der X ... GmbH getätigten Investitionen zur Anschaffung von Maschinen, zur Errichtung von Baulichkeiten, die Einbringung des MGU-Trägersystems und zum Erwerb von Patenten den Umfang erreichten, der nach dem Förderantrag und dem Bewilligungsbescheid vorgesehen war. Insbesondere habe der im Zivilverfahren beauftragte Sachverständige SV1 - abweichend von dem im Strafverfahren tätigen Sachverständigen SV2 - bestätigt, dass die vorhandenen MGU-Trägersysteme und auch die Patente einen erheblichen Wert gehabt hätten. Insgesamt hätten die eingebrachten Wirtschaftgüter einen Gesamtwert von mindestens 5,22 Mio DM gehabt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1230 - 1239 d.A. verwiesen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, diese Zusammenhänge seien für die beiden damals bei der Klägerin tätigen Verteidiger leicht erkennbar gewesen. Diese hätten bereits im Frühjahr 2001 in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Einsicht genommen. Sie seien ihnen zudem am 27.7.2001 zugeleitet und eine Woche später von ihnen zurückgesandt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe insbesondere das Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 27.7.2001, das einen endgültigen Wert der Maschinen und Werkzeuge von 3.388.684,37 DM bestätige, vorgelegen. Aus den vorgelegten Dokumenten der Beklagten ergebe sich aber keine Auseinandersetzung der beiden Verteidiger mit dem Anklagevorwurf.
Hinsichtlich des Nachweises der von den Verteidigern abgerechneten 1.484 Stunden vertreten die Beklagten die Auffassung, dass die Klägerin diese nicht ausreichend konkret und ohne inhaltliche Substanz vortrage. Es sei nicht erkennbar, was diese besprochen hätten und welchem Zweck dies gedient habe. Allein die Tatsache, dass mit einer bestimmten Person telefoniert worden sei, sei nicht ausreichend. Aus diesem Grund halten die Beklagten sich für berechtigt, die Darlegungen der Klägerin generell und zusammenfassend zu bestreiten. Die beiden Verteidiger könnten im Übrigen auch nicht in dem angegebenen Umfang für sie tätig gewesen sein, weil sich aus den Kennziffern bei den Auslagenabrechnungen (CAM-Nr.) ergebe, dass sie zahlreiche weitere Mandate oder "derartige Fälle" zu betreuen gehabt hätten, nämlich Rechtsanwalt RA1 37 und Rechtsanwältin Dr.2 26 Mandate.
B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch nach der erneuten Verhandlung lediglich teilweise Erfolg.
Die Klage ist in Höhe von 246.382,65 € begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner für die Strafverteidigung durch die Rechtsanwälte RA1 und Dr. RA'in2 nach Eröffnung des Hauptverfahrens dieses restliche Honorar aufgrund der Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 zusteht (dazu unter I.).
Die Widerklage ist nur in Höhe von 149.969,10 € begründet, weil die Beklagten von der bereits bezahlten Vergütung für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren lediglich diesen Betrag ohne Rechtsgrund gezahlt haben (dazu unter II.).
Den Beklagten steht gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu, mit dem sie gegenüber der Klageforderung aufrechnen oder auf ihn die Widerklage weitergehend stützen könnten (dazu unter III.).
I. Zur Klageforderung
Von der Klageforderung in Höhe von insgesamt 328.347,19 Euro ist ein Teil in Höhe von 73.014,51 Euro nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (unten 1.) und der verbleibende Teil von 255.932,68 € ist lediglich in Höhe von 246.382,65 € begründet.
1. Soweit die Klägerin restliche Vergütung für die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren in Höhe von 73.014,51 Euro (Rechnungen K 2 und K 7) verlangt hat, ist die gegen die Abweisung dieses Anspruchs durch das Landgericht gerichtete Berufung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.2.2010 als unzulässig verworfen worden (im Tenor aufgeteilt ist in 67.905,46 € für Anwaltsgebühren und in 5.109,05 € für Auslagen).
2. Der verbleibende Vergütungsanspruch von 255.432.68 € gliedert sich in das für die Hauptverhandlung und ihre Vorbereitung aufgrund der Honorarvereinbarung vom 20./27.8.2002 vereinbarte Pauschalhonorar jeweils von 100.000,- € je Verteidier; davon 150.000,- zzgl. MwSt und 50.000,- € ohne MwSt (Rechnung K 10) sowie in die Auslagen für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 30.9.2003, welche über drei Rechnungen verteilt (K 9, K 10 und S. 7 der Klageschrift) geltend gemacht sind und insgesamt einen Betrag von 31.375,42 € ergeben (Bl. 7 d.A. zzgl. 16 % MwSt aus 3.482,88 €).
a) Das vereinbarte restliche Pauschalhonorar von 2 x 100.000,- € zzgl. MwSt ist in vollem Umfang begründet.
Die Vereinbarung eines Honorars von 100.000,- € für jeden der beiden für die Beklagten tätigen Verteidiger ist nicht unangemessen im Sinne § 3 Abs. 3 BRAGO.
Nach der vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil für das Berufungsgericht bindend vertretenen Rechtsauffassung kann die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren um das Fünffache eingreifende Vermutung der Unangemessenheit nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer fallbezogener Umstände widerlegt werden, sondern bereits dann, wenn dem Anwalt der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist.
Auf der Grundlage des teilweise nunmehr ergänzten Vortrages der Klägerin stellt sich die vereinbarte Vergütung für die tatsächlich entfaltete Tätigkeit der beiden Verteidiger RA1 und Dr. RA'in2 als nach den Gesamtumständen angemessen dar.
aa) Hinsichtlich des Zeitaufwandes hat die Klägerin anhand der Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz vom 9.7.2010 (Bl. 1234 ff.) nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, dass in der Zeit zwischen dem 21.8.2002 und dem 29.1.2003 RA1 für 27 Hauptverhandlungstage zuzüglich Reisezeiten nach Stadt2 sowie Besprechungen in Stadt2 eine Tätigkeitszeit von 33 vollen Tage aufgewendet hat und Rechtsanwältin Dr. RA'in2 entsprechend für 28 Hauptverhandlungstage und einen Zeitaufwand von 34 vollen Anwesenheitstagen gehabt hat. Hinzu kommt, dass die beiden Verteidiger wegen des frühen Abfluges von Stadt3 und der späten Rückkunft im Durchschnitt etwa 15 Stunden je Tag unterwegs waren.
Geht man für diese Tage von einem durchschnittlichen Aufwand für anwaltliche Tätigkeiten einschließlich Reisezeiten von rund 15 Stunden je Tag aus, so ergibt sich ein Zeitaufwand von 495 Stunden für Rechtsanwalt RA1 und 510 Stunden für Rechtsanwältin Dr. RA'in2. Legt man dem einen mittleren Stundensatz für beide Verteidiger von 987,- DM und 609,- DM zugrunde, den die Klägerin in der Gebührenvereinbarung für das Ermittlungsverfahren vereinbart haben und der sich nach dem Ergebnis der weiteren Verhandlung als angemessen erweist (unten II.), so ergibt sich für die Zeit des Hauptverfahrens eine Stundenvergütung von 249.799,31 € (Rechtsanwalt RA1) bzw. 158.802,14 Euro (Rechtsanwältin Dr. RA'in2). Dies zeigt, dass der Wert des tatsächlichen Zeitaufwandes der beiden Rechtsanwälte für das Hauptverfahren ab dem 1.8.2002 das vereinbarte Pauschalhonorar noch deutlich überschritten hat. Die Vereinbarung steht deshalb jedenfalls im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand zweifellos in einem angemessenen Verhältnis zur vereinbarten Gegenleistung. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich auch nicht, wenn man, entsprechend der Meinung der Beklagten, sämtliche in den Anlagen aufgeführten Zeiten für "Besprechungen" herausrechnen würde. Die aufgewendete Zeit dafür beträgt rund 30 Stunden. Für Rechtsanwalt RA1 würde sich dadurch die Stundenvergütung um lediglich 15.139,35 € und für Rechtsanwältin Dr. RA'in2 um lediglich 9.341,30 € reduzieren.
bb) Auch die weiteren für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebenden Umstände lassen ein Honorar in der vereinbarten Höhe als nicht unangemessen erscheinen. Denn der Gegenstand der Anklage gegen die Beklagten hatte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen erheblichen Umfang und einen gehobenen Schwierigkeitsgrad. Das Strafverfahren hatte zudem für die Beklagten eine hohe persönliche Bedeutung, weil für sie, wie sie selbst vortragen, "die Existenz auf dem Spiel" stand. Aus ihrem Vortrag ergibt sich zudem, dass ihre Vorgabe an die Verteidigung bis zuletzt dahin ging, einen Freispruch zu erreichen, was die Verteidiger vor zusätzliche Schwierigkeiten gestellt und das Verfahren auch gegenüber einer vom Gericht schon Ende Oktober erwogenen Einstellung ausgeweitet hat. Soweit die Beklagten nunmehr die Meinung vertreten, das Verfahren sei insgesamt nicht besonders schwierig und umfangreich, beziehen sie sich auf die Begründung der Haftbeschwerde von Rechtsanwalt RA1 vom 14.1.2002, in der RA1 dies ausführt (Anlage OLG 4, Bl. 1256). Diese Meinung diente erkennbar dazu, darzustellen, warum eine längere Haft als sechs Monate nach der Rechtsprechung nicht mehr gerechtfertigt sei und ist deshalb für sich kein Indiz für eine geringe Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit. Die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Darstellung, warum den beiden Verteidigern ein pflichtwidriges Vorgehen vorzuwerfen sei (Schriftsatz vom 15.9.2010, S. 10 - 17, Bl. 1209 - 12017 sowie S. 28 bis 40, Bl. 1228 - 1239 d.A.) belegen zudem im Gegenteil, dass es sich sowohl hinsichtlich der rechtlichen Schwierigkeit und als auch hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs um eine deutlich von gewöhnlichen Strafverfahren abhebende Rechtssache handelte.
b) Auslagen kann die Klägerin für die Zeit des Hauptverfahrens ab dem 1.8.2002 in Höhe von 22.382,65 Euro beanspruchen.
Geltend gemacht sind von der Klägerin für den Zeitraum 1.8.2002 bis 30.9.2003 in den Anlagen K 9 und 10 und S. 7 der Klageschrift folgende Auslagen:
Interne Dienste 6.659,09 €
Kommunikation 562,23 €
Reisekosten 24.154,10 €
aa) Die beiden ersten Positionen sind nicht zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hat im Revisionsurteil die für das Berufungsgericht bindende Rechtsauffassung vertreten, dass die Klägerin allein "Reisespesen" ersetzt verlangen kann, weil nur diese in der Gebührenvereinbarung vom 20./27.8.2002 aufgeführt sind. Weitere Auslagen seien im Zweifel in der für die Hauptverhandlung vereinbarten Pauschalvergütung enthalten. Tatsachen, die diese Vermutung widerlegen könnten, haben die Beklagten in der Folgezeit nicht vorgetragen.
bb) Der Anspruch auf Erstattung der Reiskosten ist lediglich in Höhe 22.382,65 Euro begründet.
Die Kosten für die Flugreise der Rechtsanwälte RA1 und Dr. RA'in2 vom 21.8.2002 Stadt3/Stadt1/Stadt3 zum Preis von 1.006,14 Euro ist von der Klägerin mit der Rechnung vom 23.12.2002 (K 9) in Verbindung mit Anlage 55 des Einzelnachweises vom selben Tag (WB 35) und erneut mit der Rechnung vom 30.3.2003 (K 10) in Verbindung mit Anlage 29 des Einzelnachweises vom selben Tag (WB 35) abgerechnet worden. Die doppelte Berechnung erfolgte mit der zweiten Rechnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen aber nicht in voller Höhe, so dass im Verhältnis zur berechneten Summe von 11.654,60 Euro der Flugkosten von der Rechnung vom 30.3.2003 ein anteiliger Betrag 728,02 Euro in Abzug zu bringen ist.
Die Kosten für die Benutzung eines Mietwagens der Firma A in Stadt3 in der Zeit vom 20. bis 22.8.2002 für 521 km zum Preis von 380,94 Euro (Einzelnachweis Anlage 58 zur Rechnung vom 23.12.2002) kann nicht durch die Verteidigung der Beklagten veranlasst worden sein. Der Name des Fahrers wurde nachträglich von "B" auf "RA1" abgeändert. Rechtsanwalt RA1 befand sich ausweislich der Flugrechnung unter a) und einer Mietwagenabrechnung für Stadt1 vom 21./22.8.2002 (Einzelnachweis WM 35 Anlage 10 zur Rechnung vom 30.3.2003) in Stadt1 bzw. beim Landgericht Schwerin. Die Auslagenrechnung vom 23.12.2002 ist deshalb um 380,94 Euro zu kürzen.
Die Beklagten weisen schließlich auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht Erstattung der beiden von der Firma A gegen die Klägerin geltend gemachten Schadensersatzforderungen in Höhe von 112,49 Euro und 550,- Euro (Einzelnachweis WM 35 Anlage 19 und 66 zur Rechnung vom 23.12.2002) beanspruchen kann. Als "Reisespesen" im Sinne der Honorarvereinbarung einzustufen wäre ein solcher Schaden am Mietfahrzeug allenfalls dann, wenn er ohne eigenes Verschulden der Rechtsanwälte RA1 oder Dr. RA'in2 entstanden wäre. Hierzu hat die Klägerin nichts Näheres vorgetragen. Die Auslagen in der Rechnung vom 23.12.2002 sind deshalb um weitere 662,49 Euro zu kürzen.
cc) Soweit die Klägerin auf S. 7 der Klageschrift für die Zeit vom 1.4.2003 bis zum 30.9.2003 im Gegensatz zu den vorhergehenden Rechnungen Mehrwertsteuer von 16 % aus den verauslagten Beträgen beansprucht, ist dies nicht gerechtfertigt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Aufwendungen wie im Inland weithin üblich in Bruttopreisen gezahlt hat und die Mehrwertsteuer deshalb in den angegebenen Beträgen enthalten ist. Sie hat jedenfalls nicht dargelegt, dass sie zusätzlich Mehrwertsteuer gezahlt habe. Nach den vorgelegten Rechnungen (WB 35) handelt es sich zudem um Preise inklusive Mehrwertsteuer.
c) Der Klägerin steht für das Hauptverfahren aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom 20./.27.8.2002 mithin noch folgender restlicher Anspruch zu:
1/4 Honorar je Anwalt 25.000,- € 50.000,00 €
3/4 Honorar je Anwalt 75.000,- € 150.000,00 €
16 % MwSt daraus 24.000,00 €
Reisespesen 22.382,65 €
246.382,65 €
d) Die Zinsansprüche hieraus sind aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB und hinsichtlich des erst in der Klageschrift berechneten Restbetrages der Vergütung für die Hauptverhandlung aus § 291 BGB begründet.
II. Zur Widerklageforderung
Die Widerklageforderung, mit der die Beklagten von dem auf die Honorarrechnungen Anlagen 4 - 17 zur Widerklage gezahlten Betrag von 526.978,35 Euro einen Betrag in Höhe von 482.596,19 € zurückverlangen, ist aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB in Höhe von 150.115,94 € begründet. Denn der Klägerin steht für die abgerechneten Leistungen lediglich ein Anspruch auf Honorar und Auslagen in Höhe von 376.862,41 € zu, so dass die Differenz ohne Rechtsgrund gezahlt ist. Nach Abzug zweier unstreitiger aufgerechneter Gegenansprüche der Klägerin ist die Widerklage in Höhe von 125.069,22 Euro begründet.
1. Das abgerechnete Honorar ist allerdings nicht deshalb teilweise ohne Rechtsgrund gezahlt worden, weil die zwischen den Parteien vereinbarten Stundensätze von 987,- DM (RA1) und 609,- DM (RA'in2 nach § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen wäre.
Nach der vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Anwendung von § 3 Abs. 3 BRAGO darauf an, ob das vereinbarte Honorar unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich ist und es mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, daran festzuhalten. Nach den bisherigen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass das vereinbarte Honorar "ohne weiteres" die Schwelle der Unangemessenheit überschreite. Die Parteien, insbesondere die für die tatsächlichen Voraussetzungen der Unangemessenheit darlegungspflichtigen Beklagten haben im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hierzu keine neuen Tatsachen und Aspekte vorgetragen.
Das Berufungsgericht gelangt bei erneuter Prüfung der Gesamtumstände anhand des aufgezeigten Wertungsmaßstabes zu dem Ergebnis, dass die in der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 vereinbarten Stundensätze nicht unangemessen im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO. Die Beklagten haben nämlich eine international tätige Großkanzlei in einem Ballungsraum beauftragt, bei der solche und auch höhere Stundensätze verbreitet, wenn auch nicht ausnahmslos die Regel sind. Diese tatsächliche Einschätzung im Revisionsurteil ist von den Parteien nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht mehr in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass es sich bei den beauftragten Anwälten um solche handelte, die auf strafrechtliche Verteidigung gerade in Großverfahren mit wirtschaftsrechtlichem Einschlag spezialisiert sind. Rechtsanwalt RA1 ist zudem ein bundesweit bekannter und langjährig erfahrener Streifverteidiger. Schließlich handelte es sich um eine besonders umfangreiche und rechtlich nicht alltägliche Strafsache, die zudem als grenzüberschreitende Haftsache eine besondere Komponente aufwies. Hinsichtlich des zu erwartenden und des tatsächlichen Umfang der Tätigkeit im Ermittlungsverfahren wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 17.12.2008 unter II. 3. b) (S. 23 f.) verwiesen.
2. Die Klägerin konnte jedoch im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht darlegen, dass die von ihr abgerechnete Leistung von 1.484 Stunden in vollem Umfang tatsächlich erbracht worden ist und angemessen war.
a) Nach den vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil aufgestellten Maßstäben hat ein Rechtsanwalt für die schlüssige Darlegung der aufgrund einer Stundenhonorarvereinbarung abgerechneten Stunden die während eines Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise" darzustellen. Hierzu muss in schriftsätzlicher Form "stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise" dargelegt werden, welche konkrete Tätigkeit verrichtet worden sei, nämlich insbesondere
- welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen worden sind,
- zu welchen Tat- und Rechtsfragen Literaturrecherchen durchgeführt wurden
- und bei fernmündlichen Unterredungen mit wem, wann und zu welchem Thema diese geführt worden sind.
Das Berufungsgericht hat entsprechend dieser Vorgaben eine Prüfung des von der Klägerin ergänzten Vortrages zu den von ihr abgerechneten Stunden vorgenommen. Dabei versteht es die Aufgabe des Gerichts hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung dahin, dass nicht für jede Tätigkeit eine eingehende Überprüfung der Angemessenheit von Amts wegen geboten ist, sondern nur dann, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen oder aufgrund einer Rüge oder eine tatsächlichen Vortrages des Mandanten Anhaltspunkte für Zweifel an der Angemessenheit eines nachgewiesenen Stundenaufwandes bestehen.
Im Einzelnen ergibt sich Folgendes, wobei hinsichtlich der von der Klägerin berechneten Stundenzahl und der Kurzbezeichnung auf die Rechnungen (Anlagen 4 - 17 zur Widerklage) und wegen der näheren Erläuterungen der Kläger auf Bl. 1082 ff. der Akte nebst den jeweils genannten Anlagen WB 70 - 136 (Ordner Sonderbände) Bezug genommen wird. Die im folgenden verwendeten Kurzangaben "ausreichend (dargelegt)", "nicht ausreichend" oder "teilweise ausreichend" bezeichnen, ob die Klägerin genügend Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich die abgerechnete Stundenzahl hinreichend konkret und in prinzipiell nachprüfbarer Weise ergibt:
(1) Rechnung vom 29.5.2001 über eine Stundenvergütung von 44.546,25 DM für 53,75 Stunden (Anlage 4 zur Widerklage)
0,5 Std. am 13.3.01 RA1: Telefonate und Gespräch mit Beklagten
Telefonat nicht ausreichend: Es fehlt Darlegung des Gesprächsinhalts.
Gespräch mit Beklagten diente nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten (SS. vom 15.9.2010, Bl. 1208 d.A.) Anbahnung einer Mandatserteilung. An diesem Tag war noch kein Auftrag erteilt.
0,5 Std. am 22.3.01 RA1: Telefonate
Nur teilweise ausreichend:
Zwei weitere Telefonate (Beklagter und RA3) weder Inhalt noch Anlass dargelegt.
Telefonat mit StA1 "u.a. wegen der... Akteneinsicht" teilweise inhaltlich konkretisiert.
Deshalb lediglich: 0,125 Std. Zeitaufwand anzuerkennen.
0,5 Std. am 23.3.01 RA1: Telefonate
Ausreichend: Telefonat mit StA 1, 2 und 3 wg. Einer Terminabsprache wegen Unterlagen in Schwerin sowie mit StA 1 weitere Fragen (siehe Anlage WB 70). Anschließend diese Frage der Bekl. zu 1) mitgeteilt.
0,25 Std. am 26.3.01 RA1: Telefonate
Teilweise ausreichend:
Telefonat StA 1 fehlt Inhalt
Weiteres Telefonat mit Herrn C nach Inhalt belegt (siehe WB 71).
Deshalb: 0,125 Std. anzuerkennen
0,25 Std. am 27.3.01 RA1: Telefonate
Nicht ausreichend: Inhalt Telefonate und des Vermerkes nicht dargestellt.
1,5 Std. am 29.3.01 RA1:
Ausreichend dargelegt: Literaturrecherche zu § 97 StPO (wg. Durchsuchung), Inhalt Telefonate in WB 72 und Schreiben an RA Dr. RA4 (WB 73)
1,5 Std. am 29.3.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der übersandten Unterlagen, des Förderantrages und der Verjährungsfrage
1,5 Std. am 30.3.01 RA1:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der SS RA5 und RA Dr. RA6 sowie verfasst zwei SSe (WB 74 und 75) betreffend Beschwerde gegen Durchsuchungen.
Die aufgewendete Zeit von 1,5 Stunden erscheint entgegen der Rüge der Beklagten im Schriftsatz vom 15.9.2010 (Bl. 1206 d.A.) angemessen: Es handelt sich um einen zweiseitigen Schriftsatz an Dr. RA4. Die Beschwerde ist auf drei Seiten im Hinblick auf Zulässigkeit und Rechtsschutzbedürfnis näher begründet. Entgegen der Meinung der der Beklagte liegt auch keine "Doppelberechnung" mit dem Zeitaufwand für die Beschwerde von Dr. RA'in2 (für die Beklagte, WB 76) vor (siehe sogleich).
1,5 Std. am 30.3.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt:
a) Soweit Durchsicht der Schriftsätze von RA1 vom Vortag damit die Schriftsätze WB 74 und 75 gemeint (s.o.). Dr. RA'in2 hat auch eine Beschwerdeschrift (nebst Akteneinsichtgesuch) gegen die Durchsuchung für Beklagte zu 1) entworfen (WB 76). Entgegen der Meinung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.9.2010 (Bl. 1206 f. d.A.) keine "Doppelberechnung" mit dem Zeitaufwand für die Beschwerde von RA1 vom Vortrag vor. Denn Dr. RA'in2 hat nicht den Beschwerdetext von RA übernommen, sondern in WB 76 einen eigenen, knapperen Text entworfen.
b) Soweit es zur Erläuterung im Schriftsatz vom 9.7.2010 (Bl. 1084 d.A.) heißt "überprüfte das neue Aktenmaterial für die Haft beschwerde" handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen in dieser Erläuterung. Im Stundennachweis zur Rechnung vom 29.5.2001 (Anlage 4 zur Widerklage) heißt es allein "Durchsicht des neuen Aktenmaterials für die Beschwerdeformulierung". An diesem Tag wurde aber allein eine Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse verfasst. Von einer Haftbeschwerde ist keine Rede.
Angemessenheit:
Entgegen der Meinung der Beklagten erscheint der Zeitaufwand von 1,5 Stunden trotz der Kürze des Schriftsatzes (rund zwei Seiten) noch angemessen. Aus ihm geht hervor, dass RAin2 verschiedene Durchsuchungsbeschlüsse vorlagen, die sie - ebenso wie die beiden Schriftsätze von RA1 - durchgearbeitet hat. Es ist zu berücksichtigen, dass sie sich - wegen noch nicht erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte - eine erste Orientierung verschaffen musste.
1,5 Std. am 1.4.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichend dargelegt: RAin Dr. RA'in2 habe erneut Rechtslage und Voraussetzungen für die am Vortag eingelegte Beschwerde (WB 76 gg. Durchsuchung) geprüft. Die Beklagten rügen zu Recht (SS. vom 15.9.2010, Bl. 1207. d.A.), dass nicht erkennbar ist, warum nachträgliche eine solche Prüfung notwendig geworden sei. Auch insoweit handelt es sich allerdings um ein Versehen (s.o 30.3.), weil im ursprünglichen Stundennachweis zur Rechnung vom 29.5.2001 allein von einer "Beschwerde" die rede ist. Auch wenn also die Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschlüsse, die am Vortag verfasst worden war, gemeint ist, fehlt es - wie aufgezeigt - an der Darlegung, warum eine nachträgliche Prüfung notwendig geworden ist.
5,75 Std. am 1.4.01 und 10,75 am 2.4.01 RA1:
Ausreichend dargelegt: Im wesentlichen Fahrt nach Stadt2 und Wahrnehmung eines Entsiegelungstermin (Prot. WB 76a) sowie näher genannte Besprechungen; Telefonate mit den Beklagten über den Entsiegelungstermin.
1,25 Std. am 4.4.01 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt: Durchsicht von "Mandantenunterlagen", die RA1 am Tag zuvor erhalten: zu Allgemein.
0,5 Std. am 5.4.01 RA1: Telefonate
Nicht ausreichend: Inhalt der Telefonate nicht beschrieben. Allein für Dr. RA6 und auch zu allgemein: "Kontext aktuelle Fragen im Zusammenhang mit Verwaltungsrechtsstreit"
2 Std. am 5.4.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend nur eine Stunde: "Sichtung der Unterlagen" zu allgemein. Dagegen Prüfung der Durchsuchungsbeschlüsse (einer davon WB 77) ausreichend.
7,5 Std. am 6.4.01 RA1:
Nicht ausreichend dargelegt: Besprechung des Falls mit einem RA Dr. RA7 in Stadt4 sowie Fahrt dorthin. Unklar worüber und warum mit diesem.
3,25 Std. am 6.4.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Termin am 10.4.2001 vorbereitet (Entsiegelungstermin bei Kanzlei R8). Rspr. des BVerfG zu "Gefahr im Verzug" geprüft sowie Unterlagen der StA.
2,5 Std. am 6.4.01 Dr. RA'in2:
Nur 1,5 ausreichend dargelegt: Telefonate fehlt Inhalt. Allein Sichtung der versiegelten Unterlagen anhand einer Liste ausreichend.
6 Std. am 10.4.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Teilnahme Entsiegelung von Anwaltsunterlagen 10-12.20 Uhr und ausführlicher Vermerk (WB 78).
1 Std. am 11.4.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Diktat Vermerk über Termin 10.4. und Telefonat hierzu mit RA Dr. RA6.
1,25 Std. am 20.4.01 RA1:
Nicht ausreichend: Durchsicht neu eingegangener Aktenteile. Zu allgemein.
0,5 Std. am 20.4.01 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Telefonat mit Beklagte zu 1) über neu eingegangene Aktenteile.
0,25 Std. am 23.4.01 RA1:
Ausreichend dargelegt: Telefonat mit StA 1 betreffend Beschlagnahme (Vermerk WB 79).
1 Std. am 24.4.01 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt:
Korrektur einer Beschwerdeeinlegung, die RA1 verfasst habe: Nicht angegeben, welche Beschwerde.
Soweit Telefonat mit der Beklagten "hierzu" aus demselben Grund zu unbestimmt.
Telefonate und Mandantenpost durchgesehen.
Soweit Prüfung "Mandantenpost" und weiteres Telefonat mit der Beklagten zu 1) fehlt Angabe über Inhalt.
Summe:
RA1 20,50 Std. x 987,- DM = 20.233,50 DM
Dr. RA'in2: 16,75 Std. x 609,- DM = 10.200,75 DM
30.434,25 DM
(2) Rechnung vom 20.6.2001 über eine Stundenvergütung von 12.096,00 DM für 13,5 Stunden (Anlage 5 zur Widerklage)
0,25 Std. am 2.5.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichend,: Es sei ein Schreiben der Beklagten wegen des Arrestes geprüft worden. Da weder Schreiben vorgelegt noch näherer Inhalt und Länge dargelegt, nicht ausreichend.
0,25 Std. am 3.5.01 RA1
Nicht ausreichend,: Telefonat mit RA9 ohne Angabe des Gesprächsinhalts.
1,5 Std. am 4.5.01 RA1
Nicht ausreichend: Es soll eine Besprechung mit RA5 stattgefunden haben "wegen des Verfahrens" und anschließend die Beklagten über dessen Verlauf informiert worden sein. Es fehlt eine Darlegung des Inhalts. Damit auch Umfang nicht beurteilbar.
1,75 Std. am 4.5.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichend: Teilnahme an Besprechung wie RA1 vorstehend. Terminsabsprache mit RA10 nicht dargelegt, wofür und wie lange Absprache gedauert.
0,75 Std. am 8.5.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichend,: Durchsicht von der Mandantin übersandten Rechnungen und Erläuterungen. Inhalt und Umfang nicht unklar und deshalb nachprüfbar.
0,25 Std. am 9.5.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichend: Telef. Besprechung der am Vortag durchgesehenen Unterlagen mit der Beklagten zu 1) und RA RA1 über Inhalt des Telefonats in Kenntnis gesetzt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Besprechung mit einer der Beklagten selbst geführt wurde. Auch hier setzt ein konkreter Vortrag Angaben über den Inhalt voraus, damit die Partei sich des Gesprächs erinnern kann.
6,5 Std. am 10.5.01 RA1
Nicht ausreichend: Es soll eine Besprechung mit RA9, Stadt4, und RA5 stattgefunden haben. Ort, Anlass und Inhalt fehlen.
0,25 Std. am 14.5.01 RA1
Nicht ausreichender Vortrag: Mehrere Telefonate mit Mandantin. Fehlt Anlass und Inhalt.
0,5 Std. am 15.5.01 RA1
Ausreichender Vortrag: Ausreichend, dass Schriftsatz an StA1 wegen Durchsungen und Entsiegelung (WB 80) sowie Telefonat mit diesem, welches ausweislich S. 3 von WB 80 dieselben Fragen betraf.
0,5 Std. am 16.5.01 RA1
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit StA 1 über Schreiben WB 80 vom Vortrag und Beklagte zu 1) in Kenntnis davon gesetzt mit Schreiben vom Folgetag (WB 81).
0,5 Std. am 18.5.01 RA1
Nicht ausreichender Vortrag: Zwei Telefonate mit RAin Dr. RAin11. Fehl Inhalt.
0,25 Std. am 25.5.01 RA1
Nicht ausreichender Vortrag: "Das Schreiben der StA Schwerin durchgesehen und an den Beklagten zu 2) gesandt. Schreiben nicht vorgelegt. Keine Darstellung über Länge/Umfang des Schreibens und der Anlagen.
0,25 Std. am 31.5.01 Dr. RA'in2
Nicht ausreichender Vortrag: "Das Schreiben" der StA Schwerin durchgesehen und an die Beklagten zu 1) gesandt. Schreiben nicht vorgelegt. Keine Darstellung über Länge/Umfang des Schreibens und der Anlagen.
Summe:
RA1 1 Std. x 987,- DM = 987,00 DM
Dr. RA'in2: 0 Std. x 609,- DM = --- DM
987,00 DM
(3) Rechnung vom 18.7.2001 über eine Stundenvergütung von 3.176,25 DM für 4,75 Stunden (Anlage 6 zur Widerklage)
0,25 Std. am 5.6.01 RA1
Noch ausreichender Vortrag: An diesem Tag Schreiben je ein Schreiben an die Beklagten und RA4 versandt, die jedoch nicht vorgelegt werden. Ist bei sachgerechter Auslegung dahin zu verstehen, dass er diese Schreiben auch verfasst hat, da im Stundennachweis allein "Schreiben an...". Als Vortrag deshalb ausreichend, weil die Beklagten in die Lage versetzt zu bestreiten ein Schreiben von diesem Tag erhalten zu haben.
3,5 Std. am 20.6.01 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag: Bezeichnung der "Ermittlungsakte" als Gegenstand der Durchsicht ausreichend konkret. Demgegenüber Inhalt/Thema des Telefonats mit RAi Dr. RAin11 nicht konkret angegeben. Deshalb Kürzung um geschätzte 0,25 (Durchschnittsdauer der von der Klägerin angegebenen Telefongespräche).
0,5 Std. am 21.6.01 jeweils RA1 und Dr. RA'in2:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 "zum Stand des Verfahrens" ist keine hinreichend konkrete Angabe des Gesprächsinhalts.
Summe:
RA1 0 Std. x 987,- DM = --- DM
Dr. RA'in2: 3,25 Std. x 609,- DM = 1.979,25 DM
1.979,25 DM
(4) Rechnung vom 24.9.2001 über eine Stundenvergütung von 31.279,50 DM für 40,5 Stunden (Anlage 7 zur Widerklage)
0,75 Std. am 3.7.01 jeweils Dr. RA'in2:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 und Vermerk darüber angefertigt. Weder Inhalt angegeben noch Vermerk vorgelegt.
0,75 Std. am 5.7.01 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 und Vermerk darüber angefertigt. Hier jedoch angegeben, dass Inhalt des Gesprächs darüber, dass die Beklagten (inzwischen) in der ... in Auslieferungshaft genommen worden waren.
0,25 Std. am 9.7.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Durchsicht "Unterlagen der Staatsanwaltschaft" und "das Schreiben der RAin Dr. RAin11". Unterlagen nicht näher bezeichnet und Schreiben bzw. Inhalt nicht dar- oder vorgelegt.
0,25 Std. am 12.7.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 "wegen des Schreibens" (siehe zuvor), das nicht näher bezeichnet.
2,75 Std. am 13.7.01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Die (gegen die Beklagten ergangenen) Haftbefehle durchgearbeitet und dagegen Beschwerde eingelegt (vorgelegt als Anlage WB 8. Beschwerde enthält zwar keine Begründung und nur eine Schreibmaschinenseite, aber zuvor doch rechtliche Prüfung geboten. Ausreichend, dass - Auslegung - ein Schreiben an RAin Dr. RAin11 verfasst.
0,25 Std. am 17.7.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RA12 vom Büro RAin Dr. RAin11 ohne Angabe zum Inhalt und Anlass.
0,75 Std. am 20.7.01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung der übersandten Ermittlungsakte (Viert-Ausgabe) auf Vollständigkeit und Schriftsatz an StA (WB 81a), aus dem ergebnis der Prüfung ersichtlich.
0,75 Std. am 24.7.01 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Telefonat mit StA 1 und BE am LG Schwerin telefoniert: "diesbezüglich" soll sich nach dem Zusammenhang auf die Prüfung der übersandten Ermittlungsakte am 20.7.2001 beziehen. Dadurch Inhalt des Gesprächs mit StA erläutert, nicht aber mit Richter am LG, da noch keine Anklage erhoben war, unklar, was dieser mit der Vollständigkeit der Akte zu tun hat. Kleinere Einheit als 1/4 Stunde andererseits aber nicht abschätzbar.
4,75 und 4,25 am 30.7. und 31.7.2001 RA1:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der am 30.7. eingegangenen Ermittlungsakten und zwar Sonderbände 4, 6 und 7 (Lichtbilddokumentationen Stadt5).
0,25 Std. am 1.8.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RA6 ohne Angabe zu Inhalt und Anlass.
5,75 Std. am 2.8.01 RA1:
Nur teilweise ausreichender Vortrag: Strafakte durchgesehen hinreichend, weil damit nach Zusammenhang die am 30.7.2001 erhaltene Ermittlungsakte der StA (Hauptbände) gemeint. "Durchsicht Rechtsprechung und Literatur" fehlt jedoch Angabe von Inhalt und Ziel. Kürzung auf rund 1/2, mithin 3 Std.
0,25 Std. am 6.8.01 RA1:
Ausreichender Vortrag: Schreiben an RAin Dr. RAin11 diktiert. Vorgelegt als WB 82.
0,50 Std. am 7.8. 01 RA1:
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 "diesbezüglich" betraf erkennbar die nach WB 82 zwei Tage zuvor übersandten Auszüge der Ermittlungsakten betreffend beide Beklagte.
5,50 Std. am 7.8.01 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Telefonat wie RA1 am selben Tag (siehe zuvor). Durchsicht der an diesem Tag eingegangenen Ermittlungsakten. Nachvollziehbar. Die am 20.7.2001 (WB 81a) als fehlend angemahnten Aktenteile.
0,25 Std. am 17.7.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 ohne Angabe zum Inhalt und Anlass auch des angefertigten Vermerks, der nicht vorgelegt wird.
1,50 Std. am 8.8.01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht der der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rückforderungsbescheides gegen die X GmbH (WB 83) und Recherche der entsprechenden VwGO Normen. Durchsicht kann für Strafverteidigung von Bedeutung sein im Hinblick darauf, worauf die Rückforderung bzw. Anordnung gestützt wird.
1,75 Std. am 10.8.01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Telefonate mit RAin Dr. RAin11 und RA5 "diese Thematik" (vgl. 8.8.2001) besprochen.
0,25 Std. am 13.8. 01 RA1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht des Beschlusses des LG Schwerin über Aufrechterhaltung Haftbefehl vom 9.8.2001 (WB 9) und "enstprechendes Schreiben an RAin Dr. RAin11.
1 Std. am 13.8. 01 RA1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht des Beschlusses des LG Schwerin über Aufrechterhaltung Haftbefehl vom 9.8.2001 (WB 10) "im Detail".
Je 1/2 Std. am 29.8. 01 RA1 und Dr. RA'in2 und 7,5 Std. am 31.8. 01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Telefonate und durchgesehene Akten betreffen Übersendung der Dr. RAin11 in der ... vorliegende Akten und Informationen über Maßnahmen (u.a. Beschlagnahmen) gegen Beklagte dort nebst einer ausführlichen Analyse durch Dr. RAin11 (vorgelegt als Anlage WB 39).
Summe:
RA1 13,5 Std. x 987,- DM = 13.324,50 DM
Dr. RA'in2: 22,25 Std. x 609,- DM = 13.550,25 DM
26.874,75 DM
(5) Rechnung vom 25.10.2001 über eine Stundenvergütung von 85.218 DM für 122 Stunden (Anlage 8 zur Widerklage)
Je 21 Std. am 3./4.9.2001 RA1 und Dr. RA'in2
Ausreichender Vortrag: Dies Stunden sind für eine Besprechung mit den RAinnen Dr. RAin11 und 11a in Stadt4 nebst Hin- und Rückreise angesetzt. Ferner fand dort eine Besprechung mit den Beklagten statt. Der Inhalt der Besprechung ergibt sich hinreichend aus der Zusammenstellung Dr. RAin11 WB 39 (siehe bereits oben 31.8.2001). Zudem haben die Beklagten auf dem Stundennachweis selbst angemerkt, dass das Gespräch mit ihnen 40 Min. gedauert habe und die Beklagten die Direktive vorgegeben hätte "soll auf Freispruch verteidigen".
3 Std. am 5.9. 01 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: habe von RAin Dr. RAin11 am Vortrag übergebene Unterlagen "durchgesehen" und Gespräch vom Vortrag "nachgearbeitet" sowie diesbezügliches Telefonat mit Dr. RAin11 geführt. Art, Inhalt und Umfang der "Unterlagen" sind nicht erkennbar. Über die Nacharbeit des Gesprächs fehlen nähere Angaben, etwa ein Vermerk und eine getroffene Entscheidung (etwa Strategie, Vorgehen). Dementsprechend bleibt auch der Inhalt des Telefonats unklar.
0,25 Std. am 7.9.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 ohne Angabe zum Inhalt und Anlass.
6,5 Std. am 7.9. 01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Entwicklung eines Verteidigungskonzepts anhand der vorliegenden Unterlagen: Zu welchem Zeitpunkt welche Akten und Unterlagen vorgelegt werden und Ermittlungsverfahren begleitet werden soll. Ferner wie Zivil, Verwaltungs- und Strafverfahren ineinander spielen.
Angegebene Stundenzahl erscheint angemessen. Eine Unterlage ist z.B. WB 39 und erheblicher Umfang.
0,5 Std. am 10.9.01 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Schreiben von RAin Dr. RAin11 vom 7.9.2001 durchgesehen und entsprechende Telefonate mit StA1 und RAin Dr. RAin11. Da keine Angaben zum Inhalt und auch Schreiben vom 7.9.2001 nicht vorgelegt, nicht ausreichend.
5 Std. am 10.9.2001 (Rechtsref.) Ref.2
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83)
6,5 Std. am 10.9. 01 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Fortarbeit am Verteidigungskonzept anhand der vorliegenden Unterlagen (wie 9.9.2001). Rund 5 Stunden Zeitaufwand Fortsetzung am Verteidigungskonzept erscheint noch angemessen.
Ferner davon 1 Std. 20 Min Gespräch mit StA 1. Über dessen Inhalt der ausführliche Vermerk WB 84 Auskunft gibt.
3 Std. am 11.9.2001 Dr. RA'in2:
4,25 Std. am 12.9.2001 Dr. RA'in2:
Teilweise nicht ausreichender Vortrag und teilweise nicht mehr angemessen:
Soweit Fortarbeit am Verteidigungskonzept kann dieser Zeitumfang ohne Angaben, was konkret als Verteidigungskonzept ausgearbeitet und in welcher Form dies niedergelegt worden ist, nicht als angemessen beurteilt werden nachdem Dr. RA'in2 bereits an den Vortragen, rund 11 Stunden an dem Verteidigungskonzept gearbeitet hatte.
anhand der vorliegenden Unterlagen (wie 9.9.2001). Rund 5 Stunden Zeitaufwand Fortsetzung am Verteidigungskonzept erscheint noch angemessen.
Soweit Telefonate mit Dr. RAin11 fehlen Angaben über ungefähren Gesprächsgegenstand.
0,5 Std. am 14.9.2001 RA1:
0,5 Std. am 14.9.2001 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin Dr. RAin11 ohne Angabe zum Inhalt und Anlass.
0,5 Std. am 16.9.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht eines am 16.9.2001 von Dr. RAin11 zugesandten Gutachtens zur Auslieferungsfrage (WB 85). Die drei Telefonate zur Verteidigungsstrategie mit Dr. RAin11 dürften in diesem Zusammenhang stehen.
3,25 Std. am 17.9.2001 RA1:
Teilweise Ausreichender Vortrag:
Telefonate mit RA-Kammer Stadt2 und RA 12 und StA1 nach Inhalt nicht dargelegt. Ebenso Schreiben an RA12.
Jedoch ist Inhalt der Telefonate anhand der beiden Schreiben WB 40 und 41 (= WB 85) deutlich, nämlich Auslieferungsverfahren gegen die Beklagten in der .... Durchsicht der überlassenen Videos (befanden ich in der Ermittlungsakte) ausreichend konkret.
Geschätzt: 2 Std.
8 Std. am 17.9.2001 Referendar Ref.2:
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83)
9,75 Std. am 17.9. 01 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag bzw. angemessener Stundenaufwand:
Soweit Dr. RA'in2 am Verteidigungskonzept fortarbeitete, nicht mehr angemessen, siehe 11./12.9.2001.
Demgegenüber angemessen und ausreichend konkret, das Video zur Durchsuchung angesehen und SS Dr. RAin11 WB 40 (Eingabe zur Auslieferung).
Als angemessen dafür erscheinen jedoch ?maximal 4 Stunden.
0,5 Std. am 18.9.2001 RA1:
Ausreichend vorgetragen: Durchsicht eines Schriftsatzes von Dr. RAin11 und Telefongespräch dazu mit Dr. RAin11. Nach Zusammenhang kann es sich nur um WB 40 handeln.
6 Std. am 18.9. 01 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: "Durchsicht der Ermittlungsakten" zu allgemein und bezüglich "Ergänzung der Strategie" ohne weitere Angaben, was ergänzt wurde und wo niedergelegt nicht angemessen (oben 11./12.9.2001).
2,25 Std. am 19.9.2001 RA1:
Noch ausreichend vorgetragen: Prüfung einer Beschwerde gegen dinglichen Arrest.
Dauer erscheint noch angemessen.
9,5 Std. am 20.9.2001 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag bzw. angemessene Stunden:
Nicht: Weitere Verteidigungskonzeption, siehe oben 11./12.9.2001. Soweit Abstimmung mit Kollegen Dr. RA6 vorgenommen anhand WM 86 deutlich, dass dessen Stellungnahme im Verfahren gegen Sofortvollzug des Rückforderungsbescheides gemeint. Notwendige Dauer kann, da SS von Dr. RA6, ohne nähere Angaben auf allenfalls 1 Stunde geschätzt werden.
Telefonat mit Dr. RAin11. Inhalt nicht dargelegt.
3,5 Std. am 21.9.2001 RA1:
Noch ausreichend vorgetragen: Telefonat mit Dr. RA6: Inhalt ergibt sich aus WB 86. Schreiben an Dr. RA6 und Dr. RAin11 verfasst. Fortsetzung Prüfung einer Beschwerde gegen dinglichen Arrest.
Dauer erscheint noch angemessen.
0,25 Std. am 25.9.2001 RA1:
Ausreichend vorgetragen: Durchsicht SS. Dr. RA6 (nach Zusammenhang WB 86).
4,25 Std. am 26.9.2001 RA1:
Zwar ausreichend vorgetragen, aber Zeitumfang nicht mehr angemessen: Durchsicht von Literatur und Rechtsprechung zum dinglichen Arrest. Notwendigkeit ist angesichts dessen, dass RA1 bereits am 19. und 21.9. rund 4 Stunden "Prüfung des dinglichen Arrestes" berechnet hat. Näherer Vortrag wäre erforderlich, ob RA1 Beschwerdeschriftsatz vorbereitet oder welches Ergebnis erzielt.
2,25 Std. am 27.9.2001 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonate mit RAin Dr. RAin11 und Besprechung RA RA5. Zu beidem fehlt Angabe zum Inhalt und Anlass.
Summe:
RA1 29,75 Std. x 987,- DM = 29.363,25 DM
Dr. RA'in2: 29,25 Std. x 609,- DM = 17.813,25 DM
47.176,50 DM
(6) Rechnung vom 23.11.2001 über eine Stundenvergütung von 56.149 DM für 98,5 Stunden (Anlage 9 zur Widerklage)
0,5 Std. am 2.10.2001 RA1:
Nicht ausreichender Vortrag: Telefonate mit Dr. RAin11 und RA5 ohne Angaben zu Inhalt und Anlass.
4,5 Std. am 4.10.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Von Dr. RAin11 übersandte Dokumente zum Verwaltungsverfahren durchgearbeitet. Aus WB 42 ergibt sich, dass es sich eine Darstellung der errichteten Werksgebäude in Stadt5 handelte inkl. Baupläne.
6,25 Std. am 5.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Allein vorgetragen, dass RAin Dr. RA'in2 die "Systematik der Akten" geprüft habe. Dies ist ohne nähere Beschreibung der Tätigkeit für einen Zeitaufwannd 6,25 Stunden nicht ausreichend. Telefonat mit Dr. RAin11 fehlen Angaben zu Inhalt und Anlass.
5 Std. am 8.10.2001 Referendar Ref.2:
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
6,5 Std. am 8.10..2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Vortrag ist dahin zu verstehen, dass Dr. RA'in2 die Unterlagen zu den Baulichkeiten (siehe 4.10.) weiter durcharbeitete und Möglichkeit einer Beschwerde gegen den dinglichen Arrest (vgl. folgender Tag) prüfte.
8,5 Std. am 9.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Weiter Prüfung der Möglichkeit einer Beschwerde gegen den dinglichen Arrest. Dazu Telefonat mit Dr. RAin11 und Durchsicht der Anmerkungen der Beklagten zu 1) zu den Akten.
8,25 Std. am 10.10.2001 Dr. RA'in2:
8,50 Std. am 11.10.2001 Dr. RA'in2:
Zwar noch ausreichender Vortrag: "arbeitete weiter an den Unterlagen", sah diese durch", "arbeitete weiter an der Durchsicht", "umgeordnet nach Themenkomplexen sowie Telefonate mit Dr. RAin11 hierzu.
Nachdem Dr. RA'in2 für im Wesentlichen dieselbe Tätigkeit jedoch schon am 8.10. mehrere Stunden abgerechnet hat, ist ohne näheren Vortrag nicht erkennbar, dass dieser Stundenumfang angemessen war. Zudem ist nicht vorgetragen, was Frucht der Durcharbeitung war. Es ist deshalb zu schätzen, dass der erste Tag ausreichend war, also 8,25 Stunden.
11 Std. am 12.10.2001 Referendar Ref.2:
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
9,5 Std. am 12.10..2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung und Umarbeitung des Entwurfs (von referendar) eines fünfseitigen Schriftsatzes an die StA wegen Verletzung rechtlichen Gehörs bei Entscheidung über Haftbeschwerde (WB 87 und 88). Ferner Aktenteile dafür zusammengestellt.
6,25 Std. am 12.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Gespräch mit Dr. RAin11 über SS. vom 12.10.2001. Durchsicht eines Beschlusses aus dem Veraltungsrechtsstreit. Die anschließende Prüfung einer Möglichkeit zur Beschwerde dagegen ist zwar möglicherweise nicht mehr vom strafrechtlichen Mandat umfasst. Die Beklagten haben in erster Instanz hierzu jedoch nicht geltend gemacht, dass dies ohne ihren Auftrag erfolgt sei (vgl. Bl. 340).
0,75 Std. am 16.10.2001 RA1:
Keint ausreichender Vortrag: Telefonate mit Dr. RAin11 und RA5 ohne Angaben zu Inhalt und Anlass. Durchsicht der im Urlaub eingegangenen Schreiben fehlt Bezeichnung in Stichworten oder Absender.
1,5 Std. am 16.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RAin11 ohne Angaben zu Inhalt und Anlass. Angabe "prüfte die Akten" zu allgemein.
0,5 Std. am 17.10..2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Im Wesentlichen Telefonat mit RA5 und Schreiben eines Herrn D durchgesehen. Deren Inhalte ergeben sich aus dem Vermerk WB 90.
01 Std. am 17.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Prüfung eines längeren Schriftsatzes von Dr. RAin11 (WB 91) und mehrere entsprechende Telefonate.
0,5 Std. am 18.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Angabe "prüfte die neuen Unterlagen" zu allgemein, weil keine Angaben, welche konkreten Unterlagen.
0,5 Std. am 20.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Angabe "prüfte... das Schreiben der Rechtsanwältin Dr. RAin11, welches an dem Tag eingegangen war. Obwohl Schreiben nicht vorgelegt wurde, ist damit doch prinzipielle nachprüfbar, ob solches Schreiben einging.
0,75 Std. am 22.10.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Durchsicht der Unterlagen, welche von Frau RAin Dr. RAin11 eingegangen waren und glich mit vorhandenen Unterlagen ab. Fehlt konkrete Bezeichnung der Unterlagen.
3,25 Std. am 22.10.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Anhand der Schreiben und Entwürfe WB 92 dargelegt, dass Antrag auf Zulassung eine Beschwerde gegen Entscheidung des VG Schwerin auf Bitte Dr. RA6 geprüft sowie Korrespondenz mit Dr. RAin11 darüber.
5,25 Std. am 23.10.2001 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Argumentation der Beschwerde (vgl. 22.10.) geprüft. Ferner eine Telefonkonferenz geführt. Zu Letzterem zwar keine nähere Angaben, aber aus Zusammenhang ersichtlich, dass über die Beschwerde mit Dr. RA6 und Dr. RAin11.
0,25 Std. am 24.10.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Durchsicht von "Schriftsätzen und Schreiben vom 24.10.2001". Schon nicht erkennbar, ob selbst verfasste Schriftsätze von diesem Tag oder an diesem Tag eingegangene fremde Schriftsätze. Deshalb nicht überprüfbar. Keine Angaben über Absender der Schriftsätze.
3,75 Std. am 24.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein angemessener Stundenaufwand mehr ohne nähere Angaben: "Korrespondenz und weitere Prüfung der Zulassungsbeschwerde". Da Dr. RA'in2 den von Dr. RA5 erstellten Entwurf bereits am 22.10. 3,25 Std. geprüft und am am 23.10. 5,25 Argumentationsaufbau geprüft und zudem in einer Konferenz besprochen hatte, nicht erkennbar, was ihre eigene weitere Tätigkeit. Denn Ausarbeitung dieses Beschwerdeschriftsatzes oblag RA Dr. RA6.
1,5 Std. am 24.10.2001 Referendar Ref.3:
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
2,75 Std. am 25.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein angemessener Stundenaufwand mehr ohne nähere Angaben: Arbeitet an Konzeption der Zulassungsbeschwerde. Beurteilung wie 24.10. Vorgelegte Korrespondenz WB 93 sämtlich nicht von Dr. RA'in2 verfasst. Teilweise sogar ältere Korrespondenz, die identisch mit der zu WB 92 vorgelegten.
0,25 Std. am 30.10.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RAin11: Inhalt mit Vermerk WB 94 belegt. Diktat eines Schreibens an RA5 ist durch Angabe Adressat identifizierbar.
0,50 Std. am 21.10.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Zum Gespräch mit RA1 und RAin Dr. RAin11 keinen Inhalt und Anlass angegeben.
Summe:
RA1 1 Std. x 987,- DM = 987,00 DM
Dr. RA'in2: 53,5 Std. x 609,- DM = 35.581,50 DM
33.568,50 DM
7. Rechnung vom 20.12.2001 über eine Stundenvergütung von 24.627,75 DM für 31,75 Stunden (Anlage 10 zur Widerklage)
1,25 Std. am 1.11.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: "Weitere Prüfung der Möglichkeiten einer Beschwerde gegen dinglichen Arrest gegen Frau E". Frau E ist nicht die Mandantin von RA1. Zudem hinsichtlich Herr E bereits am 19., 21.9 und am 26.9. mit erheblicher Stundenzahl geprüft.
1,75 Std. am 1.11.2001 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichender Vortrag:
Vgl. Beurteilung zum 11./12.9.2001: Soweit Fortarbeit am Verteidigungskonzept kann dieser Zeitumfang ohne Angaben, was konkret als Verteidigungskonzept ausgearbeitet und in welcher Form dies niedergelegt worden ist, nicht als angemessen beurteilt werden nachdem Dr. RA'in2 bereits an den Vortragen, rund 11 Stunden an dem Verteidigungskonzept gearbeitet hatte. Ferner wurden 5 Stunden Zeitaufwand Fortsetzung am Verteidigungskonzept für 11.9. anerkannt. Es ist auch nicht erkennbar, in welche Maßnahem (etwa Stellungsnahme ggü. StA oder Schreiben an Mandantin) dies gemündet ist.
2 Std. am 2.11.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RAin11 und Dr. RA5 anhand Anschreiben WB 1 hinsichtlich Thema aufgezeigt. Durchgesehen neue Unterlagen auch in WB 1 vorgelegt (Wunschliste der Beklagten).
0,25 Std. am 5.11.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonate mit ... E und Dr. RA6 ohne Angabe zu Inhalt oder Anlass.
0,25 Std. am 8.11.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonat Dr. RAin11 ohne Angabe zu Inhalt oder Anlass.
1,5 Std. am 9.11.2001 Dr. RA'in2:
Nur teilweise ausreichender Vortrag: Allein Inhalt des Gesprächs mit RA Dr. 13 dargelegt (Gesellschaftsrecht, Bestellung Herrn Y als GF der ... X). Zu übrigen Telefonaten und Gesprächen keine Angaben zu Anlass oder Inhalt. Geschätzt für Gespräch Dr. RA13: 1 Stunde.
0,75 Std. am 12.11.2001 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag: Telefonat mit Dr. RA13 nach Zusammenhang wie Thema am 9,11. Soweit Telefonat mit Dr. RA13a Anlass und Inhalt unklar. Geschätzt: 1/2 Stunde.
0,25 Std. am 14.11.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht SS Dr. RA6 von diesem Tag betreffend Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Anlage WB 95).
0,75 Std. am 15.11.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: wie RA1 am 14.11.
0,75 Std. am 19.11.2001 RA1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Telefonate mit Herrn Y anhand WB 20 (Schreiben Y vom Folgetag) Anlass verdeutlicht. Telefonate RA ... und Dr. RAin11 keine Anlass oder Inhalt. Nur 1/4 Stunde anzuerkennen.
3,25 Std. am 19.11.2001 Dr. RA'in2:
Nur teilweise ausreichender Vortrag:
Soweit an Verteidigungskonzeption weitergearbeitet sie Anmerkung zum 1.11.2001.
Hinsichtlich Durchsicht Auslieferungsbescheid belegt anhand WM 96 und nach Zusammenhang bezogen sich Telefonate darauf.
Geschätzt: 1,5 Std.
3,75 Std. am 22.11.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht neu eingegangener Akten der StA Schwerin. Zwar nähere Angabe, welche Akten bzw. Bände eingegangen. Aus Abrechnung Dr. RA'in2 am 26.11.2001 ergibt sich aber, dass es sich um ergänzte (fortgeschriebene) Ermittlungsakte handelte.
0,5 Std. am 23.11.2001 RA1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Schreiben an RA 12 prinzipiell identifizierbar. Telefonate Y und Dr. RAin11 dagegen nach Anlass und Inhalt unbestimmt. Schätz: 0,25 Std.
0,75 Std. am 23.11.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Allein "diverse Telefonate".
2,75 Std. am 26.11.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht der ergänzten Ermittlungsakte, siehe 22.11. zu RA1.
4,5 Std. am 27.11.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Akten bei RA5 durchgesehen und Besprechung bei Dr. RA6. Gegenstand und Inhalt ergibt sich mittelbar aus WB 98 (Einsicht in die Verwaltungsrechtsstreitigkeit der ... X, auch Akte über Gebäude usw.).
0,75 Std. am 28.11.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Verschiedene Telefonate mit Beklagtem zu 2), mit RA Dr. RA6 und Y sowie Büro Dr. RAin11. Anlass und ungefähre Gegenstände ergeben sich aus dem Schreiben vom selben Tag an RA Dr. RAin11 (WB 98)
1 Std. am 28.11.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt.
0,75 Std. am 29.11.2001 RA1:
Teilweise Ausreichender Vortrag: Telefonat mit RA 12 wegen dessen Mandatierung. Dagegen nicht dargelegt, welche Unterlagen angesehen und an Dr. RAin11 weitergeleitet.
Schätzung für Telefonat: 1/2 Std.
2,75 Std. am 29.11.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Unterlagen über Bau der Hall (... X geprüft und die entsprechende Kostenermittlung nebst Anschreiben vorgelegt (WB 99), sowie Schreiben Dr. RA6 an VG (WB 100) geprüft.
0,5 Std. am 29.11.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonate mit Architekt ... und Dr. RAin11 ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt.
Summe:
RA1 10,5 Std. x 987,- DM = 10.363,50 DM
Dr. RA'in2: 11,25 Std. x 609,- DM = 6.851,25 DM
17.214,75 DM
(8) Rechnung vom 22.1.2002 über eine Stundenvergütung von 40.753,19 Euro für 98 Stunden (Anlage 11 zur Widerklage)
1 Std. am 3.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag:
Telefonat mit StA 1 durch Vermerk WB 101 Inhalt angegeben. Durchsicht Schreiben Dr. RA6 nach Anlage WB 102 erläutert (betrifft Anträge im Verwaltungsverfahren durch Land). Schließlich E-Mail von Herrn Y, das durchgesehen, als WB 43 bereits vorgelegt.
4,75 Std. am 3.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Berichtet von Herrn Y über Maßnahmen und Ereignisse in Stadt5 durchgesehen (Anlage WB 43) und im Hinblick auf mögliche rechtliche Schritte geprüft (vgl. Vortrag Bl. 395 d.A.).
3,5 Std. am 4.12.2001 RA1:
Überwiegend ausreichender Vortrag: Telefonate zwar nicht präzisiert. Aber Durchsicht der Akte wegen Geldflüssen im Hinblick auf Beschwerde wegen Arrest und Strafbefehl. Ferner durchgesehens Schreiben Dr. RAin11 über Wünsche der Beklagten vorgelegt (WB 103).
7,5 Std. am 3.12.2001 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag:
Soweit Fortsetzung vom 3.12.2001 (rechtliche Schritte im Zusammenhang mit Bericht Y und Telefonate dazu) ausreichend.
Nicht angemessen: Anzahl der Stunden im Hinblick auf "Akte hierzu nochmals im Detail geprüft". Es fehlt Darstellung über den Zusammenhang zwischen Beidem.
Geschätzt: 4 Stunden.
6,75 Std. am 5.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Prüfung der Rechtslage zur einem möglichen Verstoß gg. Insolvenzantragspflicht des Beklagten zu 2) anhand des Konvoluts WB 104 konkretisiert und Durchsicht der Akte darauf.
Schreiben an Dr. RAin11 und StA 1 verfasst, ist Angabe, die Überprüfung ermöglich. Telefonate, deren Inhalt nicht dargelegt, nur in geringem Umfang. Video über Vandalismus in Stadt5 angesehen (vgl. bei Dr. RA'in2).
7,75 Std. am 12.12.2001 Dr. RA'in2:
Nur teilweise ausreichender Vortrag:
Keine ausreichende Konkretisierung soweit "diverse Post geprüft und Telefonate geführt.
Hinsichtlich Video über Vandalismus bei X in Stadt5 als Beweis dafür, dass Beschädigungen erst später entstanden, ausreichend.
Dafür 7,75, soweit konkret dargelegt, jedoch unangemessener Stundenaufwand. Schätzung: 3 Stunden
3,5 Std. am 6.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung Insolvenzproblematik durch Angaben RA1 zum 5.12. ausreichend konkretisierbar.
1,50 Std. am 7.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag für 1,5 Std:
Telefonat StA 1 mit Inhalt Vermerk WM 105
Ein 20-seitiges Fax-Schreiben Dr. RAin11 durchgesehen und Schreiben an diese entworfen. Soweit nicht näher benanntes Telefonat mit StA4 vernachlässigbar.
1 Std. am 7.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht neu eingegangener Unterlagen bezeichnet: Zweiakten Bd. V, VI, Beweismittelordner 1.-6., Sonderhefte 1,3 und Sonderband 8).
3,75 Std. am 10.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Schreiben diktiert an StA4 und an Dr. RAin11, also überprüfbare Angabe. Soweit Telefonat mit Herrn Y keine Darlegung des Inhalts oder des Anlasses, weil das Schreiben, auf das es sich beziehen soll nicht vorgelegt wurde. Überprüfung der Strafakte im Hinblick auf Arreste Dritter ausreichend und erstmals.
Wegen Telefonat: Abzug 1/4 Stunde.
2,25 Std. am 10.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Weitere Auswertung Beweismittelordner (siehe 7.12.2001) und Telefonat Y, das sich nach Zusammenhang auf Video oder den Beweismittelordner bezogen.
2,75 Std. am 11.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag:
Telefonat mit Dr. RAin11 und Akte durchgesehen. Beides im Hinblick auf die Patente (Erwerb, Wert).
Durchgesehen SS. Dr. RA6 vorgelegt (WB 106).
Rechtsprechung zu Untreue und Konkursdelikten geprüft.
3,25 Std. am 12.12.2001 RA1:
3,75 Std. am 13.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: Telefonat Dr. RA6 wegen Schriftsatz Vortag. Schriftsätze an AG und LG wegen Aufhebung Haftbefehl und Beschwerde Arrest vorbereitet. Fortsetzung der Arbeit daran am 13.12.
Dauer erscheint noch angemessen.
3,25 Std. am 13.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht der Sonderbände (vgl. Übersendung 7.12.). Soweit Telefonat mit Y keine Angabe zu Anlass oder Zweck und deshalb Abzug 1/4 Stunde.
2,25 Std. am 17.12.2001 RA1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonat mit Mandant, Durchsehen der "Mandantenunterlagen" sowie Telefonat mit RAin 11a sämtlich inhaltlich unbestimmt, weil keinerlei Angabe zu Anlass, Zweck oder Inhalt.
0,25 Std. am 17.12.2001 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonat mit RAin 11a. Beurteilung wie RA1 vom selben Tag.
3,25 Std. am 18.12.2001 RA1:
Noch ausreichender Vortrag: Schriftsätze für Beschwerde und Aufhebung Haftbefehl (vgl. 12./13.12.). Telefonat StA 1 in diesem Zusammenhang sowie Prüfung einschlägige Rechtsprechung.
3,5 Std. am 18.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Akte auf Geldflüsse wegen Verteidigung geprüft (vgl. auch RA1 4.12.). Dauer noch angemessen.
4,75 Std. am 19.12.2001 RA1:
Ausreichender Vortrag: 60 Seiten Unterlagen von Y zur Insolvenz der X und Schriftverkehr mit StA 1 geprüft. Ferner Schriftsatz an OLG vorbereitet.
3,75 Std. am 20.12.2001 RA1:
Noch ausreichender Vortrag: Schreiben Dr. RAin11 vom 19.720.12.2001 geprüft sowie mit ihrem Sekretariat telefoniert und Schreiben an sie verfasst.
Schriftsatz an OLG (siehe Vortrag) (weiter?) vorbereitet.
Angemessenheit: Zeitaufwand erscheint angesichts fehlender Angaben bzw. Vorlage der Schriftsätze überzogen. Schätzung: 2 Stunden.
1 Std. am 20.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Unterlagen von Y zur Insolvenz der X und Schriftverkehr mit StA 1 (siehe 19.12. RA RA1) durchgesehen.
3,50 Std. am 21.12.2001 RA1:
Noch ausreichender Vortrag:
Vermerkt ist Durchsicht von Schreiben der StA Schwerin vom 12.12. und Kollege Dr. RA6 vom 20.12.2001 (Anlage 11). Verwiesen wird jedoch auf Durchsicht eines umfangreichend Schreibens mit Anlage von Dr. RAin11 (WB 107: Beschwerde gegen Auslieferung). Stundenvermerkund Vortrag stimmen nicht überein.
Soweit "weitere Bearbeitung der Sach- und Rechtslage" nicht ausreichend konkret.
1 Std. am 21.12.2001 Referendar Ref.2
Nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
8,5 Std. am 20.12.2001 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht der vorgelegten umfangreichen Schriftsätze mit Anlage WB 107 und WB 108 . Telefonat mit Dr. RAin11 hierzu. Fernern Prüfung "Arrestvollziehung" wegen WB 108 hinreichend konkret.
2,50 Std. am 21.12.2001 RA 1:
3,25 Std. am 27.12.2001 RA 1:
2,75 Std. am 21.12.2001 RA 1:
1,50 Std. am 21.12.2001 RA 1:
Sämtlich nicht ausreichend konkret vorgetragen: "Aktenstudium" sowie "Aktenstudium und Literatur"
Summe:
RA 1 35,5 Std. x 987,- DM = 17.914,90 €
Dr. RA'in2: 34,5 Std. x 609,- DM = 10.742,40 €
28.657,30 €
(9) Rechnung vom 10.5.2002 über eine Stundenvergütung von 36.004,00 Euro für 80,75 Stunden (Anlage 121 zur Widerklage)
0,50 Std. am 3.1.2002 RA 1:
Noch ausreichender Vortrag: Telefonat mit StA4 über Versendung Akten und Arrest gegen Beklagten zu 2) (Vermerk WB 109). Weitere Telefonate und durchgesehene Schreiben zwar nicht nachprüfbar individualisiert, aber Vortrag erscheint insgesamt für 1/2 Stunde ausreichend.
0,5 Std. am 3.1.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: "Durchsicht der neu eingegangener Unterlagen" ohne Konkretisierung. Um die bei der StA angefordertern Aktenteile kann es sich nicht handeln, da diese erst am selben Tag von RA1 bei der StA angefordert wurden.
0,75 Std. am 4.1.2002 RA1:
Ausreichender Vortrag: Telefonate mit StAin5 und Rain Dr. RAin11 betreffend Eintragung von Sicherungshypotheken aufgrund des Arrestbeschlusses vom 12.12.2001 (WB 110).
1 Std. am 4.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: wie RA 1 vom selben Tag und Schluss über Arrest mit Anschreiben an Rain Dr. RAin11 versandt (WB 110).
3,5 Std. am 7.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht der neu eingegangenen Dupoloakten von Bd. I und II der Strafakte (vgl. Telefonate 3.1.) sowie Abgleich mit den vorhandenen Akten.
5,5 Std. am 8.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Je einen Schriftsatz an die StA 4 und an OLG diktiert (allerdings nicht vorgelegt). Vorbereitung und Diktat einer Beschwerde an das AG Schwerin (WB 11).
Angemessenheit: Aufwand an Stunden für die Beschwerde erscheint für die 10-seitige Beschwerdeschrift WB 11 noch angemessen.
4,75 Std. am 8.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: 2-bändige Akte "Finanzermittlungen" durchgearbeitet und Schreiben in diesem Zusammenhang an Dr. RAin11 (vorgelegt WB 111).
4,75 Std. am 9.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag:
a) Zwei Telefonate mit Rain Dr. RAin11 (ungefährer Inhalt durch Bezugnahme im Schreiben WB 45)
b) Fortsetzung Diktat eines Schriftsatzes an das Oberlandesgericht, siehe 8.1.
c) Rechtliche Prüfung Rspr. und Lit. Zu § 203 StGB wegen Weitergabe von Informationen über Haft der Beklagten (vgl. WB 112) und Schreiben dazu an Rain Dr. RAin11 (WB 112).
d) Prüfung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung StA 1 vom 7.1.2002 (allerdings nicht vorgelegt, welchen Inhalts) und Telefonat mit Richter Ri1.
3,75 Std. am 14.1.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichender Vortrag:
a) Schreiben der Beklagten zu 1) vom 8.1.2002, da nicht vorgelegt max. 1 Std.
b) Telefonat mit StA 1 wegen Aufhebung des Haftbefehls gegen den Beklagten zu 2) und Schriftsatz an AG Schwerin deswegen (nicht vorgelegt).
c) Telefonat mit ... E: fehlt Angabe zu Anlass und Inhalt.
Angemessen wegen Wegfalls c) und nur teilweise Darstellung a) und b) nur 2 Stunden.
0,75 Std. am 15.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Telefonate mit Dr. F und Dr. RAin11, deren Inhalt in Vermerken WB 33 und 47 dokumentiert.
0,75 Std. am 16.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: E-Mail-Zusendungen von Herrn Y durchgesehen. Ist, da E-Mail von diesem Tag, überprüfbar konkretisiert.
7,5 Std. am 17.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Akte und darin insbesondere drei Ordner (Urkunden, Landesförderinstitut, Wirtschaftsministerium) durchgesehen im Hinblick auf eine Aufhebung des Haftbefehls sowie eine Gliederung dazu angefertigt.
1,5 Std. am 18.1.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Beschluss des AG Schwerin vom Vortag durchgesehen (betr. Ablehnung der Aufhebung des Haftbefehls, vgl. WB 113) und (nach Zusammenhang) deswegen Telefonat mit dem Mandanten. Ferner Schreiben an RAin 11 mit Übersendung des Beschlusses.
Telefonat Y allerdings nicht näher bezeichnet, deshalb Abzug 1/4 Stunden.
6,5 Std. am 18.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Fortsetzung der Arbeit am Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls (WB 12). Dazu Akte durchgesehen und Verteidigungsstrategie ergänzt.
Angemessenheit: Der Aufwand von 7,5 Std. am 17.1. und 6,5 Std. am 18.1. erscheint angemessen. Insbesondere ist der Text der Beschwerde der Beklagten nicht inhaltsgleich mit dem von RA 1 erstellten Antrag vom 14.12.2002. RAin Dr. RA'in2 verweist zwar auf jenen Antrag führt aber auch eigenständige Aspekte auf, die allein die Beklagte betreffen.
2,5 Std. am 21.1.2002 RA 1:
Kein ausreichender Vortrag: Unterlagen von Herrn Y durchgesehen und deswegen mit ihm telefoniert. Unterlagen nicht mindestens nach Datum oder Inhalt überprüfbar konkretisiert und deshalb auch nicht Inhalt des Telefonats.
8,75 Std. am 21.1.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag:
a) Fertigstellung des Antrages auf Aufhebung des Haftbefehls (WB 12), siehe 17.1. und 18.1. Der Aufwand von 7,5 Std. am 17.1. und 6,5 Std. am 18.1. dafür erscheint trotz des nicht umfangreichen Antrages wegen notwendigen Vorprüfungen noch angemessen.
b) Telefonat mit RAin Dr. RAin11 anhand Schreiben WB 48 Inhalt konkretisiert.
c) Unterlagen von Herrn Y und Telefonat mit ihm wie RA 1 vom selben Tag. Deshalb Kürzung um 1 Std.
0,25 Std. am 22.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Beschwerde an StA WB 113 gegen Ablehnung Aufhebung Haftbefehl vom 17.1.2002.
0,25 Std. am 22.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Schlussredaktion Antrag auf Aufhebung (WB 12), siehe 17.1., 18.1., und 21.1.2002.
0,5 Std. am 24.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Telefonat RA12. Ungefährer Inhalt ergibt sich aus dem Vermerk vom Folgetag (WB 114: Erstellung neuer Gutachten).
3,5 Std. am 24.1.2002 Dr. RA'in2:
Kein ausreichender Vortrag: Besprechung mit Dr. RAin11 und Durchsicht überlassener Unterlagen von Y und Dr. RA5 sämtlich ohne Angaben zum Inhalt.
1,5 Std. am 25.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag:
Inhalt verschiedene Telefonate anhand Vermerk WB 114 konkretisiert.
Schriftsatz an Dr. RAin11 von diesem Tage bereits in erster Instanz von den Beklagten untersucht und nicht bestritten (Bl. 342). Weiteres Schreiben an LG Schwerin zwar bestritten, aber sodann von Klägerin vorgelegt als WB 49 und nicht mehr bestritten.
5,75 Std. am 22.1.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag:
a) Prüfung des eingegangenen Beschlusses LG Schwerin WB 13) und Abstimmung des weiteren Vorgehens.
b) Prüfung des Schreibens RAin 5: Anlass und Inhalt nicht dargelegt, deshalb Kürzung um 1 Std.
c) Literaturrecherche zum dinglichen Arrest; ausreichend konkret.
1,5 Std. am 28.1.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag:
a) Telefonat mit Richterin ... zu dem Beschluss WB 12 sowie Telefonat mit ihre und Schriftsatz WB 115 dazu.
b) Nicht ausreichend konkretisiert dazu dagegen Telefonate mit Dr. RAin11 und Herrn Y sowie Durchsicht eingegangener Schreiben, weil Anlass und Inhalt nicht dargelegt. Zumal das zweiten Schriftsatz an diesem Tag von den Beklagten in erster Instanz bestritten (Bl?342).
Anzuerkennen: 1/2 Stunde.
5,5 Std. am 28.1.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag:
a) Prüfung des Beschlusses WB 12 und Fertigung eines Schriftsatz an Das AG Schwerin WB 116 (Verletzung rechtlichen Gehörs).
b) Telefonat mit Dr. RAin11 nach Anlass oder Inhalt nicht vorgetragen. c) Kenntnisnahme eines Schriftsatzes der Beklagten. Da von Beklagten solcher Schriftsatz in dieser zeit nicht bestritten ausreichend.
d) Prüfung eines Zeugnisverweigerungsrechtes ausreichend.
Wegen b) Kürzung um 1/4 Stunde.
1,75 Std. am 29.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung des Schreibens an das AG Schwering (wohl WB 116) und telefonische Abstimmung darüber mit Dr. RAin11.
0,5 Std. am 30.1.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Prüfung der per Fax eingegangenen Unterlagen (WB 50) und (nach Zusammenhang) Telefonat mit ihr dazu.
1,5 Std. am 30.1.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: wie RA 1 zuvor.
1,5 Std. am 31.1.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Tertigung der Schreiben an StA (WB 51) und AG Schwerin (WB 52) sowie Telefonate mit Geschäftsstelle, Richter und StA (nach Zusammenhang) dazu.
Telefonate mit RA12 und Herrn Y noch Anlass oder Inhalt nicht vorgetragen.
Kürzung um 1/4 Std.
3,75 Std. am 30.1.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag: wie RA 1 zuvor, weil entsprechende Schriftsätze für die Beklagte gefertigt (WB 52).
Kenntnisnahme Telefonat Y dagegen unbestimmt.
Kürzung um 1/4 Stunde.
Summe:
RA 1 22,5 Std. x 987,- DM = 11.354,51 €
Dr. RA'in2: 40 Std. x 609,- DM = 12.455,07 €
23.809,58 €
(10) Rechnung vom 10.5.2002 über eine Stundenvergütung von 45.993,19 Euro für 108,75 Stunden (Anlage 13 zur Widerklage)
0,25 Std. am 1.2.2002 RA 1:
Kein ausreichender Vortrag: Telefonate mit Beklagtem zu 2) und Y ohne Angabe zu Anlass und Inhalt.
0,25 Std. am 4.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Schreiben an LG Schwering und Dr. RAin11 von diesem Tag. Überprüfbare Angabe.
0,75 Std. am 5.2.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag: Soweit eingegangene Entscheidung im Insolvenzverfahren geprüft konkret. Demgegenüber weitere eingegangene Schreiben nicht bezeichnet.
Kürzung auf 1/2 Stunde.
0,75 Std. am 5.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Zwei Schreiben an StA verfasst (WB 117 + 118). Die durchgesehenen eingegangenen Schreiben ergeben sich inhaltlich aus den beiden Schriftsätzen.
1,5 Std. am 5.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Eingegangene Akten (Bd. VI, VII der Strafakte sowie Sonderbände 5, 10, 12, 12 und 13) durchgesehen sowie Stellungsnahme der StA und Schreiben an StA 1. Inhalt teilweise aus WB 117 + 118 erkennbar.
1,25 Std. am 6.2.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag soweit(zwei) Schreiben der Beklagten durchgesehen. Zu den Telefonaten und Schreiben RA6, RA12 und Zeitungsartikeln von Dr. F dagegen fehlen Angaben.
Anzuerkennen: 0,75
0,5 Std. am 6.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Eingesandte Briefe der Beklagten zu 1) durchgesehen (nur in Anlage zur Rechnung, Bl. 1109 keine Darstellung). Zwar keine Angaben zum Inhalt. Aber Beklagte zu1) kann überprüfen, ob zu dieser Zeit solche Briefe zugesandt und deshalb überprüfbare Angabe.
4,75 Std. am 6.2.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag: Soweit eingegangene Aktenteile durchgesehen, muss es sich um die für den 5.2. bei Dr. RA'in2 angegebenen handeln. Dagegen Besprechung mit Dr. RA6 und Telefonat Dr. RAin11 keine Angaben zu Anlass oder Inhalt.
Anzuerkennen für Durchsicht: 4 Std. in Anlehnung an RAin2 5.2. und 8.2.
5,5 Std. am 8.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Beginn der Durchsicht der neuen Aktenbestandteile (siehe 5.2.). Allerdings Fortsetzung der Durchsicht. Nach Darstellung erhebliche Aktenanzahl.
0,5 Std. am 11.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Kurzes Schreiben an AG Schwerin (WB 119) und "Beweismittelordner 7" durchgesehen.
0,5 Std. am 12.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Zei kurze Schreiben an StA und AG Schwerin (WB 120) sowie Schreiben Dr. RA6 (WB 121) durchgesehen,
2,75 Std. am 12.2.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise Vortrag: Vorbereiteter Schriftsatz an AG nicht individualisierbar bezeichnet. Prüfung der Geldflüsse in der Akte, obwohl bereits mehrfach erfolgt (frühere Abrechnungen) wegen Komplexität anzuerkennen.
Kürzung um 3/4 Stunde wegen Schriftsatz.
0,25 Std. am 13.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Schreiben an Dr. RAin11 verfasst und Telefoniert. Weil Schreiben von diesem Tag überprüfbare Angabe. Weiteres nicht spezifiziertes Telefonat wegen Kürze der abgerechneten Zeit zu vernachlässigen.
1 Std. am 13.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Relefonat mit der Beklagten und Gegenstand die neu eingegangenen Unterlagen sowie weiteres Vorgehen abgestimmt. Bei den Unterlagen handelt es sich nahc dem Zusammenhang um die 5.2. angegebenen Akten sowie weitere danach bezeichnete Schreiben.
0,5 Std. am 13.2.2002 RA 1:
Teilweise ausreichender Vortrag, nämlich soweit Scvhreiben von diesem Tag an RAin Dr. RAin11 und RAin 11a verfasst. Telefonate insbesondere mit RA12 dagegen nicht spezifiert.
Anzuerkennen: 1/4 Stunde.
8,5 Std. am 15.2.2002 Dr. RA'in2:
11,75 Std. am 18.2.2002 Dr. RA'in2
0,5 Std. am 19.2.2002 Dr. RA'in2
3,75 Std. am 20.2.2002 Dr. RA'in2
Ausreichender Vortrag:
Diese 24,5 Stunden sind sämtlich - mit Ausnahme eines Telefonats - für einen (zunächst) 17-seitigen Schriftsatz betreffend die Aufhebung des dinglichen Arrestes gegen die Beklagte. Der Schriftsatz wurde zu Nachweis für den 22.2.2002 als WB 123 (dort Anlage 1) vorgelegt.
Dieser Stundenaufwand erscheint nach Durchsicht des Schriftsatzes aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit sowie des profunden Aktenbezugs mit Blattzahlen angemessen.
0,25 Std. am 19.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht und Telefonat mit Dr. RA'in2 wegen die Schriftsatzes zuvor.
6,75 Std. am 21.2.2002 RA 1:
6,75 Std. am 21.2.2002 Dr. RA'in2
Ausreichender Vortrag: Durchsicht der sich bei der hiesigen Akte befindlichen über 200-seitigen Anklageschrift.
1,75 Std. am 22.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Weitere Durchsicht Anklageschrift sowie Verfassen des Schriftsatzes WB 122 an LG Schwerin (Stellungnahme Haftbefehl und Anklageschrift).
8,5 Std. am 22.2.2002 Dr. RA'in2:
Überwiegend ausreichender Vortrag:
a) Schriftsatz mit Stellungnahme zur Anklageschrift an LG (WB 123, 7 Seiten) erstellt.
b) Arrestschriftsatz (WB 123 Anlage) aufgrund Anmerkungen den Beklagten ergänzt (und abgesendet).
c) Soweit Telefonat mit Dr. RAin11 keine Angabe zu Anlass und Inhalt. Deshalb Kürzung 1/4 Stunde.
7,5 Std. am 25.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Fortsetzung der Prüfung der Anklageschrift und darauf aufbauende Verteidigungsstrategie.
2,25 Std. am 26.2.2002 RA 1:
Überwiegend ausreichender Vortrag: Fortsetzung der Prüfung der Anklageschrift und Abgleich mit Strafakte.
Jedoch Kürzung 1/4 für Telefonat mit ... E, da keine Angaben.
Ausreichender Vortrag: Weitere Durchsicht Anklageschrift sowie Verfassen des Schriftsatzes WB 122 an LG Schwerin (Stellungnahme Haftbefehl und Anklageschrift).
7,5 Std. am 26.2.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: (Fortsetzung) Aufarbeitung der Anklageschrift.
3,25 Std. am 26.2.2002 RA 1:
Kein ausreichender Vortrag: Drei Telefonate ohne Angaben zu Anlass oder Inhalt sowie "arbeitete ferner weiter an der Akte", welche keine ausreichend konkrete Angabe.
7,5 Std. am 27.2.2002 Dr. RA'in2:
Nur teilweise ausreichender Vortrag:
a) "Akten- und Literaturstudium" zur Anlageschrift nicht hinreichend konkret (welche Rechtsfrage, welcher Anklagepunkt).
b) Jedoch Lektüre Auslieferungsbescheid (wohl wie WB 125) und kurzes Schreiben dazu an LG (WB 124) sowie Erklärung, dass Beklagte sich nicht zur Sache einlassen werde. Geschätzt: 2 Stunden.
0,5 Std. am 28.2.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Durchsicht Urteil des Schweizer Bundesgerichts betreffend Auslieferung der Beklagten (WB 125) Drei Telefonate ohne Angaben zu Anlass oder Inhalt sowie "arbeitete ferner weiter an der Akte", welche keine ausreichend konkrete Angabe. Ferner längeres Telefonat mit ... E über Wünsche der Eltern (Vermerk WB 126).
6 Std. am 28.2.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Weiterarbeit an der Verteidigungsstrategie aufgrund der Erkenntnis aus der Klageschrift.
Summe:
RA1 18,25 Std. x 987,- DM = 9.209,77 €
Dr. RA'in2: 78,25 Std. x 609,- DM = 24.365,23 €
33.575,-- €
(11) Rechnung vom 10.5.2002 über eine Stundenvergütung von 96.339,25 Euro für 227,25 Stunden (Anlage 14 zur Widerklage).
Von dieser Rechnung wurden von den Beklagten nur 58.829,13 € (Verrechnung mit Guthaben durch die Klägerin) bezahlt, so dass ein Rückforderungsanspruch nur bestünde, wenn die berechtige Stundenvergütung den gezahlten Betrag von 58.829,13 € unterschreitet.
1,75 Std. am 1.3.2002 RA 1:
Ausreichender Vortrag: Telefonate mit Richter Ri1. Denn dazu wird als WB 127 und WB 128 zwei Aktenvermerke von Herrn RA1 vorgelegt, aus denen sich die Telefonate ergeben. Bei dem mit Richter Ri1 ging es im Wesentlichen darum, wann das Verfahren eröffnet wird, auf wann terminiert werde und ob Haftfortdauer angeordnet werde. Hinsichtlich des Telefonats mit Herrn Y und eines Schriftsatzes an die StA Hierzu ergibt sich aus den Anlagen WB 129 und 130, dass RA1 zunächst um Überlassung der originalen Pressemeldung der StA bat und nach Erhalt Stellungnahme an StA abgab, weil die Meldungen der Agenturen falsche Angaben enthielten (u.a. die Beklagten seien "geflohen").
Abzug jedoch für Telefonat ... E, weil keine Angaben zu Anlass und Inhalt, von 1/4 Stunde.
6,5 Std. am 1.3.2002 Dr. RA'in2:
Zwar ausreichender Vortrag: "Weitere Aktenaufarbeitung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung" mit der Erläuterung "Sonderband 9" als Konkretisierung.
Aber kein rechtzeitiger Beweisantritt.
Die Beklagten haben jedoch in erster Instanz bestritten, dass Dr. RA'in2 sich an diesem Tag mit Bd. IX beschäftig habe (Bl. 426).
Der Beweisantritt nunmehr durch Vernehmung der Zeugin Dr. RA'in2 ist jedoch nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, weil er schon in erster Instanz hätte erfolgen können. Jedoch - soweit ersichtlich - eine Erwiderung auf jenes Bestreiten nicht erfolgt ist.
2,75 Std. am 1.3.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt: Telefonate mit Dr. RAin11, dem Beklagten und Dr. ... anhand ausführlicher Vermerke WB 131 dargestellt. Demgegenüber nicht Anlass oder Inhalt der Telefonate mit Frau E, ... E und RA13a.
Schätzung wegen der ausführlichen Vermerke auf 2 Std. anteilig.
9,5 Std. am 4.3.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag:
Hinsichtlich Telefonat mit Beklagter und verschiedenen Schreiben an LG Schwerin u.a. konkret benannt, dass Inhalt "Verschubproblemstik", weil Beklagte wegen Gesundheitszustand nach Deutschland geflogen werden wollte.
"Weitere Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nach Anklageschrift" nicht ausreichend konkret.
Schätzung mangels Anhaltspunkte auf je 1/2. Deshalb nur 4,75 Std. g
7,75 Std. am 5.3.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
Fünf Telefonate nach Inhalt oder Anlass nicht dargestellt.
Demgegenüber ausreichend, dass an diesem Tag drei Schreiben an Richter Ri1, an Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern (WB 53 = WB 132, vgl. dazu am 8.3.) und an AG Lörrach verfasst.
Abzug wegen der fünf Telefonate von 1 1/4 Stunde.
6,25 Std. am 5.3.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag:
Verschiedene Telefonate und Schriftsätze, die alle Frage des Verschubes beider Beklagter betrafen und von beiden Verteidigern gemeinsam unterzeichnet sind (Anlage WB 132). Für Dr. RA'in2 kann in etwa die gleiche Zeit wie für RA1 (zuvor) zugrunde gelegt werden, weil angenommen werden kann, dass beide Verteidiger die Schriftsätze gemeinsame verfasst und verantwortet haben.
6,5 Std. am 6.3.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Schreiben an VorsRi1 LG Schwerin von 3 Seiten (WB 133).
b) Anlass Telefonat mit AG Lörrache ergibt sich hinreichend aus WB 134 (Zwischenverschubort, Flug der Beklagten von dort nach Stadt2).
c) Anlass und Inhalt Telefonate mit Dr. RAin11 und ... E fehlen.
Wegen c) Kürzung um 2 x 1/4 Stunde.
8,50 Std. am 6.3.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: Allein wegen Haftbefehlsverkündung "diverse Telefonate" und "diverse Schreiben" ohne Konkretiserung.
9 Std. am 7.3.2002 RA1:
Ausreichend dargelegt: Fahrt nach Stadt6 und Anwesenheit bei Vorführung bei AG Lörrach (Ermittlungsrichter), vgl. WB 134. Ferner Besprechung mit Beklagtem dort.
11 Std. am 7.3.2002 Dr. RA'in2:
12,5 Std. am 8.3.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Fahrt nach Stadt7 zur Haftbefehlsverkündung am AG und Besuch bei Beklagter, vgl. WB 16. Weiteren Tag dort verbleiben und Beklagte besucht.
0,5 Std. am 8.3.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit ... E über Erlebnisse Vortrag ausreichend.
b) Die drei Schreiben an Richter Ri1, an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern (WB 53 = WB 132) und an StA1 sind jedoch schon am 5.3. erstellt und dort abgerechnte worden, worauf die Beklagten in erster Instanz mit Recht hingewiesen haben (Bl. 343).
Darum nur 1/4 Stunde für Telefonat..
0,5 Std. am 11.3.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt soweit Schriftsatz an Richter Ri1 an diesem Tag. Demgegenüber Telefonat Y nach Anlass und Inhalt nicht angegeben.
Darum 1/4 Stunde
6,5 Std. am 11.3.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichend dargelegt: Weitere Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nach der Anklageschrift, aber konkretisiert auf die "Problematik Subventionsgesetz".
4,75 Std. am 12.3.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichend dargelegt: Weiterarbeit an "Gutachterliche Prüfung Subvention" und Schreiben an LG Schwerin verfasst.
0,5 Std. am 12.3.2002 RA1:
Nicht ausreichend dargelegt: Telefonat Y nach Anlass und Inhalt nicht angegeben. Ebenso eingegangenes Schreiben Y nicht.
2,5 Std. am 12.3.2002 RA 1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat Y keine Inhalt oder Anlass dargelegt.
b) Demgegenüber Schriftsatz an LG Schwerin vorgelegt (WB 135).
c) Ausreichend auch Vorbereitung der Verhandlung am 22.3.2002 (Haftprüfung, siehe 22.3.).
1,5 Std. am 13.3.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt: Schreiben an LG Schwerin und JVA 1, beide vorgelegt als WB 136)
Demgegenüber Unterlagen Y, welche durchgesehen und abgestimmt nicht konkretisiert.
Nur 1 Stunde anzuerkennen.
3,75 Std. am 14.3.2002 RA1:
Nicht ausreichend dargelegt:
Telefonat mit Geschäftsstelle LG Schwerin nach Anlass und Inhalt nicht dargelegt. Vorbereitung auf Haftprüfung am 22.3.2002, weil nicht konkretisiert, was über die Vorbereitung am 12.3. hinaus recherchiert.
Entsprechende BFH-Rechtsprechung nicht ausreichend konkret, damit Zusammenhang deutlich wird.
5,25 Std. am 14.3.2002 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt:
Soweit Vorbereitung auf die Hauptverhandlung haben die Beklagten schon in erster Instanz zu Recht eingewendet (Bl. 426), dass nachdem die bereits (im Februar sowie) am 1.3. und 4.3. umfangreich bearbeitet, diese Angabe zu allgemein um nachvollziehbar die Tätigkeit zu beschreiben.
Durchgesehene Unterlagen Y nach Datum oder Inhalt nicht konkretisiert.
3,25 Std. am 15.3.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichend dargelegt:
Telefonat mit JVA1 und Dr. RAin11 nicht nach Anlass oder Inhalt konkretisiert. Demgegenüber je ein Schreiben an RA Dr. RAin11 und RA12 überprüfbar konkret. Soweit BFH-Rechtsprechung geprüft und Vorbereitung Haftprüfung nicht weiter ausreichend dargelegt, wie 14.3.
Für zwei Schreiben: 1/2 Stunde.
3,5 Std. am 15.3.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichend dargelegt: Vorbereitung Besprechung mit Mandantin am 18.3. in JVA1.
10,25 Std. am 17.3.2002 Dr. RA'in2:
10,75 Std. am 15.3.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Besuch der Beklagten in JVA1 und Besprechung weiteres Vorgehen.
11 Std. am 18.3.2002 Referendar Ref.1:
für Anwesenheit bei Besuch in JVA1 nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
8,5 Std. am 19.3.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: An diesem Tag eingegangene fünf Ordner von Dr. RAin11 (vorgelegt in Kopie WB 54) durchgearbeitet.
7,75 Std. am 19.3.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: "Weitere Vorbereitung Hauptverhandlung" siehe 14.3.
8,5 Std. am 20.3.2002 RA 1:
Nur teilweise dargelegt: Eingegangene fünf Ordner (vgl. 19.3.) weiter durchgearbeitet. Drei Telefonate jedoch nach Anlass oder Inhalt nicht angegeben.
Darum Kürzung um 1/3 Stunde.
9 Std. am 20.3.2002 Dr. RA'in2:
Keine ausreichender Vortrag: "Weitere Vorbereitung Hauptverhandlung" siehe 14.3. und bei RA1 15.3.
5,25 Std. am 21.3.2002 RA1:
Noch teilweise ausreichend dargelegt: Eingegangene fünf Ordner (vgl. 19.3.) weiter durchgearbeitet und mit vorhandenen Akten vergleichen. Sowie Vorbereitung auf die Haftprüfung am 22.3.2002 (Folgetag).
Zwei Telefonate mit Herrn jedoch nach Anlass oder Inhalt nicht angegeben. Darum Kürzung um 1/2 Stunde.
6 Std. am 21.3.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichender Vortrag soweit "weitere Vorbereitung Hauptverhandlung" siehe 14.3.
Jedoch Vorbereitung auf Haftprüfung am Folgetag ausreichend, da nach Zusammenhang für Referendar Ref.1 entsprechende Anweisungen, der Termin wahrgenommen hat, und Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des LG Schwerin (wg. Haft).
Schätzung auf 1/2, also 3 Stunden.
15 Std. am 21.3.2002 RA 1:
15 Std. am 21.3.2002 Referenbar Ref.1:
Ausreichend dargelegt hinsichtlich RA 1: Wahrnehmung des Haftprüfungstermins vor dem LG Schwerin.
Demgegenüber für Referendar nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,5 Std. am 28.3.2002 RA 1:
Nicht ausreichend dargelegt: Telefonat Y nach Anlass und Inhalt nicht angegeben.
Summe:
RA 1 76,25 Std. x 987,- DM = 38.479,19 €
Dr. RA'in2: 62,5 Std. x 609,- DM = 19.461,05 €
57.940,24 €
Da der gezahlte Betrag von 58.829,13 € geringfügig unterschritten ist, ist diese Forderung in die Abrechnung der berechtigten Ansprüche einzustellen.
(12) Rechnung vom 31.5.2002 über eine Stundenvergütung von 75.707,25 Euro für 208,25 Stunden (Anlage 15 zur Widerklage).
4,25 Std. am 2.4.2002 Referendar Ref.1:
2 Std. am 3.4.2002 Referendar Ref.1:
für Recherche und Entwurf Beschwerde nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
3,5 Std. am 3.4.2002 RA 1:
Nicht ausreichend dargelegt:
Eingegangene neue Aktenteile, die durchgegangen, nicht näher bezeichnet. Soweit Briefe des Beklagten angesehen, nicht dargelegt von wann oder wann eingegangen, was zur Identifizierung erforderlich.
Dagegen Schriftsatz an LG Schwerin vorbereitet ausreichend, da nach den Erläuterungen zu den Folgetagen SS. Vom 8.4.2002 (WB 137) mit 13 Seiten gemeint..
Schätzung dafür 1,5 Std.
4,5 Std. am 3.4.2002 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt: Einarbeitung in die neu eingegangenen Aktenteile und Unterlagen. Wie RA 1 am selben Tag.
4 Std. am 4.4.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Beschwerde nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
4,25 Std. am 4.4.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Dagegen Schriftsatz an LG Schwerin (weiter) vorbereitet ausreichend, Schriftsatz vom 8.4.2002 (WB 137) mit 13 Seiten..
6,5 Std. am 4.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Vorbereitung der Beschwerde gegen die Haftentscheidung zum OLG (Anlage WB 21)
4,25 Std. am 4.4.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Beschwerde, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
5,75 Std. am 5.4.2002 RA 1:
Darlegung ausreichend: Diktat des Schriftsatzes an LG Schwerin vom 8.4.2002 (WB 137) mit 13 Seiten.
Noch angemessen, weil in dem Sinne zu verstehen, dass zugleich Inhalt formuliert.
7,5 Std. am 5.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Fortsetzung Vorbereitung der Beschwerde gegen die Haftentscheidung zum OLG (Anlage WB 21)
3,5 Std. am 8.4.2002 Referendar Ref.1:
Recherche für Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
1,75 Std. am 8.4.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Schriftsatz an LG Schwerin von diesem Tag (WB 137) mit 13 Seiten korrigiert und ergänzt. ..
12 Std. am 8.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: (Fortsetzung) Fertigung Schriftsatz zur Haftbeschwerde zum OLG (Anlage WB 21), vgl. 4. und 5.4. und 9.4.
4,25 Std. am 9.4.2002 Referendar Ref.1:
Prüfung Verfassungsbeschwerde und Vollziehung dingl. Arrest, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
7,75 Std. am 9.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Abschlussredaktion Schriftsatz zur Haftbeschwerde zum OLG (Anlage WB 21), vgl. 4.4. und 5.4. und 8.4.
Angemessenheit: Der für die Begründung der Haftbeschwerde abgerechnete Zeitaufwand von insges. 33,75 Stunden vgl. 4.4. und 5.4., 8.4. und 8.4. erscheint angemessen. Die Begründung umfasst immerhin 16 Seiten und setzt setz sorgfältig mit den einzelnen Aspekten der angegriffenen Entscheidung auseinander und trägt zu besonderen Aspekten, wie dem Gesundheitszustand der Beklagten, vor.
2,5 Std. am 10.4.2002 Referendar Ref.1:
wie 8.4. nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,75 Std. am 10.4.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Schriftsatz an RAin Dr. RAin11 (WB 138) und an Beklagte (WB 139)..
7,75 Std. am 10.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag:
a) Drei Schreiben nach Personen dargelegt (davon an Dr. RAin11 identisch mit dem von RA 1, vgl. WB 139). Deshalb allenfalls dafür 1 1/2 Stunden.
b) Rest auf Prüfung der Erfolgssaussichten Verfassungsbeschwerden gegen die Haftfortdauer, die später eingelegt (WB 26/27).
4,5 Std. am 11.4.2002 Referendar Ref.1:
wie 8.4. nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
9 Std. am 11.4.2002 Dr. RA'in2:
Noch ausreichender Vortrag: Ein Schreiben der Beklagten durchgesehen (weil ihr bekannt sein muss, ob ein Schreiben an dieser Zeit, ausreichend) sowie (erstmals) Strukturieren der Beweismittel mittels eines Charts "Firmenübersicht.
2 Std. am 12.4.2002 Referendar Ref.1:
Prüfung Subventionsbetrag, Strafbarkeit in Mecklenburg-Vorpomern vor best. Zeitpunkt, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,50 Std. am 12.4.2002 RA 1:
Nicht ausreichend dargelegt: Telefonat mit Herrn Y "hierzu" (Bl. 1118), aber nicht erkennbar, was Herr Y (Notgeschäftsführer der ... X) mit abstrakter Frage der Strafbarkeit (siehe vorangegangene Angabe Referendar Ref.1) zu tun hat.
2 Std. am 12.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Ergänzung des Charts "Firmenübersicht mit Akteninhalt..
3 Std. am 15.4.2002 Referendar Ref.1:
nicht vergütungspflichtig wie 12.4.
0,25 Std. am 15.4.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht der neuen Schreiben der Mandanten, siehe Dr. RA'in2 11.4.
3,75 Std. am 12.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichender Vortrag: Prüfung des 23./24. Rahmenplan der Landessubvention und dessen Anwendbarkeit. Von den Beklagten in ihren schriftlichen Anmerkungen zu den Rechnungsanlagen als "Das Wichtigste überhaupt!" bezeichnet.
4 Std. am 16.4.2002 Referendar Ref.1:
Analyse Firmenstrukturen, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,75 Std. am 16.4.2002 RA 1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y weder nach Anlass noch nach Inhalt dargelegt.
b) Schriftsatz an RAin Dr. RAin11 verfasst, also hinreichen prüfbar.
Für b) geschätzt 1/2 Stunde.
2 Std. am 16.4.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y weder nach Anlass noch nach Inhalt dargelegt.
b) Neue Unterlagen, die durchgesehen, mit WB 22 präzisiert.
Für b) geschätzt 1 1/4 Stunde.
3,5 Std. am 17.4.2002 Referendar Ref.1:
Prüfung Anklageschrift, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
1,5 Std. am 17.4.2002 RA 1:
Überwiegend ausreichend dargelegt:
a) Telefonate mit Y und RA 12 sowie "Durchsicht der neuesten Literatur" nicht ausreichend dargelegt.
b) Dagegen verschiedene Schrein, zwei an StA und OstA (WB 140) dargelegt.
c) Ausreichend auch "Durchsicht Gutachten ..." sowie Schreiben von RA12.
Wegen a) geschätzte Kürzung um 1/2 Std.
8 Std. am 17.4.2002 Dr. RA'in2:
Überwiegend ausreichend dargelegt:
a) Prüfung dingl Arrest. Es muss sich nach dem Zusammenhang um die im zivilrechtlichen Arrestverfahren bei LG Schwerin (4 O 114/02) am 11.4.2002 ergangenen Beschluss handeln (WB 57 f.). Zwar an sich nicht Gegenstand der Vergütungsvereinbarung im Strafverfahren, aber eine erste Prüfung und gegebenenfalls Weiterleitung an zivilrechtlichen Prozessvertreter ist auch im Rahmen dieses Mandats geboten.
b) Möglichkeit zur Erwiderung auf Beschluss Generalstaatsanwaltschaft (WB 22 und 23 betrifft Haftbeschwerde)
b) Ausreichend auch Durchsicht Mandantenpost (Beklagte) und Bericht des Insolvenzverwalters.
c) Schriftsatz an OLG verfasst (WB 23). Einwand der Beklagten in erster Instanz (Bl. 344), dass Datum vom 22.4.2002 auf Schriftsatz entkräftet durch Vortrag, dass erst dann versendet (Bl. 398 f.).
d) Telefonat mit Y weder nach Anlass noch nach Inhalt dargelegt.
Kürzung wegen d) um 1/4 Stunde
2,5 Std. am 18.4.2002 Referendar Ref.1:
Analyse Firmenbeziehung, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,5 Std. am 18.4.2002 RA 1:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Schreiben an Dr. RA6 überprüfbare Angabe Kürzung um1/4 Std.
1,75 Std. am 18.4.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Durchsicht Schreiben OStA1 und Entwurf einer Erwiderung ausreichend (WB 22-24).
Kürzung um 1/4 Std.
2 Std. am 19.4.2002 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt: "Durchsicht der neu eingegangenen Unterlagen", keine konkrete Bezeichnung.
2 Std. am 22.4.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf sofortige Beschwerde, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
1,5 Std. am 22.4.2002 RA 1:
Teilweise Ausreichend dargelegt, weil:
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Neu eingegangene Schreiben der beklagten durchgesehen, ausreichender Vortrag, weil von Beklagten prüfbar.
c) Entwurf einer Stellungnahme an OLG Rostock durch WB 64 konkretisiert, vgl. auch Bl. 399.
Kürzung um 1/4 Std.
3,75 Std. am 22.4.2002 Dr. RA'in2:
Zwar ausreichend dargelegt, aber nur teilweise ersatzfähig:
a) Prüfung der Möglichkeit einer Beschwerde gegen Entscheidung LG Schwerin (Zivilsache), vgl. WB 59. Diese Tätigkeit ist von der Vergütungsvereinbarung über die Vertretung in der Strafsache nicht umfasst. Dies hat der Senat bereits im Urteil vom 17.12. 2008 auf S. 30 dargelegt. Darauf haben die Beklagten (Bl. 1221) erneut hingewiesen (für Tätigkeit RA15). Die Klägerin hat hierzu zwar dargelegt, dass ihr gesetzliche Gebühren nach der BRAGO zustünden (Bl. 483 ff.), jedoch als Beleg für die Angemessenheit ihrer Vergütung insgesamt. Eine Aufrechnung mit solchen Ansprüchen wurde nicht erklärt.
b) Schreiben an Mandanten versandt sowie Stellungnahme an OStA1, vgl. 18.4.
Schätzung des Anteils a) auf 3 Stunden.
6,5 Std. am 22.4.2002 Referendar Ref.1:
Besprechung, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
6 Std. am 23.4.2002 RA1:
8,5 Std. am 23.4.2002 Dr. RA'in2
Ausreichend vorgetragen: Besprechung mit RAin Dr. RAin11 in Stadt3 inkl. Vorbereitung, bei der 46 Ordner übergeben wurden (vgl. WB 2). Von den Beklagten in Stellungnahme erster Instanz (Bl. 345 und 411 f.) nicht bestritten. Allein, dass in Folgezeit keine Bearbeitung mit Ordnern Dazu ab 24.4.), was hier aber nicht abgerechnet.
3,75 Std. am 24.4.2002 RA 1:
Teilweise Ausreichend dargelegt, weil :
a) Telefonat mit Y nicht Anlass oder Inhalt..
b) Durchsicht der von Dr. RAin11 übergebenen Unterlagen, siehe 23.4.
Kürzung um 1/4 Std.
24.4. - 30.4.2002
16,75 Std. Dr. RA'in2 und 12 Std. RA 1
für Durchsicht der 46 von Dr. RAin11 übergebenen Aktenordnern sind ausreichend dargelegt. Einwand der Beklagten, dass Ziel nicht erkennbar sei (Bl. 345, 411 f., unerheblich. Verteidiger sind gehalten, sämtliche denkbaren Unterlagen, die von Bedeutung sein können, durchzuarbeiten. Dies hier möglich, da Unterlagen in der ... zusammengestellt worden, während die Beklagten dort einsaßen und unmittelbaren Kontakt nur mit Dr. RAin11 hatten.
Kürzung nur um 1/2 Std, für nicht näher bezeichnete Telefonate mit Herrn Y.
15 Std. am 29.4.2002 Referendar Ref.1:
Rechtliche Prüfung, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
6,5 Std. am 29.4.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Rechtliche Prüfung zur Stufentheorie und Verwaltungsvollstreckung sowie Durchsicht des 83-seitigen Berichts von Dr. RAin11 (vorgelegt als WB 141).
1,75 Std. am 22.4.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Prüfung des Berichts Dr. RAin11 (vgl. 29.4.) fortgesetzt und darüber Telefonat mit Dr. RAin11.
b) Schreiben an die Beklagte ausreichend.
c) Dagegen Telefonat mit ... E nicht nach Anlass und Inhalt konkretisiert.
Kürzung um 1/4 Std. wegen c).
Summe:
RA1 76,25 Std. x 987,- DM = 19.050,35 €
Dr. RA'in2: 100,75 Std. x 609,- DM = 31.371,21 €
50.421,56 €
(13) Rechnung vom 28.6.2002 über eine Stundenvergütung von 60.621,25 Euro für 184 Stunden (Anlage 15 zur Widerklage).
0,25 Std. am 2.5.2002 RA1:
Nicht ausreichend dargelegt, weil Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt..
1,75 Std. am 3.5.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt: Dass durchgesehen Schreiben von Y und Dr. RAin11 überprüfbare Angabe. Jedoch Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt..
Kürzung um 1/4 Std.
6 Std. am 3.5.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt: Nicht Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt. Jedoch Durchsicht der Unterlagen von Dr. RAin11 (vgl. 24.4. ff.) noch hinreichend.
2,25 Std. am 6.5.2002 RA1:
Ausreichend dargelegt; wie Dr. RA'in2 zuvor.
2,25 Std. am 6.5.2002 RA1:
Teilweise ausreichend dargelegt: Durchsicht Gutachten SV3 (vorgelegt als WB 142). Jedoch Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt..
Kürzung um 1/4 Std.
8,5 Std. am 7.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig nach der Vergütungsvereinbarung, da Hilfskraft (vgl. BGH, Revisionsurteil S. 35 f., Rz. 83).
0,25 Std. am 7.5.2002 RA 1:
Ausreichend dargelegt: Durchsicht eines Schreibens von Dr. RAin11 vom 5.5. nebst Anlagen.
4 Std. am 7.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Vorbereitung Verfassungsbeschwerde und Schreiben an die Beklagte nach Lektüre der Haftbriefe.
3,5 Std. am 8.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Telefonat mit Dr. RAin11 über deren Stellungnahme vom 30.4.2002 zum Gutachten SV3, das 43 Seiten umfasst (WB 143).
8,5 Std. am 10.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
6,5 Std. am 10.5.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Nicht ausreichend konkret Telefonat mit Herrn Y (keine Anllass oder Inhalt dargelegt)
b) Prüfung der Insolvenzproblematik anhand der Ausführungen RA 16.
c) Vorbereitungen Verfassungsbeschwerde.
Kürzung um 1/4 Std.
15,5 Std. am 13.5.2002 RA 1:
14,5 Std. am 13.5.2002 Dr. RA'in2
Ausreichende Darstellung: Besuch der Beklagten in JVA 2, Betriebsbesichtigung in Stadt5. Gespräch mit Y (Not-GF) und Dr. G (Steuerberater wegen Insolvenzproblematik).
9,25 Std. am 14.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
1,75 Std. am 14.5.2002 RA 1:
Keine ausreichende Darlegung: Telefonate mit Herrn Y und Dr. RAin11 ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt..
4,5 Std. am 14.5.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Nachprüfbar Angabe eines Schreibens an die Beklagte.
b) Nicht ausreichend konkret Telefonat mit Dr. RAin11 (keine Anlass oder Inhalt dargelegt)
c) Beginn mit Arbeiten/Vorarbeiten an Verfassungsbeschwerde.
Kürzung wegen b) um 1/4 Std.
0,5 Std. am 15.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Telefonate mit Herrn Y und Dr. RAin11 ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt..
4,5 Std. am 14.5.2002 Dr. RA'in2:
Nicht ausreichend dargelegt bzw. nicht vergütungspflichtig:
a) Nicht ausreichend konkret Telefonat mit Dr. RAin11 (keine Anlass oder Inhalt dargelegt.
b) Arbeit am Arrestverfahren nicht ersatzfähig, sie wie 22.4.
0,5 Std. am 16.5.2002 RA1:
Teilweise ausreichende Darlegung: Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt. Jedoch Prüfung des OLG-Beschlusses (WB 25).
Darum Kürzung um 1/4 Std.
2,5 Std. am 16.5.2002 RA15:
Nicht erstattungsfähig aufgrund der Gebührenvereinbarung über Strafverteidigung, weil Tätigkeiten entfaltetet, die die Vertretung in den Zivilprozessverfahren (LG Schwerin 4 O 114/03 und 4 O 234/02) betrafen (vgl. Senatsurteil vom 17.12.2008, S. 30).
9 Std. am 17.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
1,5 Std. am 17.5.2002 RA1:
Teilweise ausreichende Darlegung: Telefonat mit Herrn Y ohne Angabe zu Anlass oder Inhalt. Jedoch Prüfung des Entwurfs der Verfassungsbeschwerde (WB 26/27) hinreichend bezeichnet.
Kürzung um 1/4 Std.
5 Std. am 17.5.2002 RA15:
2 Std. am 20.5.2002 RA15:
Nicht vergütungspflichtig, wie 16.5.
9,75 Std. am 21.5.2002 Referendar Ref.1:
Recherche Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
0,5 Std. am 21.5.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Briefe des Mandanten durchgesehen sowie Gutachten
7,5 Std. am 21.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt, aber b) nicht ersatzfähig.
a) Arbeit an Verfassungsbeschwerde
b) Arbeit am Arrestverfahren, nicht vergütungspflichtig, sie 22.4.
c) Eingegangene Schreiben Y und Dr. RAin11 sowie Schreiben an Mandantin verfasst: überprüfbare Angaben.
Schätzung des Anteils b) mangels näherer Angaben wegen gleichzeitiger Tätigkeit von RA 15 auf 1 Stunde und entsprechende Kürzung.
0,25 Std. am 22.5.2002 RA 1:
Ausreichende Darlegung: Neu eingegangene Briefe des Beklagten durchgesehen
6,5 Std. am 22.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt: Weiterarbeit an Verfassungsbeschwerde und Literaturstudium dazu sowie Gliederung mit Referendar Ref.1 besprochen (alles WB 26/27).
9 Std. am 23.5.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
0,25 Std. am 23.5.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Eingegangene Schreiben Dr. RAin11 durchgesehen und Schreiben an Beklagten.
0,75 Std. am 23.5.2002 Dr. RA'in2:
Schlusskorrektur Arrestschriftsatz mit RA15. Nicht von Vergütungsvereinbarung umfasst, vgl. oben 15.5.2002.
4,75 Std. am 24.5.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichend dargelegt:
a) Gespräch mit Herrn Y Inhalt oder Anlass nicht dargelegt.
b) Arbeit an Verfassungsbeschwerde.
c) Gespräch mit Herrn H Gegenstand anhand WB 145 dargelegt (Missstände Verschubung).
Wegen a) Kürzung um 1/4 Std.
8 Std. am 27.5.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend dargelegt:
a) Arbeit an Verfassungsbeschwerde.
b) Umfangreichen Brief der Beklagten (WB 146) geprüft.
9,75 Std. am 23.5.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
2,25 Std. am 28.5.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichende Darlegung:
a) Nicht ausreichend mit Herrn Y telefoniert und "Posteingänge" geprüft.
b) Ausreichend konkret für Überprüfbarkeit dagegen Schreiben an RA12 und an den Beklagten.
Geschätzte Kürzung wegen a) um 1/2 Std.
1,75 Std. am 28.5.2002 Dr. RA'in2:
Nur teilweise ausreichende Darlegung:
a) Nicht ausreichend mit Herrn Y telefoniert und "eingegangene Schreiben" geprüft.
b) Jedoch: ein Schreiben an die Beklagte gesandt.
Geschätzte Kürzung wegen a) um 1/2 Std.
Schätzung von b) auf 1 Stunde.
0,5 Std. am 29.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Nach Inhalt oder Anlass nicht bezeichnetes Telefonat mit Herrn Y und "eingegangene Schreiben geprüft".
1,5 Std. am 29.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Nach Inhalt oder Anlass nicht bezeichnete diverse Telefonate mit Herrn Y geführt.
8,75 Std. am 31.5.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
0,25 Std. am 31.5.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung: Nach Inhalt oder Anlass nicht bezeichnete Telefonate mit ... E und Dr. RAin11.
Summe:
RA1 24,25 Std. x 987,- DM = 12.237,64 €
Dr. RA'in2: 66,25 Std. x 609,- DM = 20.628,71 €
32.866,35 €
(14) Rechnung vom 12.7.2002 über eine Stundenvergütung von 58.989,50 Euro für 144 Stunden (Anlage 17 zur Widerklage).
8,25 Std. am 3.6.2002 Referendar Ref.1:
Entwurf Verfassungsbeschwerde, nicht vergütungspflichtig wie 7.5.
1,25 Std. am 3.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Soweit "eingegangene Aktenteile" und "neue Post" durchgesehen an sich hinreichend bestimmt, aber aus Anlage WB 149 ergibt sich, dass es sich um die Bände X und XI der Gerichtsakte handelte.
Konkret dargelegt, dass Schriftsatz an LG Schwerin verfasst (WB 147: Antrag auf mündliche Haftprüfung).
2,25 Std. am 3.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung der Arbeit an der Verfassungsbeschwerde.
0,5 Std. am 4.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Schreiben vom Beklagten und Herrn Y durchgesehen (überprüfbare Angabe). Ferner Korrektur des Schriftsatzes an LG Schwerin vom Vortag, welcher unter dem 4.6.2002 abgesendet wurde (WB 147).
8,5 Std. am 4.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung:
a) Schriftsatz an LG Schwerin (WB 148). Antrag auf mündliche Haftprüfung wie Beklagter und es wird zur Begründung allein auf Ausführungen RA 1 in WB 147 verwiesen.
b) Durchsicht neuer Unterlagen, nämlich der Bände X und X und XI Gerichtsakte (WB 149: zurückgesandt am 7.6.).
c) Fortsetzung der Arbeit an der Verfassungsbeschwerde.
9 Std. am 5.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegungen, aber nur teilweise ersatzfähig:
a) Soweit Beschluss des OLG im Arrestverfahren geprüft, muss es sich um den Beschluss vom 28.5.2002 (WB 60). Dies betrifft aber gesondertes Zivilverfahren ist nicht von der Gebührenvereinbarung umfasst. Vgl. oben bei 15.
b) Umfangreiches Schreiben an die Beklagte erstellt, welches als WB 150.
c) Längeres Telefonat mit VorsRi Ri1 dessen Inhalt sich aus dem Vermerk WB 151 ergibt.
d) Weiter an Verfassungsbeschwerde gearbeitet.
Nicht vergütungspflichtiger Anteil von a) ist auf eine Stunde zu schätzen und deshalb entsprechende Kürzung.
8 Std. am 6.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfassungsbeschwerde.
4,5 Std. am 7.6.2002 Dr. RA'in2:
Teilweise ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfassungsbeschwerde.
Soweit "Lektüre Posteingang" Kürzung um 1/2 Stunde.
9 Std. am 8.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfassungsbeschwerde.
1 Std. am 11.6.2002 RA 1:
Nur teilweise ausreichende Darlegung:
a) Durchsicht eingegangener Schreiben "der Mandanten" hinreichend prüfbar. Vermutlich Anlage bei WB 152)
b) Jedoch "Telefonat StA 1" keine Angabe zu Anlass oder Inhalt.
c) Schreiben an RAin Dr. RAin11 (WB 152 kurzes Anschreiben).
Wegen b) Kürzung um 1/4 Stunde.
10,5 Std. am 11.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfassungsbeschwerde und kurzes Schreiben an die Beklagte (WB 153), dessen Anteil allenfalls 1/2 Stunde.
9,75 Std. am 12.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfassungsbeschwerde.
7,5 Std. am 12.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Durchsicht und Korrektur der Verfassungsbeschwerde.
15 Std. am 13.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Fortsetzung Verfassungsbeschwerde.
5,25 Std. am 14.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Durchsicht und Korrektur der Verfassungsbeschwerde.
7,5 Std. am 14.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Schlusskorrektur der Verfassungsbeschwerde
Zusammenfassende Angemessenheitsprüfung: Erstellung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Haftfortdauer der Beklagten:
RAin Dr. RA'in2 hat an der Erarbeitung der Verfassungsbeschwerde an 17 Tagen zwischen dem 10.4. und dem 14.6. gearbeitet. Die genaue Stundenzahl lässt sich nicht ermitteln, weil teilweise am selben Tag andere Tätigkeiten ausgeübt, die Stunden jedoch getrennt wurden. Wenn man insoweit eine Schätzung vornimmt beträgt die Mindeststundenzahl, die für die Erarbeitung der Verfassungsbeschwerden verwandt wurde, 97 Stunden. Allein in der Schlussphase zwischen dem 3.6. und dem 14.6. wurden daran 53,75 Stunden gearbeitet.
Es handelt sich bei den beiden Verfassungsbeschwerden (WB 26 + 27) allerdings um längere 47-seitige Schriftsätze, die sich sehr gründlich und sorgfältig ausformuliert mit der der angegriffenen Entscheidung des OLG Rostock auseinandersetzen. Sie sind auch nicht vollkommen identisch, sondern insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beklagten geht auf spezielle Aspekte betreffend deren (Nicht-)Beteiligung an der vorgeworfenen Tat ein. Zudem sind darin spezifische (verfassungs-)rechtliche Fragen ausgearbeitet, etwa die Anrechnung von Auslieferungszeiten bei der Betrachtung der Verhältnismäßigkeit einer Haftdauer. Aus diesen Gründen und einem weiteren Grund ist - abweichend vom Senatsurteil vom 27.12.2008, S. 31 vertretenen Auffassung (dazu sogleich) - eine Kürzung mangels Unangemessenheit nicht berechtigt. Eine Bearbeitungszeit von rund zwei Wochen erscheint nach Umfang und Schwierigkeit vertretbar.
Hinzu kommt, dass nach der bindenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil vorbereitende Tätigkeiten des Referendars (Referendar Ref.1) nach der getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht vergütungspflichtig sind. Dessen Vorarbeiten werden durch die Stundenvergütung für Rechtsanwältin Dr RA'in2 mit abgegolten. Der Senat hat im aufgehobenen Urteil je 40 Stunden für Referendar Ref.1 und RAin Dr. RA'in2 für angemessen gehalten. Zwar kann für eine erfahrene Rechtsanwältin eine kürzere Bearbeitungszeit als für einen Referendar zugrunde gelegt werden. Aufgrund der oben dargestellten veränderten Sicht auf die erhebliche Komplexität der Verfassungsbeschwerden ist dies jedoch dahin zu korrigieren, dass die Bearbeitungszeit von rund zwei Wochen als noch angemessen zu beurteilen ist
0,25 Std. am 18.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Zwei Schreiben an LG Schwerin und Rechtsanwältin 17, jeweils prinzipiell überprüfbare Angaben.
0,5 Std. am 19.6.2002 RA1:
Teilweise ausreichende Darlegung:
Soweit zwei Telefonate keine Angaben zu Inhalt oder Anlass.
Zwei Schreiben nicht näher bezeichnete Schreiben an Richter Ri1 und die Beklagten, jeweils prinzipiell überprüfbare Angaben.
Kürzung wegen der Telefonate um 1/4 Std.
0,25 Std. am 21.6.2002 RA1:
Keine ausreichende Darlegung:
Telefonat mit Herrn Y ohne Angaben zu Inhalt oder Anlass.
6,5 Std. am 23.6.2002 Dr. RA'in2:
Nur Teilweise ausreichende Darlegung:
Soweit Durchsicht der neu eingegangenen Unterlagen keine konkrete Angabe. Auch nicht aus Umständen erkennbar, welche Unterlagen.
Dagegen rechtliche Prüfung zu § 111 h stopp (Arrest und vorrangige Befriedigung) und dazu Schriftsatz entworfen sowie Vorbereitung auf die Haftprüfung am folgenden Tag ausreichend.
Geschätzte Kürzung um 1 Std.
13,5 Std. am 24.6.2002 RA1:
13,0 Std. am 24.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend vorgetragen: Teilnahme auf Haftprüfungstermin bei LG Schwerin mit Hin- und Rückreise.
13,5 Std. am 25.6.2002 RA1:
13,0 Std. am 25.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichend vorgetragen: Gemeinsames Telefonat mit Herrn Y, die über die Haftprüfung vom Vortag berichtet wurde. Dr. RA'in2 zudem das Gespräch vorbereitet.
0,25 Std. am 26.6.2002 Dr. RA'in2:
Ausreichende Darlegung: Telefonat mit Datenschutzbeauftragte I wegen Petition der ... X durch Herrn Y (näher WM 156).
0,25 Std. am 27.6.2002 RA1:
Ausreichende Darlegung: Schreiben an den Beklagten (WB 157)
1 Std. am 23.6.2002 Dr. RA'in2:
Nur Teilweise ausreichende Darlegung:
Soweit Durchsicht neu eingegangener Unterlagen keine konkrete Angabe. Auch nicht aus Umständen erkennbar, welche Unterlagen.
Dagegen Schreiben an die Beklagte und Stellungnahme zu einem Kostenfestsetzungsantrag hinreichend konkret.
Geschätzte Kürzung um 1/4 Std.
Summe:
RA1 30,25 Std. x 987,- DM = 15.565,51 €
Dr. RA'in2: 101,5 Std. x 609,- DM = 31.449,05 €
47.014,56 €
(15) Übersicht
Über das sich aus dem ausreichend dargelegten Stundenaufwand für die jeweilige Rechnung ergebende Honorar der Klägerin:
Nr. 1 30.434,25 DM
Nr. 2 987,00 DM
Nr. 3 1.979,25 DM
Nr. 4 26.874,75 DM
Nr. 5 47.176,50 DM
Nr. 6 33.568,50 DM
Nr. 7 17.214,75 DM
Summe DM-Beträge: 158.728,50 DM
In Euro: 81.156,59 €
Nr. 8 28.657,30 €
Nr. 9 23.809,58 €
Nr. 10 33.575,00 €
Nr. 11 57.940,24 €
Nr. 12 50.421,56 €
Nr. 13 32.866,35 €
Nr. 14 47.014,56 €
355.441,18 €
b) Die Beklagten haben den nach der Prüfung unter a) von der Klägerin hinreichend dargelegten tatsächlichen Stundenaufwand weder näher bestritten noch Beweis dafür angetreten, dass der angegebene Arbeitsaufwand von den Anwälten der Klägerin nicht erbracht worden sei. Nach einer im Rahmen der sekundären Darlegungslast erfolgten ausreichenden Darlegung der Grundlagen für den Rechtsgrund, auf den der Empfänger sich beruft, trifft den Gläubiger des Rückforderungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der vom Empfänger der Leistung vorgetragenen Umstände, die ein Behaltendürfen rechtfertigen.
Soweit die Beklagten vorgetragen haben, dass die Verteidiger Dr. RA'in2 und 1 im gleichen Zeitraum, in dem sie die Interessen der Beklagten wahrgenommen haben, noch rund 35 weitere (strafrechtliche) Mandate betreut hätten, stellt dies kein ausreichendes Bestreiten der von der Klägerin nach Tag. Uhrzeit und Art der Tätigkeit konkretisierten Stundenleistungen dar. Aus den Stundenabrechungen ergibt sich, dass die beiden der Klägerin angehörenden Verteidiger, insbesondere Rechtsanwalt 1, nicht jede Woche und nicht jeden Tag mit voller Arbeitskraft für die Beklagten tätig waren. Die Übernahme weiterer Mandate war deshalb auch zeitlich mit der Tätigkeit für die Beklagten vereinbar zumal nicht vorgetragen ist, welchen Umfang die weiteren Mandate hatten.
2. Die Erstattungsfähigkeit der in den genannten Rechnungen (Anlagen 4 bis 17 zur Widerklage) von der Kläger geltend gemachten Auslagen von 21.421,23 Euro und ihre tatsächliche Entstehung ist von den Beklagten nicht bestritten worden. Sie sind nach der im Wortlaut von der späteren Vereinbarung für das Hauptverfahren abweichenden Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 zu erstatten. Denn danach kann die Klägerin Erstattung sämtlicher mit der Verteidigung verbundenen "Kosten und Ausgaben" erstattet verlangen. Dieser Betrag ist deshalb zu dem unter 1. ermittelten Stundenhonorar hinzu zu rechnen. Das gilt auch für die Auslagen in der durch Verrechnung nur teilweise bezahlten Rechnung vom 10.5.2002 (Anlage 14), weil davon auszugehen ist, dass nach der Grundregel des § 367 Abs. 1 BGB die Verrechnung der Zahlung zunächst auf die Kosten erfolgt ist und sie darum erfüllt worden sind.
3. Der Klägerin steht nach dem Ergebnis zu 1. und 2. aufgrund der Rechnungen Anlagen 14 - 17 zur Widerklage- soweit diese von den Beklagten bezahlt wurden - aus der Honorarvereinbarung vom 26./30.3.2001 lediglich ein Anspruch in Höhe von 376.862,41 € (355.441,18 € + 21.421,23 Euro) zu. Gezahlt haben die Beklagten jedoch 526.978,35 Euro. Mithin ist die Klägerin um 150.115,94 € überzahlt. Die Beklagten können diesen Betrag aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB zurück verlangen.
4. Von dem unter 3. bejahten Rückforderungsanspruch der Beklagten sind die der Klägerin für die Vertretung der Beklagten zu 1. in zwei Zivilrechtsstreitverfahren zustehenden gesetzlichen Gebühren, nämlich 9.043,36 € für das Arrestverfahren bei dem LG Schwerin (4 O 114/02) und 16.003,36 € für das Klageverfahren beim LG Schwerin (4 O 234/02) abzuziehen. Wegen näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 17.10.2008 unter B. II. 4. (S. 34) verwiesen, die auch mit der Revision von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind (Revisionsurteil unter II. B. 6.).
Die Widerklage ist nach Abzug dieser Gebührenansprüche in Höhe von 125.069,22 Euro begründet.
Der Zinsanspruch daraus ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet.
III. Zum Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechtverteidigung
Die Beklagten machen weiter geltend, die Klägerin habe sie bereits im Ermittlungsverfahren nicht sachgerecht verteidigt. Bei einem pflichtgemäßen Vorgehen der beiden Verteidiger Dr. RA'in2 und 1 habe spätestens Mitte August 2001 eine endgültige Einstellung des Strafverfahrens gegen sie erreicht werden können. Den von den Beklagten deswegen geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung in Höhe von 762.783,29 Euro, welchen die Beklagten aus den ab jenem Zeitpunkt noch entstandenen Honoraransprüchen und Auslagen berechnen, hat der Senat im Urteil vom 17.10.2008 auf der Grundlage des bis dahin erfolgten Vortrages der Beklagten als nicht begründet beurteilt. Dies ist vom Bundesgerichtshof im Revisionsurteil nicht beanstandet worden. Insoweit wird deshalb auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 17.12.2008 unter B. I.3. (S. 16 ff.) verwiesen.
Die von den Beklagten nach Zurückverweisung an den Senat in den Schriftsätzen vom 15.9.2010 und vom 20.9.2010 vorgetragenen Umstände, die teilweise das bisherige Vorbringen hierzu ergänzen, teilweise neue Tatsachenkomplexe darlegen, rechtfertigen im Ergebnis keine andere Beurteilung:
1. Zu Unrecht meinen die Beklagten das ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Verhalten sei aus Rechtsgründen nicht nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gewesen, weil es an einem Subventionsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefehlt habe, und die Verteidiger 1 und Dr. RA'in2 hätten diesen Aspekt nicht rechtzeitig im Strafverfahren als sie entlastend eingebracht.
Eine Strafbarkeit nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt zwar voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben über "subventionserhebliche Tatsachen" gemacht wurden und "subventionserheblich" sind nach § 264 Abs. 8 StGB nur solche Tatsachen, die durch Gesetz (1. Alt) oder aufgrund eines Gesetzes vom Subventionsgeber (2. Alt.) als erheblich bezeichnet worden sind.
Der Meinung der Beklagten, es habe deshalb an einer solchen gesetzlichen Grundlage im Sinne der 2. Alternative gefehlt, weil es sich bei der Bewilligung des Zuschusses um eine Subvention des Landes gehandelt habe und das Landessubventionsgesetz erst am 29.7.1995, nach Einreichung des Antrages und damit nach den möglichen Tathandlungen durch unrichtige Angaben bei der Beantragung, in Kraft getreten sei, trifft nicht zu. Zwar verweist erst § 1 dieses neuen Landessubventionsgesetzes für Leistungen nach dem Landesrecht auf § 2 des Subventionsgesetzes des Bundes (Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme vom Subventionen vom 29.7.1976), wonach die zuständige Behörde vor der Bewilligung oder Gewährung einer Subvention dem Subventionsnehmer die Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen hat, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
Das Merkmal "auf Grund eines Gesetzes" in § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB setzt jedoch nicht voraus, dass der Subventionsgeber zur Einstufung bestimmter Tatsachen als subventionserheblich, was zudem nicht wörtlich zu erfolgen braucht, durch Gesetz ermächtigt sein muss. Vielmehr ist dieses Merkmal dahin zu verstehen, dass die Bezeichnung als subventionserheblich in den Grenzen des rechtlich Zulässigen erfolgt, das heißt, dass die Vergabevoraussetzungen nicht gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen (LK-StGB/Tiedemann, 11. Aufl., § 264 Rz. 57 f. und Schönke/Schröder/Perron,StGB, 27. Aufl., § 264 Rz. 34; wohl auch: Fischer, StGB, 57. Aufl., § 264 Rz. 15). Die Strafbarkeit wegen unrichtiger Angaben besteht deshalb nicht nur dann, wenn Behörde in einem Gesetz ausdrücklich ermächtigt worden ist, die Angabe oder die Zusicherung bestimmter Tatsachen zu verlangen und davon die Leistungsgewährung abhängig zu machen. Ausreichend ist vielmehr, dass die verlangten Angaben und Zusicherungen mit dem Subventionszweck sowie den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien über die Subventionsvergabe nicht in Widerspruch stehen. Sie selbständige, weitergehende Bedeutung des Subventionsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern und seiner Verweisung auf § 2 SubV Bund liegt allein darin, dass die Behörden verpflichtet werden, bestimmte subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen.
Diese Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshof. In der Entscheidung BGHSt 44, 233, 237 f. hat der Bundesgerichtshof bei der Anwendung von § 264 Abs. 8 Nr. 1, 2. Alt. StGB lediglich eine genügend deutliche Bezeichnung durch die subventionsgebende Behörde verlangt. In der Entscheidung BGH NStZ 2006, 262 konnte der Bundesgerichtshof eine subventionserhebliche Tatsache nach § 264 Abs. 8 Nr. 1, 1. Alt. StGB bereits deshalb bejahen, weil der von der Behörde verlangte finanzielle Eigenanteil so im Gesetz vorgesehen war.
Das Landesförderinstitut hat hier die Angabe der für das Vorhaben vorgesehenen Investitionen ausreichend deutlich als subventionserheblich bezeichnet: Im präzisierten Antrag vom 17.7.1995 (OLG 25, Bl. 1397 d.A.) ist unter Ziff. 4 ausgeführt, dass die Investitionen in einer Anlage unter Angabe der einzelnen Wirtschaftsgüter betragsmäßig darzustellen sind. Eine solche Anlage hat der Beklagte zu 2) beigefügt. Bei den abzugebenden "Erklärungen" unter Ziff.11.2. wird darauf hingewiesen, dass die in diesem Antrag "anzugebenden Tatsachen" subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB sind.
2. Den Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen Schlechtverteidigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass die Verteidiger 1 und Dr. RA'in2 Tatsachen, die den Tatverdacht bzw. den Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft entkräftet hätten, nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht haben. Die Beklagten legen zwar nunmehr unter Vorlage des Förderantrages an das Land Mecklenburg-Vorpommern (Anlagen OLG 23 und 24, Bl. 1386 d.A.), des Zuwendungsbescheides (OLG 25, Bl. 1408 ff.) und des im Zivilrechtsstreit zwischen ihnen und dem Land ergangenen Urteil des Landgerichts Schwerin von der Klägerin nicht bestrittene Tatsachen dar, aus denen sich zumindest teilweise ergibt, dass möglicherweise objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sie sich eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB strafbar gemacht haben (unten a)). Es fehlt jedoch an einem ausreichenden Tatsachenvortrag für einen Kausalzusammenhang zu den ihnen ab August 2001 entstandenen Verteidigerkosten. Die Beklagten legen nämlich nicht in allen Punkten dar, dass den Verteidigern Rechtsanwalt 1 und Dr. RA'in2 ab August 2001 oder danach die tatsächlichen Informationen und Materialien zur Verfügung standen, die erforderlich gewesen wären, um den von der Staatsanwaltschaft angenommenen Tatverdacht so zu erschüttern, dass diese bei pflichtgemäßem Vorgehen das Ermittlungsverfahren hätte einstellen müssen. Für die Zeit nach Eröffnung des Hauptverfahrens fehlt eine solche Darstellung der gebotenen und möglichen Handlungen der Klägerin zudem völlig (dazu unten b) und c)).
a) Ob die Beklagten vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemacht haben, ist zumindest zweifelhaft, kann aber letztlich dahin gestellt bleiben.
Die Beklagten gründen ihren Vortrag, der Tatverdacht sei objektiv ungerechtfertigt und widerlegbar gewesen, auf tatsächliche Gegebenheiten:
Sie haben in Anlage 1 zum ergänzten Förderantrag vom 10.7.1995 folgende förderfähige Investitionen zugesagt (Bl. 1404 d.A.):
1) Bauinvestitionen (Werks- und Versuchshalle) 4.268.000 DM
2) Maschinen und Werkzeuge 3.102.435 DM
3) Einbringung MGU-System (Bauteile) 6.800.000 DM
4) Büroeinrichtung 200.000 DM
5) Immaterielle Güter (Patente/Lizenzen) 6.000.000 DM
20..370.435 DM
Zu 1) Bauinvestitionen
Im Gutachten des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen SV4, das der Staatsanwaltschaft am 30.3.2001 zuging, ist der Verkehrswert der Bauinvestitionen angegeben. Das Gutachten kommt auf einen Sachwert von 6,4 Mio DM, worin ein Grundstückswert von maximal 597.950,- DM enthalten ist. Damit ist jedenfalls nicht feststellbar, dass die versprochenen baulichen Investitionen (ohne den Grundstückswert) von 4.268.000,- € in den Jahren 1995/1996 nicht erbracht worden sind.
Zu 2):
Der gleichfalls von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige SV2 hat nach der Darstellung der Beklagten in seinem endgültigen Gutachten vom 27.7.2001 einen Wert der vorhandenen Maschinen, inklusive derer, die nach dem Widerruf des Zuwendungsbescheides im Januar 2001 nach Stadt8 verbracht worden waren, von 3.388.684,37 € ermittelt. Damit ist der im Förderantrag versprochene Investitionswert sogar überschritten.
Zu 3) MGU-System
Darauf, dass die vom Beklagten zu 2) entwickelte MGU-Technologie nebst Bauteilen nicht eingebracht worden sei oder nicht den angegebenen Wert habe, ist der Anklagevorwurf von der Staatsanwaltschaft nicht gestützt worden. Eine Pflichtverletzung der Verteidiger ist insoweit darum nicht erkennbar. Der Sachverständige SV1 hat im Übrigen im Rechtsstreit vor dem LG Schwerin festgestellt, dass diese vorhandenen Systeme einen Wert zwischen 5,22 Mio und 7,92 Mio DM hätten (Urteil S. 13 f., Bl. 1362 d.A.).
Zu 4): Büroeinrichtung
Der Vorwurf, dass die Büroeinrichtung nicht angeschafft worden sei, ist im gesamten Verfahren nicht erhoben worden. Auch insoweit scheidet deshalb auch ein Pflichtverletzung der Klägerin aus.
Zu 5): Immaterielle Güter
Hinsichtlich der Patente und Lizenzen weisen die Beklagten darauf hin, dass erstmals in der Anklageschrift vom 6.2.2002 (S. 202) der Tatvorwurf auf eine unrichtige Angabe diesbezüglich gestützt wird. Der Wert der Patente und Lizenzen, die die ... X GmbH erhalten hat, ist dabei nicht in Zweifel gezogen worden. Es gibt auch ein entsprechendes Lizenzwertgutachten der Fraunhofergesellschaft von 1994 (Bl. 1237). Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs war vielmehr, dass die ... X GmbH zwei Patente von einer J Inc. in Stadt9 zum Preis von 6 Mio DM erworben hat, die diese zuvor von der K ... in der ... und diese sie wieder von dem Beklagten zu 2) erworben hatte (vgl. Darstellung TB LG Schwerin S. 6, 2. Absatz). Weil der Beklagte zu 2) jedenfalls an der K ... AG beteiligt war und der Name des Patentinhabers nicht gewechselt hat, sah die StA darin ein Scheingeschäft, so dass die ... X GmbH nicht Inhaber der Patente geworden sei.
Ob sich der Tatverdacht des § 264 StGB hierauf stützen konnte, war mindestens zweifelhaft. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei einem solchen Erwerb über dritte, verbundene Firmen um ein Scheingeschäft handeln sollte, waren nicht ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft hat dies allein daraus hergeleitet, dass der Inhabername für die Patente nach Veräußerung an die J weiter auf den Beklagten zu 2) oder die K ... AG lautete und die J Inc. sie darum nicht habe veräußern können. Deshalb sei auch die ... X GmbH nicht deren Inhaber geworden. Dies dürfte aber nicht zutreffend sein, weil im internationalen Geschäft der bloße Umstand, dass der Patentinhaber bei einem Wechsel der Rechtsträgerschaft gleich bleibt, einem Rechtsübergang nicht entgegensteht. Dies hat das Landgericht Schwerin auf der Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen SV1 festgestellt (Urteil S. 12).
Im Verlauf des Strafverfahrens hat sich der Vorwurf hinsichtlich der Patente jedoch darauf verlagert, dass dieser Erwerb von der J Inc. gegen die Förderrichtlinien verstieß. Nach Ziff. 1., 5. Spiegelstrich des Zuwendungsbescheides (Bl. 1411) durften immateriellen Wirtschaftsgüter nicht von wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden. Wenn die Beklagten deshalb bereits bei der Antragsstellung beabsichtigten, die Patente von der J Inc. zu erwerben, war dies eine unrichtige Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache. Die Beklagten behaupten allerdings, dass die Firma J Inc. "mit den Beklagten nicht das Geringste zu tun" gehabt habe.
Jedenfalls dürfte es, entsprechend der Beurteilung durch das Landgericht Schwerin, an einem Vorsatz der Beklagten bei Abgabe des Antrages gefehlt haben (Urteil S. 17 - 19). Denn allen Beteiligten, insbesondere dem Landesförderinstitut, war bekannt, dass der Wert der zu fördernden Geschäftsidee wesentlich in den vom Beklagten zu 2) entwickelten Patenten bestand und diese eingebracht werden. Die Beschränkung durch die genannte Klausel ist von den Beteiligten erst nachträglich "entdeckt" worden und im Oktober 1995 deshalb eine Anfrage beim ... von Rechtsanwalt RA5 im Auftrag des Beklagten zu 2) gestellt worden. Daraus ist zu schließen, dass bei Antragstellung, sofern damals schon der entsprechende Patenterwerb geplant war, jedenfalls kein Vorsatz und auch keine Leichtfertigkeit bestanden hat.
b) Für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs, der auf das Unterlassen gegründet ist, dass die der Klägerin angehörenden Verteidiger die unter 1), 2) und 5) genannten Umstände hätten herausarbeiten und gegenüber der Staatsanwaltschaft einwenden müssen, ist weiter erforderlich, dass die entlastenden Umstände für die Verteidiger erkennbar waren und von ihnen im Ermittlungsverfahren hätten vorgetragen werden können. Dabei müssen die entlastenden und vorzutragenden Umstände sich für die Verteidiger als so evident dargestellt haben, dass die von ihnen empfohlene Strategie, nämlich sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache einzulassen und die Auseinandersetzung mit den Beweismitteln der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu suchen, um einen "Deal" zu erreichen, sich als ein nicht mehr vertretbares Verteidigervorgehen darstellt. Nur dann nämlich ist eine Pflichtverletzung gegeben.
aa) Hinsichtlich der Bauinvestitionen, Maschinen und MGU-Trägersystems (zugesagte Investitionen zu 1) bis 3)) tragen die Beklagten vor, dass sich sämtliche Unterlagen zu 1) bis 3) in der Ermittlungsakte der StA befunden hätten, in die die Verteidiger Einblick genommen hatten. Dies trifft jedoch nur hinsichtlich des Gutachtens SV4 zu den Bauinvestitionen zu. Aus dem Vortrag ergibt sich aber nicht, ob sich das Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 27.7.2001 bei der Einsicht in die Akten durch die Klägerin vom 27.7. bis 3.8.2001 (Eingang bei der Klägerin am 30.7.2001, vgl. Bl. 1090) in diesen befunden hat. Da die Akte am 27.7.2001 abgesandt wurde und das Ausstellungsdatum des Gutachtens auf denselben Tag lautet, kann nicht angenommen werden, dass das Gutachten bereits bei der Staatsanwaltschaft Schwerin eingegangen war und mit übersandt wurde. Ob und wann die Klägerin später bis zur Anklageerhebung am 6.2.2002 Kenntnis vom Eingang dieses Gutachtens erhielten, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat Rechtsanwältin Dr. RA'in2 jedenfalls im Januar 2002 gegenüber der Staatsanwaltschaft und auch in einem Schreiben an das Landgericht im Zwischenverfahren vorgetragen, dass das Investitionsvolumen bei der X GmbH 28 Mio DM betragen habe und damit über der im "Investitionsantrag" angegebenen Summe gelegen habe (vgl. Schreiben an LG Schwerin vom 22.2.2002, Anlage OLG 5, Bl. 1259, 1262 f. d.A.).
Der neue Vortrag der Beklagten widerspricht auch teilweise ihrem früheren Vorbringen. In erster Instanz haben die Beklagten - unbestritten - vorgetragen, dass sie von ihren Verteidigern bei deren Besuch in der ... am 4.9.2001 für das Ziel ihres Freispruchs verlangt haben, dass das Gutachten des Sachverständigen SV2 durch ein Gegengutachten angegriffen werde. Dabei haben sie nur das vorläufige Gutachten vom 20.3.2001 benannt. Daraus folgt, dass ihnen entweder zu diesem Zeitpunkt - wie auch den Verteidigern - das neuerliche Gutachten vom 27.7.2001 nicht bekannt war oder sie es gleichfalls nicht für ausreichend hielten. Zudem hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass die Beklagten dann selbst ein Gegengutachten in der ... in Auftrag gegeben haben, dessen Fertigstellung, weil der Beklagte zu 2) mit den Zwischenergebnissen nicht zufrieden gewesen sei, über ein Jahr - bis zur Hauptverhandlung im Oktober 2002 - gedauert habe. Wenn die Beklagten selbst ein Gutachten zum Wert der Maschinen und Werkzeuge in Auftrag gegeben haben, ist nicht ersichtlich, was die Verteidiger versäumt haben sollen.
bb) Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin auch ausreichend Kenntnis von Tatsachen hatten, um dem Vorwurf der unrichtigen Angabe einer subventionserheblichen Tatsache betreffend die Patente begegnen zu können (Investitionen unter 5)), ist nicht erkennbar, in welcher Weise die für die Beklagten tätigen Verteidiger dem entgegen treten konnten. Der Vorwurf ist erstmals in der Anklageschrift erhoben worden. Eine Entkräftung während des Ermittlungsverfahrens war den Verteidigern deshalb nicht möglich. Die Beklagten legen nicht dar, aufgrund welcher Umstände dieser Vorwurf im Hauptverfahren früher als geschehen, nämlich am Tag der Einstellung am 29.1.2002, hätte entgegen getreten werden können:
Soweit eine unrichtige Angabe darin gesehen wurde, dass die ... X GmbH nicht Inhaberin der Patente geworden sei, fehlt es an einer Darlegung welche Dokumente oder Rechtsakte die Beklagten bei einer Besprechung vorgelegt haben, um zumindest die Möglichkeit eines Erwerbes zu belegen. Für einen solchen Vortrag bestand umso mehr Anlass als Rechtsanwalt 1 in einem an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben vom 25.10.2002 (Anlage 18, Bl. 1344, 1346 f. d.A.) anmahnt, dass ihm jedwede Darstellung über den Verlauf des Erwerbs der Patente fehle. Dies zu Recht, denn der Erwerb der Patente von der J Inc. stellte sich jedenfalls dem äußeren Anschein nach als ein Verstoß gegen die Vergaberichtlinien dar (Erwerb von verbundenen Unternehmen).
Die Beklagten haben jedoch nicht vorgetragen, wann und auf welchem Weg sie die Verteidiger davon unterrichtet haben, dass sie nicht mit der J Inc. personell verflochten seien.
Auch soweit eine Strafbarkeit deshalb nicht gegeben sein könnte, weil es an einem Vorsatz oder einer Leichtfertigkeit der Beklagten im Bezug auf deren Förderschädlichkeit bei dem Erwerb der Patente fehlte, bestand für eine Verteidigung in dieser Richtung keine ausreichende Grundlage.
Zwar war nicht ersichtlich, dass dem Beklagten zu 2) die Förderbedingung Ziff. 1., 5. Spiegelstrich des Zuwendungsbescheides bei Antragstellung mitgeteilt worden war. Auch ein Verstoß nach Antragstellung durch Unterlassen von Angaben wegen der in den Anträgen übernommenen nachträglichen Mitteilungspflicht über Tatsachen, kam deshalb nicht in Betracht. Die Beklagten haben nämlich nachträglich über Rechtsanwalt RA5 an das Landesförderinstitut den beabsichtigten Erwerb von Patenten mitgeteilt und anfragen lassen, ob dies "förderschädlich" sei (LG Schwerin S. 18 mit dortiger Anlage C 20). Ihnen wurde nach der Aussage des Zeugen RA5 die Auskunft gegeben, die Patente müssten von Dritten erworben werden. Erst darauf hin haben sie die Patente auf dem Umweg über zwei Gesellschaften erworben. Daraus sowie aus dem Umstand, dass es auch für das Landesförderinstitut "keine Rolle spielte", von wem die Patente stammten, ergaben sich zumindest erhebliche Zweifel daran, ob den Beklagten Vorsatz oder Leichtfertigkeit vorgeworfen werden konnte.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass den Verteidigern 1 und Dr. RA'in2 diese Umstände noch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden sind. Die Beklagten legen nicht dar, wann sie den Verteidigern das genannte Schreiben von Rechtsanwalt RA5 übergeben haben und mit welcher Erläuterung oder woraus diese sonst Kenntnis von diesem Vorgang nehmen konnten. Die Beklagten teilen auch nicht mit, wann und auf welchem Wege sie die Verteidiger darüber unterrichtet haben, dass es Gespräche mit dem ..., dem Zeugen Z1 oder anderen Mitarbeitern der L gegeben hat, bei denen ihnen die Förderfähigkeit der Patente, wenn sie von der J Inc. erworben werden, bestätigt wurde. Es ist deshalb nicht feststellbar, dass ihnen die zur Erschütterung des Verdachts in diesem Punkt notwendigen Materialien bereits vor der Hauptverhandlung zur Verfügung standen und sie den Anklagevorwurf insoweit entkräften konnten.
Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, konnten die entsprechende Einlassung, die Zeugen und die Belege erst in der Hauptverhandlung dem Gericht präsentiert werden. Es käme allenfalls der Vorwurf in Betracht, dass die Klägerin die entsprechenden Informationen dem Gericht erst in der Hauptverhandlungszeit zu spät präsentiert hätte. Dies ist mangels näherer Angaben zum Verlauf jedoch nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat Rechtsanwalt 1, wie bereits oben bereits aufgezeigt, den Beklagten zu 2) noch in einem Schreiben vom 25.10.2002 (Anlage OLG 18, Bl. 1344, 1346 f. d.A.) - also nach dem 18. Hauptverhandlungstag - angemahnt, dass ihm jedwede Darstellung über den Verlauf des Erwerbs der Patente fehle. Hinzu kommt, dass nach der Darstellung der Beklagten erst die bei erneuter Vernehmung berichtigte Aussage des Zeugen Z1 (Mitarbeiter der ...gesellschaft, L) in der Hautverhandlung am 29.1.2002, wonach dieser bestätigt habe, dass die Patente förderungsfähig gewesen seien, die Beklagten letztlich in diesem Punkt entlasten konnte.
c) Selbst wenn der Klägerin zu den Umständen unter a) und b) eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, würde es an einer Ursächlichkeit für eine unterbliebene Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO fehlen, weil ein weiterer Tatvorwurf nicht ausgeräumt worden ist, aus dem die Staatsanwaltschaft eine Verwirklichung des Tatbestandes nach § 264 StGB hergeleitet hat.
aa) Die Staatsanwaltschaft hat den Tatvorwurf von Anfang an auch darauf gestützt, dass bei der Durchsuchung der Räume der ... X GmbH keine Belege über die Verwendung der ausgezahlten Subventionen zum Kauf von Betriebsmitteln, insbesondere Maschinen gefunden wurden. Dies begründete einen Tatverdacht für eine Straftat nach § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verwendung einer Geldleistung entgegen einer Verwendungsbeschränkung durch den Subventionsgeber), weil es nahe liegt, dass von Anfang an die Absicht bestand, das ausgezahlte Geld für subventionsfremde Zwecke einzusetzen.
Im Verlauf des Hauptverfahrens konnten die Beklagten zwar darlegen, dass Investitionsgüter von der K ... AG in der ..., welche gleichfalls dem oder den Beklagten gehörte, gekauft worden und die Bezahlung in der Weise erfolgt war, dass der Kaufpreis gegen ein Gesellschafterdarlehen der Beklagten oder der M GmbH, die gleichfalls der oder den Beklagten gehörte, verrechnet worde war.
Zumindest für die Auszahlung der ersten Rate der Subvention von 1.895.3000,- DM, die tatsächlich erbrachte Investitionen im Umfang von 10.150.000,- DM voraussetzte, ist dies vorgetragen (Haftbefehl, vgl. Darstellung Bl. 1232 und 1238). Dieses Vorgehen, weitere Güter mit einer Gesellschaftereinlage zu bezahlen, deren Mittel sie durch den Kauf von Maschinen mit den Subventionsmitteln von einer ihnen gehörenden Gesellschaft in der ... (K ... AG) erlangt haben, stellte zwar keinen Verstoß gegen die Vergaberichtlinien dar und wäre darum, wenn es bei Antragstellung beabsichtigt und verschwiegen worden wäre, nicht als unrichtige Angabe über subventionserhebliche Tatsachen einzustufen gewesen. Denn eine solche Verrechnung dürfte im Wirtschaftsverkehr üblich sein (vgl. Darstellung im Gutachten Dr. SV5 vom 4.11.2002, Anlage B 7, S. 29 - 41). Die Beschränkung des Erwerbs von Investitionsgütern von verbundenen oder sonst personell verflochtenen Unternehmen auf 25 % der gesamten Investitionen in Ziff. 1., 5. Spiegelstrich des Zuwendungsbescheides (Bl. 1411) galt allein für immaterielle Wirtschaftsgüter. Dass die Beklagten bzw. die dem Beklagten zu 2) gehörenden Gesellschaften in der ... über den Kauf sich erst die Mittel für weitere Einlagen oder Gesellschafterdarlehen für die ... X GmbH zum Zwecke der Bezahlung der weiteren Investitionsgüter verschafften, ändert nichts daran, dass diese Werte tatsächlich der ... X GmbH zur Verfügung gestellt worden sind. Aus den Anträgen und den Zuwendungsbescheid durfte die ... X GmbH mit Krediten und damit erst Recht mit Gesellschaftereinlagen arbeiten.
bb) Auch hier fehlt es für die Annahme einer Pflichtverletzung aber an einer Darstellung, wann Rechtsanwalt 1 und Rechtsanwältin Dr. RA'in2 über die Verrechnungen und das Gesellschafterdarlehen so unterrichtet wurden, dass eine entsprechende Einlassung im Ermittlungsverfahren hätte vornehmen oder eine Begutachtung beantragen konnten, die auch diesen Teil des Tatverdachts entkräftet hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen ist dies erst im Verlauf der Hauptverhandlung geschehen: Im Schreiben an den Beklagten zu 2) vom 25.10.202 (OLG 18, Bl. 1347) teilt Rechtsanwalt 1 mit, dass "eine Darstellung über den Rechtsgrund der von ihnen behaupteten Verrechnungslage" fehle. Der Beklagte zu 2) hat in seiner Antwort darauf (Schreiben vom 28.10.2002, Anlage B 11) zwar behauptet, er habe bereits früher alle notwendigen Informationen gegeben. Er hat dies aber weder dort noch im hiesigen Prozess konkretisieren können. Erst auf die Aufforderung von Rechtsanwalt 1 hin hat der Beklagte zu 2) ein Gutachten beigebracht, denn am 4.11.2002 haben die beiden Verteidiger einen Beweisantrag gestellt (Anlage K 22), der unter anderem diese Frage betraf (Förderfähigkeit der gekauften Maschinen bei entsprechender Preisgestaltung) und gleichzeitig das Gutachten von Dr. SV5 vom 4.11.2002 vorgelegt, in dem auch die Frage der Verrechnung untersucht wird (B 7). Eine Möglichkeit für die Verteidiger dieses Verteidigungsmittel wesentlichen früher im Strafverfahren einzusetzen, ist deshalb nicht erkennbar.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren war für bis zur Einlegung der Revision entstandenen Kosten und die nach der Zurückverweisung an das Berufungsgericht entstandenen Kosten (Anwaltsgebühren, § 21 RVG) unterschiedlich zu bestimmen, weil sich durch die Verwerfung der Berufung im Umfang von 73.014,51 € durch das Revisionsgericht der Gegenstandswert für die danach entstandenen Gebühren verringert hat. Die Verteilung der Kosten für das Revisionsverfahren folgt dementsprechend derjenigen des Berufungsverfahrens bis zur Einlegung der Revision.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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