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bemisst sich nach dem neuen Gebührenrecht des RVG, wenn der Rechtsanwalt nach dem 1. 7. 2004 bestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt schon vor dem Stichtag ein Wahlmandat inne hatte. Eine Anordnung der Rückwirkung der Bestellung auf ein Datum vor dem Stcihtag ist unbeachtlich.