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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.07.2010 - III-1 Ws 183/10

Fundstellen:

Leitsatz:
1. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits durch eine die Einziehung oder verwandte Maßnahme betreffende Verteidigertätigkeit, wenn zur Zeit ihrer Vor-nahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt, mag sie auch (noch) nicht beantragt oder an-geordnet sein (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 [III-1 Ws 654/09] m.w.N.).
2. Die Gebühr entsteht auch, wenn eine Beschlagnahme in erster Instanz aus-schließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt war, in zweiter Instanz aber eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Be-gründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht kam, weil die Sache – zu-mindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand (Tatmittel) von Bedeutung ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III-1 Ws 183/10
60 Js 3448/08
StA Düsseldorf

In der Strafsache gegen pp.
hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der General-staatsanwaltschaft am 20. Juli 2010 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Düsseldorf vom 21. Mai 2010 – 7 KLs 42/09 – wie folgt abgeändert:

Die dem Angeschuldigten aufgrund seines Antrags vom 15. März 2010 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 215,39 € festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten im Be-schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Beschwerdewert: 215,39 €

Gründe:
I.
Im Stadium der Ermittlungen zu dem hier anhängigen Strafverfahren beantragte die Verteidigerin des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 die Freigabe eines am 1. Juli 2008 sichergestellten Pkw VW Golf und legte gegen die daraufhin ergangene Beschlagnahmeentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2009 (134 Gs 468/08) das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 19. Juni 2009 (7 Qs 32/09) hob das Landgericht Düsseldorf die amtsgerichtliche Beschlagnahme auf und traf für das Beschwerdeverfahren eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.

Den daraufhin gestellten Antrag des Angeschuldigten vom 15. März 2010 auf Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 215,39 € hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 21. Mai 2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die dem Angeschuldigten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen sind antragsgemäß auf 215,39 € festzusetzen, da dieser Betrag als Verteidigerhonorar im Beschwerdeverfahren fällig geworden ist. Der Senat bejaht insbesondere die – zwischen den Parteien des Kostenfestset-zungsverfahrens allein streitige – Frage der Entstehung einer Verfahrensgebühr ge-mäß Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.

Nach dieser Bestimmung erhält der Verteidiger zusätzlich zu den im Strafverfahren allgemein anfallenden Gebühren eine Wertgebühr für diejenigen Tätigkeiten, die sich auf eine Einziehung (§ 74 StGB) oder auf eine diesem Zweck dienende Beschlag-nahme beziehen. Entsprechende Verteidigungsbemühungen sind schon dann vergü-tungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt, mag sie auch (noch) nicht beantragt oder angeordnet sein (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 [III-1 Ws 654/09] m.w.N.).

Diese Voraussetzungen lagen bei der hier zur Rede stehenden Tätigkeit der Vertei-digerin im Verfahren über die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschlag-nahmebeschluss vor. Obwohl die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt war, kam in zweiter In-stanz eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht, denn diese war seitens der Strafverfolgungs-behörden von Anbeginn erwogen und im weiteren Verlauf zu keiner Zeit ausge-schlossen worden. Schon die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs war mit dem Hinweis erfolgt, dass die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegen-stand (Tatmittel bei Gefangenenbefreiung) von Bedeutung sei (Bl. 348, 351 d.A.). Mit der gleichen Begründung hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 2. März 2009 gegen den Freigabeantrag der Verteidigung argumentiert (Bl. 425 d.A.). Ange-sichts dieser Umstände bestand für die Verteidigung ungeachtet des Inhalts der amtsgerichtlichen Beschlagnahmeanordnung im Beschwerdeverfahren auch weiter-hin Anlass, eine auf Einziehungsrecht gestützte Beschlagnahme zu befürchten und den Angeschuldigten – auch – in dieser Richtung zu verteidigen, wie es mit den Aus-führungen in der anwaltlichen Beschwerdeschrift vom 27. April 2009 geschehen ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage [2010], § 464b Rdnr. 10).








Einsender: Dipl.Rechtspfleger J.Volpert, Willich

Anmerkung:


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