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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr, Rücknahme der Revision

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 21.10.2010 - 2 KLs 12/10

Fundstellen:

Leitsatz: Für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme ist als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht. Dass ist der Fall, wenn die Revision – auch mit der nur allgemeinen Sachrüge – begründet worden ist.


Landgericht Braunschweig
Geschäfts-Nr.: 2 KLs 12/10
Beschluss
in der Strafsache
gegen pp.
wegen schweren Raubes
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 21.10.2010 durch die Richterin am Landgericht beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts W.S. vom 29.09.2010 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 24.09.2010 wird eine weitere, dem Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung in Höhe von 490,28 Euro, mithin insgesamt 1.115,03 Euro für die Revisionsinstanz, festgesetzt.

Gründe:
I.
In der o.g. Strafsache wurde der Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger beigeordnet. Er nahm sodann an der Hauptverhandlung der ersten Instanz vor dem Landgericht teil. Gegen das Urteil des Landgerichts legte er noch vor Zustellung des schriftlichen Urteils Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hatte, nahm der Verteidiger seine Revision ebenfalls zurück.

Der Erinnerungsführer beantragte für das Revisionsverfahren die Festsetzung einer Vergütung von 505,00 Euro aus Verfahrensgebühr (Nr. 4131 VV RVG) und von 412,00 Euro aus Ziffer 4141 VV RVG zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG.

Festgesetzt wurden 624,75 Euro, zusammengesetzt aus dem verlangten Betrag der Verfahrensgebühr und der Pauschale (zuzüglich Umsatzsteuer hieraus). Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der Gebühr nach Ziffer 4141 VV RVG. Der Bezirksrevisor hat unter dem 01.10.2010 Stellung genommen und führt aus, dass dem Erinnerungsführer aufgrund der "strategischen" Revisionseinlegung und anschließender Rücknahme die Gebühr nicht anzusetzen sei.

Die Kammer ist gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung berufen. Die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Der gegen die zuerst genannte Vergütungsfestsetzung eingelegte, als gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte Erinnerung auszulegende Rechtsbehelf ist zulässig und begründet.
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG ist entstanden. Der Erinnerungsführer hat die Revision zurückgenommen. Dem Vergütungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer mitgeteilt hat, er würde erörtern, ob das eingelegte Rechtsmittel weiter durchgeführt oder zurückgenommen werden, sollte die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegen oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen.

Die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 16.03.2006, Geschäftsnr. Ws 25/06, steht dem nicht entgegen, denn darin wird ausgeführt, dass für das Entstehen der Befriedigungsgebühr der Nr. 4141 VV RVG durch Revisionsrücknahme als Mindestvoraussetzung zu verlangen ist, dass wenigstens schon die theoretische Möglichkeit der Anberaumung eines Verhandlungstermins nach § 350 StPO besteht. Das ist der Fall, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist. Anderenfalls gelangen die Akten normalerweise gar nicht an das Revisionsgericht, sondern wird das Rechtsmittel bereits durch die Vorinstanz gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die genannte Entscheidung ist vorliegend nicht einschlägig. Der Erinnerungsführer hat die Revision vor Rücknahme begründet. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts genügt als vollständige Revisionsbegründung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG

Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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