Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 21.05.2010 - 9 S 87/09
Fundstellen:
Leitsatz: Bei einer anwaltlichen Honorarvereinbarung reicht es aus, wenn der Mandant anhand der Vereinbarung weiß, welche Stundensätze maximal anfallen. Es muss ihm nicht möglich sein, das Honorar im Voraus zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Stundensatzvereinbarung zulässig ist, obgleich sie nur die Berechnunsparameter enthält und die Gesamthöhe erst nach Beendigung des Mandats feststeht. Ein Verstoß gegen das Formgebot des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes liegt dann nicht vor.
In pp. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 09.10.2009 (5 C 225/08) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 4.319,91 EUR festgesetzt. Gründe: Die Berufung des Beklagten konnte nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht erforderlich ist, um das Recht fortzubilden oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern. Die Berufung des Beklagten hat aus den im Hinweis der Kammer vom 16. April 2010 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, keine Erfolgsaussichten. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 06.05.2010 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dem Schutzzweck des Formgebots gemäß § 4 RVG a.F. bzw. 3a RVG ist vorliegend Genüge getan. Eine Vergütungsvereinbarung ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn sich die Gesamtsumme erst nach Abschluss der anwaltlichen Tätigkeit berechnen lässt. Der Mandant muss nicht vorab die Möglichkeit haben, das Honorar zu ermitteln, was sich schon daraus ergibt, dass eine Stundensatzvereinbarung unzweifelhaft zulässig ist, obgleich sie auch nur die Berechnunsparameter enthält und die Gesamthöhe erst nach Beendigung des Mandats feststeht. Vor diesem Hintergrund dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht überspannt werden. Daher reicht es aus, dass der Beklagte vorliegend anhand der Vereinbarung wusste, welche Stundensätze maximal anfallen würden. Der Beklagte war bereits im November 2007 von der Klägerin darüber informiert worden, zu welchen konkreten Stundensätzen Rechtsanwalt Dr.X (230,00 ) und die seinerzeit ebenfalls für ihn tätige Rechtsanwältin Y ( 165 ) abrechnen. Der Beklagte hätte jederzeit durch schlichte Nachfrage in Erfahrung bringen können, welche Stundensätze für die ab dem 01.01.2008 für ihn tätige Rechtsanwältin ( 150 ) berechnet werden, soweit sich dies nicht ohnehin bereits aus der Abrechnung vom 20.03.2008 ergab. Es war dem Beklagten daher nach Mitteilung der angefallenen Arbeitsstunden unschwer möglich, die Vergütungsansprüche der Klägerin selbst zu berechnen bzw. diese zu kontrollieren. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Schließlich erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Weiterhin weicht weder die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts noch die Entscheidung der Kammer von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".