Gericht / Entscheidungsdatum: AG Witten, Beschl. v. 21.04.2010 - 9 Ds-63 Js 63/09-44/09
Leitsatz: Nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO durch das sog. 2. Opferrechtsreformgesetz hat der Beschuldigte auch Anspruch auf Ersatz von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers.
9 Ds-63 Js 63/09-44/09
Amtsgericht Witten
Beschluss
in der Strafsache
gegen pp.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bochum gegen den Beschluss des Amtsgerichts Witten (Rechtspflegerin) vom 11.02.10 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit Beschluss vom 10.02.10 hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Witten die dem Rechtsanwalt Rolf Bleicher als Rechtsnachfolger der früheren Angeklagten aus der Landeskasse gern. § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 947,72 festgesetzt. Dabei hat die Rechtspflegerin u. a. Fahrtkosten gern. Nr. 7003 VV, § 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 27,60 und Tage- und Abwesenheitsgeld gern. Nr. 700 Abs. 1 VV 2 Abs. 2 RVG in Höhe von 40,00 E, zusammen 80,44 (inklusive Mehrwertsteuer) als erstattungsfähig anerkannt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bochum vom 18.02.10. Er vertritt die Ansicht, dass die vorgenannten Kosten für den auswärtigen Verteidiger nicht erstattungsfähig seien.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vertrages des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bochum wird auf seine Stellungnahme vom 22.01.10 sowie seine Erinnerungsschrift vom 18.02.10 Bezug genommen.
Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Nach Ansicht des Gerichts hat die Rechtspflegerin zu Recht die hier streitigen Mehrkosten in Höhe von 80,44 (inklusive Mehrwertsteuer) als erstattungsfähig angesehen. Nach der Neufassung des § 142 StPO ist für den beizuordnenden Pflichtverteidiger das Merkmals der Ortsansässigkeit aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung ist für die Bestellung des Pflichtverteidigers ausdrücklich ein besonders Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger von erheblicher Bedeutung. Mit Schreiben vom 02.02.10 hat der Verteidiger das Bestehen eines solchen besonderen Vertrauensverhältnisses geltend gemacht. Würde es sich somit bei dem Verteidiger der Angeklagten um einen Pflichtverteidiger handel, so wären die hier streitigen Mehrkosten erstattungsfähig. Nach Ansicht des Gerichts kann demgegenüber ein Wahlverteidiger nicht pflichtgestellt werden, so dass auch in diesem Falle die hier streitigen Mehrkosten erstattungsfähig sind.
Witten, 21.04.2010
Einsender: RA Ralf Bleicher, Dortmund
Anmerkung:
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