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RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Rahmengebühr, Mittelgebühr, Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. , v. 04.02.2010, 5 Qs 71/09

Fundstellen:

Leitsatz: Aktenversendungspauschale und die Auslagenpauschale können nicht nebeneinander geltend gemacht werden (Nr. 7002 VV RVG).


Landgericht Leipzig

5 Qs 71/09
Beschluss
Strafsache
In pp.
wegen Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Leipzig beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 27.08.2009 dahingehend abgeändert, dass die der Beschwerdeführerin aus der Staatkasse .Z1.1 erstattenden Auslagen auf insgesamt 730,48 € festgesetzt werden,

2 Die weitergehende Beschwerde wird verworfen

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, -jedoch wird die Gebühr um 6% ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Der. Beschwerdewert beträgt 248,71 EUR.

Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 23.03.2009, Az.: 216 OWi 504 Js 38077/08, wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig vom Vorwurf des Begehens einer Verkehrsordnungswidrigkeit freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Das im Bußgeldverfahren festgesetzte Bußgeld betrug 125,--EUR. Ein Fahrverbot von 1 Monat und die Eintragung von 4 Punkten im Verkehrszentralregister wurden angedroht.

Die am. 23.03.2009 beim Amtsgericht Leipzig durchgeführte Hauptverhandlung dauerte insgesamt 15 Minuten an.

Mit Kostenfestsetzungsantrag ihres Verteidigers hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von 941,11 EUR beantragt. Dabei hat sie jeweils die Mittelgebühr um 29 % mit der Begründung überschritten, dies sei infolge des drohenden Fahrverbotes wie auch aufgrund des Umstandes, dass das Verfahren rechtlich überdurchschnittlich schwierig . gewesen sei, gerechtfertigt. Mit angefochtenem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.08.2009 -wurden die Wahlverteidigergebühren auf 692,40 EUR festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht zur Bemessung der Wahlverteidigergebühren sich an der. Tabelle von Baumgärtl orientiert und die Mitteigebühr im Ergebnis um ca. 6 % unterschritten.

Gegen den dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 03.09.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbescheid hat dieser mit Schriftsatz vom 10.09.2009, eingegangen am selben Tag, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zur Begründung nochmals auf das drohende Fahrverbot hingewiesen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde 'ist nur teilweise begründet.

Nach 14 RVG ist bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, .insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit zu bestimmen Dabei ist innerhalb der Nr. 5100 ff. VV RVG normierten Gebührenrahmen, insbesondere nach der Art des jeweiligen Bußgeldverfahrens, vornehmlich. nach dessen Gewichtigkeit, abzustufen. Dies führt im Falle der Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten dazu, dass in der Regel nur unter den Rahmenmittelsätzen liegende Verteidigergebühren angemessen sind (ständige Rechtsprechung der 5. Kammer des Landgerichts Leipzig).

Unter Beachtung des Vorgenannten, gilt hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren folgendes:

Die Geldbuße von 125,--EUR war vergleichsweise geringfügig.

Tatsächlich ist die Rechtsfrage, ob die Zustellung eines Bußgeldbescheides an eine Rechtsanwaltskanzlei die Verjährungsfristen unterbrechen kann, als eher schwierige Rechtsfrage anzusehen. Dem steht jedoch der unterdurchschnittliche Umfang der Hauptverhandlung von nur 15 Minuten vor dem Amtsgericht Leipzig entgegen.

Zu Recht trägt der Verteidiger ferner vor, dass ihm Rahmen der Abwägung nach 14 RVG auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass vorliegend ein Fahrverbot von 1 Monat angedroht war. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet jedoch allein das Fahrverbot noch nicht zwangsläufig die Anwendung der Mittelgebühr, wenn wie hier schwerwiegende Nachteile beruflicher oder privater Art gerade nicht vorgetragen sind-. Auch die drohende Eintragung von 4 Punkte in das Verkehrszentralregister ist angesichts dessen, dass gegen die Beschwerdeführerin zum Urteilszeitpunkt noch keine Eintragungen vorlagen, ohne maßgeblichen Einfluss auf die Bedeutung der Angelegenheit.

In der -Gesamtschau der aufgeführten Umstände sieht die Kammer daher die Anwendung der Mittelgebühr für gerechtfertigt an. Daher ist der die Mittelgebühr um nahezu 30 % überschreitende Kostenfestsetzungsantrag nicht bindend. Die Gebühren sind wie folgt festzusetzen:

eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85,--EUR
eine Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 135,--EUR
eine Gebühr nach Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 135,--EUR und
eine Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG in Höhe von 215,--EUR.

Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,--EUR begehrt wird. Nach ständiger Rechtssprechung der Kammer können die Auslagenpauschale und eine gesonderte Aktenversendungspauschale nicht nebeneinander gemacht werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in der Stellungnahme vom 24.04.2009 verwiesen.

Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,--EUR auch nur einmal verlangen, weil die Tätigkeit des Wahlverteidigers im Bußgeldverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde und im anschließenden gerichtlichen Verfahren gebührenrechtlich im Sinne des § 15 RVG dieselbe Angelegenheit betreffen.

Unter Berücksichtigung der Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,--EUR und der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 23,85 EUR ergibt sich somit eine Zwischensumme Netto von 613,85 EUR. Zuzüglich der 19%igen Mehrwertsteuer sind der Beschwerdeführerin mithin 730,48 EUR aus der Staatskasse zu erstatten.

Darüber hinausgehend war die Beschwerde zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO,


Einsender: RA Friedrich, Leipzig

Anmerkung:


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