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RVG Entscheidungen

Nr. 7000 VV

Beratungshilfe, Kopiekosten, Erstattung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Halle (Saale), Beschl. v. 08.02.2010, 103 II 3103/09

Fundstellen:

Leitsatz: Es ist auch in Beratungshilfesachen nicht Sache des Gerichts, nachträglich die Arbeitsweise des Rechtsanwalts zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird.


103 II 3103/09 AG Halle (Saale)

Beschluss
in der Beratungshilfesache pp.
Prozessbevollmächtigter:
wird auf die Erinnerung des Antragstellers die Kostenfestsetzung im Beschluss des Rechtspflegers vom 27. August 2009 in Verbindung mit dem Beschluss vom 2. Februar 2010 abgeändert.

Die den Rechtsanwälten Dr. S. und G. aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 88,12€.

Gründe:
Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RPfIG in Verbindung mit § 56 RVG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet. Nachdem der Rechtspfleger selbst der Erinnerung bezüglich der Aktenversendungspauschale abgeholfen hat, sind durch den Richter nur noch die Kopierkosten (so genannte Dokumentenpauschale) festzusetzen. Daher sind die Kosten insgesamt entsprechend dem zutreffenden Antrag vom 12. August 2009 festzusetzen.
Der Anspruch auf Festsetzung der Kopierkosten folgt aus § 1 RVG in Verbindung mit Nr. 7000 VV RVG. Gemäß Nr. 7000 Nr. 1 a.) VV RVG sind die Kosten für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten zu ersetzen, soweit die Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung geboten war. Dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten, berät, der angibt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein, Ablichtungen aus der Ermittlungsakte benötigt, um die Angelegenheit sachgerecht zu bearbeiten, versteht sich von selbst. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt nachträglich seine Arbeitsweise zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird. Hierdurch würde die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im außergerichtlichen Bereich (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008, Az. 1 BvR 2310/06, und vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/09, beide zitiert nach juris) entgegen Art 3 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist es unter Umständen nicht möglich, den Mandanten kurzfristig zu einem Termin zu „laden" (wobei ein hoheitliches Verhältnis, in welchem eine Ladung ergehen kann, zwischen Rechtsanwalt und Mandant ohnehin nicht besteht) oder einen solchen Termin kurzfristig durchzuführen. Weiter braucht der Rechtsanwalt die (jedenfalls auszugsweise kopierte) Akte möglicherweise für weitere Besprechungstermin, für die Fertigung von Schriftsätzen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung sowie um seine Pflicht, gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben zu können, erfüllen zu können.
Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, kann es nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt eine „geringfügige Änderung der anwaltlichen Praxis" vorzuschreiben.
Es erscheint daher zweifelhaft, ob das Gericht an der von dem Rechtspfleger irn Schreiben vom 27. August 2009 und der vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 zitierten Rechtsprechung uneingeschränkt festhalten wird.
Amtsgericht Halle (Saale), 08.02.2010

Einsender: RA Gregor, Aken

Anmerkung:


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