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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Verfahrensgebühr; Abgeltungsbereich; Betriebsgebühr; Hauptverhandlungsdauer; Pausen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 02.02.2010, 624 Qs 6/10

Fundstellen:

Leitsatz: Voraussetzung für das Entstehen der Verfahrensgebühr ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also insbesondere über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht, denn es handelt sich bei der Verfahrensgebühr nicht um eine reine Betriebsgebühr.

Auch längere Pausen werden von der Hauptverhandlungsdauer nur abgezogen, wenn der Rechtsanwalt die freie Zeit im Einzelfall tatsächlich sinnvoll hat nutzen können.


624 Qs 6/10
Landgericht Hamburg
Beschluss
In der Strafsache gegen pp-
hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 24, am 2. Februar 2010 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 13. Januar 2010 werden die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26. November 2009 (Az. 257 Ls 209/08) aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Erinnerung der Staatskasse Hamburg vom 23. September 2009 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren wird bezüglich des Botenentgeltes in Höhe von EUR 13,09 abgeholfen.
Von den festgesetzten Gebühren sind EUR 13,09 abzuziehen.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Staatskasse zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
4. Gründe:
I.
Der Betroffene richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26. November 2009 (Az. 257 Ls 209/08).
Das Landeskriminalamt Hamburg, LKA 61 ermittelte gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain. Mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 19. September 2008 wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Der Betroffene wurde daraufhin am 20. September 2008 von Polizeikräften festgenommen. Mit Vollmacht vom 22. September 2008 legitimierte sich für den Betroffenen Rechtsanwalt Burkert als Verteidiger und beantragte mit Schriftsatz vom selben Tage Akteneinsicht und eine mündliche Haftprüfung. Bei dem Haftprüfungstermin am 9. Oktober 2008 erklärte der Verteidiger, der Betroffene werde keine Angaben zur Sache machen. Desweiteren beantragte der Verteidiger im Laufe des Ermittlungsverfahrens weitere Akteneinsicht sowie eine Dauerbesuchserlaubnis und stellte eine Sachstandanfrage bei der Staatsanwaltschaft Hamburg. Am 6. November 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Betroffenen. Ihm wurde vorgeworfen, Anfang 2008 gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter bei einem nigerianischen Lieferanten zunächst 700 Gramm Kokain (von denen tatsächlich 600 Gramm geliefert worden seien) und bei einer weiteren Bestellung 600 Gramm Kokain (von denen tatsächlich 500 Gramm geliefert worden seien) geordert zu haben. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg (Az. 257 Ls 209/08) vom 3. Februar 2009 wurde Betroffene zunächst wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menger zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Betroffene fristgerecht „Rechtsmittel" und die Staatsanwaltschaft Hamburg Berufung ein. In der Berufungsinstanz wurde der Betroffene nach fünf Sitzungstagen von dem Landgericht Hamburg mit Urteil vom 20. Mai 2009, rechtskräftig seit dem 25. Mai 2009 (Az. 706 Ns 27/09), freigesprochen. An dem Sitzungstag vom 11. Mai 2009 wurde bei einer Terminierung ab 9.00 Uhr ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls bis 16.05 Uhr verhandelt. Von 11.55 Uhr bis 14.00 Uhr hatte es eine Unterbrechung der Verhandlung gegeben.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 beantragte der Verteidiger des Betroffenen die Erstattung von Gebühren und Auslagen als Pflichtverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von EUR 2.114,99 (brutto), BI. 330 d.A. Hierzu zählte u.a. die Verfahrensgebühr Nr. 4105 W RVG in Höhe von EUR 137,00 (netto) nebst Mehrwertsteuer für das Ermittlungsverfahren und Auslagen für die Aktenrückgabe über einen Boten in Höhe von EUR 13,09.
Für die Berufungsinstanz beantragte er die Erstattung von Gebühren und Auslagen als Pflichtverteidiger in Höhe von EUR 2.388,33 (brutto), BI. 332 d.A. Hierzu gehörten u.a. die Zuschlagstermingebühren Nr. 4128 VV RVG für die Hauptverhandlungstermine am 5. Mai, 11. Mai und 18. Mai 2009 in Höhe von insgesamt EUR 324,00 (netto).
Die oben genannten geltend gemachten Pflichtverteidigervergütungen für beide Instanzen wurden am 4. August 2009 in voller Höhe angewiesen.
Ebenfalls mit Schreiben vom 17. Juni 2009 bezifferte der Verteidiger des Betroffenen zusätzlich die Erstattung seine Gebühren und die weiteren notwendigen Auslagen als Wahlverteidiger nach Abzug der bereits erhaltenen Pflichtverteidigervergütungen für das erstinstanzliche Verfahren auf EUR 1.028,16 (brutto), BI. 336 d.A., und für das zweitinstanzliche Verfahren auf EUR 799,38 (brutto), BI. 338 d.A., und bat um eine entsprechende Festsetzung auch dieser geltend gemachten Kosten.
Mit Stellungnahme vom 23. September 2009 anlässlich der beantragten Kostenfestsetzung für die Wahlverteidigergebühren wies die Bezirksrevisorin bezüglich der für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht geltend gemachten Kosten u.a. darauf hin, es sei keine Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV-RVG im Ermittlungsverfahren entstanden. Auch seien die geltend gemachten EUR 13,09 für die Aktenrückgabe über einen Boten nicht erstattungsfähig. Gegen die insoweit bereits erstatteten oben genannte Gebühr bzw. die Auslagen für den Boten legte die der Staatskasse Erinnerung ein. Bezüglich der für die Berufungsinstanz geltend gemachten Kosten beanstandete die Bezirksrevisorin den aus ihrer Sicht zu hohen Ansatz der Terminsgebühren für die Hauptverhandlungstermine am 5. Mai, 11. Mai und 18. Mai 2009. Es seien für den Termin am 5. Mai 2009 lediglich EUR 420,00 und für die Termine am 11. Mai bzw. 18. Mai 2009 jeweils EUR 450,00 als angemessen in Ansatz zu beringen. Keiner dieser zweitinstanzlichen Hauptverhandlungstermine sei als überdurchschnittlich lang anzusehen. Insofern wurde seitens der Staatskasse auch gegen die insoweit bereits erstatteten Zuschlagstermingebühren Nr. 4128 VV RVG für die Termine vor dem Landgericht Hamburg am 5. Mai, 11. Mai und 18. Mai 2009 Erinnerung eingelegt.

Das Amtsgericht Hamburg hat daraufhin - nach erfolgten Stellungnahme des Verteidigers mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2009 - mit dem ersten der beiden angefochtenen Beschlüssen vom 26. November 2009 der Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren in der I. Instanz vollumfänglich, nämlich hinsichtlich der Gebühr Nr. 4105 W RVG in Höhe von EUR 137,00 netto nebst Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 26,03 und des Botenentgeltes in Höhe von EUR 13,09 abgeholfen. Dem Amtsgericht zufolge habe der Verteidiger nach der Mandatsübernahme im Ermittlungsverfahren keine über die von der Grundgebühr bereits abgegoltenen Tätigkeiten vorgenommen. Auslagen für die Aktenrückgabe per Boten seien nicht erstattungsfähig.
Bezüglich der Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren in der Berufungsinstanz hat es mit einem weiteren Beschluss unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen hinsichtlich der Gebühr Nr. 4128 VV RVG in Höhe von EUR 108,00 netto nebst Mehrwertsteuer in Höhe EUR 20,52 abgeholfen. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts sei bei dem Hauptverhandlungstermin am 11. Mai 2009 nicht von einem überdurchschnittlich langen Termin auszugehen und damit für diesen die Zuschlagsgebühr Nr. 4128 W RVG nicht zu veranschlagen gewesen. Der um 9.00 Uhr anberaumte und um 16.05 Uhr beendete Termin habe unter Abzug einer Unterbrechung von 2 Stunden und 5 Minuten, die der Verteidiger auch anderweitig habe nutzen können, exakt 5 Stunden gedauert. In den Rechtsmittelbelehrungen des Amtsgerichts zu den Beschlüssen wies das Amtsgericht darauf hin, dass gegen die Beschlüsse wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes von EUR 200,00 gemäß §§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs. 3 RVG das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig sei. Die beiden Beschlüsse wurden von dem Amtsgericht Hamburg dem Betroffenen formlos zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009, eingegangen bei Gericht am selben Tage erfolgte eine als „Gegenvorstellung" bezeichnete Stellungnahme des Verteidigers zu den beiden Beschlüssen. In diesem Schriftsatz führt der Verteidiger aus, dass er „wegen der Unanfechtbarkeit" eine Verfassungsbeschwerde erwäge.
Nunmehr, mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, führt der Verteidiger unter Bezugnahme auf die Gegenvorstellung vom 2. Dezember 2009 aus, er habe zunächst gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26. November 2009 keine Beschwerde eingelegt, da er erst der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts gefolgt sei und diese nicht im Detail überprüft habe. Seine Auffassung habe sich zwischenzeitlich jedoch geändert. Die Gegenvorstellung vom 2. Dezember 2009 sei als Beschwerde zu werten gewesen. Nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Hamburg und erfolgter Anhörung der Bezirksrevisorin wurde das Begehren des Betroffenen nunmehr zur Entscheidung an die Kammer weitergeleitet.
II.
1. Die statthafte Beschwerde des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26. November 2009 wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist damit zulässig. Zwar ist der Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 entgegen der Ansicht des Verteidigers nicht als Beschwerde auszulegen. Wie der Verteidiger selbst sowohl in dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2009, als auch in dem Schriftsatz vom 13. Januar 2010 ausführt, sei er zunächst der Ansicht des Amtsgerichts Hamburg gefolgt und habe daher mit dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 bewusst keine Beschwerde eingelegt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich kein Raum für eine Auslegung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2009 als Beschwerde. Der von dem Verteidiger als „Gegenvorstellung" betitelte Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 kann nur als solche, keinesfalls aber als Rechtsmittel der Beschwerde gesehen werden. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich innerhalb einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist eine fundierte Ansicht hinsichtlich aller rechtlichen Aspekte eines Beschlusses bildet und sein

2. Die Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht Hamburg in dem angegriffenen Beschluss vom 26. November 2009 der Erinnerung der Staatskasse bezüglich der Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG nebst Mehrwertsteuer in der I. Instanz sowie der Zusatzgebühr Nr. 4128 VV RVG nebst Mehrwertsteuer für den Hauptverhandlungstermin am 11. Mai 2009 in der Berufungsinstanz abgeholfen.
Der Erinnerung der Staatskasse gegen die Erstattung der Auslagen für die Aktenrückgabe per Boten hat das Amtsgericht hingegen zu Recht abgeholfen.
a) Die erstattete Gebühr mit Haftzuschlag für das Betreiben des vorbereitenden Verfahrens gemäß Nr. 4105 VV RVG ist vorliegend entstanden. Die Verfahrensgebühr fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, mithin für die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren, an. Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr ist jedoch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fällt, also über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgeht, denn es handelt sich bei der Verfahrensgebühr nicht um eine reine Betriebsgebühr. Die Verfahrensgebühr erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. So stellen die mehrfache Akteneinsicht, die Sachstandsanfragen und die Beantragung von Besuchserlaubnissen, wie von dem Amtsgericht zutreffend ausgeführt, keine solchen anwaltlichen Tätigkeiten dar, die über die bereits von der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG erfassten Tätigkeiten hinausgehen. Die Tätigkeit im Haftprüfungsverfahren zur Vorbereitung der Vertretung im Haftprüfungstermin (diese fällt unter Nr. 4103 W RVG) stellt jedoch eine über die grundsätzlicher Einarbeitung in das Verfahren hinausgehende Tätigkeit des Verteidigers dar (vergl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Zu VV 4105, 4105, Rn.5). Somit war dem Verteidiger für die Beantragung und Vorbereitung des Haftprüfungstermins am 9. Oktober 2008 die Verfahrensgebühr zuzusprechen, wenngleich die Akte bis zu dem diesem Termin gerade einmal 39 Seiten umfasste und der Betroffene sich zu der Sache nicht äußerte.

b) Auch die festgesetzte Zusatzgebühr Nr. 4128 W RVG für den Hauptverhandlungstermin am 11. Mai 2009 im Berufungsverfahren ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes Hamburg entstanden. Nach dem Wortlaut der Nr. 4128 VV RVG ist Voraussetzung für das Anfallen dieser Zuschlagsgebühr, dass der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen hat. Dies war vorliegend der Fall. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist nach einer überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dem Verteidiger die an diesem Tag erfolgte Pause von 11.55 Uhr bis 14.00 Uhr nicht abzuziehen. Damit ist von einer Sitzungsdauer von 7 Stunden und 5 Minuten auszugehen.
Die Frage, ob bei der Feststellung der für die Gewährung einer Zuschlagsgebühr maßgeblichen Dauer eines Hauptverhandlungstermins Pausen abgezogen oder mit berücksichtigt werden, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen weitgehend einheitlich dahingehend beantwortet, dass jedenfalls kürzere Pausen - zur Vermeidung einer „kleinlichen Handhabung" der Vorschrift (vergl. OLG Bamberg, 13. September 2005, Ws 676/05; OLG München, Beschl. v. 23. 10. 2008, 4 Ws 150/08; OLG Hamm, Rpfleger 2006, 433; OLG Stuttgart, Rpfleger 2006, 36; OLG Koblenz, NJW 2006, 1150 und KG Berlin, StV 2006, 198) - nicht abgezogen werden. Uneinigkeit besteht bezüglich längerer Pausen. Diese sollen nach einer Meinung (OLG München u. OLG Bamberg, jeweils a.a.O.) abzuziehen sein. Dagegen stellt eine andere Meinung darauf ab, ob und wie der Rechtsanwalt die freie Zeit im Einzelfall tatsächlich sinnvoll hat nutzen können (OLG Stuttgart, KG, OLG Koblenz u. OLG Hamm, jeweils a.a.O.). Dem schließt sich die Kammer an. Ausgehend von Sinn und Zweck der Zusatzgebühr, nämlich den Zeitaufwand eines gerichtlich bestellten Rechtsanwalts für die Teilnahme an der Hauptverhandlung angemessen zu vergüten und insoweit zur Verfahrensvereinfachung beizutragen, ist die Verhandlungsdauer der Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der Schließung der Sitzung grundsätzlich gleichzusetzen. Der Verteidiger muss sich auch während dieser Terminszeit zur Verfügung halten und wird daher an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert sein. Er hat folglich einen Zeitaufwand. Auf den Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen hat der Verteidiger regelmäßig keinen Einfluss. Daher ist bei längeren Pausen einzelfallbezogen darauf abzustellen, ob der Verteidiger diese tatsächlich anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll nutzen konnte. Neben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte. Weiter können die Entfernung des Kanzleisitzes zum Gericht und seine von den örtlichen Gegebenheiten abhängige Erreichbarkeit maßgebliche Gesichtspunkte sein.
Auf der Grundlage dieser Grundsätze scheidet im vorliegenden Fall ein Abzug der von 11.55 Uhr bis 14.00 Uhr dauernden Unterbrechung von der Verhandlungsdauer aus. Zwar ist die Dauer der Unterbrechung mit 2 Stunden und 5 Minuten als eher lang anzusehen, jedoch ist aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 11. Mai 2009 der Grund für diese längere Unterbrechung nicht ersichtlich. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die Pause für den Verteidiger vorhersehbar und entsprechend planbar war. Auch fand die Verhandlung in den Räumlichkeiten des Landgerichts Hamburg am Kapstadtring 1 in 22297 Hamburg statt. Hierdurch war es dem Verteidiger nicht ohne weiteres möglich, in kurzer Zeit zu seiner Kanzlei am Neuen Pferdemarkt 13 in 20359 Hamburg zu gelangen.
c. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg jedoch die Erstattung der vom Verteidiger geltend gemachten Auslagen für die Aktenrückgabe per Boten in Höhe von EUR 13,09 im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnt. Diese Auslagen stellen keine erstattungsfähigen notwendigen Auslagen im Sinne von §§ 464a Abs. 2 StPO, 91 ZPO dar. Bei einem Umfang der Hauptakte von zwei Bänden und sechs dünnen Sonderbänden stellte es für den ortsansässigen Verteidiger, dessen Kanzlei sich am Neuen Pferdemarkt 13 und damit unweit des Amtsgerichtes Hamburg befindet, keine zwingende Notwendigkeit dar, die Akten per Boten an das Gericht zurückzugeben.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs.2 Satz 2 RVG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung über die Beschwerde war gern. §§ 56 Abs.2 S.1, 33 Abs.8 S.2 RVG der Kammer zu übertragen.

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