Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 15

Bewährungswiderruf; unterschiedliche Angelegenheiten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2009, 22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08)

Fundstellen:

Leitsatz: Mehrere Verfahren zur Entscheidung über einen Bewährungswiderruf sind unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten.


Landgericht Magdeburg
2. Große Strafkammer - Jugendkammer -
Geschäfts.-Nr.: 22 BRs 353 Js 2325/08 (16/08)
Beschluss
In der Bewährungssache
gegen pp.
hier: Erinnerung des Verteidigers
hat die 2. Große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnende Richterin als Einzelrichterin am 22. Dezember 2009 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verteidigers des Verurteilten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2009 wird die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung
auf weitere 553,35 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Pflichtverteidiger des Verurteilten begehrt für seine Tätigkeit im Verfahren über den Widerruf der mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. November 2008 (Az.: 22 Ns 353 Js 2325/08 - 43/08) gewährten Strafaussetzung zur Bewährung die Festsetzung der Verfahrensgebühr mit Zuschlag (Nr. 4201 VV RVG) sowie der Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4203 VV RVG) sowie der Postpauschale (Nr. 7002 VV RVG).

Die 2. Große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Magdeburg verwarf die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 (Az.: 22 Ls 353 Js 2325/08 - 40/08) mit der Maßgabe, dass die verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg beantragte erstmals am 10. März 2009 (BI. 56 d. Bew.- Heftes) den Widerruf der dem Verurteilten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung, woraufhin die Kammer dem Verurteilten am 26. März 2009 Rechtsanwalt F. aus B. als Pflichtverteidiger für das Verfahren über den Bewährungswiderrufsantrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO analog beiordnete (BI. 61 d. Bew.-Heftes).

Nach der Anhörung des Verurteilten durch die Kammer am 31. März 2009 nahm die Staatsanwaltschaft Magdeburg am 14. April 2009 (BI. 100 d. Bew.-H.) den Widerrufsantrag vom 10. März 2009 zurück.

Am 17. April 2009 beschloss die Kammer, den Verurteilten weitere drei Monate der Einzelbetreuung durch einen Dipl.-Sozialpädagogen zu unterstellen und es im Übrigen bei den Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss vom 5. November 2008 zu belassen (BI. 102 bis 105 d. Bew.-H.).

Am 6. Mai 2009 beantragte der Verteidiger des Verurteilten, Gebühren und Auslagen in Höhe von 698,11 € festzusetzen (BI. 112 d. Bew.-H.), woraufhin die Rechtspflegerin beim Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 8. Juni 2009 (BI. 120 d. Bew.-H.) eben jene Summe festsetzte.

Der Verurteilte befand sich seit dem 8. Juni 2009 in anderer Sache in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg beantragte am 18. Juni 2009 (BI. 125 d. Bew.-Heftes) erneut, die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.

Daraufhin hörte die Kammer den Verurteilten am 29. Juli 2009 zu diesem erneuten Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft an und entsprach mit Beschluss vom 11. August 2009 (BI. 160 d. Bew.-H.) dem am 29. Juli 2009 gestellten Antrag des Verteidigers, dem Verurteilten erneut als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Am 12. August 2009 widerrief schließlich die Kammer die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Infolge des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. September 2009 (BI. 190 bis 192 d. Bew.-Heftes), mit dem die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kammer vom 12. August 2009 als unbegründet verworfen wurde, ist der Widerrufsbeschluss der Kammer vom 12. August 2009 seit dem 9. September 2009 rechtskräftig, sodass sich der Verurteilte nunmehr in Strafhaft befindet.

Am 28. September 2009 (BI. 205 bis 207 d. Bew.-H.) beantragte der Verteidiger des Verurteilten, folgende Gebühren und Auslagen festzusetzen:
Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der StV mit Zuschlag (4201 VV) 300,00 €
Terminsgebühr mit Zuschlag (4203 VV) 145,00 €
Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (4201 VV) 300,00 €
Postpauschale für das Beschwerdeverfahren (7002 VV) 20,00 €
Fahrtkosten Termin (7003 VV) (Braunschweig - Magdeburg, 81,5 km x 0,30) 24,45 €
Tage- und Abwesenheitsgeld Termin (7005 VV) über 8 Stunden (hiervon 50 %) 60,00 €
Zwischensumme 869,45 €
Mehrwertsetuer 166,20 €
Gesamtsumme 1.034,65 €

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 setzte die Rechtspflegerin beim Landgericht Magdeburg die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 282,57 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragten Gebühren und Auslagen gemäß Nummern 4201, 4203 und 7002 VV RVG abzusetzen gewesen seien. Bei dem Vollstreckungsverfahren handele es sich um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. Die Gebühren seien daher bereits am 8. Juni 2009 erschöpfend festgesetzt worden. Zwar finde die beantragte Beschwerdegebühr Berücksichtigung, jedoch sei diese nach den Nummern 4204 und 4205 VV RVG in Höhe von lediglich 133,00 € statt der beantragten 300,00 € festzusetzen zuzüglich der beantragten Postauslagen. Die beantragten Fahrtkosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7003 und 7005 VV RVG wurden antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger am 2. November 2009 „sofortige Beschwerde" ein, die damit begründet wurde, dass im Beschwerdeverfahren des Vollstreckungsverfahrens die eigenständige Gebühr Nr. 4201 VV RVG entstehe.

Die Beschwerde wurde weiterhin begründet am 4. November 2009, indem ausgeführt wurde, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Angelegenheiten handele, da zwei Widerrufsverfahren betrieben worden seien. So habe der erste Widerruf noch abgewendet werden können, der zweite Widerruf hingegen nicht. Es lägen aufgrund neuer Umstände zwei Anträge der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor.

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg nahm am 26. November 2009 dahingehend Stellung,-dass gemäß Vorbemerkung 4.2 der Anlage zum RVG die Gebühren im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache besonders entstehe, sodass für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg nochmals eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr. 1 c VV RVG in Verbindung mit Nr. 4201 VV RVG in Höhe von 300,00 € entstanden sei. Die beantragten Verfahrens- und Terminsgebühren gemäß Nummern 4201/4200 Nr. 1 a VV RVG sowie Nr. 4203 VV RVG sowie die Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG seien hingegen zu Recht abgesetzt worden, da der Verteidiger gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit die entstehenden Gebühren nur einmal fordern könne und es sich bei dem gesamten Strafvollstreckungsverfahren um eine Angelegenheit in diesem Sinne handele.

Die Rechtspflegerin beim Landgericht Magdeburg half daraufhin der als Erinnerung auszulegenden sofortigen Beschwerde des Verteidigers am 2. Dezember 2006 teilweise dahingehend ab, dass dem Verteidiger weitere 481,30 € zu gewähren seien, da die beantragte Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 300,00 € zuzüglich Postauslagen in Höhe von 20,00 € sowie Reisekosten in Höhe von 84,45 € nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 86,85 € festzusetzen gewesen seien. Es habe jedoch bei der Absetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr zuzüglich Postauslagen und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu verbleiben. Insoweit erfolge keine Abhilfe unter Bezugnahme auf die Begründung im Kostenfestsetzungsbeschluss vorn 20. Oktober 2009.

II.
Die erkennende Richterin war als Einzelrichterin gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8
Satz 1 RVG zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Verteidigers zuständig. Dieses war gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2009 auszulegen, sondern als Erinnerung.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist nach der teilweisen Abhilfe-durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vorn 2. Oktober 2009, was die beantragten Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Naumburg angeht, lediglich noch die nach wie vor abgesetzten Verfahrens- und Terminsgebühren sowie die Postpauschale für das Bewährungswiderrufsverfahren.

Im Übrigen liegt keine Beschwer des Erinnerungsführers infolge der Teilabhilfe vorn 2. Dezember 2009 mehr vor.

Die Erinnerung des Verteidigers vom 2. November 2009 hat voll umfänglichen Erfolg. Antragsgemäß waren sowohl die Verfahrensgebühr im Sinne von Nr. 4201 VV RVG in Verbindung mit Nummer 4200 Nr. 3 VV RVG als auch die Terminsgebühr nach Nr. 4202 VV RVG in Verbindung mit Nummer 4200 Nr. 3 VV RVG als auch die Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG festzusetzen.

Soweit die Rechtspflegerin beim Landgericht Magdeburg, der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 26. November 2009 folgend, ausführte, es handele sich bei dem gesamten Strafvollstreckungsverfahren um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG, ist dies zwar zutreffend, übersieht jedoch, dass es sich, wie der Verteidiger in seiner Beschwerdebegründung vom 4. November 2009 zutreffend ausführte, um zwei Widerrufsverfahren vor der Kammer handelte. Das erste Widerrufsverfahren wurde durch den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 10. März 2009 initiiert und durch den Beschluss der Kammer vom 17. April 2009 (BI. 102 ff. d. Bew.-H.), mit dem die weitere Unterstellung des Verurteilten unter einen Einzelbetreuer beschlossen wurde, abgeschlossen.

Ein weiteres Widerrufsverfahren wurde eingeleitet durch den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 18. Juni 2009, das durch den Widerrufsbeschluss der Kammer vom 12. August 2009 beendet wurde. Folgerichtig bestellte die Kammer dem Verurteilten mit Beschluss vom 11. August 2009 auch erneut einen Verteidiger für die Durchführung des Bewährungswiderrufsverfahrens, nachdem das erste Widerrufsverfahren am 17. April 2009, für das erstmals die Bestellung des Pflichtverteidigers am 26. März 2009 erfolgte, abgeschlossen worden war. Es handelt sich mithin nicht um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG.
Anderes ergibt sich auch nicht aus den genannten Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 26. Mai 2006 (Az.: 5 Ws 258/06), des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. August 2007 [Az.: 2 (s) Sbd X - 111/07, 2 (s) Sbd IX - 111/07] sowie der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 5. Dezember 2006 (Az.: 13 StVK 181/06 B, 13 StVK 181/06).

Diese Entscheidungen verhalten sich jeweils nur bezüglich der Terminsgebühr nach Nummern 4202 und 4203 VV RVG, die auch wenn mehrere Anhörungstermine stattfinden, jeweils nur einmal zu gewähren ist, weil die Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren nur einmal entstehe, was unter Hinweis auf die amtliche Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG begründet wird. So ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 26. Mai 2006 (Az.: 5 Ws 258/06), dass eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VV RVG mit der Rechtskraft der Entscheidung (in jenem Falle über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) endet. Die Ausführungen beziehen sich nur darauf, dass die jeweiligen Gebühren im Rahmen desselben Überprüfungsverfahrens nur einmal entstehen.

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch an, jedoch lagen jenen Entscheidungen andere tatsächliche Gegebenheiten zugrunde, da es sich dort tatsächlich um jeweils denselben Überprüfungsabschnitt, mithin um ein einziges Verfahren, handelte. Im hiesigen Falle lagen jedoch - wie bereits ausführt - zwei Widerrufsverfahren vor, die mit zwei unterschiedlichen Entscheidungen endeten. Die Gebühren und Auslagen des Verteidigers wurden daher mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Juni 2009 nur insoweit abgegolten, als der Verteidiger im Rahmen des ersten Widerrufsverfahrens tätig geworden war, das mit dem Beschluss der Kammer vom 17. April 2009 mit der Unterstellung des Verurteilten für weitere drei Monate unter einen Einzelbetreuer endete. Seine Tätigkeit für das zweite Widerrufsverfahren, das mit dem Widerrufsbeschluss der Kammer vom 12. August 2009 endete, war hingegen noch zu entgelten. Daher waren antragsgemäß folgende weitere Gebühren und Auslagen festzusetzen:

Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der 300,00 €
Strafvollstreckung mit Zuschlag
(gemäß Nr. 4201, 4200 Nr. 3 VV RVG)
Terminsgebühr mit Zuschlag (Nr. 4203, 4202 VV RVG) 145,00 €
Postpauschale
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 88,35 €
Gesamtsumme: 553,35 €

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 RVG.

Einsender: RA Jan Robert Funk, Braunschweig

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".