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RVG Entscheidungen

§ 56

Erinnerung, Verwirkung, Rückforderung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2009 - 2 Ws 111/09

Fundstellen:

Leitsatz: Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden. Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse erlischt jedoch in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres.


OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - 2 Ws 111/09
Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Strafsache gegen pp.
wegen ...
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 25. August 2009 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts C. vom 14. August 2007 wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren wurde dem Verurteilten D. Rechtsanwältin H. zur Pflichtverteidigerin bestellt. Am 13. Juli 2006 wurde der Antragsteller als Vertreter für die verhinderte Rechtsanwältin H. für diesen Verhandlungstag als Pflichtverteidiger bestellt. In dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2006 ist folgendes vermerkt:
„RA B. erscheine für Frau RÄin H.
Herr D wird für den heutigen Tag von RA B. im Einvernehmen mit dem D. und in Vertretung für die heute verhinderte RÄin H. vertreten. Herr RA B. wird für den heutigen Tag als Pflichtverteidiger bestellt.“
Mit Antrag vom 21. Juli 2006 rechnete der Antragsteller Pflichtverteidigergebühren für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2006 in Höhe von insgesamt 570,72 EUR ab. Enthalten darin waren neben der Terminsgebühr in Höhe von 216,- EUR die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,- EUR, die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG in Höhe von 124,- EUR und die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die geltend gemachten Gebühren unter dem 18. August 2006 antragsgemäß fest und ordnete unter dem 28. August 2006 die Auszahlung an.
Gegen diese Festsetzung legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht C. unter dem 2. Juli 2007 Erinnerung ein. Er machte geltend, dass die bestellte Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin H., nur vorübergehend verhindert gewesen sei. Bei der Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger für den 13. Juli 2006 habe es sich lediglich um die Bestellung eines Vertreters für den Verhinderungszeitraum gehandelt. Dem Vertreter der Pflichtverteidigerin würden deshalb zwar die Terminsgebühr, nicht jedoch die Grund- und Verfahrensgebühr zustehen. Der Bezirksrevisor beantragte, die dem Antragsteller zustehende Vergütung deshalb anderweitig auf 250,56 EUR festzusetzen. Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Beschluss vom 14. August 2007 die dem Antragsteller gegen die Landeskasse zustehenden Kosten unter Aufhebung der Festsetzung vom 18. August 2006 anderweitig auf 250,56 EUR festgesetzt und die Rückerstattung des gezahlten Differenzbetrages in Höhe von 320,16 EUR an die Landeskasse verlangt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 21. August 2007. Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache den Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 18. August 2009 hat der Einzelrichter die Sache wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil Klärungsbedarf besteht, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2008, Az.: 2 Ws 306/07) fortgeführt werden soll. Anlass dazu geben die seitdem ergangenen abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2008 (NJW 2008, 2935) und des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2008 (NStZ-RR 2009, 32).
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 2. Juli 2007 ist nicht verfristet.
Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden. Das ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG. Denn danach gilt im Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und Abs. 8 RVG entsprechend. Auf § 33 Abs. 3 RVG, der in seinem Satz 3 bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist, ist für das Verfahren über die Erinnerung nicht Bezug genommen. Soweit früher andere Auffassungen vertreten worden sind, hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005 klargestellt, dass für das Verfahren über die Erinnerung § 33 Abs. 3 RVG keine Anwendung findet. Daher sind heute frühere entgegenstehende Auffassungen überwiegend aufgegeben worden (vgl. OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 56, Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 9. Aufl., § 56 RVG, Rn. 6; Schmahl in Riedl/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 56, Rn. 5; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 56, Rn. 11). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2005 (NStZ-RR 2005, 391) beruht offensichtlich auf der früheren Rechtslage und dürfte überholt sein.
2. Das Erinnerungsrecht der Staatskasse ist auch nicht verwirkt.
Grundsätzlich ist eine Nach- oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Dabei wird für Rückforderungen der Staatskasse überwiegend vertreten, dass der Justiz eine längere Frist zu gewähren ist, weil die Akten dem Bezirksrevisor oft erst längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens zugeleitet werden. Deshalb wird überwiegend angenommen, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG erst mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres erlischt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1991, 1462; OLG Koblenz AnwBl. 1983, 323; Rpfleger 1993, 290; FamRZ 1999, 1362; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 441; OLG Celle, JurBüro 1993, 1324, sämtlich zu § 7 GKG a. F.; Schmahl a. a. O., Rn. 31; Hartung a. a. O., Rn. 12).
Dem schließt sich der Senat an. Die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG überzeugt, weil der Gesetzgeber in dieser Vorschrift einen vergleichbaren Fall geregelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass für Fälle der hier vorliegenden Art eine grundlegend abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre. Die hier vertretene Ansicht dürfte auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sein (vgl. BVerfG JurBüro 1993, 1325).
3. In der Sache selbst hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, dass der Antragsteller in der Hauptverhandlung 13. Juli 2006 nicht als zweiter Pflichtverteidiger, sondern als Vertreter der verhinderten Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin H. beigeordnet worden ist. Das folgt mindestens aus den Umständen. Der Antragsteller ist ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung für den „heutigen Tag“, mithin für den 13. Juli 2006, als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der sich dazu verhaltende Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung lässt keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller als Vertreter der verhinderten Pflichtverteidigerin und nicht etwa als weiterer Pflichtverteidiger neben dieser bestellt worden ist.
Die Vertretung des Pflichtverteidigers durch einen anderen Verteidiger ist nach wohl weitgehend einhelliger Meinung zulässig, zumindest dann, wenn der andere Verteidiger dem Angeklagten vorübergehend beigeordnet wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: 2 Ws 365/08, bei juris; KG NStZ-RR 2005, 327; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 142, Rn. 15). Die entgegenstehende Auffassung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und München (jeweils a. a. O.) teilt der Senat nicht. Soweit diese damit begründet werden, die StPO sehe nicht vor, dass der für den verhinderten Pflichtverteidiger Beigeordnete als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis miteinbezogen werde, überzeugt dies den Senat nicht. Richtig ist, dass der als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers beigeordnete Verteidiger gegenüber sämtlichen Verfahrensbeteiligten alle strafprozessualen Rechte und Pflichten eines Verteidigers hat. Eine Einschränkung in dieser Hinsicht ist nicht möglich (vgl. OLG Celle a. a. O.). Daraus folgt jedoch nicht, dass diese umfassende Stellung des vertretenden Verteidigers nicht auf die Zeit der Verhinderung des Pflichtverteidigers beschränkt sein könnte. Anderenfalls müsste in Fällen kurzfristiger Verhinderungen eines Pflichtverteidigers stets ein weiterer Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren beigeordnet werden. Das ist gesetzlich nicht vorgehen. Zwar wird dies in bestimmten Fällen für zulässig oder sogar für geboten erachtet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 141, Rn. 1 ff m. w. N.). Damit sind aber nicht Fälle wie der vorliegende gemeint.
Gebührenrechtlich hat die Beiordnung eines anderen Verteidigers als Vertreter des verhinderten Pflichtverteidigers zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen ist (vgl. Senat a. a. O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11. Juni 2007, Az.: 1 Ws 104/07; OLG Celle a. a. O.; KG a. a. O.; StraFo 2008, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2006, Az.: 3 Ws 569/06). Sämtliche Gebühren entstehen daher nur einmal. Dem als Vertreter bestellten Pflichtverteidiger stehen nur die Gebühren zu, die der Vertretene selbst hätte geltend machen können, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte (vgl. KG a. a. O., 328). Das ist vorliegend nur die Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 13. Juli 2006. Die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und auch die Auslagenpauschale stehen dem Vertreter dagegen bei dieser Sachlage nicht zu.
Soweit der Antragsteller Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und Dresden anführt, vermögen diese seine abweichende Rechtsauffassung nicht zu stützen. Das Oberlandesgericht Dresden befasst sich in seinem Beschluss vom 16. Mai 2007 (2 Ws 167/07, bei juris) allein mit der Frage, ob eine zeitlich begrenzte Beiordnung eines Verteidigers für bestimmte Hauptverhandlungstermine als solche ein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen den in Abschnitt 1, Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für den Verteidiger bestimmten Gebühren und denjenigen für „Einzeltätigkeiten“ in Abschnitt 3 darstellt und verneint diese Frage. Damit ist nichts darüber gesagt, welche konkreten Gebühren dem Pflichtverteidiger, der für bestimmte Hauptverhandlungstermine anstelle des eigentlichen Pflichtverteidigers bestellt ist, zustehen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2006 (3 Ws 586/05, bei juris) betrifft nicht den vorliegenden Fall (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2006, 3 Ws 569/06, bei juris). Dort war ein weiterer Pflichtverteidiger neben dem bisherigen Pflichtverteidiger bestellt worden. Vorliegend war hingegen der Antragsteller für den Termin am 13. Juli 2006 anstelle der eigentlichen Pflichtverteidigerin bestellt worden, mithin als deren Vertreter.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.


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