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Leitsatz: Einem als Zeugenbeistand für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt steht für seine Beistandsleistung grundsätzlich nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn zwar nicht nach dem engen, vorn Wortlaut des § 68 b StPO vorgesehenen Beiordnungsbeschluss, aber nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen mit der Folge der Verneinung einer bloßen Einzeltätigkeit auszugehen ist. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Heranziehung der Gebührenvorschriften des 1. Abschnittes und eine entsprechende Anwendung der Gebührenvorschriften des 4. Teiles (somit Erstattung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) vorzunehmen.
In der Strafsache des pp. wegen Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. Zeugenbeistand des Zeugen N. RA. X. wird die, dem Zeugenbeistand aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung festgesetzt auf 2.640,28 Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von 349,98 . Gründe: Durch Verfügung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.09.2009 wurde dem Zeugen N. auf Antrag für die Dauer seiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung vor dem 6. Strafsenat gern. § 68 b StPO ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beigeordnet und Rechtsanwalt X.r bestellt. Der Zeugenbeistand hat mit Schreiben vom 17.09.2009 und mit Schreiben vom 17.11.2009 sowie mit berichtigtem Kostenfestsetzungsantrag vom 07.12.2009 die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von 50,00 und 2.877,77 , gesamt somit in Höhe von 2.927,77 beantragt.
Im Einzelnen wird eine Grundgebühr gern. Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 132,00 , eine Verfahrensgebühr gern. Nr. 4120 VV RVG in Höhe von 264,00 , drei Terminsgebühren gern. Nr. 4120 VV RVG in Höhe von je 356,00 , zwei Zuschlagsgebühren gern. Nr. 4122 in Höhe von je 178,00 , Post- und Telekommunikationspauschale gern. Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 20,00 , drei Tage- und Abwesenheitspauschalen in Höhe von je 60,00 sowie Auslagen für a) Bahn- und b) Taxifahrten gern. Nr. 7004 VV RVG in Höhe von a) 321,00 und b) 127,30 zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Der Zeugenbeistand trägt vor, dass ihm im vorliegenden Verfahren mehr als nur eine Gebühr gern. Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG für eine Einzeltätigkeit zuzubilligen sei, da er eine dem Verteidiger vergleichbare Tätigkeit entfaltet habe. Zur weiteren Begründung wird auf den Antrag verwiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Stuttgart steht dem nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt grundsätzlich nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu. Etwas anderes gilt dann, wenn zwar nicht nach dem engen, vorn Wortlaut des § 68 b StPO vorgesehenen Beiordnungsbeschluss, aber nach Art der übertragenen und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer faktisch umfassenden Vertretung des Zeugen mit der Folge der Verneinung einer bloßen Einzeltätigkeit auszugehen ist. In diesen Fällen ist ausnahmsweise eine Heranziehung der Gebührenvorschriften des 1. Abschnittes und eine entsprechende Anwendung der Gebührenvorschriften des 4. Teiles (somit Erstattung der Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) vorzunehmen (s.a B.v. 29. 04.2009, AZ: 6 -2 StE 8/07, B.v. 30.05.2008 , AZ: 5 - 2 StE 2/05).
In der vorliegenden Strafsache ist von einer faktisch umfassenden Tätigkeit des Zeugenbeistands auszugehen. So war hier eine intensive begleitende Betreuung erforderlich in Folge der besonderen Belastungssituation des sehbehinderten Zeugen, des weit gesteckten Vernehmungsthemas, der langwierigen Vernehmungen und den aufwändigen Vorbereitung der Vernehmungen sowie im Hinblick auf den Zeitaufwand für Reisen. Es fanden insgesamt drei Vernehmungstermine statt.
Die beantragte Grundgebühr, Verfahrensgebühr sowie die Terminsgebühren sind daher dem Grunde nach zu erstatten.
Die Kosten sind in Höhe von 2.640,28 festzusetzen. Im Übrigen muss der Antrag zurückgewiesen werden.
Für den Verhandlungstermin am 02.11.2009 kann keine Zuschlagsgebühr gern. Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 178,00 berücksichtigt werden. Ausweislich der Aufstellung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war der Zeugenbeistand am 02.11.2009 von 11:14 Uhr bis 16:01 Uhr, gesamt somit 4 Std. und 47 Minuten anwesend. Der Zuschlag gern. Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 178,00 entsteht erst für eine Teilnahme von mehr als 5 Stunden.
Bei den geltend gemachten Auslagen handelt es sich bei den Positionen für Bahnfahrten in Höhe von 321,00 und Taxikosten in Höhe von 127,30 um Bruttobeträge. Diese Kosten sind daher bei der Berechnung der Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen, da die Umsatzsteuer in den angemeldeten Beträgen bereits enthalten ist. Die angemeldete Umsatzsteuer verringerte sich entsprechend.
Kostenaufstellung: Nr. Gebühren Gebühr Anzahl Betrag 1 Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 132,00 1 132,00 2 Verfahrensgebühr Nr. 4119 VV RVG 264,00 1 264,00 3 Terminsgebühr gern. Nr. 4121 VV RVG am 20.10., 02.11. und 10.11.2009 356,00 3 1.068,00 4 Zusatzgebühr gern. Nr. 4122 VV RVG am 20.10.2009 178,00 1 178,00 5 Pauschale gern. Nr. 7000 VV RVG 20,00 6 Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 60,00 3 180,00 7 Zwischensumme netto 1.842,00 8 zzgl. 19 % MWST 349,98 9 Zwischensumme brutto 2.191,98 10 Bahnfahrten gem. Nr. 7004 VV RVG 321,00 11 Taxikosten gern. Nr. 7004 VV RVG 77,30 12 Taxikosten gem. Nr. 7004 VV RVG lt. Antrag v. 50,00 17.11.2009 13 Gesamtkosten 2.640,28
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