Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung, Tätigkeiten; Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 27.08.2009, 1 Ws 105/09

Fundstellen:

Leitsatz: Der Zeugenbeistand rechnet seine erbrachten Tätigkeoten als Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
BESCHLUSS
1 Ws 105/09 OLG Naumburg
24 (25) KLs 3/08 LG Magdeburg
In dem Kostenfestsetzungsverfahren betreffend das Strafverfahren
gegen
- Verteidiger -
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

hier: Festsetzung der Vergütung für den Zeugenbeistand

Beteiligte: - Erinnerungs- und Beschwerdeführer -
. .
Erinnerungs- und Beschwerdegegnerin -


hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 27. 08. 2009 durch beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg hat am 16. Sep
tember 2008 den Beschwerdeführer der Zeugin J. B. als Zeugenbeistand für die
Dauer ihrer Vernehmung gemäß § 68 b StPO beigeordnet. Die Zeugin wurde in Anwesenheit
des Zeugenbeistandes in der Hauptverhandlung vom 04. August 2008 nicht und in der
Hauptverhandlung vom 19. August 2008 während eines Zeitraumes von ca. 35 Minuten ver
nommen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 03. September 2008 die Festsetzung einer Grundgebühr, einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr mit Zuschlag für den Hauptverhandlungstermin am 04. August 2008 sowie eine Terminsgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 19. August 2008, einer Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale (Nr. 4100,4112, 4114, 4115, 7002 W RVG) sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.155,49 €. Die Rechtspfleger hat dagegen nur jeweils eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG (Beistandsleistung als Einzeltätigkeit) für die beiden Hauptverhandlungstermine sowie die Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale nach Nr. 7002 W RVG und die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 423,64 € festgesetzt. Der Erinnerung des Beschwerdeführers hat sie nicht abgeholfen und sie der Kammer vorgelegt. Die Kammer hat - nach Übertragung der Sache durch den Einzelrichter die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Zeugenbeistandes.

II.
Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist statthaft (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG).
In der Sache hat sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat für die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht nur zwei Gebühren gemäß Nr. 4301 Nr. 4 W RVG sowie die Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht.

Der Senat hält in der umstrittenen Frage der Vergütung des gem. § 68 b StPO bestellten Zeugenbeistandes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Beschluss vom 02. Mai 2006 -1 Ws 154/06 - m. w. Nw.). Nach Abs. 1 der Vorbemerkung 4 der W-RVG sind .die Vorschriften" für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen entsprechend anwendbar, d. h. die gesamten im 4. Teil des Vergütungsverzeichnisses geregelten Gebührentatbestände. Für den Zeugenbeistand sind deshalb nicht nur die im Abschnitt 1 geregelten „Gebühren des Verteidigers" (so aber etwa KG, NStZ-RR 2005, 358; OLG Köln, NStZ 2006, 410, jeweils m. w. Nw.), sondern auch die im Abschnitt 3 gelegten Gebühren für „Einzeltätigkeiten" entsprechend anwendbar. Die in Abschnitt 3 geregelten Gebührentatbestände sind nach der Vorbemerkung 4.3 des W RVG anzuwenden, wenn ein Rechtsanwalt nur für eine einzelne Tätigkeit beauftragt ist, ohne dass ihm die (gesamte) Verteidigung übertragen worden ist. Dieser Fall liegt hier vor. Der Beschwerdeführer ist nur für die Dauer der Vernehmung der Zeugin J. B. beigeordnet worden. Es liegt daher nur die Beauftragung für eine Einzeltätigkeit im Sinne des Abschnittes 3 des W-RVG vor. Dieser Fall kann vergütungsrechtlich nicht gleichgestellt werden mit der Tätigkeit eines Verteidigers für das gesamte Verfahren, für den die Gebühren nach Abschnitt 1 des W RVG anfallen. Eine vergütungsrechtliche Gleichstellung von Verteidiger (für das gesamte Verfahren) und Zeugenbeistand (für die Vernehmung eines einzelnen Zeugen) würde zu einem Missverhältnis führen (so zutreffend auch OLG Oldenburg, StraFo 2006, 1301). Dass der Beschwerdeführer der Zeugin bezüglich aller ihr zustehenden Rechte (und Pflichten) beistehen soll, ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der Einordnung als „Einzeltätigkeit'. Für einen Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO fällt daher nur eine Gebühr gemäß Nr. 4301 Nr. 4 W RVG an (so auch etwa OLG Bamberg, DAR 2008, 493f; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 96; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 Ws 346/07, recherchiert bei juris).
Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Zwar wird in dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003 (BT-DRs 15/1971, S. 219, 220) zu Teil 4 Abs. 1 der Vorbemerkung 4 ausgeführt, dass der Beistand eines Zeugen oder eines Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Zugleich stellt die Begründung jedoch klar, dass „die Vorschriften dieses Teils" und damit nicht nur die die Gebühren des Verteidigers regelnden Vorschriften des Abschnitt 1 des Teil 4 für die Tätigkeit des Zeugenbeistands entsprechend anwendbar sein sollen. Zudem lässt die Begründung durch den Bezug auf die Gebührenrahmen als sachliche Rechtfertigung der Gleichstellung des Zeugenbeistandes mit dem Verteidiger erkennen, dass der Entwurf insoweit nur den Wahlbeistand und nicht den nach § 68 b StPO beigeordneten Beistand vor Augen hatte. Denn nur bei ersterem sind für die Vergütung Gebührenrahmen heranzuziehen, die dann auch „ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen".
Das W RVG beruht letztlich auf einer typisierenden Betrachtung bestimmter Tätigkeiten. Wenn die Vergütung des nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes mit einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG im Einzelfall, etwa wegen langer zeitlicher Bindung des Zeugenbeistandes im Hauptverhandlungstermin oder der Notwendigkeit umfangreicher Vorbereitung, dem von ihm erbrachten Zeit- und Arbeitsaufwand nicht gerecht wird und sich als unzumutbar erweist, kann der beigeordnete Rechtsanwalt eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG geltend machen. Über einen solchen, hier nicht gestellten und nicht gegenständlichen Antrag nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG hat der Senat indes nicht zu entscheiden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.

gez. Krüger
gez. Sternberg
gez. Halves



Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".