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RVG Entscheidungen

Vorbem. 7 VV

Freispruch; Kostenerstattung; Pflichtverteidigergebühren; Wahlanwaltsgebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2009, 7 Qs 34/08

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Das Beschwerdeverfahren gegen einen in einer Strafsache ergange-nen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich nach den Vorschriften der ZPO, so dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 2 Wochen beträgt.
2. Bei Pflichtverteidigung steht dem freigesprochenen Angeklagten gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO abgesehen von der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) wegen § 52 Abs. 1 S. 1 RVG kein Anspruch auf Erstattung von nach Teil 7 VV RVG berechneten Auslagen aus der Staatskasse zu.
3. Macht der von einem Pflichtverteidiger verteidigte Angeklagte nach seinem Teilfreispruch in dessen Umfang Wahlverteidigergebühren geltend, so ist der ihm zustehende Anspruch um die vollen und nicht nur um die anteiligen, auf den Teilfreispruch entfallenden Pflichtverteidigergebühren zu kürzen. Sind noch keine Pflichtverteidigergebühren gezahlt worden, kann der Freigesprochene nur die um die fiktiven Pflichtverteidigergebühren ermäßig-ten Wahlverteidigergebühren verlangen (§ 52 Abs. 1 S. 2 RVG).


Beschluss
7 Qs 34/08
In der Strafsache
g e g e n
w e g e n räuberischer Erpressung pp.
hat die 7. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Düsseldorf durch den zuständigen Einzelrichter auf die sofortige Beschwerde des frühe-ren Angeklagten vom 21.02.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 12.02.2008 (14 Ls – 70 Js 3945/06 – 169/06) am
23.03.2009
b e s c h l o s s e n :

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch trägt der Beschwerdeführer die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

G r ü n d e :

I.
Das Landgericht – Jugendkammer – Düsseldorf hat auf die Berufung des früheren Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöf-fengericht – Neuss vom 20.03.2007 (14 Ls – 70 Js 3945/06 – 169/06) in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit seit demselben Tage rechts-kräftigem Urteil vom 28.06.2007 (7 Ns 33/07) wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls auf eine Jugendstra-fe von einem Jahr und acht Monaten erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Berufung verworfen. Für das Berufungsverfahren hat es von einer Kostenauferlegung abgesehen, jedoch die dem früheren Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu einem Drittel diesem und zu zwei Dritteln der Staatskasse auferlegt.

Der dem früheren Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger hat sodann mit Schriftsatz vom 20.09.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, beim Amtsgericht Neuss den Antrag gestellt, die Pflicht-verteidigervergütung für die Vertretung des früheren Angeklagten in der Berufungsinstanz auf brutto € 549,74 festzusetzen, wobei er Gebühren in Höhe von insgesamt € 526,00, Auslagen in Höhe € 20,00 und 19 % MwSt. in Höhe von € 103,74 in Ansatz gebracht hat, deren Summe jedoch einen Betrag von € 649,74 ergibt. In demselben Schriftsatz hat er namens und im Auftrag des früheren Angeklagten beantragt, die diesem mit Blick auf den Teilspruch aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Ausla-gen auf € 572,11 festzusetzen. Dabei hat er von dem von ihm errechneten und trotz teilweiser Verurteilung in voller Höhe geltend Wahlverteidigervergütung von brutto € 938,60 (Gebühren in Höhe von € 768,75 zuzüglich Auslagen in Höhe von € 20,00 und 19 % MwSt. in Höhe von € 149,86) zwei Drittel der von ihm aufgrund eines Rechenfehlers zu niedrig berechneten Pflichtverteidigervergütung in Höhe von brutto € 549,74, mithin einen Betrag von € 366,49, in Abzug gebracht.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss hat mit Beschluss vom 11.12.2007 die dem Pflichtverteidiger für die zweite Instanz zu erstatten-den Gebühren antragsgemäß auf € 549,74 festgesetzt.

Nach Einholung von Stellungnahmen des Bezirksrevisors, der der bean-tragten Erstattung von notwendigen Auslagen aus der Landeskasse in Höhe von € 572,11 entgegengetreten ist, hat der Rechtspfleger des Amts-gerichts Neuss mit dem Verteidiger am 14.02.2008 zugestelltem Be-schluss vom 12.02.2008, den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begrün-dung zurückgewiesen, dass die zu berücksichtigenden Pflichtverteidiger-gebühren die Wahlverteidigergebühren überstiegen, so dass kein festset-zungsfähiger Betrag verbliebe. Dem früheren Angeklagten seien in Form der Wahlverteidigergebühren (lediglich) Auslagen in Höhe von € 768,75 entstanden. Die geltend gemachte Post- und Telekommunikationspau-schale sowie die Umsatzsteuer seien nicht berücksichtigungsfähig. Von diesen Auslagen in Höhe von € 768,75 trage – entsprechend der Kosten- und Auslagenentscheidung des Berufungsurteils – die Landeskasse (le-diglich) zwei Drittel, mithin € 512,50. Darauf seien jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG trotz des teilweisen Freispruchs die Pflichtverteidiger-gebühren in voller Höhe, mithin ein Betrag von € 526,00, anzurechnen.

Gegen diese Entscheidung hat der frühere Angeklagte mit Schriftsatz sei-nes Verteidigers vom 21.02.2008, Eingang beim Amtsgericht Neuss per Fax am selben Tage, „Beschwerde“ eingelegt mit der Begründung, dass die Mehrwertsteuer zu Unrecht abgesetzt worden sei und die Pflichtvertei-digergebühren bei einem Teilfreispruch nicht vollständig, sondern lediglich anteilig anzurechnen seien. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Neuss hat mit Beschluss vom 05.03.2008 der als sofortige Beschwerde behan-delten Eingabe nicht abgeholfen.


II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 464 b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde zulässig, aber unbegrün-det.

1.
Über die sofortige Beschwerde hat der Einzelrichter zu entscheiden. Nach § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das gesamte Verfahren der Kostenfestsetzung einschließlich des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen sind. Somit findet auch § 568 Satz 1 ZPO Anwendung, wonach das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder – wie im vorliegenden Fall – von einem Rechtspfleger erlassen wurde. Die Kammer schließt sich insoweit der zutreffenden Auffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf an (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2003, 324 ff. m.w.N.).

2.
Das Rechtsmittel ist auch fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde-schrift ist am 21.02.2008 und damit innerhalb einer Woche bei Gericht eingegangen, so dass nicht nur die zivilprozessuale Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 464 b Satz 3 StPO i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO), son-dern auch die strafprozessuale Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) gewahrt ist.


3.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat im Ergebnis zu Recht den Kostfestsetzungsantrag zu-rückgewiesen, da dem teilweise freigesprochenen, früheren Angeklagten durch die Staatskasse keine Auslagen zu erstatten sind.

a)
Nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.06.2007 (7 Ns 33/07) kann der frühere Angeklagte und Beschwerdeführer zwei Drittel der ihm durch das Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen von der Staats-kasse ersetzt verlangen und deren Höhe gemäß § 464 b Satz 1 StPO durch das Gericht des ersten Rechtszuges, hier des Amtsgerichts Neuss, in Person des Rechtspflegers (§ 21 Nr. 1 RPflG) festsetzen lassen.

aa)
Die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen er-geben sich aus seiner Belastung mit dem in § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG statuierten Anspruch seines Pflichtverteidigers auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren. Dieser Anspruch besteht – entsprechend dem Erstattungsanspruch des teilweise Freigesprochenen gegenüber der Staatskasse – nur in Höhe von zwei Dritteln (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 RVG). Dies hat der frühere Angeklagte bei seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.09.2007 nicht berücksichtigt; vielmehr hat er die Wahlverteidigergebühren zu Unrecht in voller Höhe in Ansatz gebracht.

Die vom Verteidiger für die Vertretung des Verurteilten in der zweiten In-stanz bestimmten erhöhten Gebühren sind jedoch angesichts des Um-fangs der anwaltlichen Tätigkeit nicht zu beanstanden (§ 14 RVG); sie lie-gen jedenfalls innerhalb der 20 %-igen Toleranzgrenze. Dies gilt auch für die Pflichtverteidigergebühren.

bb)
Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG, der von „Gebühren“ spricht, ergibt sich allerdings, dass – entgegen der An-sicht des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf Zahlung von Auslagen nach Teil 7 VV RVG und damit auch der geltend gemachten Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 nicht besteht. Es gibt im Übrigen auch keinen Grund, diese dem teilweise freigesprochenen, früheren Angeklagten zu erstatten, da der Pflichtverteidiger seine Auslagen im Festsetzungsverfahren nach §§ 55, 45 RVG aus der Staatskasse erhält (Volpert, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., § 53 Rn. 17 m.w.N. aus der Rspr.).

cc)
Dem Beschwerdeführer ist jedoch insoweit Recht zu geben, dass der Ver-teidiger gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG neben den Gebühren auch An-spruch auf die auf den Differenzbetrag zwischen Pflicht- und Wahlverteidi-gergebühren entfallende Umsatzsteuer hat (vgl. Saarländisches Oberlan-desgericht, Beschluss vom 25.07.2000 – 1 Ws 57/00, Juris Rn. 9 a.E. m.w.N.). Die Umsatzsteuer gehört zwar nominell zu den Auslagen (vgl. Nr. 7008 VV RVG). Dennoch kann der Pflichtverteidiger die auf seine Wahlverteidigergebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer vom Beschuldigten ersetzt verlangen, weil diese in Abhängigkeit und in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Gebührenanspruch steht (OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 1532, 1534; Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 21 m.w.N.).

dd)
Nach Maßgabe des Vorgenannten sind vorliegend folgende Wahlverteidi-gergebühren gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG in Ansatz zu bringen:

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4125 VV RVG: € 440,00
Terminsgebühr gemäß Nr. 4126 VV RVG: € 328,75
Summe netto: € 768,75
Davon zwei Drittel: € 512,50
19 % MwSt. gemäß Nr. 7008 VV RVG: € 97,37
Summe brutto: € 609,87

b)
Der gegen die Landeskasse gerichtete Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Wahlverteidigergebühren in Höhe von € 609,87 (€ 512,50 zu-züglich Umsatzsteuer) entfällt jedoch aufgrund der gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG vorzunehmenden Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren in Höhe von € 625,94 (€ 526,00 zuzüglich Umsatzsteuer).

aa)
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG entfällt der Anspruch des Pflichtverteidi-gers gegen den Beschuldigten insoweit, als die Staatskasse (Pflichtvertei-diger-) Gebühren gezahlt hat. Die dem Pflichtverteidiger des früheren An-geklagten für dessen Vertretung in der zweiten Instanz zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind antragsgemäß auf € 549,74 festgesetzt worden. Darin enthalten sind eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4125 VV RVG und eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4127 VV RVG in Höhe von je-weils € 263,00, was einer Summe von netto € 526,00 entspricht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG sind aus der Staatskasse gezahlte Auslagen – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – nicht abzuziehen, zumal § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Pflichtverteidiger insoweit – wie bereits dargelegt – auch keinen Anspruch gegen den Beschuldigten einräumt (Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 22 m.w.N.). Es ergeben sich daher berücksichtigungsfähige Pflichtverteidigergebühren in Höhe von brutto € 625,94 (Gebühren in Höhe von € 526,00 zuzüglich 19 % MwSt. in Höhe von € 99,94).

Zwar sind diese nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG nur so-weit in Ansatz zu bringen, als sie „gezahlt“ wurden, was bislang nicht er-folgt ist. Auch sind sie aufgrund eines Rechenfehlers im Antrag lediglich in Höhe von € 549,74 festgesetzt worden. Um jedoch eine doppelte Inan-spruchnahme der Staatskasse zu verhindern, kann – auch dann, wenn tatsächlich noch keine Gebühren gezahlt worden sind – der Pflichtvertei-diger vom Beschuldigten und dieser im Fall seines (teilweisen) Freispruchs von der Staatskasse von vornherein nur die um die fiktive Gebüh-renzahlung aus der Staatskasse ermäßigten Pflichtverteidigergebühren geltend machen (LG Duisburg, JurBüro 2006, 425; dazu auch Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 28).

bb)
Die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von € 625,94 sind trotz Teilfrei-spruchs in voller Höhe auf die zu erstattenden Wahlverteidigergebühren anzurechnen und nicht lediglich insoweit, als sie den freisprechenden Teil betreffen (zutreffend Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.04.1999 – 2a Ws 91/99, Juris Rn. 14 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.07.2000 – 1 Ws 57/00, Juris Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.1991 – 1 Ws 511/91, JurBüro 1991, 1532, 1535; zum Streitstand vgl. Volpert, a.a.O., § 52 Rn. 57 ff. m.w.N.). Für eine vollständige Anrechnung spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, da sich das Wort „insoweit“ nicht auf den Umfang der Gebühren, sondern der Zahlung durch die Staatskasse bezieht. Das Gesetz differenziert nicht danach, auf welchen Teil der Tätigkeit des Pflichtverteidigers die Gebühren entfallen sind. Im Übrigen wird durch die in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG angeordnete Verrechnung lediglich ein andernfalls durch Aufrechnung erzielbares Ergebnis vorweggenommen.

Nach vollständiger Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren verbleibt kein Rest an Wahlverteidigergebühren, die der (Pflicht-) Verteidiger gegen den früheren Angeklagten und dieser als teilweise Freigesprochener aus der Staatskasse erstattet verlangen könnte.

4.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 473 Abs. 1 StPO.

Der Beschwerdewert wird auf € 571,11 festgesetzt.

Verfügung:

1. Beschlussausfertigung an:
- Verteidiger ./. formlos

2. U.m.A.
dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf
zur Kenntnisnahme des Beschlusses vom 23.03.2009 übersandt.

3. Danach: U.m.A.
dem Amtsgericht Neuss
nach Erledigung zurückgesandt.


Düsseldorf, den 23. März 2009
Landgericht, 7. Strafkammer
Der Einzelrichter

(Orlik)
Richter


Einsender: Dipl.Rechtspfleger J.Volpert, Willich

Anmerkung:


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