Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr; Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.04.2009, 1 ARs 23/09

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 RVG.


OLG Stuutgart
1. Strafsenat
Beschluss
vom 14. April 200 .
in der Strafsache gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
hier: Pauschgebührenantrag der Rechtsanwältin Amely Schweizer, Pauschgebühr
70806 Kornwestheim, Bahnhofstraße 60.
Der gerichtlich bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin Schweitzer wird auf ihren Antrag für die Verteidigung des Angeklagten im vorbereitenden Verfahren und vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Ellwangen eine Pauschgebühr in Höhe von 2.737,00-€
(in Worten: zweitausendsiebenhundertsiebenunddreißig Euro)
bewilligt.
Schon festgesetzte oder ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen. Der Ersatz der Auslagen und der Mehrwertsteuer bleibt vorbehalten.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 51 RVG liegen vor, da die gesetzlich bestimmten Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs der Sache für die Pflichtverteidigerin nicht zumutbar sind. Die Strafsache erforderte ein recht umfangreiches Aktenstudium. Hinzu kommt, dass mehrere zeitaufwändige Verteidigergespräche in der Vollzugsanstalt erforderlich waren, die zu einer Verkürzung der Beweisaufnahme und der Verfahrensdauer geführt haben.
Der Senat bringt daher über die in der Zuschrift des Bezirksrevisors zutreffend berechneten gesetzlichen Gebühren von 1.873,00 € hinaus drei weitere fiktive Verfahrensgebühren mit Zuschlag nach Nr. 4105 W RVG in Höhe von jeweils 137,00 € sowie drei weitere fiktive Verfahrensgebühren mit Zuschlag nach Nr. 4113 W RVG in Höhe von jeweils 151.- € in Ansatz.
Dies ergibt - dem Vorschlag des Bezirksrevisors entsprechend - eine Pauschgebühr in Höhe von 2.737,00 €.

Einsender: RAin Amely Schweizer, Kornwestheim

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".