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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers; Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bonn, Beschl. v. 07. 04. 2005

Fundstellen:

Leitsatz: Die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfasst nicht auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.


37 Qs 9/05 LG Bonn
75 Ds 247l04 - AG Bonn

Landgericht
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen PP.
Verteidiger: Rechtsanwalt Bettinger aus Bonn

wegen gefährlicher Körperverletzung -
hier: Kostenfestsetzung
weiterer Beteiligter: Land Nordrhein Westfalen,
vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landgericht Bonn
hat die 7.große Strafkammer des Landgerichts Bonn
durch
auf die am 22.02.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beschwerdefüh¬rers vom 21.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 01.02.2005, mit dem angeordnet wurde, dass dem Verteidiger die Gebühr gemäß Ziff. 4143 VV RVG zu erstatten sei,
am 07.04.2005`
beschlossen:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird angeordnet, dass die von dem Verteidiger beantragte Gebühr 4143 W RVG nicht von der Landes¬kasse zu erstatten ist.

Die weitere Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstat¬tet:

Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§. 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Der angefochtene Beschluss ist dem Beschwerde¬führer nicht förmlich zugestellt worden, vielmehr ist ihm die Akte unter Hinweis auf den Beschluss am 18.02:2005 übersandt worden (vgl. BI: 220 d.A:): Die Beschwerde vom 21.02.2005 erfolgte damit innerhalb der 2-Wochen-Frist des s 33 Abs. 3 RVG:

Die Beschwerde ist auch begründet. :

Dem Verteidiger kann die Gebühr gemäß Ziff. 4143 W RVG nicht aus der Landes¬kasse erstattet werden, weil er dem Verurteilten nicht gemäß ~ 404 Abs. 5 StPO zur Verteidigung gegen vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten beigeordnet, sondern lediglich gemäß § 140 StPO zu seinem Pflichtverteidiger bestellt worden war.
:
Dabei steht außer Frage, dass die Gebühr gemäß Ziff. 4143 VV RVG durch die Tä¬tigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung entstanden ist und diese grundsätz¬lich auch zusätzlich zu den Gebühren des Pflichtverteidigers zu zahlen ist, wie der angefochtene Beschluss insoweit zutreffend ausführt.

Damit ist aber nicht zugleich die Frage beantwortet; ob diese Gebühr auch von der Landeskasse zu erstatten ist. Denn der Umfang des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse richtet sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen mit denen Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder be¬stellt worden ist.

Vorliegend ist der Verteidiger ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom allein gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden: Eine ausdrückliche Beiordnung gemäß § 404 Abs. 5 StPO im Wege der Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten; die dieser im Adhäsionsverfahren geltend gemacht hat, ist nicht erfolgt, von dem Vertei¬diger im Übrigen auch nicht beantragt worden.

Da es insoweit also an einem Beiordnungsbeschluss fehlt, käme eine Erstattung der' geltend gemachten Gebühr nur in Betracht, wenn bereits die Beiordnung bzw. Be¬stellung zum Pflichtverteidiger sich auf die Beiordnung zur Verteidigung auch gegen die vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten erstrecken würde:

Diese Auffassung ist noch unter Geltung der BRAGO in der Rechtsprechung (vgl.: OLG Schleswig; NStZ 1998; 101 f:; OLG Hamm, JurBüro 2001; 531 f:) und - der Entscheidung des OLG Schleswig allerdings ohne nähere Begründung folgend - in der Literatur vertreten worden (vgl. Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5: Aufl. 2003, ~ 140, Rn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 140; Rn. 5, zum RVG auch Göttlich/Mümmler, RVG, 2004, S. 676). Nach anderer Auffas¬sung (vgl. OLG Saarbrücken, StV 2000, 433 f.; OLG München: StV 2004; 38; LG Bückeburg, NStZ-RR 2002, 31 f.; Madert in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert; BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 97, Rn. 4) soll es hingegen einer weiteren Beiordnung bedürfen.

Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, der Bundesgerichtshof hat sie ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 2001, 2486 ff.).

Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
Die Gegenauffassung; die darauf abstellt, dass der Pflichtverteidiger für das gesamte Strafverfahren beigeordnet wird und Teil dieses Verfahrens eben auch das Adhäsi¬onsverfahren sei und dass der Gesetzgeber aus diesem Grund ausdrücklich hätte regeln müssen, wenn eine zusätzliche Beiordnung für das Adhäsionsverfahren not¬wendig sei (so OLG Schleswig; a.a.0.); übersieht, dass in § 404 Abs. 5 StPO aus¬drücklich bestimmt ist, dass dem Verletzten und dem Angeschuldigten auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten zu bewilligen ist. Diese Vorschrift wäre hinsichtlich des Angeschuldigten weitgehend gegenstandslos, wenn im Fall einer Pflichtverteidigerbestellung die Gebühren für das Adhäsionsverfahren stets aus der Staatskasse erstattet würden. Dies gilt namentlich in Anbetracht der Vorschrift des § 140 Abs. 2 S. 1 a.E: StPO; nach der ein Pflichtverteidiger insbesondere dann zu stellen ist, wenn dem Verletzten ein Anwalt beigeordnet ist. Denn wenn in diesen Fällen regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist; der Pflichtverteidiger aber stets auch die zusätzlichen Adhäsionsge¬bühren von der Staatskasse erhielte; bliebe für die Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO` regelmäßig nur dann Raum, wenn weder dem Verletzten noch dem Angeklagten ein' Rechtsanwalt beizuordnen wäre. Mit einem solchen eingeschränkten Anwendungs¬bereich der Vorschrift wäre aber wiederum § 404 Abs. 5 S. 2 StPO nicht in Einklang zu bringen; der anordnet, dass dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat, die¬ser beigeordnet werden soll; dabei wird nicht zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger differenziert:

Durch die Anknüpfung an die Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskosten¬hilfe hat der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass auch für den An¬geschuldigten im Strafverfahren eine Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten nur dann aus Mitteln der Staatskasse finanziert werden soll, wenn er bedürftig im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften ist: Insoweit hat `die Beiord¬nung eines Pflichtverteidigers, die lediglich an die Notwendigkeit der Verteidigung anknüpft und auch Angeschuldigten einen Rechtsanwalt beiordnet, die aus wirt¬schaftlichen Gründen erkennbar keine Unterstützung bei der Bezahlung ihres Anwal¬tes benötigen, auch einen anderen Zweck als die Prozesskostenhilfe, die Personen die Geltendmachung von oder die Verteidigung gegen Ansprüche mit Hilfe eines Rechtsanwalts ermöglichen soll, die dazu aus wirtschaftlichen Gründen: nicht in der tage sind. Auch wegen dieser unterschiedlichen Ansatzpunkte ist es mit der Vorschrift des § 404 Abs. 5 StPO nicht in Einklang zu bringen; dem beigeordneten Pflichtverteidiger stets und ohne gesonderten Antrag die Adhäsionsgebühren zu er¬statten.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der gesonder¬ten Beiordnung, weil im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung auch die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung geprüft werden müssen, insbesondere entsteht dem Angeschuldigten dadurch entgegen der Auffassung der Gegenmeinung kein Nachteil, der seine Stellung gegenüber dem Verletzten zusätzlich schwächen würde (so aber OLG Hamm, a.a.O.):

Ist die Frage, ob der Angeschuldigte dem Verletzten Ersatz zu leisten hat, streitig und muss sie noch durch eine Beweisaufnahme auch im Rahmen des Strafverfah¬rens, das der Durchsetzung des :staatlichen Strafanspruchs dient, geklärt werden; so sind die Erfolgsaussichten nicht zu verneinen und ist ihm die Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Auf der anderen Seite ist nicht einsehbar; warum im Fall, dass der Angeschuldigte die Tat bereits eingeräumt hat und wirtschaftlich nicht bedürftig ist, ihm für die aussichtslose Vertei¬digung gegen die zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten auch noch die Gebühren des Anwalts aus der Staatskasse zu erstatten sein sollten:

Nach alledem ist bereits aufgrund der strafprozessualen Vorschriften eine gesonder¬te Beiordnung des Rechtsanwalts auch für das Adhäsionsverfahren erforderlich; ob sich dies auch den Regelungen der BRAGO entnehmen ließ oder nunmehr auch den Vorschriften des RVG, bedarf daher keiner Entscheidung. Dass der Gesetzgeber durch die Einführung des RVG an der bisherigen Gesetzeslage etwas ändern wollte; ist indes nicht ersichtlich.

War damit eine gesonderte Beiordnung des Verteidigers im' vorliegenden Fall erfor¬derlich, kann er - nachdem diese bereits mangels entsprechenden Antrages unter¬blieb - die Adhäsionsgebühren nicht von der Landeskasse erstattet verlangen, son¬der muss sie bei seinem Mandanten, dem mittlerweile Verurteilten, einfordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S: 2, 3 RVG.

Einsender: RA Bettinger, Bonn

Anmerkung:


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