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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag; Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Betzdorf, Beschl. v. 19.02.2009, 2060 Js 71524/07.jug 1 Ls

Fundstellen:

Leitsatz: Bei Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen zeit ist dem Verteidiger einer Mittagspause von etwa einer Stunde zuzubilligen. Diese Zeit kann nicht genutzt werden, um einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, selbst wenn der Verteidiger am Ort des Amtsgerichts seinen Kanzleisitz hat. Diese Zeit dient. ausschließlich der Erholung und damit auch der Sicherung der ordnungsgemäßen Fortsetzung der Hauptverhandlung nach der Mittagspause.


Aktenzeichen: 2060 Js 71524/07.jug 1 Ls
Amtsgericht Betzdorf
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Sven B.,
und andere
wegen gefährlicher Körperverletzung
wird der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers vom 15. Oktober 2008 stattgegeben.

GRÜNDE:
Mit der Erinnerung wendet sich der Verteidiger, Rechtsanwalt B., am 24. Oktober 2008 gegen die Nichtanrechnung der Mittagspause von 50 Minuten im Rahmen der Abrechnung der Gebühr 4110 VV RVG.

Die am 24. April 2008 durchgeführte Hauptverhandlung sollte gemäß der Ladungsverfügung vom 27. März 2008 um 09.00 Uhr beginnen und wurde, unter anderem zur Durchführung einer Mittagspause, in der Zeit von 13.15 Uhr bis 14.05 Uhr unterbrochen.

Für den Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B., dauerte sie letztlich bis 14.15 Uhr.

Die Erinnerung ist statthaft gemäß § 11 RPf1G.

Die Zuständig des Gerichts ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3 RPf1G.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Durchführung einer Mittagspause bzw. die Zeit der Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Durchführung einer Mittagspause im Rahmen der Abrechnung der Gebühr nach Nr. 4110 VV RVG von der eigentlichen Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen ist oder nicht.

In der Rechtsprechung zu Nr. 4110 VV RVG bzw. 4116 und 4117 W RVG wird sowohl vertreten, die Mittagspause abzuziehen als auch sie nicht abzuziehen mit den unterschiedlichen Begründungen.

Das Gericht schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 1 WS 61/06 (NJW 2006, Seite 1150) an.

Die Durchführung einer Mittagspause ist den Verteidigern zuzustehen. Diese Zeit von etwa einer Sunde kann nicht genutzt werden, um einer anderen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, selbst wenn der Verteidiger am Ort des Amtsgerichts seinen Kanzleisitz hat.

Diese Zeit dient. ausschließlich der Erholung und damit auch der Sicherung der ordnungsgemäßen Fortsetzung der Hauptverhandlung nach der Mittagspause.
Die Verhandlungsdauer am 24. April 2008 ist daher aus vergütungsrechtlicher Sicht nach der anberaumten Terminszeit von 09.00 Uhr bis zum Ende der Terminszeit für den Verteidiger, Rechtsanwalt B., um 14.15 Uhr zu bestimmen.

Da sie dann mehr als fünf Stunden betragen hat, steht dem Verteidiger die Zusatzgebühr nach Nr. 4110 VV RVG zu.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei gemäß § 11 Abs. 4 RPf1G.
57518 Betzdorf, den 19. Februar 2009

Einsender: RA Bromba, Betzdorf

Anmerkung:


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