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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Terminsgebühr; Verfahrensgebühr; Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Betzdorf, Beschl. v. 23.02.2009, Az. 2090 Js 28238/08.jug 2 Ds

Leitsatz: Besteht die Tätigkeit eines Verteidigers in einem gerichtlichen Strafverfahren lediglich darin, die Tätigkeit von Staatsanwaltschaft und Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überwachen und entfaltet der Anwalt darüber hinaus keine eigene Tätigkeit im Verfahren, kann die anwaltliche Fallbearbeitung für diese gerichtlichen Verfahrensabschnitte keine Mittelgebühr auslösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verfahren in der Hauptverhandlung ohne ausführliche Beweisaufnahme bereits nach Aufruf und Anklageverlesung nach einigen Minuten auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. Die Mittelgebühr ist in einem solchen Fall erheblich zu mindern.


Amtsgericht Betzdorf
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Strafverfahren

wegen Vergehen gegen …
werden die dem Beschuldigten … gemäß der Entscheidung
des Amtsgerichts Betzdorf – Einstellungeschluss vom 13.01.09 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf
614,74 EUR
(i.W.sechshundertvierundsiebzig 74/100 Euro)
nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2009 festgesetzt.
Gründe:
Durch die im Tenor bezeichnete Entscheidung wurden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Der Anwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 26.01.2009 seine Gebühren und Auslagen nach dem RVG auf insgesamt 889,51 EUR festzusetzen.
Hierzu wurden unter anderm folgende Gebühren und Auslagen in Ansatz geberacht:
- Verfahrensgebühr VV-Nr. 4106 RVG in Höhe von140,– EUR
- für den Hauptverhandlungstermin in Höhe von230,– EUR
- Kopiekosten VV-Nr. 7000 für 166 Blatt42,49 EUR
Bei den bezeichneten Gebühren handelt es sich um Betragsrahmengebühren für deren Höhe die Kriterien des § 14 RVG (entspricht dem alten § 12 BRAGO) zu berücksichtigen sind.
Hiernach bestimmen sich die Gebühren nach vier Hauptkriterien: Art und Umfang der Angelegenheit/rechtliche Schwierigkeit/Bedeutung des strafbaren Vorwurfs/Vermögens und Einkommenssituation des Angeklagten.
Die zu § 12 BRAGO durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich zu beachten und anzuwenden. Ist die getroffene Gebührenbestimmung des Anwaltes unter Berücksichtigung dieser Kriterien unbillig, so ist dieser Ansatz nicht verbindlich und das Gericht hat die Kosten anderweitig festzusetzen (vergl. hierzu LG Koblenz die Beschlüsse vom 15.03.04 – 10 QS22/04 – und vom 04.10.04 – 4 Qs 85/04 –).
Nach Einführung des RVG ist jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass mit der Neuschaffung der einzelnen Gebührentatbestände diese Kriterienüberprüfung für jede einzelen Gebühr stattzufinden hat. Die Gebühr des § 83 BRAGO deckte – soweit kein Vorferfahren stattgefunden hatte – die Gebührentatbestände des neuen Kostenverzeichnisses Nr. 4100, 4106 und 4108 ab. Diess war die Begründung dafür, dass allgemein eine Mittelgebühr zugestanden wurde. Diese Argumnetation ist nicht mehr gültig.
Jede einzelne Gebühr ist nunmehr nach § 14 RVG gesondert zu prüfen und gegebenenfalls anderweitig festzusetzen, wenn Sie von einem Dritten zu erstatten ist.
Dem Kostenantrag des Anwaltes hat der Vertreter der Staatskasse mit Schreiben vom 11.02.2009 widersprochen und Absetzung wegen Unbilligkeit des Kostenansatzes vorgetragen.
Unter Berücksichtigung der aktuellsten Entscheidung des LG Koblenz zu Betragsrahmengebühren
– vom 15.03.04 zu – 10 Qs 22/04 –
– vom 11.01.05 zu – 4 Qs 1/05 –
– vom 22.06.05 zu – 10 Qs 65/05-
– vom 27.10.05 zu – 10 Qs 105/05 –
waren daher die Gebühren für das Hauptverfahren nach den Ziffern VV-RVG 4106 und 4108 wegen Unbilligkeit für den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse zu kürzen.
Das Gesamte Verfahren war von unterdurchschnittlichem Umfang (53 Bl. bis zur Eröffnung des HV und insgesamt 72 Bl. bis zur Verfahrenseinstellung). Hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Ziff. 4106 konnte überhaupt keine Tätigkeit des Anwaltes festgestellt werden.
Die Einarbeitung in den Fall und die notwendige Akteneinsicht erfolgten bereits im Vorverfahren und werden durch die Gebühr Nr. 4104 VV-RVG voll abgedeckt.
In Verfahrensabschnitt „gerichtliches Verfahren“ (Eröffnung bis HV) hat der Anwalt nach Aktenlage keinerlei Tätigkeit mehr ausgeführt, so dass die Gebühr Nr. 4106 erheblich zu kürzen war. Eine Tätigkeit war nach Aktenlage offensichtlich auch nicht notwendig, da die rechtliche Sachlage offensichtlich so einfach gelagert war, dass sich die Verfahrenseinstellung bereits in diesem Stadium abzeichnete.
Aus diesem Grund ist auch die Gebühr für die Hauptverhandlung erheblich zu mindern, da das Verfahren ohne ausführliche Beweisaufnahme bereits nach Aufruf und Anklageverlesung nach 10 Minuten auf Antrag der Staatsanwaltschft eingestellt wurde.
Die Tätigkeit des Verteidigers bestand im gesamten gerichtlichen Verfahren nur darin die Tätigkeit von Staatsanwaltschaft und Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überwachen; eigene Tätigkeiten erfolgten nicht. Diese Bearbeitung kann daher für diese Verfahrensabschnitte keine Mittelgebühren auslösen.
Auch der Ansatz der Auslagen für 166 Kopien ist nicht nachvollziehbar. Nach Akteneinsicht und Aktenrückgabe durch den Verteidiger hatte die Akze einen Umfang von 23 Seiten; es können daher auch nur Kopiekosten für 23 Seiten erstattungsfähig berechnet werden.
Die angemessenen und billigen Gebühren und Auslagen werden wie folgt berechnet und festgesetzt:– VV-Nr. 4100 RVG 165,– EUR– VV-Nr. 4104 RVG 140,– EUR– VV-Nr. 4106 RVG 50,– EUR – VV-Nr. 4108 RVG 140,– EUR – VV-Nr. 7000 RVG 11,50 EUR– VV-Nr. 7001 RVG 20,– EUR – VV-Nr. 7008 RVG 96,24 EURGesamtbetrag 602,74 EURAkteneinsichtpauschale 12,– EURErstattungsbetrag: 614,74 Euro

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