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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung der erbrachten Tätigkeiten als Einzeltätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 09.02.2009, 1 Ws 378/08

Eigener Leitsatz: Der einem Zeugen beigeordnete Rechtsanwalt berechnet seine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.


1 WS 378/08
Thüringer Oberlandesgericht
In dem Strafverfahren gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das BtMG hier: Kostenfestsetzung
hat auf die Beschwerde des in dem Verfahren als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts F. gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.08.2008, mit dem seine Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgericht Gera vom 12.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen worden ist,
der 1 . Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht
am 09. Februar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.03.2008 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:

Im vorliegenden Strafverfahren wurde Rechtsanwalt F. durch Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden der 9. Strafkammer des Landgerichts Gera vom 03.08.2007 dem Zeugen X. als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO beigeordnet. Die Vernehmung des Zeugen erfolgte im Hauptverhandlungstermin vom 06.08.2007.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 beantragte Rechtsanwalt F. für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 1.100,37 €; wobei sich dieser Betrag aus einer Grundgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4101 VV RVG (162,00 €), einer Verfahrensgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4113 VV RVG (151,00 €), einer Terminsgebühr mit Haftzuschlag nach Nr. 4115 VV RVG (263,00 €), einem Zuschlag nach Nr. 4117 VV RVG (216,00 €), einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20,00 €); Reisekosten und Abwesenheitsgeld nach Nrn. 7003, 7005 VV RVG (4ö,80 € bzw. 60.00 €), der auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuer von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG (174,57 €) und Parkgebühren (7,00 €) zusammensetzt.

Mit Beschluss vom 12.03.2008 setzte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Gera die aus der Staatskasse an Rechtsanwalt F. zu zahlende Vergütung auf 357,81 € fest, wobei sie statt der beantragten Gebühren nach Nrn. 4101, 4113, 4115 und 4117 VV RVG nur die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG (158,00 €) ansetzte und die Umsatzsteuer entsprechend reduzierte.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2008 hat Rechtsanwalt F. - als sofortige Beschwerde bezeichnet - Erinnerung gegen diese Festsetzung mit der Begründung eingelegt, dass seine Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abzurechnen seien.

Mit Stellungnahme vom 31.07.2008 hat der Bezirkrevisor bei dem Landgericht Gera beantragt, die Gebühren gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG festzusetzen.

Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Gera hat der Erinnerung von Rechtsanwalt F. mit Entscheidung vom 04.08.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Gera zu Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom 12.08.2008 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Gera, der das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung vom Einzelrichter mit Beschluss vom 08.08.2008 übertragen worden war; die Erinnerung des Zeugenbeistandes als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 15.08.2008 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 22.08.2008, eingegangen beim Landgericht Gera am 27.08.2008, Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügung vom 27.08.2008 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Vorlage an das Thüringer Oberlandesgericht veranlasst.

II.
1. Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht der Kammer übertragen war, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 , 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit bei der Vernehmung des Zeugen X in der Hauptverhandlung am 06.08.2007 ausschließlich die festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 168,00 € gemäß Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nebst der festgesetzten Auslagenerstattung, der Pauschale und der Umsatzsteuer zu.

Zum Umfang des einem gemäß § 6815 StPO als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Gebührenanspruchs werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Diese reichen von einer uneingeschränkten vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem Verteidiger über differenzierende Betrachtungsweisen, die zum Teil die Grundgebühr und die Terminsgebühr zusprechen, zum Teil die Verfahrens- und die Terminsgebühr, bis hin zu einer Beschränkung des Gebührensanspruchs auf die Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4103 Ziffer 4 VV RVG (vgl. die Nachweise in OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2008, Az.: 5 - 2 StE 2/05; OLG Dresden, Beschluss vom 1?.12.2007 - 3 Ws 84107; jeweils zit. nach juris).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auflassung an wonach dem nach g 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht.

a) Auch der Vergütungsanspruch des Zeugenbeistandes bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG maßgebend aus dem Beiordnungsbeschluss. Gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG zu Teil 4 VV RVG sind die Vorschriften des 4. Teiles des Vergütungsverzeichnisses für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden. Welche Gebühren dieses Abschnitts im Einzelnen entstanden sind, richtet sich danach, womit konkret der Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt wurde und welche Tätigkeit er erbracht hat.

Nach § 68b Satz 1 StPO kann - nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts - Zeugen, die noch keinen anwaltlichen Beistand haben, für, die Dauer der Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass sie ihre Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen können und ihren schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Gemeint sind damit etwa die Rechte des Zeugen aus §§ 52 ff (Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte), 238 Abs. 2 (Beanstandungen einer auf die Sachleitung bezüglichen Anordnung des Vorsitzenden), 242 (Zweifel an der Zulässigkeit einer Frage) StPO sowie aus §§ 171b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten), 174 Abs. 1 Satz 1 (Ausschließungsverhandlung) GVG. Nach § 68b Satz 2 StPO besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Beiordnung, nämlich wenn die Vernehmung ein Verbrechen, bestimmt bezeichnete Vergehen aus dem Kreis der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. nach § 225 Abs. 1 und 2 StGB oder sonstige - unter besonderen Voraussetzungen begangene - Vergehen von erheblicher Bedeutung zum Gegenstand hat und der Zeuge oder die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Beiordnung stellt.

Die Dauer der Beiordnung beschränkt sich auf die Dauer der Vernehmung, d.h. auf alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Sie umfasst eine vorheriges Beratungsgespräch und endet grundsätzlich mit seiner Entlassung. Bei einer wiederholten nicht nur unterbrochenen Vernehmung bedarf es einer erneuten Entscheidung über die Beiordnung. Die Rechtsstellung des Beistandes leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und nicht mehr Befugnisse als der Zeuge selbst. Ein Akteneinsichtsrecht über § 475 StPO hinaus hat er nicht (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl.; § 68b Rdnr. 5, für ein begrenztes Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistandes: KK-Senge, StPO, 5. Auf., § 6 Rdnr. 9).

Damit unterscheidet sich die Beiordnung nach § 68b StPO hinsichtlich der Tätigkeit des Beistandes und dessen verfahrungsrechtlicher Mitwirkungs- und Gestaltungsrechte deutlich von der Pflichtverteidigerbestellung für einen Beschuldigten oder auch der Beiordnung für einem Zeugen, der zugleich Verletzter oder Nebenkläger ist. Aus der zeitlichen Begrenzung (für die Dauer der Vernehmung) sowie dem eingeschränkten Umfang (Wahrnehmung der Befugnisse bei der Vernehmung) der dem Rechtsanwalt übertragenen Aufgabe folgt nach Auffassung des Senats zwingend, dass nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit entsteht.

aa) Bereits die Formulierung, dass die Beiordnung für „die Dauer der Vernehmung" zu erfolgen hat, kennzeichnet die zu erbringende Beistandsleistung als Einzeltätigkeit.

bb) Auch ist diese Tätigkeit ohne weiteres mit dem im 3. Abschnitt (Einzeltätigkeiten) unter Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG erfassten Sachverhalt, nämlich der Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, dem nicht die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen worden ist, für „den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch den Staatsanwalt oder eine andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung..." vergleichbar. Dass sowohl bei dieser Beistandsleistung des Rechtsanwaltes für den Beschuldigten als auch bei der des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes eine Information über den Verfahrensgegenstand und/oder ein Vorgespräch mit dem Beschuldigten/Zeugen erforderlich ist/sind, liegt auf der Hand, weil eine sachdienliche anwaltliche Tätigkeit sonst nicht möglich ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber für den Bereich der Einzeltätigkeiten keine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, die im Unterabschnitt 1 zu Abschnitt 1 geregelt ist und für den Bereich des Abschnitts 3 nicht gilt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rdnr. 2 zu Nr. 4100/4101 VV RVG), für die Einarbeitung in die Sache vorgesehen.

cc) Demgegenüber passen die Vergütungstatbestände des 1. Abschnitts auf das begrenzende Tätigkeitsfeld des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes nicht.

Die mit der Verfahrensgebühr im vorbereitenden sowie im gerichtlichen Verfahren abgegoltenen Tätigkeiten (Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information) werden von einem Zeugenbeistand grundsätzlich nicht erbracht, so dass ihr Anfall von vornherein ausscheidet (so auch OLG Dresden; Beschluss vom 06. 11.2008, Az.: 2 Ws 1031/08, zit. nach juris).

Die Grundgebühr entsteht für die einmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Aufgabe des Zeugenbeistands ist jedoch allein die Wahrnehmung der Zeugenrechte, einer „Einarbeitung in den Rechtsfall" bedarf es dazu nicht und wäre dem Beistand auch nicht möglich, da ihm ein wichtiges Instrument für die Einarbeitung, nämlich die unbeschränkte Einsicht in die Ermittlungsakte, gar nicht zur Verfügung steht (s.o. unter II. 2. a)).

Auch die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Terminsgebühr erscheint nicht unproblematisch. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, sowie der Dauer der Verhandlung.

Für einen Zeugen macht es jedoch grundsätzlich keinen Unterschied, ob er seine Aussage vor dem Amts- oder Landgericht macht bzw. ob es sich um eine erstinstanzliche Verhandlung oder eine Berufungsverhandlung handelt; da sich seine Zeugenrechte dadurch nicht ändern.

Ferner ist kein Grund ersichtlich, warum ein Zeugenbeistand eine auf Grund der Zeitdauer der Verhandlung erhöhte Gebühr erhalten soll, wenn die Vernehmung des Zeugen selbst nur eine geringe Zeitspanne in Anspruch gemacht hat.

Auch der für alle Gebühren vorgesehene Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, macht für den Zeugenbeistand keinen Sinn, da dies seine Arbeit bzw. den Umfang seiner Arbeit in keinem Fall beeinflusst.

b) Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil 3 Abschnitt 3 VV RVG lässt keine andere Beurteilung zu. Die Subsidiarität von Nr. 4301 VV RVG wäre nur dann gegeben, wenn dem Rechtsanwalt über die Beiordnung bei del Vernehmung auch sonst die Vertretung des Zeugen übertragen wäre. Mit einer umfassenden Vertretung des wurde Rechtsanwalt F. jedoch nicht beauftragt.

c) Die Gesetzesmaterialien sprechen ebenfalls nicht gegen die vom Senat vertretene Auffassung. Zwar wird in dem Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003 (BT-Drucksache 15/1971) zu Teil 4 ausgeführt, dass der Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Vergütung des nach s 68b StPO bestellten Zeugenbeistandes gleich der eines Verteidigers zu bemessen ist. In dem genannten Gesetzesentwurf wird nämlich darüber hinaus ausgeführt, dass auf die Vergütung des Zeugenbeistandes die Regelungen in Teil 4 VV RVG entsprechend anwendbar sein sollen. Es erschließt sich nicht, warum dann der gesamte Abschnitt 3 des 4. Teils der VV RVG ausgeschlossen sein sollte. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte hinsichtlich der Vergütung des Zeugenbeistandes statt auf den gesamten Teil 4 lediglich auf Abschnitt 1 des 4. Teils verwiesen werden können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die beabsichtigte Gleichstellung von Verteidiger und Zeugenbeistand sich nur auf den Wahlbeistand bezieht und nicht auf den nach § 68b StPO beigeordneten Beistand. Nur hinsichtlich des Wahlbeistandes trifft nämlich die weitere Erwägung in der Begründung des Gesetzentwurfes zu, dass die Gleichstellung auch deshalb sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes Rechnung zu tragen.

Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr müsse sich der Rechtsanwalt als Beistand an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen. Da nur für die Vergütung des Wahlbeistandes ein Gebührenrahmen heranzuziehen ist, gilt die Gleichstellung von Zeugenbeistand und Verteidiger nach den Gesetzesmaterialien deshalb auch nur für den Wahlbeistand (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2008, Az.: 1 Ws 157/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2005, Az.: 1 Ws 600/05; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 Ws 346/07; jeweils zit. nach juris). Der gemäß § 68b StPO bestellte Zeugenbeistand ist kein Vollvertreter des Zeugen, da er ihm nur für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird. Seinen Wahlbeistand kann der Zeuge dagegen für das gesamte Verfahren mit einem Mandat ausstatten.

d) Soweit sich in bestimmten Fällen die vorgesehene Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG als unangemessen niedrig erweisen sollte, kann die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragt werden. Diese steht grundsätzlich auch einem Rechtsanwalt zu, der nach § 68b StPO einem Zeugen als Vernehmungsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. GeroId/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., § 51 Rdnr. 4, VV Vorb. 4.3 Rdnr. 28; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 51 RVG Rdnr. 3).

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).


Einsender: RA Förster, Saalfeld

Anmerkung:


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