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Leitsatz: Die Revisionsrücknahme löst nur dann eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre.
hier: Vergütung der bestellten Verteidigerin hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch am 15. Mai 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin B. gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 3. April 2008 wird als unbegründet ver-worfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den in Kammerbesetzung erlassenen Beschluss des Landgerichts Trier vom 3. April 2008, mit dem es das Gericht abgelehnt hat, der Be-schwerdeführerin als bestellter Verteidigerin des früheren Angeklagten H. eine sog. Befrie-dungsgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG (412 Euro) zuzusprechen.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm setzt die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Dies gilt auch, wenn wie hier eine Revision zurückgenommen wurde.
Die zusätzliche Gebühr soll den Verteidiger dafür entschädigen, dass er zum Abschluss des Verfahrens ohne Hauptverhandlung beiträgt und damit zugleich auf eine Terminsgebühr verzichtet (BT-Dr 15/1971, S. 227, 228). Während die Rücknahme eines zulässigen Ein-spruchs gegen einen Strafbefehl oder einer zulässigen Berufung regelmäßig diese Gebühr auslöst, weil eine obligatorische Hauptverhandlung (§§ 323 f., 411 Abs. 1 Satz 2 StPO) ent-behrlich wird, ist im Revisionsverfahren eine Hauptverhandlung nicht zwingend vorgeschrie-ben (§ 349 Abs. 2, 4 StPO) und faktisch die Ausnahme. Zu einer Revisionshauptverhandlung kommt es allenfalls
- bei einer Revision des Angeklagten, wenn das Revisionsgericht entgegen einem (Teil-)Aufhebungsantrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht die Verwerfung des Rechtsmittels erwägt;
- bei einer Revision der Staatsanwaltschaft oder eines Nebenklägers zuungunsten des Angeklagten (siehe aber auch BGH StV 95, 596);
- wenn eine Grundsatzentscheidung zu treffen ist.
Daraus folgt, dass die Revisionsrücknahme im Regelfall keine an sich notwendige Hauptver-handlung entbehrlich macht und der Verteidiger auch auf nichts verzichtet, wenn er mit Er-folg zur Rechtsmittelrücknahme rät. Deshalb kann Nr. 4141 VV-RVG nur einschlägig sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle der Fortführung des Rechtsmit-telverfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (vgl. OLG Jena v. 30.11.2006 - 1 Ws 254/06 - juris; OLG Brandenburg NStZ 2007, 288; OLG Stuttgart Justiz 2007, 243; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 160; OLG Saarbrücken JurBüro 2007, 28, OLG Düs-seldorf JurBüro 2008, 85).
Die gegenteilige Auffassung, die es im Ergebnis ausreichen lassen will, dass eine Stellung-nahme der Staatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 3 StPO oder eine Befassung des Revisions-gerichts mit der Sache entbehrlich wird (so wohl OLG Hamm StV 2007, 482), ist weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit deren Zweck zu vereinbaren. Sie hätte, worauf die Straf-kammer zutreffend hingewiesen hat, u.a. die durch nichts zu rechtfertigende Folge, dass der Verteidiger, der die Revision durchführt, regelmäßig gebührenrechtlich schlechter stünde als der, der sie zurücknimmt, weil dieser zusätzlich zu der meist anfallenden Gebühr nach Nr. 4130/4131 VV-RVG (Revisionsverfahren ohne Hauptverhandlung) noch die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG erhielte.
Im konkreten Fall wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Rechtsmittelrücknahme nicht zu einer Revisionshauptverhandlung gekommen. Nur der An-geklagte hatte Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung beschränkte sich auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die mit einem Verwerfungsan-trag (§ 349 Abs. 2 StPO) verbundene Stellungnahme des Generalbundesanwalts war eben-so kurz; der Verfasser teilte lediglich mit, die Nachprüfung des Urteils habe weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Anlass für eine Grundsatzentscheidung gab es nicht.
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