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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2009, 1 KLs 12/06 (30 Js 7375/06)
Fundstellen:
Leitsatz: Die Pflichtverteidigerbestellung für das Strafverfahren wirkt nicht für die Strafvollstreckung fort, weil sie mit Rechtskraft des Urteils grundsätzlich beendet ist.
In dem Kostenfestsetzungsverfahren gegen hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Erinnerung des Verteidigersgegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 21. Januar 2009 b e s c h l o s s e n : Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e: Die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 1 RVG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 18. September 2007 insoweit abgelehnt, als dieser auch für das Vollstreckungsverfahren eine Vergütung beantragt hat. Denn für das Vollstreckungsverfahren ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht ausdrücklich erfolgt. Eine solche kann auch zum jetztigen Zeitpunkt, nachdem das Verfahren beendet ist, nicht mehr nachgeholt werden (OLG Hamm AGS 2002, 91; OLG Karlsruhe StV 1998, 348). Die Pflichtverteidigerbestellung für das Strafverfahren mit Beschluss vom 10. November 2005 wirkt schließlich auch nicht für das Vollstreckungsverfahrens fort, weil sie mit Rechtskraft des Urteils grundsätzlich beendet worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage 2008, § 140 Rdnr. 33). Dass die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung von der Kammer als erkennendes Gericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahren getroffen worden ist, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Aussetzungsentscheidung Gegenstand einer auch das Erkenntnisverfahren umfassenden verfahrensabkürzenden Absprache war. Dem Kammervorsitzenden war diese Problematik nicht bewusst, da er ansonsten von sich aus darauf hingewirkt hätte, dass der Verteidiger einen Antrag auf Beiordnung auch für das Verfahren über die Aussetzungsentscheidung stellt, einem solchen Antrag wäre auch entsprochen worden. Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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