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Vergütungsvereinbarung; Herabsetzung; Angemessenheit; Übersteigen des Fünf-Fachen
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 20.10.2008, 4 S 277/08
Fundstellen:
Leitsatz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei einer Rechtsanwaltsvergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie unangemessen hoch ist, bedeutet nicht, dass eine Honorarvereinbarung allein deswegen angemessen ist, weil sie das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht erreicht, denn die Frage der Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände.
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht beabsichtigt, die Berufung vom 21.08.2008 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.07.2008 zurückzuweisen. 2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. GRÜNDE Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Amtsgericht Bremen hat mit zutreffender Begründung eine Herabsetzung der Rechtsanwaltsvergütung des Berufungsklägers auf den angemessenen Betrag in Höhe der gesetzlichen Vergütung gemäß § 4 Abs. 4 RVG, dessen Regelungsgehalt sich seit der Aufhebung des § 4 Abs. 4 RVG nunmehr aus § 3a Abs. 2 RVG ergibt, vorgenommen. Denn die zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten vereinbarte Rechtsanwaltsvergütung war unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch im Sinne des § 3a Abs. 2 RVG. Die seitens des Berufungsklägers zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH NJW 200,2142 ff.) besagt zunächst, dass bei einer Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass sie unangemessen hoch ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Honorarvereinbarung hier allein deswegen angemessen war, weil sie das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht erreichte. Denn die Frage der Angemessenheit bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 2 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände. Nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Gesetzgeber den Begriff unter Berücksichtigung aller Umstände nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und Literatur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu beachten sind. Danach kommen namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Kriterien hat das Amtsgericht Bremen in seinem Urteil in nicht zu beanstandender Weise der Entscheidung über die Herabsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 3a Abs. 2 RVG zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse der Berufungsbeklagten ist insbesondere die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach es für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, nicht darauf ankommt, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die spätere Entwicklung zu berücksichtigen. Der Berufungskläger übersieht mit seinem Einwand, dass das Amtsgericht Bremen in unzulässiger Weise in die Vertragsfreiheit eingegriffen habe, dass § 3a Abs. 2 RVG dem Richter das Recht und die Pflicht einräumt, eine vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen. Die Herabsetzung ist ein gestaltender richterlicher Eingriff in den von dem Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis des Mandantenschutzes gerechtfertigt wird.
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