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RVG Entscheidungen

Nr. 6101 VV

Terminsgebühr für Bekanntgabe- und Belehrungstermin

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 28. 06. 2005, Ausl 8/2004

Fundstellen: RVGreport 2005, 317

Leitsatz: Nimmt der Rechtsanwalt an einem Bekanntgabetermin nach § 20 IRG und/oder an einem Belehrungstermin nach § 41 IRG teil, entsteht dafür keine Terminsgebühr nach Nr. 6100, 6101 VV RVG. Insoweit gilt Nr. 4102 VV RVG entsprechend.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN
Ausl 8/2004
Beschluss
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
in der Auslieferungssache
des litauischen Staatsangehörigen

XX
geboren am -in L i t a u e n ,
Beistand: Rechtsanwalt :D., Bremen.
Auf die Erinnerung des Beistands vom 8. März 2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Februar 2005 hat der I. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch die Richter am 28. Juni 2005 beschlossen:

Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
In der o.a. Auslieferungssache ist Rechtsanwalt v.D. dem Verfolgten mit Verfügung vom 2. 11. 2004 als Beistand bestellt worden. Er hat die Festsetzung von Gebühren u.a für zwei Terminsgebühren im IRG-Verfahren am 17.11.2004 und 26.11.2004 vor dem Amtsgericht Bremen gemäß Nr. 6101 W RVG beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zwei Terminsgebühren in Abzug gebracht mit der Begründung, bei bloßen Vernehmungs- bzw. Belehrungsterminen vor dem Amtsgericht könne keine für mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehene Terminsgebühr entstehen; die Wahrnehmung dieser Termine bzw. Tätigkeiten werde mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Dagegen wendet sich der Beistand mit der Erinnerung, der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen, sondern gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme zu der
Erinnerung ausgeführt:

,Die Erinnerung ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m § 573 Abs. 1ZPO), aber unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde an Rechtsanwalt v.D. nicht zugestellt, sondern formlos übersandt. Das ist offenbar erst am 07.03.2005 geschehen (176), so dass die Zweiwochenfrist des § 573 Abs. I ZPO für die Einlegung der Erinnerung auf jeden Fall gewahrt ist.

In dem Termin am 17. 11. 2004 vor dem Amtsgericht Bremen wurde der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 01. 11. 2004 verkündet. Am 26. 11. 2004 gab der Vorermittlungsrichter dem Verfolgten den Auslieferungshaftbefehl vom 23.11.2004 bekannt. Eine Verhandlung über die Haftfortdauer fand in keinem Falle statt, weil darüber allein das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zu entscheiden gehabt hätte. Durch die Teilnahme des Beistands des Verfolgten an beiden Verkündungsterminen ist keine Terminsgebühr nach Nr. 6101 VV RVG entstanden.

Ein Vergleich mit Nr. 4102 VV RVG, der die Vergütung für die Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, regelt, ergibt, dass neben der Verfahrensgebühr eine zusätzliche Terminsgebühr nur anfallen soll, wenn es um die Teilnahme an Terminen geht, in denen entweder über die Anordnung oder über die Fortdauer der Haft entschieden wird. Das ist vom Gesetzgeber so gewollt, weil in reinen Verkündungsterminen, in denen der Richter nicht über Anordnung, Außervollzugsetzung oder Aufhebung eines Haftbefehls entscheiden darf, der Verteidiger über die bloße Anwesenheit in einem regelmäßig kurzen Termin hinaus keine Tätigkeiten entfalten muss.

In den im Bundesanzeiger veröffentlichten Materialien zu dem durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geschaffenen neuen Kostenrecht heißt es zu Nr. 4102 VV RVG:
„Nummer 3 sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen." (Otto, Klüsener, May, Das neue Kostenrecht; Einführung, Texte, Materialien, Bundesanzeiger vom 24. April 2004, Seite 463 und ebenso GeroldlSchmidt/von EickenIMadert, RVG, 16. Aufl., Nr. 4100-4105 W Rn. 67).

Es ist nicht ersichtlich, warum die Verkündung eines Auslieferungshaftbefehls kostenrechtlich anders behandelt werden sollte als die Verkündung eines Untersuchungshaftbefehls, wenn in beiden Fällen keine Verhandlung über die Haftfortdauer stattfindet.

Diesen Ausführungen tritt der Senat auf Grund eigener Prüfung bei. Ergänzend ist dazu auszuführen:

Nach der Begründung im Gesetzentwurf zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz fasst Teil 6 (Sonstige Verfahren) des RVG-Vergütungsverzeichnisses die sonstigen Verfahren zusammen, die nach den für das Strafverfahren geltenden Gebührengrundsätzen behandelt werden sollen (Das neue Kostenrecht, Bundesanzeiger Nr. 78a vom 24.4.2004, S. 500). Dazu gehört das IRG. Diese Begründung spricht zusätzlich dafür, die in Nr. 6101 benannte „Terminsgebühr je Verhandlungstag" entsprechend den Regelungen in Teil 4 (Strafsachen) zu behandeln, die primär auf Verhandlungstermine in der Hauptverhandlung abstellen und nur ausnahmsweise im einzelnen in Nr. 4102 ausdrücklich aufgeführte sonstige Termine in die Vergütung einbeziehen. Reine Haftbefehlsverkündungstermine, die dem Bekanntgabetermin nach § 20 IRG entsprechen, sind erkennbar nicht erfasst, es sei denn, eine Verhandlung über die Haftfortdauer findet zusätzlich in dem Termin statt. Das ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Für Belehrungstermine nach § 41 IRG kann aus den dargelegten Gründen nichts anderes gelten. Der Senat folgt deshalb der in der Kommentierung zu Teil 6 überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Terminsgebühr der Nr. 6101 nur mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht, nicht aber Vernehmungs- oder Verkündungstermine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfasst (vgl. Schneider in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. A., VVTeil 6, Rdn. 9, 11; Madert in GeroldISchmidt, RVG, 16. A., VV6100-6101, Rdn. 15, 16; Hartmann, Kostengesetze, 34. A., VV 6101, Rdn. 8; a.A. Volpert in ZAP Praxiskommmentar zum RVG - Straf- und
Bußgeldsachen, Nr. 6101 W , Rdn. 2).

Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht
(§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

Einsender: RA von Döllen, Bremen

Anmerkung: Der Entscheidung ist zu widersprechen. Sie steht im ausdrücklichen Widerspruch zum Wortlaut der Nr. 6100, 6101 VV RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG wird auch nicht entsprechend angewendet werden können. Das verbietet schon die Systematik des RVG.


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