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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 2. 9. 2008, 6 Qs 70/08
Leitsatz: Die Heranziehung der Mittelgebühr ist als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht.
Zur Bemessung der Gebühren im OWi-Verfahren.
Aktenversendungspauschale und Postauslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
In dem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat die 6. Strafkammer des Landgerichts Leipzig am 02.09.2008 beschlossen: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 11.03.2008 (Az: 219 OWi 502 1s 37772/07 - zum Erstattungsantrag vom 25.10.2007) dahingehend abgeändert, dass weitere 203,49 als notwendige Auslagen der Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt werden. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: I. Die Stadt Leipzig erließ gegen die Betroffene am 12.04.2007 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h (Geldbuße 50,- , 1 Punkt), gegen welchen die Betroffene über ihren Verteidiger fristgerecht Einspruch einlegte. Die Betroffene hat nach dem mit Urteil vom 25.10.2007 erfolgten Freispruch mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 25.10.2007 beantragt, gegen die Staatskasse folgende Gebühren und Auslagen festzusetzen (BI. 1 Kostenheft = KR): Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG: 80, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG: 120, Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG: 120, Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG: 175, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20, Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. l VV RVG 12, sowie die auf die Zwischensumme von 527,- entfallende Umsatzsteuer 100,13 , Nr. 7008 VV RVG: 627,13 zuzüglich Auslagen für Akteneinsicht 24 insgesamt mithin 651,13
Im hier angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.03.2008 ging die Rechtspflegerin unter -Bezugnahme auf die Stellungnahme der .Bezirksrevisorin beim Amtsgericht Leipzig vom 04.12.2007 (BI. 4/5 KR), in welcher unter Heranziehung des Punktesystems von Baumgärtel ein unbilliger und damit für die Staatskasse nicht verbindlichen Ansatz der Anwaltsgebühren im Sinne von § 14 Abs. l Satz 4 RVG festgestellt wurde und welcher der Verteidiger mit Schriftsatz 10.01.2008 (Bi. 7-9 KH) entgegengetreten war, von den von der Bezirksrevisorin als angemessen ermittelten Gebühren aus wie folgt: Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 42,- ; eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 84,-. ; eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG in Höhe von 84,- ; eine Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG in Höhe von 114,- ; die Auslagenpauschale nach NI. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- ; die Dokumentenpauschale nach NI. 7000 VV RVG in Hohe von 12,- sowie die Umsatzsteuer nach NI. -1008 VV RVG in Höhe von. 67,64 , und legte insgesamt einen Erstattungsbetrag in Höhe von 423,64 zu Lasten der Staatskasse fest. Die Einzelgebühren wurden dabei anband der Kriterien des Punktesystems nach Baumgärtel unterlegt. Zur Absetzung der Auslagen für Akteneinsicht erfolgte keine gesonderte Begründung (BI. 16-18 KR). Gegen den am 17.03.2008 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger der Betroffenen mit Schriftsatz vom 25.03.2008 -bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen am 25.03.2008 (24.03.2008=Ostermontag)- sofortige Beschwerde eingelegt (BI. 23 KR). Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel der Betroffenen mit Verfügung :vom 24.07.2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer vorgelegt (BI. 27 KR). Mit Schriftsatz vom 29.08.2008 (BI. 28-30 KH) wendet sich der Verteidiger unter Bezugnahme auf bisheriges Vorbringen noch einmal gegen die Anwendung des Punktesystems von Baumgärtel und macht Ausführungen im Rahmen von § 14 Abs. l RVG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweiligen o.a. Schriftstücke Bezug genommen.
Die vom Verteidiger beantragten Gebühren sind hier nicht als In unbilliger Weise überhöht im Sinne von § 14 Abs. l Satz 4 RVG und daher für die Staatskasse nicht verbindlich einzuschätzen.
Bei Rahmengebühren (§ 14 RVG) bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall nach billigem Ermessen. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen (vgl. Palandt, BGB 67.A., RN 10 zu § 315).
Grundlage der Bestimmung der angemessenen Gebühr sind die in § 14 Abs.1 RVG aufgeführten Kriterien, namentlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dabei ist mit dem "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit" vor allem der zeitliche Aufwand gemeint, den der Rechtsbeistand auf die Führung des Mandates verwendet hat. Die "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" hingegen zielt auf die qualitativen Anforderungen an die Arbeit des Verteidigers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ab.
Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Kriterien .für die Bemessung der Gebühr (vgl. etwa Burhoff, RVG, ZAP-Praxiskommentar, S. 179~263 "Vergütungs-ABC") ist die eine Anwendung eines Schematismus nicht überzeugend, denn jedes Ermessen eröffnet begrifflich irgendeinen Spielraum auch gegenüber einem weitgehend gleichen Sachverhalt (vgl Hartmann, Kostengesetze 38.A. 2008, § 14 RVG RN 24 m.w.N.). Die Heranziehung eines Punktesystems kann daher Arbeitshilfe bzw. Kontrollinstrument sein, ändert aber an der Notwendigkeit einer Gesamtabwägung der o.a. Kriterien im Einzelfall ebenso wenig wie die starre Fixierung auf die Mittelgebühr für den "Normalfall" im Bußgeldverfahren.
Die Heranziehung der Mittelgebühr ist aus Sicht der Kammer indes als Arbeitsgrundlage auch in Bußgeldsachen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten jedenfalls dann angemessen, wenn dem Betroffenen ein Fahrverbot droht - mithin eine Sanktion, die in weiten Teilen der Bevölkerung als weit stärkere Beschränkung persönlicher Freiheiten angesehen wird als die Verhängung eines Bußgeldbetrages (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 14 RN 14; Gerold-Schmidt-Mayer, RVG 18.A. 2008, § 14 RN 30).
Im hier vorliegenden Verfahren handelt es sich um" einen relativ schlicht gelagerten Sachverhalt: Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit - hier einem Geschwindigkeitsverstoß - stützt die Bußgeldbehörde ihren Vorwurf auf ein Foto der Geschwindigkeitsmessung, auf dem zwar das Fahrzeug samt Kennzeichen und gemessener Geschwindigkeit gut zu erkennen ist, .das Gesicht des Fahrers/der Fahrerin aber nur schemenhaft erscheint (BI. 1 d.A.). Die Verteidigung stützt sich in mehreren Schreiben vor allem auf die Aufklärung von Eichung und Bedienung des verwendeten Messgerätes. Die Bußgeldbehörde zieht eine Stellungnahme der PD Leipzig bei, die Informationen zu Instandsetzungsmaßnahmen am Messgerät und eine Formblatt-Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) Braunschweig und Berlin zur Problematik der "Lebensakte" der Messgeräte enthält (BI. 39-41).
Im Hinblick auf die Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit stellt der Fall somit unterdurchschnittliche Anforderungen in rechtlicher und auch in tatsächlicher Hinsicht. Die der Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im unteren. bußgeldbewehrten Bereich stellt ebenso einen Standardfall dar wie die sonstigen Umstände des Falles -insbesondere die verteidigerseitig routinemäßige Abprüfung der Grundlagen der erfolgten Geschwindigkeitsmessung unter Ausklammerung jeglichen Vortrages zur Fahrereigenschaft der Betroffenen.
Bei Betrachtung der individuellen Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit für die Betroffene ist kein Anhaltspunkt für ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse zu erkennen. Der Betroffenen drohte die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister (VZR), aber kein Fahrverbot.
Zu den konkreten Folgen der potentiellen Eintragung eines Punktes im VZR verhält sich der Beschwerdevortrag nicht. Die Betroffene war nach ihren Angaben zur Zeit der Hauptverhandlung arbeitslose Verkäuferin mit einem Nebenjob auf 165,- - Basis (BI. 52 d.A.). Damit liegt zumindest nicht ohne weiteres auf der Hand, warum die Betroffene aus beruflichen Gründen auf den Besitz des Führerscheins (vg1. S. 2 des Schriftsatzes vom 29.08.2008) angewiesen sein soll. Der Betroffenen drohten mithin offensichtlich keine weitergehenden Sanktionen als jedem anderen Kraftfahrer - insbesondere hätten die angedrohten Sanktionen selbst bei Nachweis der Ordnungswidrigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit gehabt. Auch insoweit hat das Verfahren daher unterdurchschnittliche Bedeutung. Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG ist darüber hinaus festzustellen, dass die Sachakte zum Zeitpunkt der Anzeige des Verteidigers einen Umfang von lediglich 9 Blatt aufwies. Die erstmalige Einarbeitung in den Fall stellte mithin unterdurchschnittliche Anforderungen an den zeitlichen Aufwand und die Fachkompetenz eines Rechtsanwaltes. Ein Abschlag von 20% von der Mittelgebühr, mithin eine Gebühr von 68,- , erscheint der Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung hier angemessen.
Angesichts der Ladung von 2 Zeugen (BI. 47 d.A.) zur Hauptverhandlung einerseits, der o.a. Fallbesonderheiten und der nach wie vor einfachen Sach- und Rechtslage andererseits war eine jeweils unter der Mittelgebühr liegende Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 und 5109 VV RVG festzusetzen. Auch hier erscheint der Kammer ein Abschlag von jeweils 20% von der Mittelgebühr, mithin jeweils eine Gebühr von 108,- , als angemessen.
Die Hauptverhandlung vom 25.10.2007 dauerte 10 Minuten. Die beiden geladenen Zeugen waren erschienen, wurden dann aber nach Inaugenscheinnahme der Fotos auf BI. 1 im Beisein der Betroffenen und nach einverständlichem Verzicht der anwesenden Beteiligten ungehört entlassen. Der Termin zur Hauptverhandlung lag somit hinsichtlich Dauer, Schwierigkeit und Bedeutung unter dem Normalfall üblicher Verhandlungen, so dass wiederum im Rahmen der Gesamtabwägung der Ansatz einer Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG in Höhe von 172,- (Mittelgebühr abzüglich 20%) aus Sicht der Kammer angemessen war.
Die vom Verteidiger mit Antrag vom 25.10.2007 geltend gemachten Gebühren bewegen sich sämtlich bereits unterhalb der Mittelgebühr. Sie entfernen sich -sofern überhaupt jedenfalls nicht mehr als 20 % (zu dieser Grenze vgl. auch OLG Koblenz, NJW 2005, 917 zur Vorregelung in § 12 BRAGO) von den von der Kammer im hiesigen Fall als angemessen erachteten Gebühren. Ein Fall der Unbilligkeit im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 4 StPO liegt nach alledem nicht vor. Die Bestimmung der o.a. Gebühren innerhalb des vorgegebenen Rahmens durch den Rechtsanwalt ist mithin verbindlich. Dazu kommen die geltend gemachten Beträge hinsichtlich der Nr. 7000, 7002 und 7008 der VV RVG.
Im Ergebnis zurecht hat das Amtsgericht dagegen die Erstattung .der pauschalen Akteneinsichtsauslagen von 24,- . neben der Postauslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG abgelehnt. Es entspricht ständiger Rechtssprechung des Landgerichts .Leipzig, dass die beiden Pauschalen nicht nebeneinander geltend gemacht werden köm1en. Aus den in der Akte befindlichen Kostenbescheiden der Stadt Leipzig vom 06.03.2007 (BI. 16) und vom 17.04.2007 (BI. 34) wird deutlich, dass jeweils 12,- für die Versendung der Akten erhoben werden. Derartige Versandkosten werden indes bereits durch die Postauslagenpauschale abgegolten. Soweit die Auslagen des Verteidigers den Pauschalbetrag übersteigen, steht es- ihm frei, seine Auslagen gemäß Nr. 7001 VV RVG nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen und die pauschalen Aktenversendungsentgelte in die Berechnung einzubeziehen.
Als erstattungsfähige Verteidigerauslagen sind hier insgesamt die beantragten 627,13 (ohne "Auslagen für Akteneinsicht") anzusehen. Abzüglich des bereits angewiesenen Betrages von 423,64 verbleibt ein noch offener Betrag von 203,49 , der im Beschwerdeverfahren in Ergänzung zum angefochtenen Beschluss festzusetzen war.
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