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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4 VV

Haftzuschlag; freiwillige Therapie

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 31. 12. 2007, 1 Ws 790/07

Fundstellen:

Leitsatz: Befindet sich der Mandant freiwillig in einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung, entsteht kein Haftzuschlag.


Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
In pp.
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Gründe:
Der Leiter des Dezernates 10 des Oberlandesgerichts hat zu der weiteren Beschwerde wie folgt Stellung genommen:
„Die im angefochtenen Beschluss zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6, 3 S. 3 RVG).
Allerdings ist der angefochtene Beschluss aufgrund der zutreffenden Ausführungen in den hierzu bisher ergangenen Beschlüssen und in der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold vom 06.02.2007 Bl. 107 f.) m.E. zu Recht ergangen.
Das Kriterium „nicht auf freiem Fuß“ gem. Vorbemerkung 4 Absatz 4 VV RVG stellt – wie bereits ausgeführt – unter Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Druck. 12/6962 S. 109 zur Vorgängerbestimmung des § 83 Abs. 3 BRAGO) auf eine unfreiwillig angeordnete Haft oder Unterbringung ab; der Mandant darf sich also nicht in Freiheit befinden.
Die Höhe der einzelnen Gebühren eines Pflichtverteidigers knüpft unter teilweisen Verzicht auf Einzelfallgerechtigkeit, wie sie bei der Gebührenfestsetzung für den Wahlverteidiger nach § 14 RVG zur Anwendung kommt, ohne besondere Differenzierung nur an äußerlich leicht feststellbare Tatbestände an, mit denen typischerweise bestimmte Folge verbunden sind. Diese Typisierung und Pauschalierung ist ein wesentliches Prinzip des Kostenrechts.
Auch der BGH hat mehrfach betont, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der Prozessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts zugeschnitten ist (BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004 – XII ZB 94/04, BGH-Report 2005, 679 unter II 2b).
Der Gesetzgeber hat es knapp, bündig und formal ausgestaltet. Neben dem Inhalt des Sitzungsprotokolls knüpft das Kostenfestsetzungsverfahren vorwiegend an äußerliche, leicht erkennbare Kriterien an (Beschluss des BGH vom 28.03.2006 (VIII ZB 29/05), veröff. unter jurisweb.de).
Bei der Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist auch ein Ermessen nicht auszuüben.
Die Prüfung, ob eine bestimmte Konstellation vom Arbeitsaufwand mit einem gesetzlich geregelten Ausnahmefall gleichzustellen ist, ist damit nicht zu vereinbaren. Der früher geltende § 83 Abs. 3 BRAGO bemaß für den Wahlanwalt die Gebühr nach den mit der Inhaftierung des Mandanten im Einzelfall verbundenen Erschwernissen. Diese Einzelfallprüfung ist durch das RVG ausdrücklich abgeschafft worden, um unnötigen Streit darüber zu vermeiden, ob der Gebührenrahmen ausreichend ist oder nicht (BT-Drucks. 15/1971 S. 221). Daran ist auch bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung festzuhalten.
Die Unterscheidung bei der Freiwilligkeit der Haft oder Unterbringung ist daher gebührenrechtlich einfach und strikt zu beachten.
Ergänzend weise ich auch auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.09.2007 (1 Ws 584/07, veröff. in StRR 2007, 283 (Leitsatz)) hin.
Darin wird ebenfalls zunächst bestätigt, dass der freiwillige Aufenthalt in einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung es ausschließt, anzunehmen, der Mandant des Beschwerdeführers habe sich „nicht auf freiem Fuß“ befunden. Ein freiwilliger Aufenthalt sei gerade das Gegenteil eines Aufenthaltes in einer Einrichtung, bei dem man sich nicht auf freiem Fuß befindet.
Der Beschluss hebt zudem die Möglichkeit hervor, dass der ehemalige Angeklagte bei Bedarf seinen Verteidiger mit einer Begleitperson der Therapieeinrichtung hätte aufsuchen können. Im vorliegenden Fall hatte sich der Mandant des Beschwerdeführers schließlich bereits außerhalb der Therapieeinrichtung aufgehalten, als er an der Hauptverhandlung am 19.10.2006 teilgenommen hatte (Bl. 62). Eine Verhandlungsunfähigkeit war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens attestiert worden. In der Kurzinfo der Fachklinik P am 27.09.2007 (Bl. 57) wurde lediglich empfohlen, den laufenden Therapiebaustein zu absolvieren („Es wäre gut…“). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Entfernen aus der Therapieeinrichtung einem Abbruch der Therapie gleichkäme (Bl. 132), ist allgemein gehalten und kann den 3 vorgelegten Bescheinigungen der Fachklinik (Bl. 50, 57, 68 f.) hier konkret für den Mandanten nicht entnommen werden. Ich gehe somit auch im vorliegenden Fall davon aus, dass der Mandant seinen Anwalt erforderlichenfalls mit einer Begleitperson der Therapieeinrichtung hätte aufsuchen können.
Des Weiteren wird in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 07.09.2007 zutreffend ausgeführt, dass typischerweise mit einer Haft oder Unterbringung verbundene zusätzliche Arbeiten des Verteidigers, wie z.B. Haftbeschwerden, Beschwerden gegen die Unterbringung oder Einwände gegen die Bedingungen der Untersuchungshaft bzw. der Unterbringung durch die Zuschläge abgegolten werden sollen (vgl. auch Burhoff, RVG, 2. Aufl., Rn. 85 zu Teil 4. Strafsachen, Vorbem. 4). Solche Arbeiten fallen naturgemäß während eines freiwilligen Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung nicht an. Hierauf hat bereits auch der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 06.02.2007 (Bl. 107R) durch den Bezug auf die dort genannten Abschnitte in der BT-Drucks. 12/6962 hingewiesen.
Dieses Argument wirkt auch der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Ungleichbehandlung im Vergleich mit einem im offenen Vollzug befindlichen Beschuldigten entgegen.“
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.


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