Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehungsgebühr; Rückgewinnungshilfe;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 03.12.2007 - 514 1/06

Eigener Leitsatz: Tätigkeiten des Verteidigers, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen von Rückgewinnungshilfe wenden, lösen keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV-RVG aus.


LANDGERICHT BERLIN
Beschluss
Geschäftsnummer:
514 - 1/06 KB II
In der Strafsache
gegen S ,
wegen Steuerhinterziehung u.a.

hat die 14. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Berlin durch ihren Vorsitzenden als Einzelrichter am 3. Dezember 2007 beschlossen:

Der Antrag der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin vom 29. November 2007 auf Festsetzung des für die von den Verteidigern Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. P beantragte Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG maßgeblichen Gegenstandswerts wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:
Die Verteidiger des teilweise rechtskräftig freigesprochenen Angeklagten S begehren aus abgetretenem Recht die Erstattung von Gebühren nach Nr. 4142 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 5.973.567,40 Euro (Rechtsanwalt B lt. Schriftsatz vom 20. November 2007) bzw. 6.000.085,60 Euro (Rechtsanwalt Dr. P lt. Antrag vom 3. September 2007) durch die Landeskasse. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin hat mit Verfügung vom 29. November 2007 beantragt, den Gegenstandswert auf 25.850 Euro festzusetzen.

Über den Antrag entscheidet die Kammer durch den Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, da die Voraussetzungen einer gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswertes nicht vorliegen. Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Fälligkeit der Vergütung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG). Eine Vergütung kann aber nur dann i.S.d. § 8 RVG fällig sein, wenn die Gebühr überhaupt dem Grunde nach entstanden ist. Dies ist hinsichtlich einer Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG vorliegend nicht der Fall.

Nach Nr. 4142 Abs. 1 VV-RVG entsteht die Gebühr für eine Tätigkeit des Verteidigers, die sich auf die Einziehung, dieser in § 442 StPO gleichgestellte Rechtsfolgen (Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes), die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührenanspruchs ist gegeben.

Die Verteidiger stützen ihren Anspruch auf die im Arrestbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. Mai 2005 – 351 Gs 2035/05 – genannte Arrestsumme vom 5.973.576,40 Euro, die der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. P noch um den Wert der in Vollziehung dieses Beschlusses bei dem Angeklagten S sichergestellten, mit Beschluss der Kammer vom 26. April 2007 unter gleichzeitiger Aufhebung des Arrestbeschlusses freigegebenen Gegenstände erhöht hat (Rechtsanwalt B verfolgt sein ursprünglich gleich lautendes Begehren hinsichtlich dieser Erhöhung nicht mehr weiter). Der Arrestbeschluss und damit auch die in seiner Vollziehung vorgenommenen Sicherstellungen dienten jedoch weder der Einziehung noch dem Verfall; die übrigen in Nr. 4142 Abs. 1 VV-RVG genannten Rechtsfolgen kommen hier ohnehin nicht in Betracht.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Arrest gegen den Angeklagten S „wegen Rückgewinnungshilfe in Anwendung der Vorschriften über den Verfall von Wertersatz“ unter ausdrücklicher Anführung von § 111b Abs. 5 StPO angeordnet und in den Gründen ausgeführt, dass Rückgewinnungshilfe für den Steuerfiskus zu leisten sei und das erkennende Gericht deshalb nicht auf Verfall erkennen werde. Eine von Nr. 4142 Abs. 1 VV-RVG erfasste Rechtsfolge stand daher nach diesem Beschluss nicht zu erwarten. Eine Änderung der Verfahrenslage während des weiteren Verlaufs bis zum Abschluss der Hauptverhandlung, die eine Verteidigung gegen eine der in Nr. 4142 Abs. 1 VV-RVG genannten Rechtsfolgen erforderlich gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Tätigkeiten des Verteidigers, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen von Rückgewinnungshilfe wenden, lösen keinen Gebührenanspruch nach Nr. 4142 VV-RVG aus (vgl. OLG Köln JMBl NW 2007, 174; Burhoff, RVG 2. Aufl., C. Nr. 4142 VV Rn. 7). Es besteht auch kein Anlass zu analoger Anwendung der Gebührenvorschrift. Die in Nr. 4142 Abs. 1 VV-RVG genannten Maßnahmen sind sämtlich darauf gerichtet, dem Beschuldigten die gesicherten Werte durch das Strafverfahren endgültig zu entziehen. Hieraus rechtfertigt sich die Zuerkennung einer Gebühr für die Verteidigung des Eigentumsrechtes, auch wenn diese im Einzelfall unbillig hoch erscheint (vgl. BGH NStZ 2007, 341). In den Fällen der Rückgewinnungshilfe wird im Strafverfahren jedoch gerade keine endgültige Entscheidung über den Eigentumsverlust getroffen; diese erfolgt vielmehr im Rahmen des zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten bestehenden Rechtsverhältnisses außerstrafrechtlich. Dem Tätigwerden des Verteidigers im Strafverfahren kommt daher bei der Rückgewinnungshilfe eine ungleich geringere Bedeutung zu als bei den in Nr. 4142 Abs. 1 VV-RVG genannten Maßnahmen.

Das Verfahren über den Antrag der Bezirksrevisorin ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.


Einsender: VorRiLG Fischer, Berlin

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".