Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
Längenzuschlag; Pflichtverteidiger; Berücksichtigung von Pausen
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 11.06.2008, 1 AR (S) 79/07
Fundstellen:
Leitsatz: Bei der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger maßgeblichen Verhandlungsdauer werden Sitzungspausen grundsätzlich mitgerechnet. Anderes kann dann gelten, wenn eine Sitzungspause mehr als eine Stunde dauert und ihre Dauer absehbar ist, bspw. bei einer Unterbrechung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. In diesem Fall kann es angebracht sein, die gesamte Pause nicht als Verhandlungszeit anzurechnen; dabei sind Differenzierungen zwischen auswärtigen und ortsansässigen Anwälten denkbar.
g e g e n H , geb. Z, geb. am: in S, zuletzt wohnhaft: S, deutscher Staatsangehöriger,
w e g e n Totschlags u.a.
hat auf den Antrag des
Rechtsanwalts R,
ihm als Pflichtverteidiger des Angeklagten H eine Pauschgebühr zu bewilligen,
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Oberlandesgericht Pesta
am 11. Juni 2008
b e s c h l o s s e n :
Dem Antragsteller wird für das Verfahren im ersten Rechtszug eine Pauschgebühr i.H.v. 9.940,00 (netto) bewilligt.
Diese Pauschgebühr tritt an die Stelle der Gebühren nach Nr. 4101, 4103, 4105, 4119, 4121, 4122 und 4123 VV RVG.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Rechtsanwalt R wurde dem Angeklagten mit Beschluss vom 24.09.2004 im führenden Verfahren 980 Js 31352/04 während des Ermittlungsverfahrens zum Pflichtverteidiger bestellt. Er war bereits zuvor - am 23.09.2004 - vom Angeklagten in dieser Sache sowie gleichfalls im Verfahren 980 Js 31822/04 als Wahlverteidiger bevollmächtigt worden. Im führenden Verfahren wurde dem Angeklagten gemeinschaftlich begangener Mord zur Last gelegt, während Gegenstand des am 29.09.2004 hinzuverbundenen Verfahrens 380 Js 31822/04 vier gemeinschaftlich begangene Taten des schweren, teils versuchten Raubes waren. Der Verteidiger nahm im Rahmen des Ermittlungsverfahrens an einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Angeklagten teil. Im Hauptverfahren verteidigte er den Angeklagten in 13 Hauptverhandlungsterminen, die im Zeitraum vom 08.03. bis 28.06.2006 stattfanden. Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 28.06.2006 wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und Totschlags in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Weiterhin wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2007 hat der Verteidiger beantragt, ihm eine angemessene Pauschvergütung gem. § 51 RVG zu bewilligen, mindestens jedoch in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren von 17.624,47 .
Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht wurde gehört und hat beantragt, eine Pauschgebühr gem. § 51 RVG i.H.v. 8.960,00 (netto) zu bewilligen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist im bezeichneten Umfang begründet.
1. Bei der Festsetzung einer Pauschgebühr ist von den gesetzlichen Gebühren auszugehen. Diese ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) wie folgt: - Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG 162,00 - Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG 137,00 - Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG 137,00 - Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Schwurgericht nach Nr. 4119 VV RVG 322,00 - 13 Terminsgebühren nach Nr. 4121 VV RVG 5.642,00 - 3 Zuschläge zur Terminsgebühr (1., 5., 6. Hauptverhandlungstag) nach Nr. 4122 VV RVG 534,00 - Zuschlag zur Terminsgebühr nach Nr. 4123 VV RVG 356,00 Gesamtbetrag: 7.290,00
2. Die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 08.04.2008 geht davon aus, dass zusätzlich auch im Verfahren 980 Js 31822/04 die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG entstanden sind. Dem folgt der Senat nicht. Vorliegend ist nämlich eine Fallgestaltung gegeben, die von § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erfasst wird. Rechtsanwalt R hat den Angeklagten sowohl im Verfahren 980 Js 31822/04 als auch im dann führenden Verfahren 980 Js 31352/04 seit dem 23.09.2004 als Wahlverteidiger vertreten. Im später führenden Verfahren erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung am 24.09.2004. Erst danach, am 29.09.2004, wurde durch die Staatsanwaltschaft Erfurt die Verbindung beider Verfahren vorgenommen. Im Verfahren 980 Js 31822/04 war eine Pflichtverteidigerbestellung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Die entstandenen Wahlverteidigergebühren im Verfahren 980 Js 31822/04 (Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG und Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG) kann der Verteidiger nur dem Angeklagten, nicht aber der Staatskasse in Rechnung stellen. Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf das nachträglich hinzuverbundene Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG kommt nicht in Betracht, da es an der nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erforderlichen Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG fehlt. Nur dann wäre die Erstattung der Gebühren nach Nr. 4104, 4105 VV RVG im Verfahren 980 Js 38122/04 möglich. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dass dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (BTDrs 15/1971 S. 2001). Der Senat ist deshalb gehindert, auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des RVG, die Grundsätze der Rechtssprechung des Senats zur BRAGO hinsichtlich der gebührenrechtlichen Rückwirkung bei verbundenen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2003 in NJ 2004, 232 = RVG-Report 2004, 433) anzuwenden.
3. Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren vom 28.06.2006 für den 11. Hauptverhandlungstermin vom 24.05.2006 eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG i.H.v. 178,00 geltend gemacht. Eine solche ist aber nicht entstanden. Der 11. Hauptverhandlungstermin war auf den 24.05.2004, 11:00 Uhr, anberaumt. Die Hauptverhandlung begann ausweislich des Protokolls 11:14 Uhr und dauerte bis 16:20 Uhr. Von 13:16 Uhr bis 14:31 Uhr wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats werden Wartezeiten zwischen geplantem und tatsächlichem Beginn der Hauptverhandlung in die Dauer der Hauptverhandlung eingerechnet. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Verhandlungspausen bei Ermittlung der Hauptverhandlungsdauer hält der Senat an seiner Rechtsprechung zur BRAGO ausdrücklich fest (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.1996 in StV 1997, 427): Danach werden bei der Berechnung der Verhandlungsdauer Sitzungspausen grundsätzlich mitgerechnet. Anderes kann dann gelten, wenn eine Sitzungspause mehr als eine Stunde dauert und ihre Dauer absehbar ist, bspw. bei einer Unterbrechung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. In diesem Fall kann es angebracht sein, die gesamte Pause nicht als Verhandlungszeit anzurechnen; dabei sind Differenzierungen zwischen auswärtigen und ortsansässigen Anwälten denkbar. Bei einer Berechnung der Verhandlungsdauer ist eine Mittagspause, die zwischen einer halben und einer Stunde andauert, in Abzug zu bringen, da eine solche einzulegen auch sonst üblich ist und der Anwalt die Mittagspause regelmäßig auch dann nicht für seine anwaltliche Tätigkeit nutzt, wenn er nicht Pflichtverteidiger ist. Es ist daher gerechtfertigt, die Verhandlungszeit um Mittagspausen, die länger als eine halbe Stunde dauern, zu kürzen, allerdings nur bis zu insgesamt einer ganzen Stunde. Für eine Mittagspause, die über eine Stunde hinausgeht, gilt die allgemeine Pausenregelung. Ein weiterer Abzug von der Verhandlungszeit kommt daher auch hier regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert. Vorliegend ist die Verhandlungspause von 13:16 Uhr bis 14:31 Uhr zweifelsfrei als Mittagspause einzuordnen. Es ist also von der Gesamtdauer der Verhandlung von 11:00 Uhr bis 16:20 Uhr ein Zeitraum von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass eine zu berücksichtigende Verhandlungsdauer von 4 Stunden und 20 Minuten verbleibt.
Ausgehend von den o. g. gesetzlichen Gebühren von 7.290,00 würde die Wahlverteidigerhöchstgebühr im Übrigen 14.225,00 (netto) betragen.
4. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Pauschgebühr nach § 51 RVG (für das gesamte Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte) besteht, erfolgt durch den Senat regelmäßig in der Weise, dass untersucht wird, inwieweit eine besondere Schwierigkeit und/oder ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich einzelner Gebührenanteile gegeben und ob deshalb die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren nicht mehr zumutbar ist. Bei außergewöhnlich zeitaufwändigen Verfahren, u. a. umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren oder Indizienprozessen, kann im Einzelfall auch eine pauschale Betrachtung angezeigt sein (vgl. Beschluss des Senatsbeschluss vom 11.01.2005 in StV 2004, 232). Auch kommt in umfangreichen Verfahren eine pauschale (ggf. zusätzliche) Erhöhung der Terminsgebühren in Betracht.
In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Bezirksrevisors geht der Senat zunächst davon aus, dass die Grundgebühr zu erhöhen ist. Insoweit ist jedoch im Rahmen des § 51 RVG eine weitere Gebührenerhöhung angezeigt. Es war nämlich auch die erstmalige Befassung mit der Sache 980 Js 31822/04 zu berücksichtigen. Die Akteneinsicht in diesem Verfahren erfolgte erst nach Verbindung dieses Verfahrens mit der führenden Sache. Auch wenn für das hinzuverbundene Verfahren eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht erfolgt ist, sind jedenfalls die ab Verbindung geleisteten Verteidigertätigkeiten zu berücksichtigen. Es ist nämlich von einer schlüssigen Verteidigerbestellung für das weitere Verfahren auszugehen. Insoweit wird in auf den Beschluss des Senats vom 03.11.2003 (a.a.O.) verwiesen. Vorliegend hatte der Verteidiger in den verbundenen Verfahren nach dem 08.10.2004 erstmals die Möglichkeit der Akteneinsicht. Sein Mandant war zwar zu den erhobenen Schuldvorwürfen von Anfang an im Wesentlichen geständig. Hinsichtlich der Mittäter der durchweg gemeinschaftlich begangenen Taten war dies indes nicht der Fall. Neben dem Vorwurf des gemeinschaftlich begangenen Mordes lagen dem Angeklagten 4 Taten des gemeinschaftlich begangenen schweren, teils versuchten, Raubes zur Last. Der Senat sieht es als angemessen an, die Grundgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühr (375,00 ) festzusetzen. Auch die Gebühr für das Vorverfahren war gegenüber dem Vorschlag des Bezirksrevisors (Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um 100 % = 274,00 ) in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren zuzuerkennen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Mandanten nach dem ersten Gespräch am 24.09.2004 unabhängig von der in der JVA erfolgten staatsanwaltlichen Vernehmung vom 22.12.2004 weitere fünf Mal während des Vorverfahrens zu mehrstündigen Gesprächen aufgesucht hat. Auch insoweit war die anwaltliche Tätigkeit in dem hinzuverbundenen Verfahren zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Teilnahme des Verteidigers an der Vernehmung am 22.12.2004 im Vorverfahren ist entgegen dem Vorschlag des Bezirksrevisors eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren um 50 % angezeigt. Aus dem Umfang der Vernehmung ergibt sich nämlich, dass diese Vernehmung überdurchschnittlich lange gedauert hat. Auch ging der Vernehmung ersichtlich ein längeres Vorgespräch mit dem Mandanten voraus.
Bezüglich Umfang und Schwierigkeit des Hauptverfahrens wird zunächst auf die Ausführungen des Bezirksrevisors in der Stellungnahme vom 08.04.2008 verwiesen. Die vorgeschlagenen Erhöhungen hinsichtlich der einzelnen Verhandlungstage sind angemessen. Es ist jedoch angezeigt, die zutreffend vorgeschlagene Pauschalerhöhung der Terminsgebühren in größerem Umfang vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Verteidiger den Angeklagten während des Hauptverfahrens vier Mal in der JVA zu ausführlichen Gesprächen aufgesucht hat. Auch war der Vorbereitungsaufwand des Verteidigers auf Grund der langen Zeitspanne zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung erhöht.
Dem Antragsteller ist mithin eine Pauschgebühr zu bewilligen, die an die Stelle der folgenden Gebühren tritt:
1. Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG 375,00 2. Terminsgebühr nach Nr. 4103 V VRVG 205,50 3. Verfahrensgebühr für das Vorverfahren nach Nr. 4105 VV RVG 312,50 4. Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 4119 VV RVG 644,00 5. einfache Terminsgebühren für 7 Hauptverhandlungstag Nr. 4121 VV RVG 3.038,00 6. 1,25-fache Terminsgebühren für 4 Hauptverhandlungstage 2.170,00 7. 1,5-fache Terminsgebühr für 2 Hauptverhandlungstage nach Nr. 1121 VV RVG 1.302,00 8. 3 Zuschläge zur Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG 534,00 9. 1 Zuschlag zur Terminsgebühr nach Nr. 4123 VV RVG 356,00 10. pauschale Erhöhung der Terminsgebühren 700,00 Gesamtbetrag: 9.937,00 aufgerundet: 9.940,00
5. Eine weitergehende Gebührenerhöhung im Rahmen des § 51 RVG kommt jedoch nicht in Betracht. Insbesondere kann der Umstand, dass zwischen der Antragstellung auf Bewilligung einer Pauschgebühr und der Entscheidung des Senats mehr als ein Jahr liegt, nicht zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden. Es ist zwar bedauerlich, dass sich die Bearbeitung des Antrags ohne Verschulden des Antragstellers so lange hinausgezögert hat. Der Wortlaut von § 51 RVG, lässt es jedoch nach Auffassung des Senats nicht zu, deshalb eine höhere Pauschgebühr festzusetzen. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG stellt nämlich ausschließlich darauf ab, dass wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar sind. Aus § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG lässt sich insoweit nichts anderes ableiten. Der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung im Beschluss vom 09.01.2001, 2 (s) Sbd 6 231/2000 ff., veröffentlicht bei juris, tritt der Senat nicht bei.
Der weitergehende Antrag war deshalb zurückzuweisen.
5. Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das RVG dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts. Ebenso sind etwaige Vorschüsse oder auf die gesetzlichen Gebühren bereits geleistete Teilzahlungen vom Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen.
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".