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RVG Entscheidungen

§ 17

Strafvollstreckungsverfahren; einstweilige Anordnung; Angelegenheit;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Marburg, Beschl. v. 06.03.2006, 7a StVK 93/05; 7a StVK 94/05

Fundstellen:

Leitsatz: Ist der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG wie auch im anschließenden Verfahren in der Hauptsache nach § 109 StVollzG tätig, erhält er nach § 17 Nr. 4 RVG die Gebühren für jedes Verfahren.


Beschluss
In der Maßregelvollzugssache …
hat die 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Marburg auf die am 16.11.2005 eingegangene Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den ihm am 15.11.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.11.2005 nach Anhörung des Bezirksrevisors am 06.03.2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer sind weitere 274,11 € zu erstatten.
Das Verfahren ist kosten- und gebührenfrei.
@09Gründe:

Der Beschwerdeführer war beigeordneter Anwalt in einem Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 114 StVollzG und dem anschließenden Verfahren in der Hauptsache nach § 109 StVollzG. Für letzteres wurden seine Gebühren antragsgemäß festgesetzt, während der angefochtene Bescheid - wie auch der Bezirksrevisor im Erinnerungsverfahren - im Blick auf die einstweilige Anordnung die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um eine „verschiedene Angelegenheit" im Sinne von § 17 RVG; dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung und den Materialien. Der Beschwerdeführer bezieht sich für seine Auffassung auf den Gesetzeswortlaut.

Die Erinnerung ist erfolgreich. Zwar ist dem angefochtenen Beschluss zuzugeben, dass die Materialien zum RVG die Bemerkung enthalten, § 17 Nr. 4 solle sich nicht auf Verfahren nach der StPO beziehen (zu denen das vorliegende Verfahren abrechnungstechnisch zu zählen ist). Gesetzesmaterialien sind jedoch nur zweitrangige Auslegungsmittel, die erst zur Anwendung kommen, wenn der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ist. Vorliegend ist das Gesetz aber eindeutig. Dies ergibt sich zunächst aus der formalen sprachlichen Fassung „Erlass einer einstweiligen Anordnung, einer einstweiligen Verfügung oder einer vorläufigen Anordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit". Mit dem Beschwerdeführer meint das Gericht, dass sich „im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit" nur auf „vorläufige Anordnungen" bezieht, weil es sonst der Wiederholung des unbestimmten Artikels für alle drei angesprochenen Entscheidungen nicht bedurft hätte und man den Bezug zum FGG andernfalls an den Anfang des Satzes gestellt hätte. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer inhaltlichen Prüfung, denn im FGG gibt es keine „einsteilige Verfügung", sondern nur „einstweilige Anordnungen" oder andere Maßnahmen, die einen Zustand vorläufig regeln. Demzufolge kann sich „freiwillige Gerichtsbarkeit" nicht auf alle drei vorstehenden Entscheidungsarten beziehen, und also sinnvollerweise nur auf die nach dem „oder".

Gegen die Höhe der beantragten Gebühren sind Einwendungen nicht erkennbar.

Einsender:

Anmerkung: Die Entscheidung wurde durch Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 31.08.2006 – 2 Ws 44/06 - aufgehoben.


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