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Terminsgebühr; Abtrennung; menhrfacher Anfall an einem Tag
Gericht / Entscheidungsdatum: LG Itzehoe, Beschl. v. 29. 10. 2007, 42 Qs 224/07
Fundstellen:
Leitsatz: 1. Zwar fällt die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG nur je Hauptverhandlungstag an, weshalb diese Gebühr nicht zweifach geltend gemacht werden kann, wenn am gleichen Tag eine Sache erneut zur Verhandlung kommt. Das gilt aber nur, wenn es sich um das gleiche Verfahren handelt, das erneut zum Aufruf kommt.
2. Anders verhält es sich, wenn das Verfahren (hier: gegen einen Angeklagten) abgetrennt wird. Denn vom Zeitpunkt der Verfahrenstrennung an stellen ein abgetrenntes Verfahren und das Ursprungsverfahren jeweils selbständige Verfahren dar. Bei einer Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung hat dies zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Trennung an auch eine gesonderte Terminsgebühr für das abgetrennte Verfahren entsteht.
Beschluss
In der Strafsache gegen
hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Itzehoe auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägervertreters vom 25. September 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 06.08.2007 (Az.: 61 Ds 345/05), durch den die von den Angeklagten zu erstattenden Auslagen auf 489,53 festgesetzt worden sind, am 29. Oktober 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Nebenklägervertreters wird der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 06.08.2007 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagten S, K, L und I sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, an den Nebenklägervertreter Auslagen und Kosten in Höhe von 452,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2006 zu zahlen.
Die Angeklagten S, K und I sind darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet, an den Nebenklägervertreter weitere Auslagen und Kosten in Höhe von 250,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2006 zu zahlen.
Der Angeklagte L ist über die zuerst genannte Zahlungspflicht hinaus verpflichtet, an den Nebenklägervertreter weitere Auslagen und Kosten in Höhe von 53,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2006 zu zahlen. @09Gründe:
I.
Im Verlauf des dritten Haupterhandlungstags, dem 09.05.2006, wurde das Verfahren gegen den Angeklagten L zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und Termin zur Fortsetzung auf den 10.05.2006, 14.30 Uhr bestimmt. Auch das Verfahren gegen die anderen drei Angeklagten S, K und I wurde am 10.05.2006 fortgesetzt. Allerdings zog sich dieser Hauptverhandlungstermin länger als erwartet hin, so dass erst um 19.05 Uhr ein Urteil verkündet werden konnte, durch dass die drei Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurden. Zugleich wurden den drei Angeklagten mit dem Urteil die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt. Das sodann am 10.05.2006 ab 19.10 Uhr fortgesetzte Verfahren gegen den Angeklagten L endete um 19.55 Uhr mit der Verkündung eines Urteils, durch das auch der Angeklagte L wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Auch dem Angeklagten L wurden mit dem Urteil die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Nachdem dem beigeordneten Nebenklägervertreter durch Beschlüsse vom 25.07. und 05.08.2006 entsprechend seines Antrags eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 2.905,95 festgesetzt worden war, beantragte er am 21.08.2006 im eigenen Namen gegen die vier Angeklagten einen Betrag in Höhe von 756,33 nebst Zinsen festzusetzen. Dabei berief er sich auf § 53 Abs. 2 RVG und machte unter Abzug der ihm aus der Landeskasse gezahlten Vergütung von 2.905,95 jeweils die einem Wahlverteidiger zustehende Gebühren geltend. Nachdem die beiden Urteile des Amtsgerichts in Bezug auf den Kostenausspruch rechtskräftig geworden waren - der Angeklagte L hatte die von ihm zunächst eingelegte Berufung später zurück genommen, während auf die von den anderen drei Angeklagten eingelegten Rechtsmittel das amtsgerichtliche Urteil im Berufungsverfahren allein hinsichtlich des Strafausspruchs abgeändert wurde -, setzte die zuständige Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.08.2007 die von den Angeklagten an den Nebenklägervertreter zu zahlenden Kosten auf 489,53 fest. In Höhe von 266,80 wies sie den Antrag mit der Begründung zurück, dass der Nebenklägervertreter neben einer Terminsgebühr in Höhe von 400,00 für die Hauptverhandlung vom 10.05.2006 gegen die Angeklagten S, K und I nicht eine weitere Terminsgebühr von 230,00 zzgl. Umsatzsteuer für die Hauptverhandlung vom 10.05.2006 in dem abgetrennten Verfahren gegen den Angeklagten L geltend machen könne. Hiergegen wendet sich der Nebenklägervertreter mit der sofortigen Beschwerde, mit der er die Festsetzung von weiteren 266,90 gegen die vier Angeklagten begehrt.
1. Der Nebenklägervertreter kann zwar nicht nach § 53 Abs. 2 RVG gegenüber den Verurteilten seine Gebühren und Auslagen geltend machen. Denn der Anwendungsbereich dieser Norm betrifft allein den Rechtsanwalt, der einem Nebenkläger als Beistand gem. § 397 a Abs. 1 StPO bestellt worden ist. Der Nebenklägervertreter ist der Nebenklägerin aber nicht nach dieser Vorschrift als Beistand bestellt worden, sondern er ist ihr durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17.02.2006 gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. In diesem Fall findet § 53 Abs. 2 RVG keine Anwendung (vgl. Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl. § 53 Rn. 14 f.). Ein Rechtsanwalt, der nach § 397a Abs. 2 StPO beigeordnet ist, hat aber - wie vom Amtsgericht zutreffend in der angefochtenen Entscheidung angeführt - in entsprechender Anwendung von § 126 ZPO die Möglichkeit, direkt gegenüber einem rechtskräftig zur Auslagenerstattung verurteilten Angeklagten seine Gebühren geltend zu machen (Hartung, aaO., § 53 Rn. 13; von Eicken in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 16. Aufl., § 53 Rn. 20). Dabei kann er die Gebühren eines gewählten Rechtsanwalts allerdings nur insoweit geltend machen, als sie nicht aus der Staatskasse erstattet worden sind bzw. die Pflichtanwaltskosten übersteigen (von Eicken in Gerold/Schmidt u.a., aaO., § 53 Rn. 20 f.). Insofern kann der Nebenklägervertreter entsprechend § 126 ZPO gegenüber den vier Angeklagten, die rechtskräftig zur Erstattung der Auslagen der Nebenklägerin verurteilt wurden, unmittelbar seine Gebühren geltend machen und hat dabei - wie auch in seinem Antrag berücksichtigt - die bereits aus der Staatskasse gezahlte Vergütung in Abzug zu bringen.
2. Der Nebenklägervertreter hat neben der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung vom 10.05.2006 gegen die Angeklagten S, K und I, die von 10.00 bis 19.05 Uhr dauerte, auch einen Anspruch auf die Terminsgebühr wegen der am gleichen Tag durchgeführten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten L, die von 19.15 bis 19.55 Uhr dauerte. Der Hinweis der Rechtspflegerin, dass die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG nur je Hauptverhandlungstag anfällt und insofern die Gebühr nicht zweifach geltend gemacht werden kann, wenn am gleichen Tag eine Sache erneut zur Verhandlung kommt, ist zwar zutreffend. Das gilt aber nur, wenn es sich um das gleiche Verfahren handelt, das erneut zum Aufruf kommt. Eben dies war hier aber wegen der am dritten Verhandlungstag erfolgten Verfahrenstrennung nicht der Fall. Denn vom Zeitpunkt der Verfahrenstrennung an stellen ein abgetrenntes Verfahren und das Ursprungsverfahren jeweils selbständige Verfahren dar. Bei einer Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung hat dies zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Trennung an auch eine gesonderte Terminsgebühr für das abgetrennte Verfahren entsteht (vgl. Hartung, aaO., Nr. 4108 VV Rn. 12). Insofern konnte der Nebenklägervertreter für den 10.05.2006 zwei Terminsgebühren geltend machen, da an diesem Tag in dem Verfahren gegen die verbliebenen drei Angeklagten S, K und I der vierte Hauptverhandlungstag stattfand und im unmittelbaren Anschluss daran die Hauptverhandlung in dem nach der Trennung selbstständigen Verfahren gegen den Angeklagten L durchgeführt wurde.
Abweichend von dem Antrag des Nebenklägervertreters ist allerdings von dem Zeitpunkt der Verfahrenstrennung an zu differenzieren: Für die bis zur Verfahrenstrennung angefallenen Gebühren sind alle 4 Angeklagten gemeinsam erstattungspflichtig. Für die Zeit nach der Verfahrenstrennung sind die drei im Ursprungsverfahren verbliebenen Angeklagten S, K und I dagegen nur verpflichtet, die in diesem Verfahren durch die Hauptverhandlung am 10.05.2006 (von 10.00 Uhr bis 19.05 Uhr) angefallenen Gebühren zu tragen, nicht aber die Gebühren für die danach erfolgte Hauptverhandlung in dem abgetrennten Verfahren gegen den Angeklagten L. Gleichermaßen hat der Angeklagte L auch nicht die Terminsgebühr des Nebenklägervertreters für die am 10.05.2006 durchgeführte deutlich längere Hauptverhandlung gegen die drei Angeklagten S, K und I zu tragen. Auch bei der bereits aus der Staatskasse gezahlten Vergütung für den Nebenklägervertreter, die - wie oben ausgeführt - in Abzug zu bringen ist, ist entsprechend zu differenzieren: Die Vergütung, die für die bis zur Verfahrenstrennung angefallenen Gebühren gezahlt wurde, ist von der für alle vier Angeklagten geltenden Erstattungspflicht in Abzug zu bringen, während die für den Hauptverhandlungstermin gegen die drei Angeklagten S, K und I gezahlte Vergütung von 184,00 nebst Umsatzsteuer von der Terminsgebühr für den langen Verhandlungstermin am 10.05.2006 abzuziehen ist. Entsprechend ist die im Vergütungsbeschluss vom 25.07.2006 ebenfalls angesetzte Vergütung von 184,00 für den Hauptverhandlungstermin vom 10.05.2006 in dem abgetrennten Verfahren gegen den Angeklagten L von der insoweit zusätzlich anfallenden Terminsgebühr für den kürzeren Hauptverhandlungstermin vom 10.05.2006 abzuziehen. Danach ergibt sich folgende Berechnung:
a) Bis zur Verfahrenstrennung von allen vier Angeklagten zu zahlende Kosten
Bis zur Verfahrenstrennung am 09.05.2006 angefallene anwaltliche (Wahl-)Gebühren und Auslagen (geltend gemachter Nettobetrag von 3.151,10 abzgl. Terminsgebühren für 10.05.2006 [400,00 + 230,00 ] 630,00 Abwesenheitsgeld für 10.05.2006 60,00 Fahrtkosten für 10.05.2006 44,40 2.416,70
Umsatzsteuer von 16 % 386,67 2.803,37
Davon ist folgende bereits aus der Staatskasse gezahlte Vergütung in Abzug zu bringen:
Bis zur Verfahrenstrennung am 09.05.2006 angefallene Vergütung entspr. den Gebühren eines Pflichtverteidigers sowie Auslagen
(geltend gemachter Nettobetrag von 2.499,10 abzgl. Terminsgebühren für 10.05.2006 [184,00 + 184,00 ] 368,00 Abwesenheitsgeld für 10.05.2006 60,00 Fahrtkosten für 10.05.2006 44,40 2.026,70
Umsatzsteuer von 16 % 324,27 2.350,97
Danach ergibt sich bis zum 09.05.2006 ein Betrag von 452,40 (2.803,37 ./. 2.350,97), in dessen Höhe alle vier Angeklagten dem Nebenklägervertreter gegenüber gesamtschuldnerisch zur Zahlung verpflichtet sind.
b) Nach der Verfahrenstrennung von den Angeklagten S, K und I zu zahlende Kosten
nach der Verfahrenstrennung im Verfahren gegen die Angeklagten S, K und I angefallene anwaltliche (Wahl-)Gebühren und Auslagen
Terminsgebühren für den 10.05.2006 400,00 Abwesenheitsgeld für 10.05.2006 60,00 Fahrtkosten für 10.05.2006 44,40 504,40
Umsatzsteuer von 16 % 80,70 585,10
Davon ist folgender Anteil der bereits an den Nebenklägervertreter gezahlten Vergütung in Abzug zu bringen:
Anteil der Vergütung, der auf das Verfahren gegen die Angeklagten S, K und I nach der Verfahrenstrennung entfällt
Terminsgebühren für 10.05.2006 184,00 Abwesenheitsgeld für 10.05.2006 60,00 Fahrtkosten für 10.05.2006 44,40 288,40
Umsatzsteuer von 16 % 46,14 334,54
Die nach der Verfahrenstrennung im ursprünglichen Verfahren verbliebenen Angeklagten S, K und I sind danach gesamtschuldnerisch verpflichtet, neben den oben erwähnten 452,40 weitere 250,56 (585,10 ./. 334,54 ) an den Nebenklägervertreter zu zahlen.
c) Nach der Verfahrenstrennung von dem Angeklagten L zu zahlende Kosten
nach der Verfahrenstrennung im Verfahren gegen den Angeklagten L angefallene anwaltliche (Wahl-)Gebühren und Auslagen
Terminsgebühren für den 10.05.2006 230,00
Umsatzsteuer von 16 % 36,80 266,80
Davon ist folgender Anteil der bereits aus der Staatskasse an den Nebenklägervertreter gezahlten Vergütung in Abzug zu bringen:
Anteil der Vergütung, der auf das Verfahren gegen den Angeklagten L nach der Verfahrenstrennung entfällt
Terminsgebühren für 10.05.2006 184,00
Umsatzsteuer von 16 % 29,44 213,44
Der Angeklagte L hat danach neben den oben erwähnten 452,40 , zu deren Zahlung er gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten S, K und I verpflichtet ist, weitere 53,36 (268,80 ./. 213,44 ) an den Nebenklägervertreter zu zahlen.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Bei einer erfolgreichen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. Nr. 1812 KV GKG) und im Fall einer erfolgreichen Beschwerde eines Nebenklägers bzw. hier Nebenklägervertreters gegen einer zu geringe Kostenfestsetzung ist es nicht zulässig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da sie nicht an dem Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt ist (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 464 b Rn. 11). Ohnehin dürften hier aber keine (anwaltlichen) Auslagen angefallen sein, da der Nebenklägervertreter den Rechtsbehelf im eigenen Namen eingelegt hat. @GCHülsing, Hildebrandt, Dr. Henneberg
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