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RVG Entscheidungen

§ 48

Pflichtverteidiger; Vergütung bei Verfahrensverbindung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 21. 3. 2006, V Qs 12/06

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Verbindet der Richter mehrere Verfahren und bestellt dann einen Pflichtverteidiger, macht er bereits dadurch deutlich, dass er eine Verteidigung insgesamt als notwendig erachtet.

2. Für alle in diesem aus mehreren Ursprungsverfahren gebildeten Verfahren entfalteten Tätigkeiten ist der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG zu vergüten.


BESCHLUSS
In der Strafsache gegen …

hier: Sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt … aus Dortmund gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 26.01.2006
hat die V. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter am 21.03.2006 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde wird die Vergütung des Pflichtverteidigers auf 1023,64 € festgesetzt.
Gründe:

Mit Beschluss vom 24.10.2005 hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle (UdG) die Pflichtverteidigervergütung auf 676,80 € festgesetzt und dabei je eine Grund- und Verfahrensgebühr vom Antrag abgesetzt, weil sich nach der Entscheidung des Richters die Beiordnung des Pflichtverteidigers nicht auf die Zeit vor der Verbindung der verschiedenen Verfahren erstrecken solle. Mit Schriftsatz vom 02.11.2005 hat der Verteidiger klargestellt, dass sich sein Vergütungsantrag hinsichtlich der abgesetzten Gebühren auf das Verfahren 223 Js 1029/04 beziehen solle und erneut deren Festsetzung beantragt. Die UdG hat diesen Antrag zurückgewiesen, der Richter hat auf die Erinnerung des Verteidigers diese Entscheidung bestätigt.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig. Zur Entscheidung ist nach § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter berufen.

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Verteidiger hat auch Anspruch auf die beiden abgesetzten Gebühren in Höhe von 162,00 und 137,00 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 47,84 €, also 346,84 €, die auch in der Höhe angemessen sind. Wegen der weiteren Gebühren und Auslagen wird auf den Beschluss vom 24.10.2005 Bezug genommen.

Die Problematik der Erstreckung im Sinne des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG stellt sich hier nicht. Tatsächlich existierte zum Zeitpunkt der Beiordnung des Pflichtverteidigers nur ein einziges Verfahren. Für alle in diesem aus mehreren Ursprungsverfahren gebildeten Verfahren entfalteten Tätigkeiten ist der Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG zu vergüten. Für eine Ermessensentscheidung nach Satz 3 ist hier kein Raum. Wenn der Richter Verfahren verbindet und dann einen Pflichtverteidiger bestellt, macht er bereits dadurch deutlich, dass eine Verteidigung insgesamt als notwendig erachtet. Werden später, also nach einer Bestellung eines Pflichtverteidigers, Verfahren hinzuverbunden, soll dem Richter durch Satz 3 die Möglichkeit einer Prüfung gegeben werden, ob er die vor der Verbindung entfalteten Tätigkeiten des Anwaltes als ebenfalls notwendig ansieht. Die Kammer teilt die in der Entscheidung des OLG Hamm vom 06.06.2005 [2 (s) Sbd. VIII – 110/05] und der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 19.01.2006 geäußerte Rechtsauffassung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 RVG.



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