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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehung; Bestimmung des Gegenstandswertes; Einziehung von Streckmitteln;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 15. 8. 2006, 42 Ws 318/06

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Gegenstand des Verfalls ist das Ergebnis aus einer rechtswidrigen Tat, mithin das durch eine Straftat mit den dort erzielten Erlösen auf dem illegalen Markt Erlangte. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Dealererlöse beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln.

2. Die Einziehung richtet sich auf das unmittelbar durch eine vorsätzliche Straftat Geschaffene - z.B. gefälschte Urkunden, gefälschte Münzen - oder die zu ihrer Begehung und Verbreitung gebrauchten Gegenstände, damit nicht um das aufgrund von Straftaten Erworbene. Dem gemäß wird auch der Wert unterschiedlich bestimmt.

3. Der Wert des Verfalls besteht in dem mit illegalen Mitteln erworbenen Unrechtserlös, der Wert des Einziehungsgegenstandes in einem von strafrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten freien Besitz. Dieser ist als objektiver Verkehrswert zu ermitteln.

4. Geht es um Einziehung eines Streckmittels, das erst illegal durch Verkauf verwertet werden soll, muss der objektive Wert ohne die durch das für Unbefugte unerlaubte Herstellen des Gemisches geschaffene Aussicht auf illegale Verwertungsmöglichkeit bestimmt werden. Die in der unerlaubten Anmischung für den illegalen Markt begründete Wertschöpfung muss außer Betracht bleiben. Es verbleibt deshalb dabei, die Preise für den Bezug der reinen Stoffe auf dem legalen Markt zugrunde zu legen.


B e s c h l u s s

in der Strafsache gegen …

Auf die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der I. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 25. April 2006, in der Fassung des Abhilfebescheides vom 21. Juli 2006, durch den der Wert für das Verfahren auf Einziehung der sichergestellten Sachen, insbesondere des Streckmittels, auf 2.000 € festgesetzt worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 15. August 2006 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert wird anderweitig auf bis zu 2.500 € festgesetzt. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
@09Gründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 11. September 2002 ist die Durchsuchung der Wohnung des B angeordnet worden, weil er verdächtig war, unerlaubt Betäubungsmittel (Heroin) in nicht geringer Menge zu besitzen. Die am selben Tage durchgeführte Durchsuchung führte zum Auffinden von rund 18,5 kg eines pulverförmigen Gemisches von Paracetamol und Koffein, das dem Verschnitt illegaler Heroinmengen dient. Außerdem wurden eine Feinwaage, eine Digitalwaage, Backblech, Küchensieb, Kassettenhülle zum Zerkleinern und weitere Gegenstände, die zur Herstellung und Transport des Gemisches bestimmt waren, gefunden. Auf dem illegalen Markt werden nach Angaben der Kriminalpolizei bei einer Abnahme von 25 kg bis 100 kg für 1 kg des Streckmittels ca. 180 € bezahlt. Ansonsten werden in Großstädten Preise bis 2.000 €/kg für das Streckmittel verlangt.

B ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 14. Februar 2005 vorgeworfen worden, vorsätzlich Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz entgegen § 13 Abs. 1 Arzneimittelgesetz gewerbsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere ohne Erlaubnis hergestellt zu haben, indem er am 11. September 2002 in seiner Wohnung ein Gemisch aus den Arzneimitteln Paracetamol und Koffein durch Zerkleinern herstellte, abwog und das pulverförmige Arzneimittelgemisch in 14 Beuteln mit jeweils 1 kg und zwei weiteren Plastiktüten mit jeweils 0,5 kg Pulver abfüllte, um sich durch den Verkauf eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Zugleich ist in diesem Strafbefehl die Einziehung des Streckmittels angeordnet worden. Nach Einspruch und Hauptverhandlung ist das Verfahren am 27. September 2005 gemäß § 153 a StPO vorläufig und nach Erfüllung der Auflagen am 10. Oktober 2005 endgültig eingestellt worden. Eine erneute Entscheidung über die Einziehung hat das Gericht nicht getroffen. Auf Verfügung der Staatsanwaltschaft ist das Streckmittel vernichtet worden.

Auf den Antrag des Verteidigers hat das Amtsgericht Kiel durch Beschluss vom 10. Januar 2006 den Wert für das Verfahren auf Einziehung der sichergestellten Sachen, insbesondere des Streckmittels, auf bis zu 6.000 € festgesetzt. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht Kiel den Wert durch Beschluss vom 25. April 2006 auf 1.000 € festgesetzt. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen und der weiteren Beschwerde des Verteidigers im Beschluss vom 21. Juli 2006 auf die Höhe von 2.000 € abgeholfen.


II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und bis zur Streitwerthöhe von bis zu 2.500 € begründet, im Übrigen musste sie zurückgewiesen werden.

Zunächst ist festzustellen, dass es um Einziehung, nicht Verfall geht. Gegenstand des Verfalls ist das Ergebnis aus einer rechtswidrigen Tat, mithin das durch eine Straftat mit den dort erzielten Erlösen auf dem illegalen Markt Erlangte. Zu denken ist hierbei insbesondere an die Dealererlöse beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln. Die Einziehung richtet sich auf das unmittelbar durch eine vorsätzliche Straftat Geschaffene - z. B. gefälschte Urkunden, gefälschte Münzen - oder die zu ihrer Begehung und Verbreitung gebrauchten Gegenstände, damit nicht um das aufgrund von Straftaten Erworbene. Dem gemäß wird auch der Wert unterschiedlich bestimmt. Der Wert des Verfalls besteht in dem mit illegalen Mitteln erworbenen Unrechtserlös, der Wert des Einziehungsgegenstandes in einem von strafrechtlichen Verwertungsmöglichkeiten freien Besitz. Dieser ist als objektiver Verkehrswert zu ermitteln. Vorliegend geht es um Einziehung. Das hergestellte Streckmittel sollte erst illegal durch Verkauf verwertet werden. Deshalb muss der objektive Wert ohne die durch das für Unbefugte unerlaubte Herstellen des Gemisches geschaffene Aussicht auf illegale Verwertungsmöglichkeit bestimmt werden. Die in der unerlaubten Anmischung für den illegalen Markt begründete Wertschöpfung muss außer Betracht bleiben. Es verbleibt deshalb dabei, wie es das Landgericht erkannt hat, die Preise für den Bezug der reinen Stoffe auf dem legalen Markt zugrunde zu legen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die vom Verteidiger bei der Markt-Apotheke in K festgestellten Preise zur Berechnung herangezogen hat. Paracetamol ist nicht rezept-, nur apothekenpflichtig, Koffein nicht einmal apothekenpflichtig. Die Stoffe können von jedermann legal zu diesen benannten Preisen erworben werden. Der Senat weicht jedoch von dem Beschluss des Landgerichts vom 21. Juli 2006 deswegen nach oben ab, weil die Niederschriften über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Ausführungen im Gutachten des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 13. September 2002 eine Gemischmenge von etwa 18,5 kg gegenüber den vom Landgericht zugrunde gelegten 17 kg feststellen. Danach sind 9,25 kg Koffein mit 62,64 €/kg = 579,42 € und 9,25 kg Paracetamol mit 155,44 €/kg = 1.437,82 €, insgesamt 2.017,24 €, zu berechnen. Die Differenz bis zu 2.500 € entfällt auf die zur Herstellung und Transport des Gemisches benutzten Gegenstände.

Der Senat hat damit nicht darüber befunden, ob ein Anspruch des Verteidigers auf Gebühren gemäß VV 4142 RVG besteht. Dies ist der Entscheidung des Kostenbeamten überlassen.

Die Kostenregelung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.



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