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Leitsatz: Für die Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidigr maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ist grundsätzlich der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt maßgebend.
Oberlandesgericht Dresden l. Strafsenat Aktenzeichen: 1 Ws 74/08 Beschluss vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen pp.
hier: Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
l. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 20. März 2008 wird aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
Der Senat teilt die von der überwiegenden Zahl der Obergerichte vertretene Auffassung, dass für die Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung der in der Ladung bestimmte Zeitpunkt und nicht der tatsächliche Beginn der Sitzung maßgebend ist mit Ausnahme der Fälle, in denen der verspätete Beginn nachweislich auf Umständen beruht, die der Verteidiger zu vertreten hat (OLG Stuttgart StV 2006, 200; KG AGS 2006, 123; OLG Hamm StV 2006, 201; OLG Karlsruhe StV 2006, 202; OLG Celle NStZ-RR 2007, 391). Maßgeblich ist insoweit der Gesetzeszweck, den Verteidiger für den Zeitaufwand seiner anwaltlichen Tätigkeit angemessen zu honorieren, ohne dass es hierfür eines gesonderten Antrags auf Festsetzung einer Pauschvergütung bedarf (vgl. Stuttgart a.a.O.). Diese Sicht korrespondiert auch mit der in ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung, eine (Mittags-)Pause grundsätzlich nicht von der Gesamtverhandlungsdauer abzuziehen, es sei denn, die Pause wurde gerade deshalb angeordnet, um dem Verteidiger die Wahrnehmung eines anderen Termins zu ermöglichen (vgl. dazu nur Beschluss des 3. Strafsenats vom 08. November 2007 - 3 Ws 65/07).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Landgericht getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden.
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