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RVG Entscheidungen

Nr. 4130 VV

Verfahrensgebühr; Revisionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 13. 06. 2006, 1 Ss 194/06

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob einem beigeordneten Verteidiger die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VV RVG) erstattet werden darf, wenn er eine zwar zulässige aber sinnlose Tätigkeit entfaltet, die anerkanntermaßen keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Gebühren auslöst.

2. Dies kann insbesondere gelten, wenn die Verteidigertätigkeit den Schluß nahe legt, dass mit dem Rechtsmittel nicht die Interessen des Angeklagten vertreten und ein sachgerechtes Urteil zu seinen Gunsten erreicht werden sollte, sondern nur - zu seinen Lasten - die Begründung eines weiteren Gebührenanspruchs.


Beschluss
KG
(5) 1 Ss 194/06 (30/06)
In der Strafsache gegen …
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 13. Juni 2006 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 zu tragen, nachdem er das Rechtsmittel mit Schreiben seines Verteidigers vom 7. Juni 2006 zurückgenommen hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
@09Gründe:

Der Fall gibt dem Senat Anlaß darauf hinzuweisen, daß die Prüfung veranlaßt sein wird, ob dem beigeordneten Verteidiger die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (Nr. 4130 VVRVG) in Höhe von 412 Euro erstattet werden darf. Denn eine zwar zulässige aber sinnlose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der entstandenen Gebühren aus (vgl. KG, Beschluß vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 464a Rdn. 10). Dem Senat ist bekannt, daß der Verteidiger, der in Verfahren wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei häufig tätig ist, gegen Urteile unabhängig von ihrem Ausspruch und Inhalt (hier: zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung für einen mehrfach - auch einschlägig -vorbestraften, unter Bewährung stehenden umfassend geständigen Angeklagten) regelmäßig Berufung (in einem Falle auch eine Sprungrevision) und sodann Revision einlegt, diese nur mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und sie - so in letzter Zeit - wie auch hier, sodann zurücknimmt.

So ist der Verteidiger auch bezüglich des hier gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Urteils verfahren, was hier durchaus sinnlos war, da es ein reines Prozeßurteil ist, und auf diese Rüge hin folglich nur geprüft wird, ob - was hier gänzlich fern liegt - Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. Meyer-Goßner, § 329 StPO Rdn. 49). Bemerkenswert ist auch, daß der Pflichtverteidiger zuvor gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, diesen aber mit keinem Wort begründet hatte, was zwingend zur Verwerfung des Antrages als unzulässig führte. Diese Vorgehensweise legt den Schluß nahe, daß mit dem Rechtsmittel nicht die Interessen des Angeklagten vertreten und ein sachgerechtes Urteil zu seinen Gunsten erreicht werden sollte, sondern nur - zu seinen Lasten - die Begründung eines weiteren Gebührenanspruchs. Denn die von der Landeskasse dem Pflichtverteidiger zu zahlende Vergütung gehört zu deren Auslagen, die der kostenpflichtig verurteilte Angeklagte zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner, § 464a StPO Rdn. 1 mit weit. Nachw.). Ebenfalls zu Lasten des Verurteilten treten bei dieser Vorgehensweise die gerichtlichen Gebühren hinzu, die im Falle der Entscheidung des Revisionsgerichts, auch durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO (gemäß Nr. 3111 i.V.m. Nr. 3130 KVGVG), 480 Euro betragen. Der Verurteilte würde in diesem Falle - abgesehen von den baren Auslagen des Gerichts und des Pflichtverteidigers - mit 892 Euro zusätzlich belastet.

Wird - wie hier - die Revision zurückgenommen, entfällt (nach Nr. 3131 KVGVG) die bei Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO entstehende Gebühr von 240 Euro nur dann, wenn die Rücknahme vor Ablauf der Begründungsfrist erfolgt. Dies ist hier nicht geschehen. Nach Einlegung der Revision wurde das Urteil dem Pflichtverteidiger am 2. März 2006 zugestellt. Die Begründungsfrist von einem Monat (§ 345 Abs. l StPO) endete folglich (gemäß § 43 StPO; der 1. April 2006 war ein Samstag, der 2. April 2006 ein Sonntag) am 3. April 2006. Der Verurteilte bleibt also mit Gerichtsgebühren von 240 Euro belastet.

Hinsichtlich der - durch den Inhalt der Rücknahmeerklärung nahegelegten - etwaigen Geltendmachung einer Gebühr für die Rücknahme der Revision (Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz VVRVG) verweist der Senat auf die maßgebliche Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken AGS 2006, 74; KG, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06 -; 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 - mit ablehnender Erörterung in der Entscheidung des OLG Düsseldorf RVGreport 2006, 67; NStZ 2006, 239, 240).

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