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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2007, 4 Ws 671/07

Fundstellen:

Leitsatz: Ob der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 Vv RVG oder nach Teil 4 Abschnitt 3 Vv RVG abrechnet, richtet sich nach dem Umfang der übertragenen und tatsächlich geleisteten Tätigkeit.


OLG Düsseldorf
Beschluss
4 Ws 671/07
In der Strafsache
gegen pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richter pp. am 7. Dezember 2007 auf die Beschwerde des Rechtsanwalt He. in B. als Beistand des Zeugen X. gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Kleve vom 24. August 2007 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die dem Rechtsanwalt H. aus B. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 901,12 €.
Gründe:
Der Vorsitzende der 3. Strafkammer des Landgerichts hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 7. Februar 2007 dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Zeugen für die Dauer von dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung als Beistand beigeordnet. Für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2007 hat der Beschwerdeführer unter dem 15. Februar 2007 die Festsetzung vor, Gebühren und Auslagen in Höhe von 901,12 € beantragt, darunter Gebühren entsprechend einer Verteidigung von 162 € als Grundgebühr (Nr. 4101, 4100 VV RVG), 151 € als Verfahrensgebühr (Nr. 4113, 4112 VV RVG) und von 263 € als Terminsgebühr (Nr. 4115, 4116 VV RVG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrages verwiesen (B1. 271 d. A.). In ihrem Beschluss vom 16. März 2007 in der Form des auf die Erinnerung des Beschwerdeführers ergangenem Beschlusses vom 25. Juli 2007 hat die Urkundsbeamtin insoweit lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Abs. 4 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 168 € berücksichtigt; hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen ist sie jedoch dem Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts gefolgt. Mit Beschluss vom 24. August 2007 hat das Landgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers, mit der er die Festsetzung der geltend gemachten Gebühren weiterverfolgt, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Beschwerde.

Das nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Dem Beschwerdeführer stehen die von ihm geltend gemachten Gebühren zu.

Die Vorschriften unter Teil 4 (Strafsachen) sind nach der Vorbemerkung 4 (Abs. 1) des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG (u.a.) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden.
Teil 4 Abschnitt 1 VV regelt (in Unterabschnitten) die Gebühren des Verteidigers, Abschnitt 3 VV die Gebühren des Rechtsanwalts für Einzeltätigkeiten. Nach der Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV entstehen die in Abschnitt 3 VV genannten Gebühren für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Die Gebühr entsteht für jede der dort genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nicht anders bestimmt ist. g 15 RVG bleibt unberührt (Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 VV). Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach Abschnitt 3 entstandenen Gebühren angerechnet (Vorbemerkung 4.3 Abs. 4 VV).
Ob der in einem Strafverfahren für einen Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Vergütung einem Verteidiger gleichzustellen ist und demnach die Gebührentatbestände nach Teil 4 Abschnitt 1 V,! in der Regel Anwendung finden (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287, 288 = JurBüro 2007, 482, 483; OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 126, 127 (unter Aufgabe der bisherigen Rspr., Beschluss vom 29. März 2006, NStZ-RR 2006, 255]; OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 254, 255; OLG Köln NStZ 2006, 410, 411; KG, 3. Strafsenat, StraFo 2005, 439 = NStZ-RR 2005, 358 = Rpfleger 2005, 694, 695) oder ob dessen Gebührenanspruch auf die Vergütung einer Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV beschränkt ist (vgl. OLG Oldenburg NdsRpfl 2007, 222, 223; NdsRpfl. 2006, 353, 354; OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007 [1 Ws 195/07]) richtet sich nach dem Umfang der übertragenen {und tatsächlich geleisteter} anwaltlichen Tätigkeit. Eine „entsprechende Anwendung" der Vorschriften in Teil 4 besteht nicht in einer unterschiedlosen, sondern in einer nach Maßgabe der Beiordnung und der erbrachten Tätigkeit sinngemäßen Übertragung der in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten Gebührentatbestände (vgl. KG, 5. Strafsenat, StraFo 2007, 41, 42; OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 287, 288 = JurBüro 2007, 482, 483; OLG Stuttgart NStZ 2007, 343, 344; OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 7. November 2,007 l1f-2 Ws 256+257107).
!m Entscheidungsfall war der Umfang der Beiordnung auf die Beistandsleistung des bereits verurteilten Zeugen Y. auf die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gerichtet.
Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes gemäß § 68b SPO erstreckt sich auf die Dauer der Vernehmung, d.h. alle Vorgänge, die mit ihr in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln. Der Beistand hat zwar keine Rechte als Verfahrensbeteiligter; seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab (Meyer-Go(3ner; StPO, 50. Aufl., § 68b Rdn. 5). Ungeachtet der eingeschränkten Tätigkeit ist dem Beistand jedoch im Hinblick auf die Tragweite der geschützten Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des § 55 StPO - möglicherweise auch hinsichtlich weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411, 1412 = NStZ 2002, 378, 379 = StV 2002 177, 178) - in der Regel die volle anwaltliche Vertretung des Zeugen und nur ausnahmsweise eine Einzeltätigkeit übertragen (Burhaff, RVG, 2. Aufl., Vorbemerkung 4.1 Rdn. 7, 8). Die Festsetzung der Vergütung für den Beistand eines Zeugen im vorliegenden Betäubungsmittelstrafverfahren auf der Grundlage der in Teil 4 Abschnitt 1 `N erfassten Gebührentatbestände ist unter den hier gegebenen Umständen demnach nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat daher eine Grundgebühr) (Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 4100, 4101 VV RVG) verdient, die sich, da sich der Zeuge nicht auf freiem Fuß befand, einschließlich des Zuschlages auf 162 € beläuft. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat er sich durch ein Gespräch mit dem Zeugen in der Haftanstalt in den Verfahrensstoff eingearbeitet
Die Terminsgebühr nach Nr. 4114,4115 VV RVG in Höhe von 263 € steht dem Rechtsanwalt wegen seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung zu.
Insgesamt kann daher der Beschwerdeführer die von ihm in seinem Antrag vom 15. Februar 2007 geltend gemachten Gebühren und Auslagen in vollem Umfang beanspruchen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).


Einsender: RA Heydenreich, Bonn

Anmerkung:


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