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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand; Abrechnung; Einzeltätigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 17. 12. 2007, 3 Ws 84/07

Fundstellen:

Leitsatz: Der beigeordnete Zeugenbeistand rechnet seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


Oberlandesgericht Dresden
3. Strafsenat
Aktenzeichen: 3 Ws 84/07
5 KLs 109 Js 27593/05 LG Dresden
Beschluss
vom 17. Dezember 2007

in der Strafsache gegen pp.
u. a.
hier: Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Dresden gegen die Vergütungsfestsetzung des Zeugenbeistands, Rechtsanwalt H.
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Dresden, werden die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 07. September 2007 und 18. Dezember 2006 aufgehoben.
2. Dem Zeugenbeistand Rechtsanwalt H. ist für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 218,08 EUR aus der Staatskasse zu zahlen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rechtsanwalt H. wurde in dieser Strafsache vor dem Landgericht Dresden von diesem am 13. November 2006 dem Zeugen L. gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet.
Er hat diesen in dem früher gegen den Zeugen selbst geführten Strafverfahren verteidigt. Die Vernehmung des Zeugen wurde an vier Hauptverhandlungstagen durchgeführt.
Rechtsanwalt H. hat beantragt, die Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand auf 3.011,36 EUR festzusetzen. Diese Summe setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr nach Nr. 4100 W RVG in Höhe von 162,00 EUR, einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 W RVG in Höhe von 322,00 EUR, einer Terminsgebühr für vier Hauptverhandlungstage jeweils nach Nr. 4122 W RVG in Höhe von 1.736,00 EUR, einer Zusatzgebühr gemäß Nr. 4122 W RVG für die Verhandlungen am 05. und 08. Dezember 2006 in Höhe von 36,00 EUR, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer.
Am 18. Dezember 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 779,52 EUR fest. Dabei wurde für jeden Verhandlungstag die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, mithin pro Termin 168,00 EUR, als erstattungsfähig anerkannt, zuzüglich der Auslagenpauschale sowie der Umsatzsteuer.

Hiergegen hat der Zeugenbeistand Rechtsanwalt H. Erinnerung eingelegt, mit der er seinen Kostenfestsetzungsantrag weiterverfolgt. Gleichfalls hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts, Erinnerung eingelegt; er ist der Auffassung, dem Zeugenbeistand stehe nur eine Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 W RVG zu.
Mit Beschluss vom 07. September 2007 hat das Landgericht Leipzig - 5. Große Strafkammer Wirtschaftsstrafkammer - auf die Erinnerung des Zeugenbeistandes den Betrag der diesem zu zahlenden Gebühren in Abänderung der Entscheidung vom 18. Dezember 2006 auf 2.637,83 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es ist damit dem Antrag des Zeugenbeistandes dem Grunde nach gefolgt, hat jedoch von der geforderten Summe die Verfahrensgebühr abgezogen, weil diese nicht entstanden sei.
Hiergegen hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Dresden, fristgerecht Beschwerde eingelegt- mit dem Ziel, die dem Zeugenbeistand zustehenden Gebühren lediglich in Höhe einer Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zuzubilligen.

II.
Die zulässige Beschwerde der Staatskasse (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 2, Abs. 3 RVG) führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 07. September 2007 und 18. Dezember 2006 sowie zur Neufestsetzung der dem Zeugenbeistand für seine Tätigkeit zustehenden Vergütung in Höhe von insgesamt 218,08 EUR.

1. Die Frage der Vergütung eines nach 5 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes ist in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Insoweit werden, soweit ersichtlich, folgende Auffassungen vertreten:
a) Der Zeugenbeistand sei uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu vergüten. Ihm stünden mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens die Grundgebühr (VV RVG Nr. 4100), die Verfahrensgebühr (W RVG Nr. 4112 bzw. 4118) und die Terminsgebühr (W RVG Nr. 4114 bzw. 4120) zu (so OLG Köln, Beschluss vom 06. Januar 2006, 2 Ws 8/06; OLG München, Beschluss vom 29. März 2007, 1 Ws 354/07; OLG Schleswig, Beschluss vom 03. November 2006, 1 Ws 449/06; KG Berlin, 3. Strafsenat, Beschluss vom 18. Juli 2005, 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. April 2006, 1 Ws 201/06).
b) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger mit einer Grundgebühr und einer Terminsgebühr zu vergüten, jedoch sei die Verfahrensgebühr nicht verdient bzw. müsse hierzu konkret vorgetragen werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. November 2006, 1 Ws 331/06; KG Berlin, 5. Strafsenat, Beschluss vom 15. März 2006, 5 Ws 506/05; KG Berlin, 4. Strafsenat, Beschluss vom 04. November 2005, 4 Ws 61/05). Dieser Auffassung hat sich auch der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden angeschlossen (Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06).
c) Einem Rechtsanwalt, der nach § 68 b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer von dessen Zeugenvernehmung beigeordnet sei, stehe lediglich eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach VV RVG Nr. 4301 Nr. 4 zu (so OLG Celle, Beschluss vom 21. Mai 2007, 1 Ws 195/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2007, 5-lb Js 322185/2/31/05; KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 18. Januar 2007, 1 Ws 2/07; OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Juli 2006, 1 Ws 363/06; OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2007, 1 Ws 101/07). Dieser Auffassung hat sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden angeschlossen (Beschluss vom 17. September 2007, 1 Ws 173/07).
2. Der Senat schließt sich der unter Ziff. l. c) dargestellten Auffassung und damit dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden an. An der im Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 Ws 36/07 - dargelegten Auffassung wird ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Vergütung des Zeugenbeistandes die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass dem nach § 68 b StPO beigeordneten Rechtsanwalt uneingeschränkt die gleichen Gebühren wie einem Verteidiger zustehen oder er für seine Tätigkeit jedenfalls die Grundgebühr und die Terminsgebühr verlangen kann (zu den im Einzelnen vertretenen Auffassungen siehe die oben angeführten Entscheidungen). Aus der genannten Vorbemerkung ergibt sich nämlich nicht, dass für die Honorierung des beigeordneten Zeugenbeistands stets die für den Verteidiger bestimmten Gebührentatbestände herangezogen werden müssen. Vielmehr bezieht sich die Vorbemerkung hier nicht nur auf den Abschnitt 1 ("Gebühren des Verteidigers"), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses. Das schließt auch einen Rückgriff auf die in Abschnitt 3 ("Einzeltätigkeiten") enthaltenen Gebührentatbestände nicht aus. Welche Gebühren einem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen sind, richtet sich danach, für welche Tätigkeit er beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Im Falle des § 68 b StPO umfasst die Beiordnung nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur "die Dauer der Vernehmung" des Zeugen. Die dabei erbrachte Beistandsleistung des Rechtsanwalts ist eine Einzeltätigkeit, die nach Art und Umfang der gemäß Nr. 4301 Ziff. 4. VV RVG honorierten Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei dessen Vernehmung entspricht und deshalb in entsprechender Anwendung (siehe Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG) dieses Gebührentatbestandes zu vergüten ist. Die Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG steht dem nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind die im 3. Abschnitt aufgeführten Gebühren nur dann subsidiär, wenn dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung übertragen worden ist, was hier aber nicht der Fall ist. Der nach § 68 b StPO beigeordnete Rechtsanwalt ist nämlich - anders als ein gemäß den §§ 406 g, 397 a StPO beigeordneter Beistand des Verletzten - eben nicht voller Vertreter des Zeugen. Er kann ihn bei seiner Aussage nicht vertreten und nicht gestaltend in das Verfahren eingreifen. Seine Rechtstellung ist mit der des Verteidigers oder Verletztenbeistandes nicht vergleichbar, so dass für eine entsprechende Anwendung der auf diesen Personenkreis zugeschnittenen Gebührentatbestände kein Raum ist (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2007, 1 Ws 101/07).

Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Den Gesetzesmaterialien ist zunächst nur zu entnehmen, dass der Zeugenbeistand für die Tätigkeit die gleichen Gebühren "wie ein Verfahrensbevollmächtigter in dem entsprechenden Verfahren" erhalten soll und, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Absatz I der Vorbemerkung 4, für ihn "die Vorschriften dieses Teils" entsprechend anwendbar sein sollen (vgl. BTDrucks. 15/1971, S. 146, 220).

Soweit in den Materialien ferner von der (gebührenrechtlichen) Gleichstellung mit dem Verteidiger die Rede ist, bezieht sich das erkennbar nur auf den Wahlbeistand, da zu ihrer Rechtfertigung der Gebührenrahmen angeführt wird, der ausreichend Spielraum biete, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. a.a.0. S. 220), was bei den Festbeträgen, die dem bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen sind, nicht möglich ist. Dem Willen des Gesetzgebers, die Vergütung von den erbrachten Leistungen abhängig zu machen, wird deshalb eine Gleichbehandlung des Verteidigers und des nach § 68 b StPO beigeordneten Zeugenbeistandes gerade nicht gerecht. Denn der Zeugenbeistand hat aufgrund seines begrenzten Aufgabenkreises im Vergleich zum Verteidiger oder Vertreter regelmäßig einen geringeren zeitlichen und inhaltlichen Aufwand zu erbringen, da er nur für die Dauer der Vernehmung bestellt und aus der Staatskasse nur für diese Tätigkeit zu bezahlen ist. Das dazu notwendige Vorgespräch des Rechtsanwalts mit dem Zeugen ist durch die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG abgegolten.
Soweit dem Rechtsanwalt im Einzelfall wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit eine Beschränkung auf die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG nicht zumutbar ist, kann er eine Pauschgebühr beanspruchen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im vorliegenden Fall hielte der Senat die Zubilligung einer Pauschgebühr wegen des besonderen Umfangs der Tätigkeit des Zeugenbeistandes für gerechtfertigt. Indes fehlt es bislang an einem entsprechenden Antrag.

Nach alledem waren auf die Beschwerde der Staatskasse der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 07. September 2007 sowie der Beschluss vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.

Dem Zeugenbeistand ist für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von insgesamt 218,08 EUR auszuzahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Gebühr nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG in Höhe von 168,00 EUR, der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 RVG).


Einsender: RA Alexander Hübner, Dresden

Anmerkung:


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