Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 61

Wahlverteidigergebühren bei Freispruch

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 17. 5. 2005, 1 Ws 167/05

Fundstellen:

Leitsatz: Auf den nach einem Freispruch gegebenen Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten hin-sichtlich der Gebühren seines Verteidigers, der bereits vor dem 1. 7. 2004 für ihn als Wahlver-teidiger tätig gewesen ist, aber erst nach dem 1. 7. 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, ist das RVG anwendbar.


Oberlandesgericht Celle

1 Ws 167/05
46 a 29/04 LG Hannover
3784 Js 39238/03 StA Hannover


B e s c h l u s s

In dem Sicherungsverfahren

gegen XX,

Verteidiger: Rechtsanwalt, Hannover,

wegen Unterbringung
hier: Kostenfestsetzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Be-schuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover - Rechtspfleger - vom 6. April 2005 nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Han-nover durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 17. Mai 2005 be-schlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf Antrag des Beschuldigten vom 29. November 2004 werden die ihm auf-grund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.276,- Euro (abzüglich bereits gezahlter 951,20 Euro) festge-setzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Auslagen, die der Beschuldigte gegen die Landeskasse geltend macht. Gegen den Beschuldig-ten wurde bei der Staatsanwaltschaft Hannover ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff StPO geführt. Unter dem 25. April 2003 zeigte Rechtsanwalt X aus Hanno-ver unter Vorlage einer Vollmacht die Verteidigung des Beschuldigten an. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. November 2004 wurde Rechtsanwalt X, der zuvor mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 erklärt hatte, er lege für diesen Fall sein Mandat als Wahlverteidiger nieder, dem Beschuldigten als Verteidiger beigeord-net. Mit Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 wurde der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt und nach § 467 Abs. 1 StPO wurden die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten entstandenen not-wendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

2. Mit Schriftsatz vom 29. November 2004 machte Rechtsanwalt X unter Vor-lage einer Vollmacht des Beschuldigten - und somit für diesen - vom selben Tage Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers nach Maßgabe des RVG in Höhe von 1.276,- Euro gegen die Landeskasse geltend. Der Aufforderung, die als Aus-lagen des Beschuldigten geltend gemachten Wahlverteidigergebühren nach Maß-gabe der BRAGO zu beantragen, kam der Antragsteller nicht nach. Auf eine Erin-nerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hannover wurde schließlich durch Beschluss des Rechtspflegers vom 6. April 2005 eine Vergütung in Höhe von 951,20 Euro als Pflichtverteidigervergütung nach dem RVG festgesetzt und der diesen Betrag übersteigende Antrag auf Auszahlung notwendiger Auslagen des Beschuldigten (nämlich dessen Wahlverteidigerkosten) mit der Begründung zurückgewiesen, diese seien wegen des vor dem 1. Juli 2004 erfolgten Verteidi-gungsauftrags gem. § 61 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht (BRAGO) zu be-rechnen, ein entsprechender Antrag liege aber nicht vor. Gegen diese Entschei-dung wendet sich der Antragsteller mit seinem als Erinnerung bezeichneten Rechtsmittel und trägt vor, der Kostenfestsetzung seien die Vorschriften des RVG zugrunde zu legen.

3. Die befristete Beschwerde des Beschuldigten ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen in Form der ihn belasten-den Wahlverteidigergebühren nach Maßgabe des RVG.

4. a) Der Anspruch des Beschuldigten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Durch Urteil der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 29. November 2004 wurde der Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus abgelehnt und wurden nach § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Nach § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO zählen zu den notwendigen Auslagen auch die Kosten für einen Rechtsanwalt, soweit diese nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Dies gilt auch für die Kosten eines nach § 137 StPO gewählten Verteidigers (vgl. nur Meyer-Goßner, 47. Aufl. § 464 a Rn. 7). Zwar ist der Verteidiger des Beschuldigten nach dessen Beiordnung am 12. No-vember 2004 als notwendiger Verteidiger tätig gewesen und erfasst nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG diese Beiordnung auch die zuvor bereits erbrachten Tätigkei-ten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Verteidiger von dem Beschuldigten keine Gebühren verlangen kann. Nach § 52 RVG bzw. der grundsätzlich gleichlauten-den Vorschrift des § 100 BRAGO kann nämlich der gerichtlich bestellte Rechts-anwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Vertei-digers verlangen, jedenfalls insoweit, als die Staatskasse Gebühren (eines Pflicht-verteidigers) nicht gezahlt hat. Mit diesen Kosten ist der ehemals Beschuldigte belastet und macht sie nunmehr - durch seinen hierzu als Rechtsanwalt beauftrag-ten Verteidiger - als Auslagen der Landeskasse gegenüber geltend.

5. b) Nach inzwischen gefestigter Auffassung richten sich die Gebühren ei-nes nach dem 1. Juli 2004 beigeordneten Verteidigers, der zuvor als Wahlverteidi-ger bereits tätig war, für das gesamte Verfahren nach den Vorschriften des RVG (vgl. nur OLG Schleswig vom 30.11.2004, 1 Ws 423/04; OLG Celle vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04; Senatsbeschluss vom 11.2.2005, 1 ARs 293/04; Hart-mann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 60 RVG Rn. 18; Burhoff, RVG, Vergütungs-ABC Übergangsvorschriften, §§ 60 f. Rn. 12 und 30; BT-Drucks. 15/1971, S. 203 zu § 60). Denn in einem solchen Fall endet der vom Mandanten erteilte Auftrag und es wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Verteidigung des Angeklagten be-gründet. Nach § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG erfasst die hiernach begründete Bestellung auch die im Vorverfahren bereits erbrachten Leistungen.

6. c) Die Vorschriften des RVG gelten nach Auffassung des Senats aber auch hinsichtlich der als notwendige Auslagen geltend gemachten Wahlverteidi-gervergütung. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 10. Januar 2005 (Az.: 2 (s) Sbd. VIII 267, 268 u. 269/04) ausgeführt, in derartig gelagerten Fällen verbleibe es wegen der Wahlanwaltsvergütung bei der Anwen-dung der BRAGO (entsprechend auch Burhoff a.a.O). Der Senat teilt diese Auf-fassung aber nicht. Ihr steht entgegen, dass es sich bei diesen Auslagen nicht um Anwaltsgebühren aufgrund des vor der Beiordnung erfolgten unbedingten Auftrags handelt, sondern um Gebühren aus dem später durch Beiordnung begründeten Pflichtverteidigerverhältnis, infolge dessen der Rechtsanwalt von dem Beschuldig-ten die Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen kann (vgl. auch die Ent-scheidung des hiesigen 2. Strafsenats vom 13.12.2004, 2 Ws 314/04). Der An-spruch aus § 52 RVG entsteht nicht infolge eines früheren Auftrags, sondern er-wächst originär aus der Beiordnung. Der Anspruch aus § 52 RVG entsteht kraft Gesetzes mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Bestellung des Anwalts und ist vom Willen und von einem Auftrag des Beschuldigten unabhängig (Hartmann, 34. Aufl,. § 52 Rn. 6). Ein durch früheren Auftrag begründetes Wahlverteidigerverhält-nis endet mit der Beiordnung (OLG Celle, StV 96, 222 m.w.N.). Der beigeordnete Anwalt aber kann Wahlverteidigergebühren auch für Tätigkeiten geltend machen (namentlich für Hauptverhandlungen), die nach Beiordnung und somit nach Been-digung des Wahlverteidigermandats erst erbracht werden. Auch hieraus folgt, dass es sich bei den Gebühren aus § 52 RVG nicht um Gebühren aufgrund des mit Beiordnung erloschenen Wahlverteidigermandats handeln kann. Der Kosten-festsetzung sind demnach und aufgrund der nach dem 1. Juli 2004 erfolgten Bei-ordnung allein die Vorschriften des RVG zugrunde zu legen.

7. Einer Vorlage nach Maßgabe von § 121 Abs. 2 GVG bedurfte es nicht, da die hier maßgebliche Frage der Vergütung nach § 52 RVG im Rahmen der Ent-scheidung des OLG Hamm nicht erheblich war.

8. In der Höhe sind die vom Antragsteller geltend gemachten Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht zu beanstanden. Der Senat hat sie danach wie bean-tragt festgesetzt. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG besteht der Anspruch indessen nur, soweit die Staatskasse Gebühren nicht gezahlt hat. Hiernach sind die in Höhe von 951,20 Euro bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren in Abzug zu bringen.

9. Die Entscheidung über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfah-renberuht auf § 56 Abs. 2 RVG.




Einsender: RiOLG Dr. Gittermann, Celle

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".