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RVG Entscheidungen

§ 43

Abtretung; Kostenerstattungsanspruch; Wirkung; Zahlung;

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 05.07.2007, 14 Qs 65/07

Fundstellen:

Leitsatz: Nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Verteidiger kann mit schuldbefreiender Wirkung nur an diesen gezahlt werden.


LANDGERICHT DÜSSELDORF
14 Qs 65/07
21 Ds 110 Js 965/06 (338/06) AG Neuss

In der Strafsache
gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt
hat die 14. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 5. Juli 2007 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 7. Mai 2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 2. Mai 2007, 21 Ds 110 Js 965/06 (338/06) dahingehend abgeändert, dass der festgesetzte Betrag von 767,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14. März 2007 von der Landeskasse an den Verteidiger zu erstatten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Beschuldigte.

Gründe:
Die gemäß § 464b S. 3 StPO i.V.m. §§ 104 Abs. 1, Abs. 3, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die notwendigen Auslagen sind nicht der Beschuldigten, sondern ihrem Verteidiger zu erstatten. Der Verteidiger ist aufgrund der in der Vollmacht vom 3. Juli 2006 enthaltenen Abtretungserklärung Erstattungsberechtigter gegenüber der Landeskasse geworden (vgl. a. OLG Koblenz, Rpfl 1974, 403; LG Duisburg, JurBüro 2006, 373). Nur an ihn kann die Landeskasse schuldbefreiend zahlen. Auf die Ausführungen des Bezirksrevisors wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 StPO.

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