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RVG Entscheidungen

§ 48

Erstreckung; Ablehnung; Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2007; 3 Ws 94/07

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung ist die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, wobei dem Pflichtverteidiger ein eigenes Beschwerderecht zusteht.
2. Für die nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG zu treffende Entscheidung ist die Strafkammer funktionell zuständig, nicht der Vorsitzende allein.
3. Hat der Vorsitzende an Stelle der funktionell zuständigen Strafkammer die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt, erlässt der Beschwerdesenat des Oberlandesgerichts als das auch der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht die in der Sache erforderliche Entscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst.


In der Strafsache
pp.
hat der 3. Strafsenat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B.,
den Richter am Oberlandesgericht F. und
den Richter am Landgericht J.
am 2. April 2007
auf die Beschwerde des Angeklagten
gegen
den Beschluss der Vorsitzenden der 5. großen Str des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2007 (25 KLs 13/06 V)
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:

Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. in W. werden auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V erstreckt.
Gründe
I.
In dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 13/06 V (vormals 22 KLs 30/06 II) ist Rechtsanwalt M.F. in W. am 29. September 2006 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat die 5. große Strafkammer dieses Verfahren mit dem - ebenfalls von der 2. großen Strafkammer übernommenen - Verfahren 25 KLs 14/06 V verbunden. Mit Beschluss vom 22. Februar 2007 hat der Vorsitzende der 5. großen Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt, die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V, in dem der Pflichtverteidiger (noch) nicht beigeordnet war, zu erstrecken. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche in der Sache Erfolg hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Gegen die Ablehnung der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keinen besonderen Rechtsbehelf vor. Für die Anfechtung des die Erstreckung ablehnenden Beschlusses gelten daher die allgemeinen Regeln (vgl. Burhoff RVGreport 2004, 411).
Der Senat sieht die Beschwerde im vorliegenden Fall als durch den Angeklagten eingelegt an. Zwar hat der Pflichtverteidiger die Beschwerde nicht ausdrücklich im Namen des Angeklagten angebracht. Jedoch entnimmt der Senat der gewählten Passivform ("wird Beschwerde ... eingelegt") in Verbindung mit dem Begehren, "dem Antrag des Angeklagten" auf Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung zu entsprechen, dass der Angeklagte selbst der Beschwerdeführer ist.
Im übrigen bemerkt der Senat, dass dem Pflichtverteidiger im Falle des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Zwar hat der Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht gegen die Ablehnung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger (vgl. OLG Düsseldorf StraFo 2000, 414; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 141 Rdn. 10 m.w.N.). Bei der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung auf ein hinzuverbundenes Verfahren geht es indes allein um vergütungsrechtliche Folgen. Ebenso wie bei einer Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes kann der Pflichtverteidiger deshalb auch im eigenen Namen Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG einlegen (vgl. Burhoff a.a.O.). Es erscheint nicht sachgerecht, den Pflichtverteidiger insoweit auf die eigenen Rechtsbehelfe im Festsetzungsverfahren (§ 56 RVG) zu verweisen, wenn der Angeklagte im Erkenntnisverfahren selbst keine Beschwerde eingelegt hat. Auch wenn man davon ausgeht, dass über die Erstreckung noch im Festsetzungsverfahren entschieden werden kann (so LG Freiburg RVGreport 2006, 183 [LG Freiburg 13.03.2006 - 2 Qs 3/06]), wäre das Gericht bzw. das Beschwerdegericht und nicht der gemäß § 55 Abs. 1 RVG mit der Festsetzung zunächst befasste Urkundsbeamte zur Entscheidung berufen.
III.
Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil der Vorsitzende der Strafkammer für die getroffene Entscheidung funktionell nicht zuständig war. Jedoch führt diese (versehentliche) Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1.
Nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG kann das Gericht bei der Verbindung von Verfahren die Wirkungen des Satzes 1 auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG obliegt die Entscheidung über die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nicht dem Vorsitzenden, auch wenn dieser über die Bestellung des Pflichtverteidigers allein zu entscheiden hat (§ 141 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht in diesen unterschiedlichen Zuständigkeitsregelungen kein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Denn die Entscheidung über die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung knüpft an die Verbindung von Verfahren an, über die ebenfalls das Gericht zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann - was sich empfiehlt - zugleich in dem Verbindungsbeschluss über die Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung entscheiden. In der Sache geht es hierbei nicht um die Pflichtverteidigerbestellung als solche, die ohnehin nicht rückwirkend erfolgen kann (vgl. BGH StV 1988, 378; OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG Berlin StraFo 2006, 200 [KG Berlin 09.03.2006 - 5 Ws 563/05]), sondern um die Bestimmung einer rein vergütungsrechtlichen Rückwirkung.
2.
Dass über den Antrag auf Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung der Vorsitzende an Stelle der hierzu berufenen Strafkammer entschieden hat, zwingt nicht dazu, die Sache an die funktionell zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. Denn der Verfahrensmangel kann im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat an die Stelle der an sich zur Entscheidung berufenen Strafkammer tritt (vgl. Senat in NStZ-RR 2001, 111; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 116 [OLG Karlsruhe 11.12.2002 - 3 Ws 229/02]). Der Senat ist auch das der Strafkammer übergeordnete Beschwerdegericht und kann daher gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.
IV.
In der Sache ist der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass die Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M.F. auf das hinzuverbundene Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V erstreckt werden.
Nach der Gesetzesbegründung kommt eine Erstreckung insbesondere dann in Betracht, wenn eine Bestellung in dem hinzuverbundenen Verfahren unmittelbar bevorgestanden hätte (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 201). So liegt der Fall hier.
Der Angeklagte war in dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V, als dieses noch bei der 2. großen Strafkammer anhängig war, durch die Vorsitzende mit Schreiben vom 6. Dezember 2006, dem formlos eine Abschrift der dortigen Anklage beigefügt war, aufgefordert worden, binnen einer Woche einen Pflichtverteidiger zu benennen. Falls - so die Anfrage - keine Nachricht des Angeklagten eingehe, werde Rechtsanwalt M.F. zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Am 20. Dezember 2006 ist das Verfahren von der 5. großen Strafkammer übernommen worden, ohne dass zuvor noch eine Pflichtverteidigerbestellung durch die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer erfolgte. Gemäß Verfügung des Vorsitzenden der 5. großen Strafkammer vom 28 Dezember 2006 ist dem in dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 13/06 V bereits bestellten Pflichtverteidiger Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Verbindung mit dem Verfahren Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Nachdem der Pflichtverteidiger am 5. Januar 2007 Einsicht in die ihm bisher nicht bekannten Akten dieses Verfahrens genommen hat, hat er sich mit Schreiben vom selben Tage auch in dieser Sache zum Verteidiger des Angeklagten bestellt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Am 10. Januar 2007 hat er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und die "neue" Sache mit ihm besprochen. Sodann ist mit Beschluss vom 12. Januar 2007 die Verbindung der beiden Verfahren erfolgt.
Ohne die Übernahme des Verfahrens Landgericht Wuppertal 25 KLs 14/06 V durch die 5. große Strafkammer wäre Rechtsanwalt M.F. in dieser Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit noch Ende Dezember 2006 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 5 StPO lag aus zwei Gründen ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Dass der Angeklagte in dem hinzuverbundenen Verfahren noch nicht gemäß § 201 Abs. 1 StPO zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden war, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des in § 141 Abs. 1 StPO genannten Zeitpunktes keine andere Bewertung. Denn die Vorsitzende der 2. großen Strafkammer hatte offensichtlich die durchaus sachgerechte Absicht, zunächst einen Pflichtverteidiger zu bestellen und die Anklage erst dann mit der nach § 201 Abs. 1 StPO gesetzten Erklärungsfrist förmlich zustellen zu lassen.
Dass die Tätigkeit, die der Pflichtverteidiger vor der Verbindung der Verfahren in dem hinzuverbundenen Verfahren entfaltet hat, nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses "überschaubar" war, steht der Erstreckung der Wirkungen der Pflichtverteidigerbestellung nicht entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Pflichtverteidiger gerade auf Veranlassung der Strafkammer schon vor der Verbindung mit dem - wenn auch kurze Zeit später - hinzuverbundenen Verfahren befasst worden ist.

Einsender: RiOLG Fliescher, Düsseldorf

Anmerkung:


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