Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 7000 VV

Empfangene Telefaxkopien; Dokumentenpauschale;

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 23.06.2006, 4 Ws 71/06

Fundstellen:

Leitsatz: Für (empfangene) Telefaxkopien kann die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG nicht verlangt werden.


4 Ws 71/06____________________
In der Strafsache gegen
pp.
wegen Vergewaltigung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 23. Juni 2006 beschlossen:

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt xxx , xxx Berlin, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2006 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet.


G r ü n d e :

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat es bei der Festsetzung der dem Pflichtverteidiger aus der Landes-kasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen abgelehnt, ihm ei-nen Betrag von 6,60 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzubilli-gen, den der Rechtsanwalt als Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) für die ihm durch das Gericht per Fax übersandten 44 Sei-ten eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens geltend gemacht hatte. Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat die Strafkammer (Einzelrichter) verworfen. Die (zugelassene) Be-schwerde des Pflichtverteidigers bleibt ohne Erfolg.

Dem Beschwerdeführer steht ein Auslagenersatz für die gericht-liche Inanspruchnahme seines Telefaxgerätes nicht zu, und zwar unabhängig davon, ob ihm dadurch – wie er vorträgt – für Pa-pier und Toner die gleichen Kosten entstanden sind, die (er-stattungsfähig) auch die Fertigung von Kopien durch ihn selbst verursacht hätte.

Nach Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG kann der Pflichtverteidiger eine Dokumentenpauschale für die Herstellung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Behörden- und Gerichtsakten verlangen. Soweit in der Kommentarliteratur vereinzelt (ohne nähere Begründung) die Ansicht vertreten wird, daß darunter auch (empfangene) Te-lefaxkopien fallen sollen (vgl. Gebauer/Schneider, RVG 2. Aufl., Rdn. 12 zu 7000 VV; Baumgärtel/Föller/Hergenröder/
Houben/Lompe, RVG 10. Aufl., S. 472), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Durch die Dokumentenpauschale wird die Ar-beitsleistung des Rechtsanwalts mit abgegolten, die er selbst oder durch Angestellte bei Auswahl und Fertigung der Ablich-tungen erbringt. Bei der Telefaxübersendung von Schriftstücken stellt der Empfänger hingegen selbst keine Ablichtungen oder Ausdrucke her (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG 17. Aufl., Rdn. 11, und Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., Rdn. 4, jeweils zu Nr. 7000 VV RVG). Die Kopien entstehen bei ihm vielmehr ohne sein Zutun und ohne den für die Fertigung von Ablichtungen erforderlichen Arbeitsaufwand. Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer darauf, daß er für Ausdrucke, die er bei Einsicht in eine elektronische Akte über Datenlei-tungen fertige, eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG beanspruchen könne. Denn er übersieht, daß in derartigen Fäl-len – anders als bei der bloßen Entgegennahme von per Fax oder auf dem Postweg übermittelten Schriftstücken – der Rechtsan-walt eine zusätzliche Tätigkeit erbringt, die der Auswahl und Herstellung von Ablichtungen vergleichbar ist. Die Kosten, die allein dadurch entstehen, daß der Rechtsanwalt für seinen Kanzleibetrieb eine Telefaxanlage zum Empfang bereithält und das Papier stellt, auf dem die ihm übermittelte Fernkopie ge-druckt wird, sind hingegen nicht nach Nr. 7000 VV RVG erstat-tungsfähig (vgl. Müller-Rabe aaO). Sie gehören vielmehr zu den allgemeinen Geschäftskosten, die nach der aus § 25 BRAGO über-nommenen (amtlichen) Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG be-reits mit den (Verfahrens-)Gebühren aus Teil 4 des Vergütungs-verzeichnisses entgolten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".