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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Mitwirkung des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stralsund, Beschl. v. 28. 04. 2005, 22 Qs 118/05 OWi

Fundstellen:

Leitsatz: Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Wenn der Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft anregt, ist es ausreichend, wenn er dazu Ausführungen macht, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet erscheinen.


22 Qs 118/05 OWI LG Stralsund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen A.B.
wegen Ordnungswidrigkeit

hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung
wir auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 6. 4.2005 dahingehend neu gefasst, dass eine Vergütung von insgesamt 649,60 Euro aus der Landeskasse zu zahlen, ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrers sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 313,20 Euro festgesetzt,

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Grimmen, anstatt der vom Verteidiger beantragten 649,60 Euro lediglich 336,40 Euro festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht eine beantragte Verfahrensgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 5115 VV i.H.v. 270,- Euro abgesetzt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Akte nicht ergebe, dass die Staatsanwaltschaft die durch sie eingelegte Rechtsbeschwerde unter Mitwirkung des Verteidigers zurückgenommen habe.

Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach Nr. 5115 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt wird. (1) Ziff . 4 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG erläutert dazu, dass eine Gebühr entsteht, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahre der Rechtsbeschwerde des Betroffene oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt. Das ist hier der Fall. Nach der Rücknahme der Rechtsbeschwerde durch die Staatanwaltschaft war das Verfahren erledigt. Die Erledigung ist auch unter Mitwirkung des Verteidigers erfolgt. Daran sind keine überspannten Anforderungen zu stellen, Es genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist, vgl. Baumgärtl/Völler/Hergeröder/Hoube/Lompe RVG, 5. Aufl., Nr. 5115 VV RVG Ziff. 4°.

Solche eine Mitwirkung des Verteidigers liegt auch vor. Mit Schreiben des -Verteidigers vom 29. 10. 2004, eingegangen beim Amtsgericht Stralsund, Zweigstelle Grimmen, am selben Tage, somit vor Rücknahme der Rechtsbeschwerde am 24. 11. 2004, regt der Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels seitens der Staatsanwaltschaft an. Er macht dazu auch Ausführungen, die zur Förderung einer Verfahrenseinstellung geeignet erscheinen.

Es war daher eine weitere Gebühr i.H.v. 270,- EURO zzgl., 43,20 Euro Umsatzsteuer festzusetzen, Insgesamt ergibt sich somit ein festzusetzender Betrag von 649,60 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus analoger Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA Riemer, Greifswald

Anmerkung:


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